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- Urtheil vom 12. April 1879 in Sachen
Eheleute Weidmann.
Das Thatsächliche dieses Falles ist enthalten in Fakt. A C
des Entscheides vom 15. Februar 1879, abgedruckt in Heft I
dieses Bandes, S. 33 ff.
Gegen den dort, Fakt. C, angeführten Beschluß der Appel
lationskammer des zürch. Obergerichtes hatte Frau Weidmann
auch die Weiterziehung ans Bundesgericht, gemäß Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege, erklärt und, ungeachtet des Entscheides vom 15. Fe
bruar d. J., auf ihrer Berufung beharrt.
Das Bundesgericht trat aber wegen Unzuläßigkeit des ergriffe
nen Rechtsmittels auf die Sache nicht ein.
In Erwägung:
Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege kann in Ehescheidungsprozessen
jede Partei beim Bundesgerichte Abänderung des letztinstanz
lichen kantonalen Haupturtheils verlangen. Um ein solches
Urtheil handelt es sich aber hier nicht. Die letzte kantonale
Instanz für solche Streitigkeiten ist im Kanton Zürich die Ap
pellationskammer des Obergerichtes, von dieser liegt aber kein
Haupturtheil d. h. ein die Hauptsache erledigender, mate
rieller Entscheid, sondern lediglich ein Beschluß vor, durch wel
chen die Appellation verweigert worden ist und gegen welchen
Beklagte das einzig zulässige Rechtsmittel, nämlich den staats
rechtlichen Rekurs, an das Bundesgericht ergriffen hat. Nachdem
letzterer abgewiesen worden, ist der Beschluß der Appellations
kammer in Rechtskraft erwachsen und eine weitere Anfechtung
desselben durch das in Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege eingeführte Rechtsmittel nicht
zulässig.
Palavras-chave
divorcefederal appealinadmissibilityfinal judgmentcantonal orderconstitutional complaint