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- Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen Müller.
A. Durch Erkenntniß vom 30. November 1878 bestrafte das
bezirksgericht Schaffhausen, auf Klage von Barell und Komp.
in Wyl, den I. Müller, Posamenter, welcher von Erstern für
eine in zwei Posten kontrahirte Schuld von 95 Fr. 25 Cts. er
folglos betrieben worden war, "in Anwendung des Gesetzes, die
Modifikation der Art. 88 und 122 des Konkursgesetzes betreffend"
wegen Insolvenz im Rückfalle mit 4 Tagen Gefangenschaft.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes
gerichte, indem er behauptete, dasselbe verstoße gegen das in Art.
59 der Bundesverfassung enthaltene Verbot des Schuldverhaftes,
indem Niemand das Recht habe, wegen civilrechtlicher Anspra
chen, die nicht erhältlich gemacht werden können, Jemanden in
Haft setzen zu lassen.
C. Das Bezirksgericht Schaffhausen bezog sich in seiner Ver
nehmlassung hinsichtlich der rechtlichen Natur des über Müller
verhängten Verhaftes auf die in Sachen J. U. Keller abgege
benen Berichterstattung.
Auf spezielle Aufforderung des Instruktionsrichters, daß das
Bezirksgericht Schaffhausen sich auch darüber ausspreche, ob die
Insolvenz des I. Müller eine selbstverschuldete sei, berichtete das
Bezirksgericht, es habe, um der Aufforderung nachkommen zu
können, Gläubiger und Schuldner vorgeladen, und aus deren
Einvernahme ergebe sich, daß Müller die beiden Schuldposten,
wegen deren Nichtbezahlung er bestraft worden, zu einer Zeit
kontrahirt habe, wo er sich habe sagen müssen, er könne keine
Zahlung leisten. Zudem liegen zwischen Eingehung der Schuld
und der Bestrafung 9 Monate, während welcher es dem Rekur
renten wohl hätte möglich sein sollen, die Gläubiger zu befrie
digen. Da er dies nicht gethan habe, so müsse angenommen wer
den, seine Insolvenz sei eine selbstverschuldete.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem diesseitigen Urtheile vom 28. Februar 1879 in
Sachen Keller ist ausgeführt worden, daß die in 122 des schaff
hausenschen Schuldbetreibungsgesetzes auf die Insolvenz ange
drohte Gefängnißhaft nicht als Schuldverhaft, sondern als Straf
haft zu betrachten und daher mit dem in Art. 59 lemma 3 der
Bundesverfassung enthaltenen Verbote des Schuldverhaftes nicht
unvereinbar sei; daß dagegen ein Verstoß gegen Art. 5 der schaff
hausenschen Kantonsverfassung dann als vorhanden erachtet wer
den müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insolvenz, wegen
welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung be
ruhe.
- Nun konstatirt das angefochtene Erkenntniß des Bezirks
gerichtes Schaffhausen ein Verschulden des Rekurrenten Müller
nicht nur nicht, sondern es geht aus demselben und der Vernehm
lassung des Bezirksgerichtes hervor, daß letzteres bei Erlaß jenes
Erkenntnisses die Frage der Verschuldung gar nicht geprüft hat,
sondern so verfahren ist, wie wenn der Art. 5 der Kantonsver
fassung gar nicht bestünde. In diesem Verfahren liegt zweifellos
ein Verstoß gegen die bezeichnete Verfassungsbestimmung, welcher
durch die nachträglichen Erhebungen des Bezirksgerichtes, aus
welchen dasselbe ein Verschulden des Rekurrenten herleiten will,
nicht geheilt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Erkenntniß
des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 30. November 1878, als
im Widerspruch mit Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaff
hausen aufgehoben.
Palavras-chave
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