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- Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen
Bücher und Durrer.
A. Mit Beschwerdeschrift vom 31. Januar 1879 brachten
Bücher und Durrer vor: Auf ihrem Gasthof zum Bürgenstock
haften zwei grundversicherte Kapitalien von 400,000 Fr., laut
Pfandbrief vom 7. November 1877 zu Gunsten Melchior Dur
rer in Sarnen, und 17,000 Fr., laut Gülten, welche im
Jahre 1875 dem nämlichen Melchior Durrer abgetreten worden
seien. Da Melchior Durrer sein Vermögen in Obwalden ver
steuern müsse und sich einen Abzug der Nidwaldner Steuer
nicht gefallen lasse, so haben sie, Rekurrenten, beim Regierungs
rathe von Nidwalden gemäß dem bundesgerichtlichen Entscheide
vom 16. Juli 1878 1) das Gesuch gestellt, von der nidwalden
schen Landsteuer, soweit sie vom Betrage der auswärts besteuer
ten Kapitalien erhoben werden wolle, entlastet zu werden; allein
der Regierungsrath habe dieses Gesuch am 4. Januar 1879
abgewiesen. Gestützt auf das erwähnte bundesgerichtliche Urtheil
gelangen sie daher an das Bundesgericht mit dem Begehren:
- Bezüglich des Kapitals von 400,000 Fr. sei die Besteue
rung von Nidwalden als unzulässig zu erklären und zwar vom
Jahre 1877 an;
- bezüglich des Kapitals von 17,000 Fr. sei die Besteue
rung von Nidwalden als unzulässig zu erklären vom Jahre
1875 an.
B. Die Regierung des Kantons Unterwalden nid dem Wald
- Siehe Bd. IV S. 333 ff.
trug in erster Linie darauf an, daß zur Zeit auf den Rekurs
nicht eingetreten werde, indem laut Art. 48 Ziffer 15 der
nidwaldenschen Kantonsverfassung der Landrath Rekurse gegen
Entscheide des Regierungsrathes betreffend Verletzung der Kan
tons- oder Bundesverfassung behandle und daher Bücher und
Durrer sich zuerst an den Landrath wenden müssen. Eventuell
beantragte die Regierung Abweisung der Beschwerde, im We
sentlichen unter folgender Begründung: Auf die Steuer von
1875 könne in keinem Falle mehr zurückgegangen werden, in
dem über dieselbe durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom
- Juli v. J. geurtheilt sei. Was die spätern Steuern be
treffe, so liege den Rechtsgesuchen die Behauptung zu Grunde,
Nidwalden besteuere 400,000 Fr. und 17,000 Fr. Kapitalien,
welche dem Melchior Durrer gehören. Diese Behauptung sei
vollständig unrichtig. Nidwalden fordere keine Steuer von Ka
pitalien des M. Durrer, sondern vom Betrage der Güter
schätzung des Bürgenstockes von 250,000 Fr. Eine Doppel
besteuerung liege somit nicht vor. Wenn aber Rekurrenten ihr
Rechtsgesuch dahin verstehen sollten, Nidwalden beziehe die
Landsteuer vom Liegenschaftsbesitzer und gestatte diesem, das
Betreffniß derselben dem Gültgläubiger abzuziehen und nun
protestire M. Durrer gegen den Abzug, so könne auf eine solche
Abänderung des Rechtsgesuches gegenwärtig nicht mehr eingetre
ten werden. Allein wenn dies der Fall sein dürfte, so müsse da
ran festgehalten werden, daß auch dann noch der Fall der
Doppelbesteuerung nicht vorhanden wäre. Die Weigerung M. Dur
rers genüge keineswegs als zuverlässiges Beweismittel, daß die
fraglichen 400,000 Fr. anderwärts versteuert werden.
C. Die Regierung des Kantons Unterwalden ob dem Wald
unterstützte das Begehren der Rekurrenten, indem sie bemerkte,
sie könne, gestützt auf eingezogene Erkundigungen und nach Ein
sicht in die Steuerregister die Erklärung abgeben, daß das im
Jahre 1877 von Bucher und Durrer dem M. Durrer bekannte
Kapital auf Bürgenstock seit seiner Errichtung in Obwalden
versteuert werde. Sie müsse sich daher gegen die Anwendung
des nidwaldenschen Steuergesetzes entschieden verwahren, soweit
dieselbe zu einer Beeinträchtigung der obwaldenschen Steuer
kompetenzen führen würde, und wünsche, daß ihre Angehörigen
vor unberechtigter Besteuerung geschützt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Verbot der doppelten Besteuerung der schweizerischen
Einwohner durch zwei verschiedene Kantone ist ein Grundsatz
des Bundesrechtes. Gemäß konstanter Praxis und der Vorschrift
des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege ist daher die Zulässigkeit des Rekurses an das
Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung lediglich davon abhän
gig, daß die Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen
Behörde gerichtet sei und ist dagegen keineswegs erforderlich, daß
Rekurrenten den kantonalen Instanzenzug innegehalten haben.
Der Antrag der Regierung von Nidwalden, daß der Rekurs
als verfrüht zurückgewiesen werde, ist daher unbegründet.
- In der Hauptsache ist nun in dem diesseitigen Entscheide
vom 16. Juli 1878 ausgeführt worden, daß die Steuer, welche
der Stand Nidwalden von den Rekurrenten erheben will, eine
Vermögenssteuer sei, zu welcher sowohl das in Liegenschaften
bestehende Vermögen des Grundeigenthümers als auch das auf
den Liegenschaften haftende Kapital herbeigezogen werde, und
daß daher ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung, beziehungs
weise ein Uebergriff des Standes Nidwalden in die Souveräne
tät eines andern Kantons vorliege, wenn derselbe auf der Lie
genschaft Bürgenstock versicherte Kapitalien, welche auswärts
wohnenden Gläubigern gehören, zur Steuer heranziehe, indem
grundversicherte Forderungen zum beweglichen Gut gehören,
welches nach bundesrechtlicher Praxis da der Besteuerung unter
liege, wo der Gläubiger seinen Wohnsitz habe. Gestützt auf diese
Ausführungen, auf welche hier lediglich verwiesen werden kann,
muß die vorliegende Beschwerde im Prinzipe gutgeheißen werden.
- Nach den Akten steht nämlich fest, daß Melchior Durrer
in Sarnen Inhaber von Gülten im Betrage von 17,000 Fr.
und eines Kapitals von 400,000 Fr. ist, welche auf der Lie
genschaft Bürgenstock versichert sind, und es hat die Regierung
von Nidwalden nicht einmal behauptet, geschweige denn nach
gewiesen, daß die Uebertragung der Gülten an Melchior Dur
rer nicht ernstlich gemeint sei oder dem Pfandbriefe von
400,000 Fr. nicht ein wirkliches Schuldverhältniß zu Grunde
liege; sondern sie hat sich lediglich darauf berufen, daß das rekur-
rentischerseits gestellte Gesuch unrichtig und eventuell der Beweis
nicht geleistet sei, daß M. Durrer jene Kapitalien wirklich in Ob
walden versteuere. Beide Einwendungen sind aber unbegründet.
- Das Rechtsgesuch der Rekurrenten entspricht vollständig
der Natur der von Nidwalden prätendirten Steuer, wie solche
in dem diesseitigen Entscheide vom 16. Juli 1878 festgestellt ist,
und man vermag in der That nicht einzusehen, inwiefern
solches in Widerspruch mit dem thatsächlichen Verhalte stehen
und eine Gutheißung der Beschwerde hindern sollte. Und was
die Frage betrifft, ob M. Durrer jene Kapitalien in Obwalden
auch wirklich versteuere, so kommt es nicht darauf an, ob und
inwieweit Obwalden von seinem Steuerrechte gegenüber M. Dur
rer thatsächlich Gebrauch mache, sondern entscheidend ist ledig
lich, daß M. Durrer mit seinem beweglichen Vermögen einzig
der obwaldenschen Steuerhoheit, mit Ausschluß derjenigen von
Nidwalden, unterworfen ist. Uebrigens bezeugt die Regierung
von Obwalden, daß sie ihre Steuerberechtigung gegen M. Dur
rer wirklich zur Anwendung bringe.
- Dagegen kann die Beschwerde nicht bezüglich der 1875er
Steuer, sondern hinsichtlich der Gülten von 17,000 Fr. nur für
die Zeit vom Jahre 1876 an und für das Kapital von
400,000 Fr. nur vom 7. November 1877, als dem Tage der
Errichtung der Grundversicherung an, gutgeheißen werden, in
dem die Pflicht der Rekurrenten zur Bezahlung der 1875er
Steuer von der Güterschätzung des Bürgenstocks durch den
diesseitigen Entscheid vom 16. Juli 1878 festgestellt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist in der Hauptsache begründet und dem
nach der Kanton Unterwalden nid dem Wald nicht berechtigt,
das auf der Liegenschaft Bürgenstock haftende Gültenkapital
von 17,000 Fr. vom Jahre 1876 an und das auf der gleichen
Liegenschaft versicherte Kapital von 400,000 Fr. vom 7. No
vember 1877 an zu besteuern.
Palavras-chave
double taxationtax domicilepledged claimstax sovereigntymovable propertycantonal competenceadmissibilityprior judgment