also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der
Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der
Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen
worden, dass unsittlicher Lebenswandel
in Verbindung
mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-
grund
bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht
seit dem
Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai
1903 (AS 29 I
S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.
35,
36 I S. 570).
Dass
26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes
den
Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-
lichen Lebenswandels vorsieht,
kann den angefochtenen
Entscheid
niche rechtfertigen; denn diese Bestimmung
ist nach Art. 2 Üb.-Best. z. BV nicht mehr anwendbar,
soweit sie
im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März
1920 aufgehoben.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15.
Gerichtsstand. N° l.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
21. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19 O
i. S. Staat lern gegen Apptll tionshof Dem.
Khnge eines emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver-
gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der
Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz
des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.
WiJlkürliche Auslegung des
kantonalen Prozessgesetzes er-
blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt
vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird.
A. -W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April
1918 als Lehrer
an der staatlichen Knabenerziehungs-
anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren
er sich
im militärischen Aktivdienste befand, wurden
ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-,
rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-
dungsabzüge gemacht.
Im Jahre 1919 strengte Wüthrich
,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt
Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-
sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile
der vollen Besoldung an. Der
Vertreter des Staates be-
stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons
Bern I. Zivilkammer
am 4. Oktober 1919 mit der Be-
gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe
der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen
Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an
sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber
auch der Staat 11 Arbeitgeber im Sinne der organisa-
torischnn Bntimmungen über die Gewerbegerichte, so-
dass dIe Emrnde, er unterstehe mangels jener Eigen-
snhaft er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was
dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere
Lehrer seien keine Arbeiter)) im Sinne jener
Vorschrif-
ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete
von
1894 be .. in dem ihm zu Grunde liegenden 386
der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der
Gewerbnenchte an die Bedingungen geknüpft gewesen,
dass
es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst-oder Werk-
vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e -
tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese
Einschränkung sei dann aber bei der Revision des
Ge-
richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so-
dns nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle
Zlnilrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar-
eItern a?s Lehr-, Dienst-und Werkverträgen unter-
hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und
landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des
Gerichts-
organisationsgesetzes von 1909 und 1 des grossrätlichen
Aus!ührungsdekretes
vom 22. März 1910). Die Vor-
schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel
welche
unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich
unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde-
und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts
dem Gesetze Zuwiderlaufendes.
B. -Gegnn diesen Entscheid des Appellationshofes
hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des
Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung
des ordentlichen Richters) und Art. 4
BV beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf
dIe dann entnaltene Zuständigerklärung der Zivilgerichte
zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell
wenigstens insofern aufzuheben,
als er die Zuntändigkeit
d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil-
nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages
Gerichtsstand. N° 21.
wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi-
schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht-
sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen
Rechte angehöre.
Der bisher gemachte Versuch, davon
den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche
Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch
nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält-
nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch
die daraus entspringenden Rechte
und Verpflichtungen
nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch
die letzten Entwürfe
zu einem Bundesgesetze über die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr
da-
durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An-
sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund
erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige
Instanz
(mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil-
gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung
vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei-
nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs-
justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen
Beschwerdeantrages (Verneinung der
Zuständigkeit des
Gewerbegerichts
an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte)
ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
C. -Der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivil
kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf
fi.egenbemerkungen venzichtet.'
D. -Der im angefochtenen Entscheide des Appella-
tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes
über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31.
Ja-
. nuar 1909 lautet: Zur Erledigung von Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen,
Angestellten
und Lehrlingen) oder Personen, welche in
eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos-
snn haben, aus Lnhr-. Dienst-oder Werkverträgen können
Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte
. entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der
846 I -1920
Wett die endliche Koinpettmz der Amngerichte nicht
üilnfSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi-
snt;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen
Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ananrer
seits fiiiaen die :aesnung(m über die Gewerbegerichte
k,eme Anwendung. Von hier ist die Vorschrift inhaltlich
gininh1au.ten auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von
HHs ( 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der
Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen
fhgt ein sollen, auf mlter 800 Fr. festgesetzt wurde.
Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bildnn, erfolgt nach
Art. ! 7 des Gerichtsijrgnliisationsgeseizes durch die
Ettr vbhnergemefndevei-sariimiung. Deber die Bestel-
lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth 1 59 ebenda: Die Ge-
, rjjnerlchte hnteiinn aUs dem Öbmann, dtm BeiSitzern
rlha deht Zentmekretär. Oie BeIsltier werden üf die
häüer von vier jilliren zu glnichen Teilen und gesondert
"ön dbi Arbeitgebern üli von dnn Arheiierh derselben
httippe alls ilil'er Mitte. gewählt. Die Beisitzer ler Ver-
sdmntleiieii Gi-uppen wählen gertleil:iS auf die gleiche
hauer die tlbmänner, ann Zentralsekreiär und deren
Steilvnrtreter. Wnhlkrechtigt und wählbar als Beisitzer
llid ätie iin 'Gewe'rh'egencbtsbeZirk dotniziIierten, stimm-
berechtigten Arbeitneber und Arbeiter, . welche . das
25. Altersjahr zünüc'kgelegt hilben. Die Obnänner und
ihr e Stnnv'ertHnt 'r sntlen ein t)efnisdles FUrSpiec'her-
od.er Notariatspatent beSineh o(fernährena Wehlgsfens
l er Am ' ri'O fe die .'"lurikti'Onen ihes AnttSiichters
veisnl en lr: 'eh. Zur Verl1antllüng 'und Beurtellüng von
StrnltiMteiieh b 4t d nnelne tbeg:eneht aus
atmi tlhHrAnn, (fem Z'et1lralgekretlir und. Vier bezw. zwei
minn!fn.n, j iiäbßaefu 'der SfreiiW-efi 200 Fr.n )etsteIg.
bdei-Meht. t 'e lleislttni-fineh h ercheh Tetlnl 'aus
ae)-1himlü äer. Mbml1;(eber Ui1d äetjniUnen tref Ar-
JJetnl- iitnÖb lnen (Ärt. tu). Art. t( nannh HßWchtrgt
1ffiÄl Rat, duH!h bekfet 'dl'e ilfstrgeh !Wämtu'lliins
ß 1m ifunn i i erlinen riha 'd Ve'tWthreh 'ör wen
Gerichtsstand. No 21.
Gewerbegerichten zu bestimmen: Die . Gemeinnen
welche Gewerbegerichte einführen, haben. em Orgamsa
tionsreglement aufzustellen und de Rnerungsra zU!
Genehlnigung vorzulegen. Zu den m dlesnn Gememde-
reglementen
zu ordnenden Punkten gehort nach . 4
des grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. Marz
1910 auch die Bildung von Gruppen der in Betracht
kommenden Berufsgattungen, deren Zahl jedoch acht
nicht übersteigen darf. Neu entstehende Berufsgattun-
gen , he isst es sodann, werden jeweilen durch Beschluss
des
Getneinderates unter Vorbehalt des Rekunes an. den
Regierungsrat in die bestehenden Gruppen elngeteIlt: ))
Das infolgedessen von der Einwohn'ergemnnde BleI
atil 4. Oktober 1910 erlassene und vom RegIernnnrat
des Kantons Bern am 16. November 1910 genehmngte
j( Reglement über die Gewerbegerichte der S!adt Blei II
enthält demnach in Art. 1 zunächst die Aufzahlung der
'n Betracht kommenden Berufsgattungen und deren
inteilung in acht Gruppen. Sodann bestimmt Art. 2 :
.' F briken und Gewerbe, welche nach dem Inkrafttretell
I a . . eil d I
dieses Reglementes neu entstehen, werdenJew en urc 1
Beschluss des Gemeinderats in einer der bestehend 1l
Gi-uppen eingereiht. Sollten sich im V erlane der Zel t
d1miber Zweifel ergeben, weicher Gru'ppe eine Bnrufs
;gattnng zuzuteilen sei, so entscheidet über die Zutenung
. d . Art l,QAnannten Grulnpen der Gem.emde-
m emer erm . 'ent"
rat unter Vorbehalt des Rekurses an den RegIenngs
rat. j) Am 15. September 1917ltat darauf der Gememde-
rat von Biel-beschlosSen, unter die zu Gruppe VIII
( kaufnmnnisme und 'graphis Gewerbe,. Trnport
e'it ) ;geliiJtenden BerufBgattungen 'fluch emzurethen .
' ( EismibBtui8rbeiter und Ä1tgest6lte. Tnlton-, Tele-
Igmphen-1fird P08trrDftestellte und Arbeite:, Inhaber,
Vflnteliei umtAngestetft:e jeder 'Art der . Vftttm d
wtflIntticlnmRecJtfS-uitd Verwaltmigslmreau:lf. Fur-
ber. NOtrrre,G'em'ein;d -und,. St ftft ts-
D e'a tu t 'e tm8ihre kngeSfelltfm :reder Art, Iflkl. Staats-
uud Stadtpolizei. ) Eine Genehmigung dieses Beschlusses
durch den Regierungsrat
ist nach dessen vom Instruk-
tionsrichter . eingeholter Erklärung
im Gegensatze zu
einer missverständlichen Aeusserung in
der Beschwerde-
schrift nie nachgesucht und erteilt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Wie schon oft ausgesprochen worden ist, kann
die in Art. 58 BV enthaltene und in manchen Kantonsver-
fassungen wiederholte Garantie des ordentlichen (natür-
lichen, verfassungsmässigen) Richters nicht
zur Folge
haben, die
Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung
über den sachlichen Zuständigkeitskreis der kantonalen
Gerichte überhaupt und
unter aich ihrerseits zu Verfas-
sungsvorschriften zu erheben, deren Anwendung vom
Bundesgericht als
StaatSgerichtshof frei auf ihre Richtig-
keit nachzuprüfen wäre.
Von einer Verletzung der er-
wähnten Garantie durch die falsche
Lösung der Zustän-
digkeitsfrage seitens eines
an sich ordentlichen, d. h.
allgemein
mit Jurisdiktionsgewalt ausgerüsteten Ge-
richts kann vielmehr höchStens dann gesprochen werden,
wenn die getroffene Lösung offenbar unhaltbar, will-
kürlich
ist und demgemäss auf ne ausnahmsweise Be-
handlung der betroffenen Partei hinausläuft, sei
es dass
der Richter die Anltandnahme einer Sache verweigert.
für die er augenscheinlich kompetent wäre, sei es, dass
er sich einer Sache bemächtigt, die nach den bestehenden
Zuständigkeitsvorschrlften oder
in Ermangelung solcher
nach den die Materie beherrschenden allgemein aner-
kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht
in seine
Zuständigkeitssphäre fallen kann
(35 I S. 300, 346-47,525 ;
39 I
S. 84, 41 I S. 195 und dort zitierte frühere Urteile).
Nur unter dieser Voraussetzung Hesse sich demnach auch
die Behandlung eines Anstandes,
der richtig betrachtet
in den Geschäftskreis der Verwaltungsbehörden fällt,
als zivil prozessuale Streitigkeit aus dem Gesichtspunkte
des
Art .58 BV bezw. des ihm entsprechenden Art. 75
Gerichtsstand. N° 21
der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die
Gewährleistung des ordentlichen Richters auch auf
diesen Tatbestand beziehen
will (vgl. dagegen BURK-
HARDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter
Absatz). Die Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75
KV fällt demnach im vorliegenden Fall mit der anderen
aus
Art. 4 BV wegen Willkür und Verletzung der Rechts-
gleichheit zusammen.
2. -
Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der
Hauptantrag der Beschwerde nicht geschützt werden.
Allerdings
hat das Bundesgericht. nachdem es zunächst
in zwei Urteilen aus den
Jahren 1878 und 1880 (AS 4
S. 321 ff. ; 6 S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt
eingenommen, seit der Entscheidung in Sachen Fra-
gniere gegen Freiburg vom 26. Mai 1883 (ebenda 9 S. 212)
in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt
41 II S. la ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem
Staat und seinen Beamten an sich öffent-
lichrechtHcher und nicht privatrechtlicher
Natur sei.
Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche
Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die
Zustimmung des Gewählten
nur die Bedeutung enner
Voraussetzung für die Giltigkeit der Verfügung beSItzt,
oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des
Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die-
. ' sem und der öffentlichen Ve!'Waltung erblickt, kommt
dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren
Auffassung beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls
nicht
um einen gewöhnlichen, privatrechtlichen (Dienst-)
Vertrag, sondern
nur um ein unter die Kategorie der
sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge
!allennes V r
hältnis besonderer Art handeln. Ein StreIt daruber 1St
heute schon deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349
alt und nunmehr auch Art. 362 neu OR für die 'öffent-
lichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das öffent-
liche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten,
womit
die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften
des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlQs-
sen worden ist. Dem Rekurrenten
mag ferner zugegeben
werden, dass die durch die Praxis bisher gemachte Ein-
schränkung, welche gleichwohl den B e s
Q I Q u n g s -
ans p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate :US
einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Bolge
des an sich öffentlichrechtlichen, das Qeamtenverhältni
begründenden Rechtsaktes betrachtet, etwas Ge ün-
steltes an sich trägt und sich kaum durch logische Er-
wägungen, sondern wesentlich nur durch gnchicht1iche
Gründe und das Bestreben erklären lässt, für solche
Streitigkeiten, bei denen das ökonomische Interesse des
Staates auf
dem Spiele steht, auf alle Fälle eine unab-
hängige, von der Verwaltung getrennte
Rechtsprechq.ng
zu gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass
das Festhalten
an dieser Unterscheidung trott erkannter
theoretischer Unrichtigkeit einen
Akt der Willkür ent-
halte. Denn der Begriff der
Zivilprozess-(Justiz) Sache
braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites
über einen privatrechtlichen Anspruch zusammenzu-
fallen. Es können darunter, sei es auf Grund bnoQ.derer
Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich gewordener
Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung
des
Pronessgesetzes erst den genaueren Sinn verleiht.
sehr wohl auch Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau.,
theoretisch betrachtet, eigentlich dem Gebiete des Vor-
waltungsrechtes angehörende Ansprüche zum Gegßp.-
stand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch
gegen die fortdauernde
.Qehandlung vQn Streitigkeiten
über Besoldungsansprüche der Beamten als Zintrejtig
keiten durch die kantonalen Gerichte aus dem GesiclJts-
punkte der Art. 53 und 4 BV nichts einzuwendon.
wenn sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung
entspricht, andererseits eine unabhängige,
ausserJunlb
des Organismus der gewöhnlichen VerwaltungsbehÖrd.en
stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht besteht.
Beide Voraussetzungen treffen hier "u. Aus dem in der
Gerichtsstand. N' 21. 151
'. ; I."
Beschwer4 chrift selQst angefUnrtnn Urteil 4 s nl'lf-
nischen Pl? rgnrichts vqn qOO ( fhr. 4 s Hni-tAAchnH
Jurintenvßniri 45 S .. 44 ) gnllt ll
e
fvqr,
4 s lle -ßßnql
dungsntreitigkenteß, zwiscbnfl St u 4 tnq im
Kanton rQ. swts al iYi sanhnn Qfilt wnmJnJl
sind, hJle dns Qnr R fqngsnt als o. rst y f
waltungsorgan qngeg eiqnpruch erhqpnn t . I
Jahr 1900, anläl? n.p jnn Vrteijs. l slPq Wit Qnr
Auffnsung d Qnßrgnrtnhts a drü. 4licp ein tap.qnp'
ernärt und nonll iW lnl9, 'Ye.qlg M,onat ':'of mn-
reiehung der heut 8. n ch'Yef4 , hat W se p. t S, ln
Zustän4lg1fnit znr ß. urteilnn e,nElS lnhßn 4lJ, tnm s
a11 dem. ef Ynnnn GruQne, wegnu dnf Qll1 et.eR71 4 f
Zivilgericht , verneint (Zt!:iChr. für rw. ch YeflV "l!1 !t"
recht Bd. 17 Nr. ( 3). So,qann Qntßht qch eine p.q p:
unabh qgig pllvtp.a.rkelt für die Entsch Hng Rnr
artignr Stnt 1,c tnn W ntqn Bern, tro,t q,pr EIP.fqP.-
rung ein b,esonderen V rwntunngerichts dnrch q.a.s
Gnetz om 30. Olf.toner 909 einstwnileq qgell nlf l.
da dies Gericht uafh Art 11 n l 12 q erwiWqt
Gnetz 'Yohl für alle qf d öffeQtlicl1 n efnt R
ruhenden l--eintnn n an dnn taa.t oder Grmniqdnp.,
nicht abnr fnr P, Beurtnlnl1g vp,n K m tnn U r
Lei!?tungnp.picqten d St t qqnr 4!1f nqnn
gegenüber einznlnM a.ürgnfn wij! dnn :ß. ßPltnp, lf9W-
-petent ist, sq411ssq1 Orgnq . wfllche' rübnr H qfYl" H
hätten, bnl Verneinung' qnr t tä,nqWtnlt 4er i
gerinhte nur die 9.rqnntll n Yernffitll p, ltqf fl'
Regierunnstattl,laltnf n l1 eI1lnnra.t V.R q lnJl.
",ürden, 'Vie deQ.n aqnh Pi 'Y9rqncbIfit t'l
andnr mit mn Wnrte q uRtnt. Q'Y,W1: ijn n
scllwerde da.l1 f zint, tnlt z, plnnl! dnw. ftnu
bnf1 n Wqtilncp nq q tant Ubnr4a 1Int Qnm
Zi'i1ricntnr Zll f':q h IRd dnf nnph aH 4 f Ynf
'YntqMnp"eqnrQ 1l vqnAAehnten mw sie 4 IHllacf1
ewinen erqnll' .' - .
3. -A.n4 verlJnlt inQ. ffi t f ltntrn n1' p.-
Staatsrecht
dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht,
sondern
nur der ordentliche Zivilrichter zuständig sein
könnte. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte
ist, wie auch der angefochtene Entscheid des Appella-
tionshofs stillschweigend anerkennt, abschliessend
um-
schrieben durch Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes
in Verbindung
mit Art. 5 der neuen ZPO von 1918. Nur
innert dieses Rahmens können demnach auch Vorschriften
von Gemeindereglementen über die
Organisation des Ge-
werbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar
beitgebern und Arbeitern in die der Judikatur jenes
unterworfenen. Berufsgattungen eingereiht werden, An-
spruch auf Geltung erheben.
Ob der Regierungsrat einer
darüber hinausgehenden Bestimmung eines
"solchen Re-
glements die Genehmigung erteilt habe, kann keine
Rolle spielen,
da dadurch die Gesetzwidrigkeit desselben
natürlich
nicht beseitigt zu werden vermöchte. Im vor-
liegenden Falle muss übrigens nach
der Erklärung des
Regierungsrats act.
20 als festgestellt gelten, dass eine
derartige Genehmigung inbezug auf den hier in
Betracht
kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel, der
der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsregle-
ment fallenden Berufsgattungen auch die Staats-und
Gemeindebeamten und
damit den Staat in seinem Ver-
hältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden hat. Die
Entscheidung über die eschwerde hängt demnach
in diesem Punkte davon ab, ob jene Einreihung und
damit die Zuständigerklärung des Gewerbegerichts auch
für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten mit
der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art. 54 des
Gerichtsorganisationsgesetzes vereinbar sei. Diese
Frage
ist aber zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre nach
der eben erwähnten Vorschrift, dass
es sich dabei um
eine Streitigkeit aus Lehr-, Werk-oder Die n s t ver -
t
rag handeln würde. Nun steht aber in Rechtspre-
chung und Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wO
man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als
Gerichtsstand. N° 21.
ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass
man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst-
vertrag, sondern
mit einem dem öffentlichen Rechte an-
gehörenden Vertragsverhältnis besonderer
Natur zu
tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch
des Beamten
nur auf dieses und nicht auf einen Dienst-
vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der
Versuch, Anstände darüber
unter den Begriff der Strei-
tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus Dienst-
vertrag zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und
steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher
zitierten
Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des
Bundes und
"der Kantone ausdrücklich von der Geltung
der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt.
Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz
in Art. 54 unter Dienstvertrag nur die unter den
10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse
und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher
Art ver-
steht, noch
Zweifel bestehen, so müssten sie durch die
Vorschriften
der nachfolgenden Artikel über die Be-
stell mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben
werden. Es erhellt daraus, dass der
Zweck der Gewerbe-
gerichte im Kanton Bern wie anderwärts
dnrin bnteht,
die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen
Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs-
gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ach
kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er-
tragen. Deshalb wird denn auch as Ge,,:erbegencht
von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MInte bestenlt
und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell,
dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige
gleiche Vertretung
im Gerichte gewälIrt, während .dem
Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen,
der nötigenfalls den Stichentscheid
hat, zufällt. Hätte
das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent-
liche Dienstverhältnis zwischen
Staat und Beamten der
Kognition
der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:
es mithin auch für eine Vertntu lg des Staates unter
den isitzern sorgnn müssen. ftievQu weiss aiinr Art 58
Geric4tsornanisationsg etz. wnlfher s wahlllerecl1ti
le?iglich die. wer Iinhtspnzifk. domizll.i n
st bnrechtigten B ü r g r einnf fsgruPH er-
klart, mchts. sodass die
Fqlge dnf Aufrechtefnaltqng der
angefochtenen
Bes nl"ng des B. 'er 4emein4' r e
mentes wäre, dass der taat sich der GeIinhtsbark. t q.
Gewerbegerichts lterziehe mnte. olme dass i4m, uf
?ensen Besetzun im Gngensatz zu anqeren Arbeitgnern
lrnendwelcher Elnfluss zuktilp.e.. Dnese l1 ultat ist er
mIt dem ganzen-Slnne qes Institutes und der Art seiner
Organisation durch das Gesetz qerart unv inbaf,dns
der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des-
halb
UIul abgnehen von den s 'nntige GrÜnd or
Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ann un aufgehqben
werden
muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Besch,werde wird teilwejse gutgeheissen unq der
angefQcptene Ents,cllnül des AHF!illatno. !Jhofes I. ZjYn-
kamtn.:
er
vo,m 4. Ontoller 1919 jns,qfnrn aWgehoben, s
dadnrch die Z" täncHnk, t l 'fnrb1'geIichts zqr B,e-
urtnJ1ng dl; s Rechtsstreit zwincJlen dem Rekurs-
bel,9 eIl lm4 dem Renurr tennJierIfannt wjrd."' p
weltergnheJHle B, chwerde enren il!t Q8ewj fl'
Steuerstreitigkeiten zwischen llq 4, und Kantonen. N° 22. l5
VII. T ß.s'm lrl(p, ElnN
ZWI. GliEN BUnP UNQ QNnri
C )NTnSrnTfO)iS . 4A-CONFnp rlqN
ET L CnNTQN N MATIERE n' MPQT .
22. U1!itU vos13. 81'11990 i. S. 8Qln'.
,. lu4aa 8D gegen Baaa11andschaft. Iegint.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs-
gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur
Gewinnung von BaJmscqotter betrienneJl GruQ,tlD. snlnst
wenn danei lIich ersenende Nebenp'f unte ( s. 4 9l.
die zur Hebung weiter4'n Schotters Wegge chafft wnr4en mÜl!-
sen, an Dritte verkauft werden. -. ,
A. -Di SChwnze.riscqen Bundesballl n tg;p
bei der Sntipll Pl1!tteln etwa ulturlnq, nnlt
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zu ein(Ull Pachtzin vqll ZllnaQlqlen 19 Fr. 5Q C . tnP.r
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