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sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art.
665. 963 ff. ZGB und 11 H. GrV entspricht oder etwas
vOI'bchreibt, was der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise
den Kantonen vorbehalten hat.
Es unterliegt denn auch
keinem
Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen
Kinder Moser durch ihre Mutter gesetzlich vertreten
seien und auf welchen
Zeitpunkt es dabei ankomme,
sowie ob die
Erben den Teilungsvertrag nur bedingt
abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt
werden könne, nach eidgenössischem Rechte zu beant-
worten sind.
Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechts-
weigerung betrifft, so muss die Gewährung
deS rechtlichen
Gehörs, soweit sie überhaupt
im Grundbucheintragungs-
und -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte
notwendig ist, als bundesrechtlicher,
in den Art. 956, 963
ff. ZGB, 11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrens-
grundsatz angesehen werden, dessen Wahrung ebenfalls
dem Bundesrate als eidgenössischer, oberster Beschwerde-
instanz obliegt (vergl.
in Beziehung auf das Betreibungs-
beschwerdeverfahren
AS 37 I S. 185).
Für einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht, wie ihn die
Erben Maser erhoben haben, bleibt.
demnach kein Raum.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Organisation der Bundesrechtsptlege. N0 11.
- "O'rteil vom 80. Apri119aO i. S. Hehler gegen Zürich.
Art. 178 Züf. 3 OG. Beginn der Beschwerdefrist. Ist die ange-
fochtene
Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekur-
renten gesandt und die Anzeige von der Ankunft des Briefes
in das vom Rekurrenten gemietete gewöhnliche Brief-
postfach gelegt
worden, so gilt damit die Verfügung als mit-
getent im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG.
Das Bundesgericht hat in Erwägung:
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. De-
zE;lllber 1919 ein Gesuch des Rekurrenten um die Bewil-
ligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton
Zürich abwies,
dass Büchler hiegegen
alll 7. April 1919 die staats-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen hat,
dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene
Sendung am 6. Februar 1920 nacluuittags 4 Uhr auf das
Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und. dies nach Angabe
der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine
schriftliche Anzeige, die sogleich
in das von ihm beim
genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Brief-
postfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist,
dass somit der
- Februar als Tag der Zustellung des.
angefochtenen Beschlusses angesehen werden muss, ob-
wohl der Rekurrent diesen nach der Angabe der Kreis-
postdirektion
erst am 10. Februar auf dem Postbureau
abgeholt
hat,
dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerdefrist
am 6. April
1920 ablief,
dass die Beschwerde daher verspätet ist,
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr.
- -Voir aussi n° 6.
Palavras-chave
notificationappeal deadlineregistered mailpostal mailboxinadmissibilityconstitutional complaint