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Urtheil vom 24. Januar 1879 in Sachen
Eheleute Kamer.
A. Das Kantonsgericht Schwyz erkannte unterm 13. Novem-
ber 1878, in der Hauptsache in Bestätigung des Urtheils des
Bezirksgerichtes Schwyz vom 24. Oktober 1878;
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Es sei die Ehe der Litiganten auf die Dauer von zwei
Jahren von Tisch und Bett geschieden.
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Es sollen die drei aus der Ehe vorhandenen Mädchen
Verena Aloisia, Josepha Regina und Dorothea Catharina zum
Unterhalt, Pflege und Erziehung der Klägerin überlassen sein;
der Knabe dagegen bleibt in der Obhut des Vaters.
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Es habe der Beklagte an die drei der Mutter zugeschie
denen Kinder jährlich la Fr. in drei gleichen Raten zu be
zahlen.
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Das Frauenvermögen wird der Klägerin zugewiesen und
ihr die Nutznießung desselben mit dem 1878er Nutzen voll und
ganz überlassen.
B. Dieses Urtheil zog der Beklagte an das Bundesgericht
und es stellte sein Vertreter heute folgende Begehren:
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Es sei die Ehe definitiv aufzulösen;
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es seien sämmtliche aus der Ehe vorhandenen Kinder dem
Vater zur Erziehung und Verpflegung zu überlassen;
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es sei der Beklagte gegen Bezahlung einer Jahresrente
von 350 Fr. an die Klägerin zur lebenslänglichen und unbe
schränkten Nutznießung und Verwaltung sämmtlichen Frauengutes
berechtigt.
Alles unter Ueberbindung der Kosten an die Klägerin.
C. Der Vertreter der Klägerin schloß sich dem Begehren des
Beklagten um gänzliche Scheidung an und verlangte für diesen
Fall Zusprechung sämmtlicher Kinder an die Klägerin, eventuell
Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urtheils bezüglich der Fol
gen der Scheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Das Kantonsgericht hat in thatsächlicher Hinsicht festge
stellt, daß ein Ehebruch seitens eines der Litiganten, der als
nicht verziehen gemäß Art. 46 lit. a des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe in Betracht kommen könnte, nicht nachge
wiesen sei und ebenso der Beweis für eine stattgehabte schwere
Mißhandlung oder tiefe Ehrenkränkung mangle; daß dagegen
zwar allerdings das eheliche Leben der Litiganten in Folge
ihres gegenseitigen Verschuldens tief zerrüttet erscheine, immer
hin jedoch nicht so tief, daß nach den bisherigen bezüglich dieser
Ehe gemachten Erfahrungen eine Wiedervereinigung der Ehe
gatten unmöglich erscheine.
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Auf Grund dieser Thatsachen hat das Kantonsgericht,
dem es auf bloße Temporalscheidung erkannte, das angezogene
Bundesgesetz resp. Art. 47 desselben richtig angewendet und
liegt daher keinerlei Veranlassung zur Abänderung seines Ur
theils vor, zumal nicht etwa gesagt werden kann, daß die that
sächliche Feststellung desselben mit dem Inhalte der Akten im
Widerspruche stehe. Mit dem in der Hauptsache gestellten Ab
änderungsbegehren des Beklagten müssen aber auch die übrigen
dahinfallen. (Urtheil des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute
Fischer, amtliche Sammlung Bd. II S. 502 Erw. 4.)
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Unter solchen Umständen kann die Erörterung der Frage,
ob angesichts der von dem Beklagten vor den kantonalen In
stanzen gestellten, auf Verwerfung der Scheidungsklage seiner
Ehefrau gerichteten Begehren, sein heutiger Antrag auf definitive
Scheidung der Ehe zulässig gewesen sei, weil bedeutungslos,
füglich unterbleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es sei das Begehren der Eheleute Kamer um Abänderung
des kantonsgerichtlichen Urtheils als unbegründet verworfen.