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- Urtheil vom 26. April 1879 in Sachen
Schwab und Comp.
A. Im Prozesse des I. A. Kurrer, Mehlhändler in Rorschach,
Klägers, gegen Schwab und Comp. in Ulm, betreffend Rück
forderung eines bezahlten Kaufpreises für Hafer wegen Fehler
haftigkeit der Waare, verkündeten die Beklagten der Kornhaus
verwaltung in Rorschach und Näf-Walser in Romanshorn Streit,
weil letzterer über die von Kurrer zur Disposition gestellte
Waare verfügt hatte. Das Bezirksgericht Rorschach hieß durch
Urtheil vom 1. November 1878 die Klage gegen Schwab und
Comp. gut und erkannte im Fernern unter Dispositiv 3: "Sei
dem Beklagten und Widerkläger für Forderung, Kosten und
Folgen der Regreß auf die Kornhausverwaltung in Rorschach
und Näf-Walser eröffnet." In der Begründung des Urtheils
ist unter Ziffer 8 in letzterer Hinsicht gesagt, "daß bezüglich der
Regreßrechte der Beklagten genügende Gründe vorhanden seien,
um solche gegenüber der Kornhausverwaltung und H. Näf
Walser zu eröffnen."
B. Nachdem dieses Urtheil in Rechtskraft erwachsen war, ver
langte Fürsprech Jäger in Arbon beim st. gallischen Regierungs
rath Vollzug von Dispositiv 3 desselben gegen die Kornhaus
verwaltung; allein dieses Begehren wurde, wie Rekurrenten be
haupten (der Entscheid ist nicht eingesandt worden), durch Be
scheid vom 14. Januar 1879 abgewiesen. Hierüber beschwerte
sich nun Fürsprech Jäger beim Bundesgerichte, indem er an
führte: Art. 55 der kantonalen Verfassung bestimme, daß der
Regierungsrath die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile zu voll
ziehen habe. Wenn man einwende, daß die bloße Eröffnung
eines Regresses noch kein vollziehbares gerichtliches Urtheil sei,
so liege ihm daran, über diesen Punkt einmal einen grundsätz
lichen Entscheid zu erhalten, indem es sich frage, was eigentlich
die Insrechtrufung von Litisdenunziaten und der Spruch des
Regresses überhaupt nützen solle, wenn derartigen Urtheilen die
Exekution einfach verweigert werden könne. Er stelle sich die
Sache so vor, daß das Regreßurtheil in der Weise vollzogen
werden müsse, daß über die Bezahlung und über den Betrag
der in der Rechtsfrage mit Zahlen ausgesetzten Forderung nicht
mehr gestritten werden könne, sondern daß hiezu auf exekutori
schem Wege vorgegangen werden dürfe; dagegen könne über den
Betrag der Kosten noch gestritten werden. Eine andere Auf
fassung würde jedem Prozeßrechte widerstreben und zwar spe
ziell den Art. 42 und 202 der st. gallischen C. P. O., wonach
festgestellt sei, daß das Endurtheil auch gegen die Streitbethei
ligten in Rechtskraft erwachse und zwar sogar dann, wenn sie
sich am Streite nicht betheiligen.
C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf
Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender
Begründung: Mit der Regreßeröffnung sei nur erklärt, daß die
Partei, welche den Regreß begehrt habe, ein Recht besitze, den
Regreßbeklagten zum Ersatz der im Streite liegenden Forderung
sammt Kosten richterlich verpflichten zu lassen. Der Art. 202
der C. P. O. habe nur den Sinn, daß die Streitbetheiligten
auch ihrerseits das zwischen den Hauptparteien ausgefällte Ur
theil hinnehmen müssen und nicht in einem spätern Prozeße den
Einwand erheben dürfen, daß jenes Urtheil für sie keine res
judicata bilde. Die Fürsorge, daß dieser Einwand wegfalle, sei
nach Art. 39 ibidem der eigentliche Zweck der Streitverkündi
gung.
Dazu komme, daß das Kornhaus in Rorschach Eigenthum
des Staates sei und daher gemäß Art. 17 des Verantwortlich
keitsgesetzes vom 24. Mai 1833 der Regierungsrath in dem
fraglichen Prozesse hätte vorgeladen werden sollen, was nicht
geschehen sei. Der Staat sei daher im Recht gar nicht vertreten
gewesen, woraus folge, daß dem Bezirksgericht Rorschach die
Kompetenz gemangelt habe, ein Urtheil gegen den Staat aus
zufällen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59
lemma 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden
über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger. Frägt
es sich nun, ob ein solches konstitutionelles Recht im vorliegen
den Falle verletzt sei, so muß diese Frage verneint werden.
- Der Art. 55 der st. gallischen Kantonsverfassung, auf
welchen Rekurrenten sich berufen, befindet sich in dem Abschnitt,
welcher über den Bestand und die Befugnisse der Behörden,
speziell des Regierungsrathes handelt, und lautet: "Er (der
Regierungsrath) vollzieht die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile."
Derselbe enthält sonach offenbar nicht sowohl die verfassungs
mäßige Garantie der Exekution der rechtskräftigen Urtheile, als
vielmehr lediglich eine organisatorische oder Kompetenzbestim
mung, woraus folgt, daß wegen Verletzung jener Verfassungs
vorschrift nur insofern an das Bundesgericht rekurrirt werden
kann, als der Regierungsrath die Vollziehung eines rechtskräf
tigen Urtheils aus bloßer Willkür ablehnt und daher in seinem
Verhalten eine Rechtsverweigerung liegt. Allein hievon ist im
vorliegenden Falle keine Rede.
- Die Voraussetzungen und der Umfang der Rechtskraft eines
Civilurtheils sind in der Verfassung nicht bestimmt, sondern
lediglich in dem st. gallischen Civilprozeßgesetze geordnet. Danach
geht allerdings die Rechtskraft eines solchen Urtheils nicht nur
gegen die Hauptparteien, Kläger und Beklagten, sondern auch
gegen die in Folge Streitverkündung an dem Prozesse Betheilig
ten. (Art. 202 C. P. O.) Allein daß dieser Rechtskraft gegen
über den Litisdenunziaten eine weiter gehende Bedeutung zu
komme, als ihr vom st. gallischen Regierungsrathe, bekanntlich
in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des gemeinen Civil
prozeßrechts, zuerkannt wird, ergiebt sich aus der Civilprozeß
ordnung keineswegs und jedenfalls nicht mit einer solchen Evi
denz, daß in dem die Exekution gegen die Kornhausverwaltung
ablehnenden Entscheide des Regierungsrathes eine rein willkür
liche, eine Rechtsverweigerung enthaltende Handlung dieser Be
hörde erblickt werden könnte. Abgesehen von einem solchen Falle
hat sich aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof mit Be
schwerden wegen Verletzung kantonaler Gesetze nicht zu befassen,
sondern sind die Fragen der Anwendung und Auslegung kanto
naler Gesetze lediglich Sache der kantonalen Behörden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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