- Urtheil vom 24. Jenner 1878 in Sachen
Meyer.
A. Am 30. März 1868 stellte F. J. Meyer, Telegraphist in
Sitten, an die Ordre des Civilstandsbeamten Julius Rüegger
in Luzern ein Billet für 260 Fr. aus, zahlbar den 30. Juni
1878 bei Julius Rüegger in Luzern. Da dieses Billet zur
Verfallzeit nicht eingelöst wurde, leitete Rüegger am 1. August
bei dem Gerichtspräsidium Luzern die Wechselexekution gegen
Meyer ein. Letzterer verlangte Aufhebung des Verfahrens, da
er in Sitten wohnhaft sei und daher gemäß Art. 59 der Bun
desverfassung dort gesucht werden müsse; allein das Bezirksge
richtspräsidium Luzern wies das Begehren durch Verfügung vom
4. September 1878 ab, indem nach 96 der luzernischen Wech
selordnung der Wechselgläubiger das Recht habe, den Wechsel
am gewählten Wechseldomizil geltend zu machen und nun im
vorliegenden Falle der Schuldner Luzern als Zahlungsort ge
wählt habe. Dieser Entscheid wurde am 25. Oktober 1878, un
ter Verwerfung des von Meyer gegen denselben ergriffenen Re
kurses von der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes
bestätigt.
- Mit Rekursschrift vom 11. November 1878 gelangte nun
- J. Meyer an das Bundesgericht, mit dem Begehren, daß der
Entscheid der luzernischen Justizkommission als im Widerspruch
mit Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werde. Zur Be
gründung dieses Begehrens wurde angeführt: Rekurrent habe
schon seit 11 Jahren seinen Wohnsitz in Sitten. Somit haben
die von Rüegger verlangten und von ihm, Meyer, vielleicht mit
zu wenig Ueberlegung der Folgen beigesetzten Worte payable
chez M. Jules Rüegger à Lucerne nur bezwecken können, daß
der Wechsel in Luzern zu präsentiren und eventuell zu protestiren
sei; keineswegs berechtigen dieselben aber den Rüegger zur An
hebung der Betreibung in Luzern und zur Eröffnung des Kon
kurses an diesem Orte. Ein solcher Konkurs wäre auch die
reinste Illusion, da Rekurrent weder in Luzern wohne noch dort
Vermögen besitze. Kantonale Gesetze vermögen die positiven Be
stimmungen der Bundesverfassung nicht zu stören und nun schreibe
der citirte Art. 59 der Bundesverfassung vor, daß der aufrecht
stehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn
sitz habe, für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohn
ortes gesucht werden müsse.
C. Rüegger trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem
er auf dieselbe entgegnete: Ein Schuldner könne auf seinen ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand (Art. 59 der Bundesverfassung)
verzichten, und ein solcher Verzicht des Rekurrenten liege nun darin,
daß derselbe durch den Zusatz: zahlbar in Luzern den Wechsel
an diesen Ort domizilirt und sich dem dortigen Rechte unter
worfen habe. Luzern gelte als gewähltes Domizil und es stehe
daher nach 96 Abs. 3 der luzernischen Wechselordnung in der
Wahl des Gläubigers, ob er seinen Anspruch in Luzern oder
Sitten geltend machen wolle. Er, Rüegger, habe auch gerade deß
halb die Domizilirung des Eigenwechsels nach Luzern verlangt,
um den Rekurrenten nicht in Sitten suchen zu müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehen
den Schuldner garantirte Gerichtsstand des Wohnortes ist kein
ausschließlicher. Es kann vielmehr, wie die Bundesbehörden schon
in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen haben,
auf denselben gültig verzichtet werden und frägt sich daher, ob
im vorliegenden Falle ein solcher Verzicht Seitens des Rekur
renten erfolgt sei.
- Nun ist bekanntlich in den Jahren 1871 und 1872 in
Sachen des Staatsrathes von Wallis, betreffend den Gerichts
stand für die sogenannten Rescriptionen, und in Sachen Kan
did Villiger von den Bundesbehörden (Bundesrath und Bun
desversammlung) übereinstimmend erkannt worden, daß die Wech
selformel, um welche es sich hier handelt, nicht bloß die Bedeu
tung der Bestimmung eines Zahlungsortes, sondern auch die
jenige der Unterwerfung unter den Gerichtsstand und die Gesetz
gebung des festgestellten Zahlungsortes habe. (Vergl. Bundesblatt
1871 Bd. III, S. 535 ff. und 763 ff. und 1872 Bd. 1, S. 553
ff. und 737 ff.) Den diesfälligen Ausführungen, wie sie na
mentlich in den beiden ständeräthlichen Berichten vom 17. No
vember 1871 enthalten sind, muß auch hierorts beigetreten wer
den und zwar im vorliegenden Falle um so mehr, als einerseits
nicht nur in der luzernischen, sondern auch in der walliser Wech
selordnung der Bestimmung eines besondern Wechselzahlungs
ortes die gleiche Bedeutung beigelegt wird, und anderseits in der
That nicht einzusehen ist, welche andere Absicht oder Willens
meinung als die, den Rekurrenten als Wechselschuldner der lu
zernischen Gesetzgebung speziell bezüglich der Wechselexekution,
welche im Kanton Luzern in der Weise der einzig zuläßige Weg
er gerichtlichen Geltendmachung eines Wechselanspruches ist,
daß sie auch bei bestrittenen Wechselforderungen der Wechselklage
vorausgehen muß, zu unterwerfen, die Contrahenten in con
creto bestimmt haben könnte, Luzern als Zahlungsort zu wählen
und damit den Wechsel nach diesem Orte zu domiziliren. Ob
und welche Folgen ein allfällig in Luzern gegen den Rekurren
ten eröffneter Konkurs haben könnte, ist im gegenwärtigen Ver
fahren nicht zu erörtern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.