12 Schuldbetreibungs-und Konkum'echt. Ne 4.
4. Intschei4 ?ODl G. Pebruar 1. i. S. Schalter.
SchKG Art. 269: Die Kenntnisgabe eines nach Schluss des
Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Rechtsan-
spruches an die Gläubiger ist unerlässliche Voraussetzung
der Abtretung. -Frage, ob ein Anspruch solcher Art
vorliegt.
SchKG Art. 260: Nach Schluss des Konkursverfahrens ist
die Abtretung von (nicht erst jetzt entdeckten) Rechts-
ansprüchen ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Zuteilungsbetreffnisses
auf eine zu Unrecht kollozierte Forderung ist nicht ab-
tretbar.
A. -Im Nachlasskonkurs über H. Gassmann in
Biel gab Hugo Gerber, Notar, in Thun eine von Paul
Schaffter, Notar, in outier verbürgte Forderung von
10,000 Fr. nebst Zinsen laut einer ihm von Bau-
unternehmer Nigst in Biel abgetretenen Kaufbeile
ein. Trotzdem Schaffter (der
nicht Konkursgläubiger ,
war) die (ausserordentliche) Konkursverwaltung zur
Abweisung dieser Forderung zu bewegen suchte, wurde
sie
im Kollokationsplan im Betrage von 11,182 Fr. 9OCts.
zugelassen,
und bei der Verteilung entfielen 2472 Fr. 10 Cts.
auf sie. Als Schaffter in der -Folge aus seiner Bürg-
schaft belangt wurde, erhob er Aberkennungsklage.
Durch Urteil vom
20. September 1921 hiess das Bundes-
gericht diese Klage
gut, mit der -Begründung, die For-
derung sei schon vor der Abtretung an Gerber durch
Verrechnung erloschen. Inzwischen
hatte Schaffter zwei
von ihm ebenfalls verbürgte Forderungen des
Schwei-
zerischen Bankvereins und der Schweizerischen Volks-
bank gegen Gassmann bezahlt und war daher in deren
Rechte eingetreten.
Unter Berufung hierauf und Ein-
lage des vom Schweizerischen Bankverein auf ihn über-
tragenen Verlustscheines verlangte er nun vom Kon-
kursverwalter die Abtretung des Anspruches gegen
Gerber auf Rückzahlung des ihm
zu Unrecht zuge-
teilten Konkursergebnisses im Sinne des Art. 260 SchKG.
SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13
Der Konkursverwalter erklärte jedoch, zu einer sol,;.
ehen Abtretung nicht befugt zu sein, da durch den vom
Konkursgericht ausgesprochenen
Schluss des Konkurs-
verfahrens. sein
Amt erloschen sei. Darauf wandte sich
Schaffter an den Konkursrichter und verlangte, das
Konkursamt
sei anzuweisen, ihru die Abtretung aus-
zustellen. Es kam jedoch nicht hiezu, weil das Kon-
kursamt den Standpunkt einnahm, es existieren keine
Rechtsansprüche der Masse Gassmann gegen
Notar
Gerber, und es können daheI' keine solchen abgetreten
werden; zudem sei der Konkurs längst geschlossen.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt
nun Schaffter, entweder
der ausserordentliche Kon-
kursverwalter
oder das Konkursamt Biel seien anzu-
halten, ihm die Abtretung auszustellen. Zur Begrün-
dung führte er aus, es handle sich um einen nach Schluss
des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften
Rechts-
anspruch im Sinne von Art. 269 Abs. 3 SchKG, auf
dessen Geltendmachung die Gläubigerschaft durch
Un-
terlassung der Anfechtung des Kollokationsplanes und
der Verteilungsliste bereits verzichtet habe; infolge-
dessen könne die Abtretung ausgestellt werden, ohne
dass
er den Gläubigern zuvor zur Kenntnis zu bringen
sei.
C. -Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurs-
sachen des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne
der Motive) abgewiesen. indem sie davon ausging,
vor der Durchführung des Verfahrens gemäss Art.
269 Abs. 3
SchKG könne eine Abtretung des Anspru-
ches an einzelne Gläubiger nicht stattfinden, weil sich
bis dahin ein Verzicht der Gläubigerschaft nicht
an-
nehmen lasse.
D. -Diesen
ihm am 21. Januar zugestellten Ent-
scheid hat Schaffter am 28. Januar an das Bundes-
gericht weitergezogen und dabei den Standpunkt ein-
genommen, es handle sich nicht
um ein neu entdeck-
14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ND 4.
tes Vermögensstück, sondern um ein solches, dessen
Abtretung er, wäre er Konkursgläubiger gewesen, schon
damals
hätte verlangen können; nichts hindere ihn,
es
jetzt zu tun. Würde das in Art. 269 Abs. 3 SchKG
vorgesehene Verfahren eingeschlagen, so hätten die Gläu-
biger Gelegenheit, sich ein zweites Mal über die gleiche
Frage auszusprechen, über welche sie sich im Zeit-
punkt der Auflage des Kollokationsplanes haben ent-
scheiden müssen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Frage. ob der Anspruch besteht, dessen Ab-
tretung der Rekurrent verlangt, gehört dem materiellen
Recht an und ist daher offen zu lassen; auch dürfen
die Betreibungsbehörden dessen Geltendmachung nicht
durch Verweigerung der Abtretung verunmöglichen,
es
sei denn, dass verfahrensrechtliehe Vorschriften
ihr entgegenstehen.
-Würde es sich, wie der Rekurrent vor der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht
hat und wovon
diese infolgedessen ausgegangen ist,
um einen zur Masse
gehörenden,
aber nicht zu de!Selben gezogenen, viel-
mehr erst n ach S chI u s s des K 0 n kur s-
ver f a h ren s entdeckten -Rechtsanspruch handeln,
so könnte natürlich keine Rede davon sein, dass die
Gesamtheit der Gläubiger durch
ihr Verhalten w ä h-
ren d des Ver f a h ren sauf . dessen Geltend-
machung verzichtet
hätte. Mit Recht hat es daher die
Vorinstanz von diesem
Standpunkt aus als unerlässlich
bezeichnet, dass jeglicher Abtretung
an einzelne Gläu-
biger vorgängig, zu denen zufolge der Abtretung des
Verlustscheines des Schweizerischen Bankvereins und
der Bezahlung
der verbürgten Forderung der Schwei-
zerischen Volksbank nun auch der Rekurrent zu rechnen
ist, die
in Art. 269 Abs. 3 SchKG vorgeschriebene Kennt-
nisgabe an die Gläubiger stattzufinden habe.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 15
3. -Angesichts des Umstandes, dass die Verhältnisse,
welche schliesslich
zur Aberkennung der gegen ihn
geltend gemachten Bürgschaftsforderung führten, schon
vor der Auflage des Kollokationsplanes bestanden
und der Rekurrent sie dem Konkursverwalter schon
damals
zur Kenntnis brachte, um ihn zur Abweisung
der Hauptforderung zu veranlassen, erscheint jedoch
zweifelhaft, ob
man es wirklich mit einem erst nach
Schluss des Konkursverfahrens entdeckten Rechtsan-
spruch zu tun habe. Ist dies nicht der Fall, handelt
es sich vielmehr, wie der
Rekurrent nun vor Bundes-
gericht geltend macht, um einen bereits während des
Konkursverfahrens
bekannten Anspruch. so würde
er nach Schluss des Verfahrens ohnehin nicht mehr
abgetreten werden können. Denn die Befugnis der
Konkursverwaltung bezw. des Konkursamtes
zu Ver-
waltungshandlungen erlischt durch den Schluss des
Verfahrens bezw.
dauert nur in dem durch Art. 269 SchKG
ausdrücklich vorgesehenen Umfang, d. h. mit Beschrän-
kung
auf neu entdecktes Massvermögen fort. Hievon
abgesehen
ist der in Rede stehende Anspruch gar nicht
geeignet, Gegenstand der Abtretung
zu sein. Gemäss
Art.
250 Abs. 2 SchKG waren die Konkursgläubiger
berechtigt, die
Zulassung Gerbers durch Kollokations-
plananfechtungsklage binnen 10 Tagen seit der öffent-
lichen Bekanntmachung der Auflage des Planes zu be-
streiten. Gleichwie es nun mit dem Wesen der gesetz-
lichen Befristung,
an welche dieses Recht geknüpft ist,
nicht vereinbar ist, dass die Konkursgläubiger, nachdem
sie den Kollokationsplan anzufechten
versäumt haben,
nachträglich
Abtretung des Rechtes auf Bestreitung
der
Zulassung verlangen, muss es auch ausgeschlossen
sein. dass ihnen
durch Abtretung des Anspruches auf
Rückerstattung der zugeteilten Konkursdividende nach-
träglich nach Gelegenheit geboten wird, jene Zulas-
sung ihrer Wirkung zu berauben. Nun war der Rekur-
rent selbst freilich nicht Konkursgläubiger und konnte
16 Schllldnreibungs-und Konkursrecht. No 5.
daher den Kollokationsplan nicht anfechten. Allein
seine Legitimation
zum Abtretungsbegehren vermag
er nur aus dem Uebergang der Konkursfordemngen
der Schweizerischen Volksbank
und des Schweizerischeu
ankvereins. herzuleiten,. denen als Konkursgläubigern
jene Befugms zustand, die
aber keinen Gebrauch davon
machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit
einem solchen Begehren ausgeschlossen wären. Es be-
darf keiner weiteren Ausführungen, dass der Rekurrent
al RenhtsnnchfOlger der genannten Konkursgläubiger
kemerlel weItergehende Rechte für sich beanspruchen
kann, als jene, selbst geltend machen könnten.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird .abgewiesen.
5.
htacheid '10m 9. Februar 1921 i. S. Xrattigar.
SchKG Art. 106,. 107: Stellung des Betreibungsamtes zu
mnhreren nachemander erhoben.en, aber nicht prosequierten
Dnttansp:achen. Befugnis des Richters, die Einstellung
der BetreIbung zu v.erweigern.
A. -In den Betreibungen der Firma Ernst Strü-
bin 9
ie
nd iner. Anza:hl weiterer Gläubiger gegen
Frau Hafelflnger m Bmmngen pfändete das Betreibnngs-
amt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem
d.as Venertungsbegehren gestellt worden war, sprach
em geWIsser Häring
in Zürich sämtliche gepfändeten
Gegenstände zu Eigentum
an, ohne jedoch Wider-
spruchsklage zu erheben, als Ernst Strübin Oe die
Eigentumsansprache bestritten.
In der Folge sprachen
ferner zunächst am 4. Oktober 1921 A. Roth in Basel
und dann am 11. November Hans Vieth in Binningen
dIe samtlichengepfändeten Gegenstände zu Eigentum
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 17
an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als
ihre Ansprüche bestritten wurden, und endlich am
7. Dezember Dr.
H. Krattiger, Zahnarzt, in Basel.
Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben
wurde, beschwerte sich die
Firma Strübin oe, welche
auch die Eigentumsansprache Krattigers bestritt, am
9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine
weitem An
sprachen auf die gepfändeten Gegenstände -mindestens
nicht ohne Prüfung der Beweismittel des Ansprechers
-entgegenzunehmen
und die Verwertung unbeküm,..
mert um solche durchzuführen. Sie machte geltend,
diese ohne materielle Grundlage und keineswegs ernst-
lich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig ZUm
Zwecke, die Verwertung zu verhindern.
B. -Durch Entscheid vom 13. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem
Be-
treibungsamt die Weisung erteilte, die Betreibung ohne
Rücksicht
auf die Ansprache Krattigers ( und einer
eventuell
. noch weitem Person durchzuführen. Der
Begründung ist zu entnehmen: Alle erhobenen Dritt-
ansprachen haben nur den Sinn, die Verwertung hinaus-
zuschieben, wenn nicht gar zu verunmöglichen. ( Bei
einer
derart offensichtlichen Unbegründetheit eines gel-
tend gemachten Anspruchs und dem offensichtlichen
Zweck dieser Massnahmen, das Betreibungsverfahren
zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel
und Wege finden, um dem Gläubiger zu seinem Rechte
. zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass
von einem bestimmten Zeitpunkte an,
an welchem die
Betreibungsbehörden die
Ueberzeugung gewonnen haben,
dass der obgenannte Zweck vorliegt, das Betreibungsamt
angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittanspruch
nicht
mehr zu beachten. )
C. -Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes-
AS 48 III -1921