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masse ist daher für so lange unzulässig, als nicht dem
Schuldner eine derartige Kassette rur Verfügung ge-
stellt wird, die
ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als
Goldschmied
auch ohne den streitigen Kassenschrank
auszuüben.
33.
Entscheid vom 9. Juli 1005 i. S. G. Schenarc1l A OIe.
Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache
nachträglich
ein Pfandrecht geltend, so ist dem Schuldner
eine
Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand-
rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be-
streitung.
A. -In der von der Firma G. Schenardi Oe in
Roveredo gegen W. -Billeter in Luzern angehobenen
ordentlichen
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt
Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als
die
Firma G. Schenardi Oe an diesem Nussbaumholz
Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das
Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge-
stellten Abschrift
der Pfändungsurkunde Frist zur
Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi Oe im
Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... an. Gegen diese
Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag, das BetreibuI .gsamt habe ihm eine Frist
von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden
Gläubiger geltend
gemachten Pfandrechts auf das ge-
pfändete Nussbaumholz zu setzen.
B. -Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die
Schuldbetreibullgs-und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet
erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG
annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Beschwerdeführer noch eine
Frist von 10 Tagen zur
Bestreitung des von der Firma G. Schenardi Oe
beanspruchten Pfandrechts einzuräumen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 33. 127
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche-
nardi Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag, er sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte
Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt,
geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver-
lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet
wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be-
gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer
noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be-
treibung mit Bezug auf diesen Gegenstand in eine
Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt
wird (Ar-
chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem
Schuldner
in der Betreibung auf Pfandverwertung
Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung,
sondern
auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag
zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach-
träglich
im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen
gepfändeten Gegenstand als
Pfand zu vorzugsweiser
Befriedigung
für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein
Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten.
Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage
zu versetzen,
in welcher er sich befinden würde, wenn
. der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge-
sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben
hätte.
Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen
zehn Tagen, seitdem
er vom Betreibungsamt erstmals
auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte
Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten
hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht
zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung
gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertungs-
betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die
Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch
128 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33.
genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fo
gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem Wege
des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei-
.
tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts-
stellung des Gläubigers nicht
etwa schlechter gestaltet,
als wenn
er von vorneherein Betreibung auf Pfandver-
wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das
Widerspruchsverfahren nach
Art. 109 SchKG, wie es
vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine
Beeinträchtigung des Schuldners
in seiner Rechtsstel-
lung dar, weil es
ihn in die Klägerrolle drängt, ganz
abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift
gezwungen erscheint. Aber auch
für das Widerspruchs-
verfahren gemäss Art.
106/7 SchKG ist kein Raum,
weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt,
während es dem Gläubiger
kaum je einfallen wird, unter
solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der
vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider-
spruchsverfahrens
für die Bestreitung und Feststellung
des vom betreibenden Gläubiger
erst nachträglich gel-
tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als
abwegig, und es ist im Gegenteil der Entscheidung der
Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re-
kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis
darauf, dass
.für den Fall der inanspruchnahme einer
gepfändeten
Sache als Pfand durch einen Dritten, bei
welchem sie sich befindet, Art.
109 SchKG den Schuldner
von der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus-
schliesst.
Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege-
lung
in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil
des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich
der
pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver-
streichen oder wird
er mit seiner Klage abgewiesen und
fällt infoJgedessen die vom Dritten als sein Eigentum
beanspruchte
Sache aus der Pfändung oder wird der
Erlös der vom
Dritten als Pfand beanspruchten Sache
in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 34. 129
haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur
Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr
hinreicht und ein Verlustschein gegen
ihn ausgestellt
wird, während
er vielleicht im Stande gewesen wäre,
das vom
Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu
bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des
pfändenden Gläubigers zu sichern.
Es besteht keinerlei
Veranlassung, diesen Verfahrensmangel
auf Fälle der
vorliegenden
Art dadurch zu übertragen, dass man
Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus-
setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger
ver s chi e-
den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes
oder doch zurückdrängendes
Recht an der gepfändeten
Sache für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier
überhaupt nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort-
laut Zwang antut.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entscheid vom 14. Juli 1925
i. S. Snhweizerische Ba.nkgesellschaft.
Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am
Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im
Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner
gehört'/ Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62.
Beschwerde
oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung '!
A. -Im Konkurs über die A.-G. Obrecht Oe
meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine
Forderung von 242,391
Fr. an mit Grundpfandsicherung
bis zum Betrage von
200,000 Fr. durch in Como
befindliche Liegenschaften
laut Verschreibung vom
9.
Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon-
kursverwaltung die Forderung
in die fünfte Klasse
infolge Drittpfandverhältnis . Hiegegen führte die