indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung
schlechthin die Bestimmungen des ZGB, also auch
Art. 154, als massgebend erklärte (SchIT z. ZGB 5917 h,
AS 38 II 49, 40 11 308, 44 II 454).
Berücksichtigt
man diese Umstände, dass es sich
hier um im internen Recht allgemein, für Scheidung
und ausserordentlichen Güterstand, geltende Grund-
sätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Ueber-
tragung auf die internationalen Verhältnisse im wichtig-
eSten Anwendungsfall der Scheidung geschlossen werden,
dass sie
auch für den ausserordentlichen Güterstand
schlechthin zu gelten haben. (Für die Gütertrennung
auf Begehren eines Gläubigers ergibt sich: zudem die
Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes
ohne wei-
teres
aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.)
Für die Annahme, die Art der Auseinandersetzung
werde
durch das schweizerische Recht bestimmt, spricht
aber auch Art. 9 SchlT z. ZGB. Da dort, und in diesem
beschränkten
Sinne ist der Argumentation der Vorinstanz
beizustimmen,
der Gesetzgeber die Auseinandersetzungs-
normen ohne
Unterschied für Scheidung und ausser-
ordentlichen
Güterstand auch auf altrechtliche Ehen
anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum
er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Diffe-.
renzierung
hätte vornehmen wollen.
Endlich
aber fehlt für die, Anwendung des franzö-
'sischen Rechtes auch
jeder innere Grund. Die interne
Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll den Gatten
.ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizu-
behalten, sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer
güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Treten Jedoch
Umstände ein, die dennoch zur Aufhebung des bisherigen
Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlas-
sung mehr, üher die
Art der Auseinandersetzung .s
Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes fernerhin ent-
'scheiden zu lassen.
4.
-Auf die Liquidation der güterrechtlichen Be-
Familienreeht. 1' " 3. 11
ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen
Nonnen des schweizerischen Rechtes zur Anwendung.
Danach aber bestimmt sich, wie das Bundesgericht in
seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat, die Er-
satzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach
dem Verkaufserlös.
Hieran
ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten
in ihrem Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben,
nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung der
Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehe-
vertragliche Abmachuugen abgesehen
von der Vor-
seJllagsverteilung,
wie aus Art. 154 klar hervorgeht,
bewusst keine Rücksicht.
Es bestiinmt ausdrücklich,
dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte
des Mannes
und der Frau aus dem ehelichen Vermögen
ausgeschieden werden müssen
und zeigt damit deutlich,
dass es die
Art der Auseinandersetzung einer vorgän-
gigen vertraglichen Regelung
der Parteien entziehen
will
(AS 40 11 308; MUTznER, Zschr. f. schweizer. Recht
56 S. 185).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 17. September
'1920 bestätigt.
3. Urteil 4 .. IL Sivilabteilung vom 22. Kirz 1921
i. S. Bernheim gegen Bernhtim;.ltleeblatt.
Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe vou durch den Rück-
fall Elsass.J.othringens an Frankreich zu Franzosen ge-
wordenen Elsass-Lothringern durch die schweizerischen
Gerichte.
A. Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Ober-
gericht des Kantons Zürich auf die von der Klägerin
Familienrecht. Ne 3.
gegen den aus dem Elsass stammenden, seinerzeit in
Zürich wohnhaften Beklagten bei den Zürcher Gerichten
erhobene Ehescheidungsklage
mit der Begründung nicht
eingetreten, der Beklagte sei
kraft des Friedensvertrages.
von Versailles französischer Bürger geworden, die Klä-
gerin habe aber nicht nachgewiesen, weder dass das
Haager Ehescheidungsabkommen auch nach
der Ein-
verleibung von Elsass-Lothringen in Frankreich
dort
weiter Anwendung finde, noch dass schweizerische
Scheidungsurteile
in Elsass-Lothringen anerkannt wer-
d . .
B. -Gegen dieses ihr am 10. August zugestellte Urteil
hat die Klägerin am 30. August die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrage auf Aufhebung
desselben und Scheidung der Ehe, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Frage, welchen Einfluss der Rückfall von Elsass-
Lothringen
an Frankreich auf die Staatsangehörigkeit
der Parteien
hatte, in Anwendung des Friedensvertrages
von
Versailles vom 28. Juni 1919, also ausländischen
Rechts zu entscheiden ist,
ist deren Prüfung dem Bun-
desgericht
im Berufungsverfahren entzogen (Art. 57
OG) und daher die von der Klägerin übrigens nicht an-
gefochtene Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Parteien infolgedessen Franzosen geworden sind, für
.das Bundesgericht verbindlich. Nun hatte aber diese
Gebietsabtretung nicht ohne weiteres das Ausserkraft-
treten der deutschen Gesetzgebung in Elasss-Lothringen
zu Gunsten
der französischen und zwar auch nicht hin-
sichtlich
der dadurch zu Franzosen gewordenen Elsass-
Lothringer
zur Folge. Vielmehr bestimmen Art. 3 und 4
der Loi du 17 octobre 1919 relative au regime transitoire
de
l' Alsace et de la Lorraine ausdrücklich: les terri--
toires d'Alsace et de Lorraine continuent, jusqu'a ce
qu'il
ait He procede a l'introduction des lois frannaises,
a etre regis par les dispositions legislatives et reglemen-:
taires qui y sont actuellement en vigueur, und: la le-
gislation
frannaise sera introduite dans les dits terri-
toires
par des lois speciales qui fixeront les modalites
et delais de son application. Danach erschiene es auch
denkbar, dass Staatsverträge.
an denen das deutsche
Reich, nicht
ber Frankreich beteiligt ist, zumal solche
privat-und zivilprozessrechtlichen Inhalts, wie die
Haager Abkommen, in Elsass-Lothringen bezw. auch
für diejenigen früheren deutschen Reichsangehörigen,
welche durch die Abtretung von Elsass-Lothringen
französische Staatsangehörige geworden sind, mindestens
vQrläufig noch weitere Geltung beanspruchen könnten.
Doch
ist klar, dass die Gerichte dritter Vertragsstaaten
zu dieser Frage, die sich
ja nicht auf die Auslegung des
Staatsvertrages selbst bezieht, keine selbständige,
mit
der Auffassung der französischen Staatsbehörden im
Widerspruch stehende Stellung einnehmen können, son-
dern die bezüglichen Anordnungen
der letzteren hin-
zunehmen haben.
Nun geht aus der Note des französi-
schen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom
30. Mai 1920 an die schweizerische Gesandtschaft in
Paris, abgedruckt im Bundesblatt 1920 IV S. 374 ff.
hervor, dass die französische Regierung das Haager
Ehescheidungsabkommen als in Elsass-Lothringen nicht
a'nwendbar
betrachtet und es daher dort keine Anwen-
dung findet. Zutreffend hat also die Vorinstanz ent-
schieden, die Kompetenz der zürcherischen Gerichte
zur Scheidung
der Ehe der Parteien lasse sich nicht aus
jenem Abkommen herleiten. Ebensowenig
aber durften.
sie die vorliegende Klage auf Grund des Art. 7
h NAG
an Hand nehmen, wonach ein in der Schweiz wohnen-
der ausländischer
Ehegatte beim Richter seines Wohn-
sitzes
dIe Scheidungsklage anbringen kann, wenn nach
Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner
Heimat der schwei-
zerische Gerichtsstand anerkannt ist. (Dass das Schei-
dungsurteil selbst
anerkennt werde, wie die Votinstanz
meint, verlangt die gegenwärtige Gesetzgebung im Ge-
Familienrecht. XO 3.
gen satz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor-
aussetzung trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der
erwähnten Note weiter ergibt. betrachtet die franzö-
sische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und
Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon
Urteilen
in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen
anwendbar. Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge-
richtsgebrauch
in Elsass-Lothringen den schweizerischen
Gerichtsstand anerkennen,
in Anwendung dieses Ver-
trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft
stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf
stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das
Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 II S. 285
ff. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts-
praxis gestützt auf Art.-11 des Gerichtsstandsvertrages
den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei-
dung in der Schweiz wohnbafter Franzosen ausdrücklich
ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende
Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder-
gelassenen Franzosen
in der Schweiz nicht geschieden
werden
kann, auch für die zu Franzosen gewordenen
Elsass-Lothringer
zu gelten. Auf die vorliegende Klage
durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920
bestätigt.
Familknrccht. :Xc 4
4. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. April 1921
i. S. Bund gegen Zürich.
1:3
Art. 361 Z G B verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbe-
hörden Zu bestellen.
A. -Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius
Huber verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder
hervor, EIsa Ottilie, geb. 1907, Heinrich, geb. 1908 und
Julius, geb.1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den
GSltten zum Scheidungsprozess. In seinem Verlaufe lud
das Bezirksgericht Zürich die Vormundschaftsbehörde
auf Grund des Art. 145 ZGB ein, die Erziehung der
Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete
Vorkehren im Sinne von Art. 285 ZGB zu treffen. Das
Vaisenamt kam dieser Aufforderung nach und bestellte
den
Kindern einen Beistand. In der mündlichen Ver-
handlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten,
nachdem zuvor die Mutter die Kinder für sich verlangt
und der Vater auf Versorgung aller Kinder angetragen
hatte, dahin, dass bezüglich der Kinderzuteilung auf
die Iassnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt
werde
)). :VIit Urteil vom 4. Juli 1919 schied das Bezirks-
gericht die Gatten und überliess, gestützt auf die schon
bestehende
Beistandschaft und die Verständigung der
Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschafts-
behörde.
Im Juni 1920 verlangte die Rekurrentin vom Waisen-
amt, dass die Kinder ihr zugeteilt werden. Das Waisen-
amt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder unter
Vormundschaft gemäss Art. 285 und Art. 368 ZGR
B. -Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Re-
kurrentin hin vom Bezirksrat und von der Justizdirektion
des
Kantons Zürich, von letzterer unterm 10. Dezember
1920. bestätigt worden. Die Verfügung der Justizdirektion
geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche