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- Urtheil vom 21. November 1879 in Sachen
Renggli gegen Luzern.
A. Am 29. August 1864 erließ der Große Rath des Kan
tons Luzern, in der Absicht, eine geregelte Entwickelung und
angemessene Umgestaltung der baulichen Verhältnisse der Stadt
Luzern zu erzielen, sowie in Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit
dieser Verhältnisse und die Verschiedenheit derselben von denjeni
gen anderer Gebietstheile des Kantons, ein Baugesetz für die
Stadt Luzern, in welchem der Stadtrath dieser Gemeinde be
auftragt wurde, einen detaillirten Stadtbauplan anzufertigen und
dem Regierungsrath zur Genehmigung vorzulegen. Auf diesem
Plane mußten genau bezeichnet werden:
- die öffentlichen Plätze und Straßen, sowie die Grenzen der
selben, und
- die Baulinie, auf welche die Gebäude und Einfriedigungen
gestellt werden müssen,
und es bestimmt sodann der 5 des Gesetzes, daß von dem
Tage an, wo der Stadtbauplan öffentlich aufgelegt worden, keine
Neubauten oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden
dürfen, welche nach Inhalt des Planes nicht zulässig seien und
dessen Ausführung irgendwie beeinträchtigen würden. Die im
Plane vorgesehenen Straßen und Plätze sollen, sowie das Be
dürfniß sich dazu erzeigt, angelegt und erstellt werden. Die Aus
mittelung der Entschädigungen für das zu den Plätzen und
Straßen benöthigte Privateigenthum hat erst zur Zeit der wirk
lichen Abtretung zu erfolgen. ( 9.) Endlich bestimmt der 10,
daß bei Erstellung neuer Gebäude und Anlagen die Vorschriften
bezüglich der Baulinie u. s. w. zu beobachten seien, und an be
reits vorhandenen Bauwerken, welche über die Baulinie hin
ausreichen, keine Veränderungen oder Arbeiten vorgenommen
werden dürfen, als solche, welche zum Unterhalt nothwendig
seien.
B. Rekurrent besitzt nun im Quartier Hof in Luzern ein
Haus, welches über die im Stadtplan festgesetzte Baulinie hin
ausragt. Nachdem die Verhandlungen über Abtretung dieses
Grundstückes gescheitert waren, reichte Rekurrent dem Stadtrathe
ein Projekt über Erhöhung und Erweiterung seines Hauses ein,
mit dem Begehren, daß entweder das Bauprojekt genehmigt oder
das Expropriationsverfahren über sein Grundstück eingeleitet
werde. Allein das Begehren wurde vom Stadtrathe abgewiesen
und die vom Rekurrenten beim Regierungsrathe von Luzern er
hobene Beschwerde durch Beschluß dieser Behörde vom 15. No
vember 1878 verworfen, gestützt auf die 5 und 10 des Bau
gesetzes vom 29. August 1864. Der Regierungsrath führte aus,
die Absolutheit des Eigenthums habe ihre natürlichen Grenzen
in der Kollision mit dem öffentlichen und Nachbarrechte; die
Festsetzung einer Baulinie sei ein Ausfluß des öffentlichen Bau
polizeirechtes; dieselbe bedinge aber niemals die Pflicht zur so
fortigen Expropriation der über die Baulinie hinausragenden
bebauten Grundstücke, sondern es entscheide bei Beurtheilung der
Frage, wann diese Enteignung stattzufinden habe, einzig das
öffentliche Interesse. Rekurrent habe demnach kein Recht, Geneh
migung seines Bauprojektes oder Vornahme der Expropriation
zu verlangen.
C. Hierüber beschwerte sich nun I. G. Renggli beim Bun
desgerichte, indem er behauptete, das Verfahren der luzernischen
Behörden verstoße gegen 9 der luzernischen Staatsverfassung,
welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums jeder Art oder die
gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Ab
tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte, sichere. Denn,
wenn das öffentliche Interesse fordere, daß er, Rekurrent, nicht
wie jeder andere Eigenthümer über sein Eigenthum verfügen
dürfe, so habe man ihm Entschädigung zu leisten, und ohne
solche Entschädigung dürfe man ihn in der Verfügung über sein
Eigenthum nicht hindern, sonst liege eine Verletzung derjenigen
Rechte vor, welche die Verfassung des Kantons Luzern gewähr
leiste.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug im Wesent
lichen aus den in dem rekurrirten Entscheide angeführten Grün
den auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Weigerung der luzernischen Behörden, dem Begehren
des Rekurrenten um Ertheilung der Baubewilligung oder Ex
propriation des über die Baulinie hinausragenden Terrains zu
entsprechen, stützt sich unbestrittenermaßen auf das Gesetz vom
- August 1864, nach welchem einerseits vom Tage der öffent
lichen Auflage des Stadtbauplanes an die Besitzer bereits vor
handener Bauwerke, welche über die Baulinie hinausreichen,
das Recht verlieren, Veränderungen oder Arbeiten an denselben
vorzunehmen, welche nicht zu deren Unterhalt nothwendig sind,
und anderseits Entschädigung für das zu öffentlichen Straßen
und Plätzen benöthigte Privateigenthum erst mit der wirklichen
Expropriation desselben einzutreten hat.
- Solche unmittelbar aus dem Gesetze fließenden Eigen
thumsbeschränkungen enthalten aber, wie das Bundesgericht schon
wiederholt, insbesondere in seinen Urtheilen vom 14. Januar
1876 i. S. Huber (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen Bd. II S. 91 ff.) und vom 6. September 1879
i. S. Imhof gegen Baselstadt (a. a. O. Bd. V. S. 388
ausgeführt hat, keinen Eingriff in wohlerworbene Privatrechte,
indem der Inhalt der dinglichen Rechte, insbesondere also des
Eigenthums, überall vom objektiven Rechte normirt und daher
die Gesetzgebung durch die in der Verfassung ausgesprochene Ga
rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht gehindert wird,
die mit jenem Rechte verbundenen Befugnisse und Wirkungen
gemäß den Zeitbedürfnissen zu regeln, beziehungsweise zu än
dern, ohne den durch eine solche Aenderung geschädigten Priva
ten schadensersatzpflichtig zu werden. Nur der Eingriff in die
Substanz des Eigenthums verpflichtet nach der Verfassung zur
Entschädigung; in dieser Hinsicht steht aber das luzernische Bau
gesetz (Art. 9) in Uebereinstimmung mit der Verfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
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