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- Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen
des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen
gegen Müller.
A. Durch Entscheid vom 27. Juni 1879 hat das Bundes
gericht die Beschwerde des I. Müller, Posamenter in Schaff
hausen, über ein Urtheil des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom
- November 1878, durch welches er wegen Insolvenz zu Ge
fangenschaft verurtheilt worden, wegen Verletzung des Art. 5
der schaffhausenschen Kantonsverfassung begründet erklärt und
demnach das genannte Erkenntniß aufgehoben.
B. Mit Zuschrift vom 6. Oktober d. J. stellt nun das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch, daß das Bun
desgericht auf sein Erkenntniß vom 27. Juni d. J. zurückkomme
und dasselbe aufhebe, indem es anführte: Das bezirksgericht
liche Urtheil vom 30. November 1878 sei unbestrittenermaßen
ein erstinstanzliches Erkenntniß, gegen welches vor Allem das
Rechtsmittel der Appellation ergriffen werden müsse, sofern der
Bestrafte eine Abänderung des Urtheils bezwecken wolle. Das
Obergericht werde schon von sich aus prüfen, ob den Bestim
mungen der schaffhausen'schen Verfassung Genüge geleistet wor
den sei, und erst, wenn auch dieses gegen eine Bestimmung der
Verfassung verstoßen habe und der sich verletzt Glaubende hier
orts kein gesetzliches Mittel zur Abhülfe mehr kenne, könne er
sich beschwerend an die Bundesbehörden wenden. Das Bezirks
gericht Schaffhausen habe denn auch bereits in einer Eingabe
an das Obergericht erklärt, daß es den bundesgerichtlichen Ent
scheid nicht als rechtsgültig anerkennen könne, und das Ober
gericht möchte nun allerdings den dortigen Gerichtsbehörden die
ihnen zustehenden Kompetenzen im allseitigen Interesse gewahrt
wissen.
C. I. Müller trug auf Abweisung des gestellten Gesuches an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn das Obergericht des Kantons Schaffhausen glaubt,
daß Beschwerden wegen Verletzung konstitutioneller Rechte erst
nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges beim Bundes
gerichte erhoben werden können, so befindet es sich im Irrthum. Das
Bundesgericht hat sich hierüber schon in einer Reihe von Ent
scheidungen und insbesondere in seinem Erkenntnisse vom 27. Sep
tember 1879 in Sachen Heinrich Huber (Off. Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. V. S. 312 ff.), durch
welches eine gleiche Beschwerde, wie diejenige des I. Müller,
begründet erklärt worden, ausgesprochen und wenn dies nicht
auch in dem hier in Frage stehenden Urtheile vom 27. Juni
d. J. geschehen ist, so beruht dies nicht darauf, daß die Kom
petenzfrage dem Bundesgerichte damals entgangen wäre, son
dern darauf, daß die Kompetenz diesseitiger Stelle nicht bestrit
ten und daher keine Veranlassung vorhanden war, jene Frage
in dem Urtheile zu berühren. Gegenwärtig kann es genügen,
auf den bereits zitirten Entscheid vom 27. September d. J.
in Sachen Huber Erwägung 4 zu verweisen, und mag nur noch
mals hervorgehoben werden, daß weder eine Verfassungs- noch
eine Gesetzesbestimmung besteht, wonach das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof erst dann angerufen werden könnte, wenn der
kantonale Instanzenzug erschöpft ist. Die Ansicht des Bezirks
gerichtes Schaffhausen, daß sein Urtheil vom 30. November 1878
wegen Versäumung der Appellation an das Obergericht in
Rechtskraft erwachsen sei und der diesseitige Entscheid vom
- Juni d. J. auf Rechtsgültigkeit keinen Anspruch machen
könne, ist daher eine völlig ungerechtfertigte, indem sie auf ei
ner gänzlichen Verkennung der Stellung des Bundesgerichtes
als Staatsgerichtshof gegenüber den kantonalen Behörden be
ruht.
- Uebrigens mangelt auch dem Obergerichte die Legitima
tion zu dem gestellten Begehren. Den kantonalen Oberbehörden
ist allerdings unbenommen, während der Pendenz eines staats
rechtlichen Rekurses bei dem Bundesgerichte ihre Anschauungen
über die gegenseitigen Kompetenzen, soweit dies für den betref
fenden Fall von Interesse ist, zur Geltung zu bringen; dage
gen kann die Revision eines staatsrechtlichen Entscheides, gemäß
der Rechtskraft, welche diesen Entscheiden ebenfalls zukommt,
nur von den Betheiligten verlangt werden und zu diesen gehört
im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Schaffhau
sen so wenig als das dortige Bezirksgericht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Revisionsbegehren wird hierorts nicht eingetreten.
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