- SACHENRECHT
DROITS REELS
- Urteil der 11. Zivila.bteilung vom ass Janua.r 1920
i. S. Annen gegen Annen.
Art. 682 ZGB. Art. 20, 104, 106 hern. EG z. ZGB. Rechtlic;le
Natur der Kuhrechte an geseyten Alpen. Vorkaufsrecht
an Kuhrechten ?
A. -Die in der Gemeinde Lauenen gelegene Brüschen-
alp (Grundbuch Lauenen Nr.
- ist eine geseyte, d. h.
in
Kuhrechte eingeteilte Alp (Art. 104 bern. EG z. ZGB)
und es wird hiefür, gestützt auf die Verordnung des
Regierungsrates des
Kantons Bern vom 29. Dezember
1911 beim Grundbuchamte Saanen ein sog. Seybuch
geführt. Die Klägerin, Frau Susanna Katharina Annen-
Christeller in Lauenen
ist Besitzerin von 2
/
im Seybuch
eingetragenen Weiderechten nebst verhältnismässigem An-
teil
an Stafeln und allen Rechten und Beschwerden an der
vorerwähnten Brüschenalp. Mit Vertrag vom 26. Februar
1919 verkaufte die Societe des Usines hydro-eIectriques
de Montbovon in Romont die ihr an dieser zustehenden,
ebenfalls
im Seybuch eingetragenen 9
/
Weidrechte für
den Preis von 20000 Fr. an en heutigen Beklagten, Al-
bert Annen-Hauswirt, Landwirt in Lauenen. Mit gericht-
licher Notifikation
vom 10. März 1919 teilte die Klägerin
dem Beklagten mit, dass sie als
MiteigentÜffierin an den
Brüschenbergen
von dem ihr nach Art. 682 ZGB zu-
stehenden Vorkaufsrechte hinsichtlich
der von ihm er-
worbenen Weidansprache Gebrauch machen wolle
und
ihn einlade (( zur Verurkundung des daherigen Kauf-
vertrages am 21. März mittags 1 Uhr auf dem Bureau von
Notar R. v. Grüningen in Saanen zu erscheinen . Da
der Beklagte ausblieb, liess die Klägerin an ihn eine zweite
.Sachenrecht. N° 5. 21
. Notifikation ergehen, in der sie ihn davon in Kenntnis
setzte, dass sie den
von ihm bezahlten Kaufpreis von
20000 Fr. nebst 1000 Fr. für Zins und allfällige Kosten
bei der Amtsschreiberei Saanen deponiert habe und ihn
nochmals auffordere sich zur Verurkundung bei Notar
v. Grüningen einzufinden, widrigenfalls die Angelegenheit
den Gerichten übertragen werde. Auch dieser Notifikation
leistete jedoch
der Beklagte keine Folge.
B. -Mit der vorliegenden, gestützt auf Parteiverein-
barung (Art. 52 Ziff. lOG) beim Bundesgericht als ein-
ziger
Instanz eingelegten Klage beantragt die Klägerin, der
Beklagte sei zu verurteilen, ihr die Bergansprache, wel-
che
er durch Kaufvertrag vom 26. Februar 1919 erworben
habe,
zu gleichen Bedingungen zu Eigentum zu über-
tragen, eventuell sei das
Grundbuchamt Saanen zu er-
mächtigen, die
Eintragung auch ohne Einwilligung des
Beklagten vorzunehmen. Die Klägerin behauptet, alle
Weideberechtigten seien Miteigentümer
der Brüschenalp.
was sich
aus 1 des vom Regierungsrat genehmigten
Alpreglementes ergebe, wonach die Alp nach den Be-
stimmungen
von Art. 646 ZGB über das Miteigentum
benutzt werde. Mithin seien die Weideberechtigten im
Falle des Verkaufes von Weiderechten, da diese sich als
Miteigentumsanteile
an der Alp darstellten, zur Ausübung
des Vorkaufsrechtes nach Art. 682 ZGB befugt.
Der Be-
klagte
trägt auf Abweisung der Klage an; er nimmt den
Standpunkt ein, dass die Anteiler des Brüschenberges
eine Korporation bildeten (Art.
20 EG z. ZGB). Danach
stehe das Eigentum an der Alp nicht den Anteilern, son-
dern der Korporation zu, was ein Vorkaufsrecht nach
Art. 682 ZGB ausschliesse. In der Replik liess die Klägerin
noch geltend machen, dass selbst wenn angenommen
werden wollte, die Eigentumsverhältnisse verhielten sich
so,
wie. der Beklagte behaupte, aus wirtschaftlichen
Gründen ein Vorkaufsrecht
anerkannt werden müsse.
C. -Da die geltend gemachten Tatsachen nich(be-
stritten und die eingelegten Urkunden anerkannt wur den.
hat der Instruktionsrichter von der Anordnung eines
weiteren Beweisverfahrens abgesehen.
D. -In der heutigen Verhandlung haben die Parteien
an ihren im Schrütenwechsel gestellten Anträgen und
Vorbringen festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vorliegende Klage steht und fällt mit der Ent-
scheidung der Frage, in wessen Eigentum die Brüschen-
alp
steht. Ergibt sich nämlich, dass sie nicht den einzel-
nen Weideberechtigten als Inhabern ideeller Quoten
gehört,
sondern' eine( '-aus den Weideberechtigten als
Mitgliedern gebildeten Korporation, das
Kuhrecht dem-
nach als Mitgliedschaftsrecht erscheint, so
ist ein Vor-
kaufsrecht an Kuhrechten gestützt auf Art. 682 ZGB aus-
geschlossen, weil dieses voraussetzt, dass das
Weiderncht
als Miteigentumsanteil an der Alp aufzufassen ist. Diese
Gestaltung
der Eigentumsrechte -entweder Miteigen-
tum der Berechtigten oder Alleineigentum einer aus ihnen
gebildeten Korporation -
ist die einzig mögliche; denn
das schweizerische
Recht kennt eine Eigentumsgemein-
schaft zwischen Körperschaft und Genossen (wie sie von
GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 606 ff. insbes.
S. 616,
II S.382 f. unter der Bezeichnung körperschaft-
liches Gesamteigentum
für Agrargenossenschaften an-
genommen wird), die den einen Teil der Eigentums-
befugnisse der Korporation, den andern den Berech-
tigten zuweist, nicht, abgesehen davon, dass auch
dann
noch fraglich wäre, ob mit Bezug auf die den Berechtig-
ten zustehenden Eigentumsrechte VOll Miteigentum ge-
sprochen
und ein Vorkaufsrecht anerkannt werden dürfte.
Es mag allerdings richtig sein, dass -wie die Klägerin
heute
behauptet -zur Zeit der Geltung des alten ber-
nischen Zivilgesetzbuches und insbesondere des Gesetzes
vom
Jahre 1854 über die Errichtung von Alpseybüchern,
die in
der bernischen Doktrin und Praxis herrschende
Meinung die
Kuhrechte als Miteigentumsanteile nach
Sachenrecht. Ne 5.
Satz 395 ff. bern. ZGB auffasste (BÜHLMANN, Dm
Schweizerische Zivilgesetzbuch im Kanton Bern S. 327 f.
LEUENBERGER, Vorlesungen über das bernische Privat
recht Bd. I S. 159, ZBJV 37 S. 566), obschon die AlpeI
früher einen Bestandteil der gemeinen Mark gebildet une
als solcher einer juristischen Person, nämlich
der Mark
genossenschaft
gehört hatten (LEUENBERGER a.a. O. S
156 ff.;
WAGNER, Alpgenossenschaftennvon Grindelwald
ZBJV 51 S. 227 ff.). Für den vorliegenden Fall isl
dies indessen unerheblich. Denn der bernische Gesetz-
geber hat -wozu er von intertemporalrechtlichen Ge
sichtspunkten aus betrachtet, befugt war (AS 44 II S.14 f.
auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB da:
bisherige, die Rechtsverhältnisse an den Alpen beschla
gende kantonale
Recht abgeändert und die bis dahiI
bezüglich der rechtlichen Natur der Kuhrechte beste
henden Unklarheiten beseitigt. Nach dem bern.
EG z
ZGB (Art.
106) gelten diejenigen Kuhrechte, die vor den
- Januar 1912 als Miteigentumsanteile behandelt wurden
von diesem Zeitpunkte an als Kuhrechte im Sinne vor
Art. 105 EG, d. h. als Kuhrechte, die durch Eintrag im
Seybuch veräussert
und verpfändet werden; und nach
Art. 104 Abs. 1 ist für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt
sind, grundsätzlich ein Seybuch zu führen, das einen
Bestandteil des Grundbuches bildet.
Eine Ausnahme ist
nur insofern zulässig, als nach Art. 106 Abs. 2, wenn
an der Alp weniger als 6 Anteilsberechtigte vorhanden
sind, durch Beschluss von
2/
der Anteilhaber, die zu-
gleich über
2/
der Kuhrechte verfügen müssen, auf die
Führung des Seybuches verzichtet werden kann, in
welchem
Falle die Rechtsverhältnisse an der Alp unter
den Bestimmungen des Miteigentums stehen. Wird daher
ein Seybuch geführt -was
für die Brüschenalp nicht
bestritten ist -so kann a contrario von Miteigentum
nicht die Rede sein, gleichviel ob mehr oder weniger als
sechs Berechtigte die Alp nutzen. Demnach muss,
da ein
Seybuch geführt wird,
im vorliegenden Falle ohne wei
teres angenommen werden, die Berechtigten bilden eine
juristische Person (vgl.
in diesem Sinne BÜHLMANN a.a.
O. S. 328). Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich
übrigens auch daraus, dass die
an den Brüschenbergen
Berechtigten
das in Art. 20 EG z. ZGB vorgesehene Ver-
fahren
durchgeführt haben, indem sie ein Alpreglement
aufstellten
und dieses dem Regierungsrat vorlegten, der
es genehmigte, wodurch ohne Eintragung im Handels-
register eine aus den Anteilern bestehende juristische
P.erson
entstand. Dass das Alpreglement in 1 bestimmt,
dIe Alp werde nach den Bestimmungen von Art. 646 ZGB
über das Miteigentum benützt, ändert hieran nichts;
denn die rechtsirrtümliche Bezeichnung eines Rechts-
verhältnisses ist für dessen rechtliche Natur unerheblich
und der erwähnte 1 des Reglementes will denn auch
offenbar bloss dem Priniip Ausdruck geben, dass die An-
teiler
nach Massgabe der ihnen zustehenden Kuhrechte in
gleichen Rechten stehen sollen und die Art der Benutzung
analog derjenigen gestalten, wie sie unter Miteigentümern
stattfindet. Bestimmungen des kantonalen Rechts, ge-
stützt auf die ihr ein Zugrecht an den dem kantonalen
Recht unterstehenden Anteilrechten an einer Alpgenos-
senschaft (Art. 59
Abs.3 ZGB) z lstehen würde, haf die
Klägerin
nicht angeführt. Wenn auch ein solches Zugrecht
wirtschaftliche Vorteile bieten
würde und angesichts der
rechtshistorischen Entwicklung der Alpgenossenschaft aus
der Markgenossenschaft verständlich wäre, so bedürfte es
doch eines positiven Rechtssatzes des
kantonalen Rechtes,
um ihm Geltung zu verschaffen:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Ja.nuar 1920
i. S. Furrer Oie. gegen l3ourquin.
Art. 811 OR. Einrede der Arglist gegenüber der Wechselklage.
Massgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob
der Wechselgläubiger in bösem Glauben sei. -Kann der
Wechselschuldner die Einrede des nichterfüllten Vertrages
erheben, wenn er den 'Vechsel zur Bezahlung einer Ware hin-
egeben hat, die vom Wecmelgläubiger einem Dritten und
von diesem ihm verkauft worden ist ?
A .. -Laut Vertrag vom 2. Dezember 1918 kaufte
Holzhändler Schmalz in Interlaken von Cesar Bourquin,
Sägerei in Le Locle, dem heutigen Beklagten, 10 Wage n
Madriers in Längen von 4 bis 6m, bestimmt zur Ausfuhr
nach Frankreich gemäss der Convention franco-suisse
vom 1. Mai 1918 zu 145 Fr. pro m
Nach der Korrespon-
denz sollte
der Kaufpreis durch ein Akkreditiv voraus-
bezahlt werden. Schmalz bot die gekaufte Ware der
Firma Furrer Cie. in Ostermundigen, der heutigen
Klägerin,
zum Kaufe an und um die Ware zu besichtigen,
"reisten Schmalz, Furrer und noch der Einkäufer der Firma
Aloys Spycher in Ueberstorf, Wildberger, nach Locle,
am 20. Februar 1919. Bourquin war bei dieser Besich-
tigung abwesend und der Angestellte Pfister zeigte das
vorrätige Holz, das Madriers von 4 bis 7 m Länge aufwies.
Auf
der Rückreise traf Schmalz den Beklagten Bourquin
auf dem Bahnhofe in La Chaux-de-Fonds; sie kamen
überein, das verkaufte Holzquantum von 10 Wagen auf
300 m
abzurunden. Am folgenden Tage, am 21. Februar
1919, verkaufte Schmalz diese 300 m
an die Firma
Furrer Cie. weiter zu 146 Fr. per m
Im Vertrage ist