a vider entre Aubert et Manoel ; Arditti y est Hranger ...
4. -Le prejudice resultat du fait que le defendeur
n'a pas paye la somme de 200 000 fr. des qu'elle etait
ex.igible atteint bien le montant fix.e par l'instance
cantonale. Le demandeur
aurait mnme pu ex.iger davan-
tage,
car le 17 decembre, jour determinant pour le cal-
cul, le cours
du franc franc;ais Hait a 57,45, soit plus haut
que le cours admis pour le 6 novembre par l' expert
(56,30). Outre les
25000 fr. de dommages-internts, le
defendeur doit payer
au demandeur la somme de
616 fr. 15
pour frais de banque, protet et compte de
retour
du cheque dont le paiement a He refuse a tort.
Le Tribunal jideral prononce :
Le
recours est rejete et le jugement attaque est. con-
firme.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
14. AUSlug aus dem Urteil d.er I. Zivllabteilul1g
vom 1. Februar 1997 i. S. Waagenfabrik Stud.er A.-G.
gegen Leu 8G Oie A.-G.
Art. 58 OG: Begriff des' Haupturteils. Ein Entscheid
über die Anspruchsberechtigung des Aktionärs auf Ein-
sichtnahme in die Geschäftsbücher der A.-G. (Art. 641,
Abs. 4 OR) ist kein solches.
Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes-
gericht
nur gegen in der letzten kantonalen Instanz
erlassene materiellrechtliche Haupturteile, d. h. gegen
solche
Urteile zulässig, durch die über einen im Prozess
geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch definitiv
entschieden worden
ist (vgl. BGE 50 11 209 und dort.
Zitate). Gegenstand des Streitverhältnisses bildet hier
der aus
Art. 641 Abs. 4 OR hergeleitete Anspruch der
Klägerin auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
der Beklagten. An sich kann nun freilich ein Anspruch
nicht schon vermöge des Umstandes, dass
er sich auf
das ZGB oder das OR stützt, als ein zivilrechtlicher
erscheinen,
da sich in diesen Zivilrechtsgesetzen auch
viele Vorschriften prozessrechtlicher oder sonst öffent-
lichrechtlicher
Natur finden. Erforderlich ist vielmehr,
dass
er auch sei.nem Wesen nach dem Zivilrecht sei n e
E n t s t e h u n g verdankt,
und weiter sodann, dass
er i n haI t I ich ein selbständiges zivilrechtliches
Interesse zu befriedigen bestimmt ist. Ersteres trifft
hier zu, indem die streitige Befugnis in dem zwischen
Aktionär und Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis
wurzelt und sich als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes
darstellt. Dagegen
handelt es sich dabei bloss um eine
Befugnis sekundärer Art, ohne selbständigen
Wert
insofern, als sie lediglich zur Durchführung anderer,
dem Aktionär aus der Mitgliedschaft erwachsender An-
sprüche, insbesondere gewisser absoluter Einzelberech-
tigungen (Recht auf Teilnahme
an der Verwaltung:
Stimmrecht und damit zusammenhängende Befugnisse.
Vertretungs-und Mindel'heitsrechte,
Recht auf Schaden-
ersatz etc., vgl.
BGE 51 n 427) gegeben und deshalb
von diesen Rechten, denen sie dient, abhängig ist (vgl.
ENNEccERus. Lb. d. bürg.
R. Bd. I 1 S. 153). Denn
die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher ist nicht
Selbstzweck, sondern
nur ein Mittel zum Schutze der
dem Aktionär gesetzlich eingeräumten Rechtsstellung.
Sie soll ihm als lediglich vorbereitende Massnahme die
tatsächlichen Unterlagen verschaffen, gestützt auf die
er dann selbständige, materiellrechtliche Ansprüche
geltend machen kann. Im vorliegenden Falle speziell
will die Klägerin dieses Kontrollrecht ausüben,
um sich
zu vergewissern, ob, wie sie vermutet, Pflichtver-
letzungen der
Verwaltung vorliegen, zwecks allfälliger
Verantwortlichmachung der fehlbaren Organe.
Entscheiden über derartige Ansprüche bloss
pl'Ü-
7;
VersicllerungsVel'trag. 1' 0 15.
paratorischer Natur hat denn auch das Bundesgericht
wiederholt den
Charakter von Haupturteilen abge-
sprochen,
so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicher-
steIlung des Frauengutes im Streite lag,
mit der Be-
gründung, dass durch eine solche Massnahme lediglich
die künftige Realisierung des materiellen Anspruches,
nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle,
und weiter auch einem Entscheide über die Anordnung
eines Erbschaftsinventars,
da es sich dabei bloss um
eine vorbereitende Vorkehr für einen allfälligen Erb-
teilungsstreit handle (vgl.
BGE 38 11 381 f.; 40 11 106).
Aus ähnlichen Gründen hat es auch die Berufung gegen
Entscheide über die Löschung vorläufig eingetragener
Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig
erklärt (vgl.
BGE 43 11 458).
Stellt sich darnach
aber die angefochtene Entschei-
dung nicht als
Haupturteil dar, so kann auf die Beru-
fung nicht eingetreten werden.
V.
VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
15. Orteil der 11. Zivila.bteilung vom l7. Februa.r 1927
i. S. :Basler Lebensversioherungsgesellschaft
gegen Ehegatten Pfenninger H rtmann.
Auf wer tun g der in Mark bestimmten, jedoch zum
schweizerischen Versicherungs bestande gehörenden Lei b-
rentenversicherungsforderungen an einer schweize-
rischen Versicherungsgesellschaft.
A. -Am 5. April 1904 und am 11. Januar 1905
schloss der
in Mülhausen wohnende Vater der Zweit-
klägerin während vorübergehender Aufenthalte in Basel
am dortigen Geschäftssitze der Beklagten mit dieser
Versicherungsvertrag. :-;0 15. 77
je zwei Leibrentenverträge zugunsten der Zweitklägeriu,
seiner Tochter, ab,
und zwat beidemale über vom Jahrt'
1915 bezw. 1916 an lebenslänglich zahlbare Jahresrenten
von je 400 Mk.
und 500 Fr., gegen sofortige Entrichtung
der Prämien, welche für die beiden Markrenten 5319 Mk.
44 bezw. 5196 Mk. 95 und für die beiden Frankenrenten
6566 Fr.
85 Cts. bezw. 6331 Fr. 90 Cts. betrugen. Den
Conditions
generales der bezüglichen Polizen ist zu
entnehmen:
ART. 5. - Le paiement des arrerages de rente
s ffectue ... a la Caisse generale de la Compagnie. a
Bale .....
Von 1915 bis und mit 1923 zahlte die Beklagte die
(allein streitigen) Markrenten jeweilen durch Hingabe
von Papiermark.
Von 1924 an verweigerten die Zweit-
klägerin und
ihr Ehemann, der Erstkläger, die unter
dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des
ZGB stehen, die Annahme von Papiermarkzahlungen,
und im
Jahre 1925 erhoben sie die vorliegende Klage
mit den Anträgen :
- Es sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung
an Kläger I oder nach ihrer Wahl an beide Kläger gemein-
sam von 1975
Fr. 36 Cts. ( 1600 Mk. Gold) nebst
Zins zu
5% ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1924 und
ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1925. Eventuell sei
die 'Vährung und der Betrag der Leistung der Beklagten
nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagte an Kläger
sub I oder nach ihrer 'Vahl
an beide Kläger gemeinsam
aus den -näher bezeichneten -Leibrentenverträgen
eine jährliche
Rente von 493 Fr. 84 Cts. ( 400 Mk.
Gold) pro Polize zu bezahlen hat. Eventuell sei die
Währung und der
Betrag der jährlichen Leistung nach
richterlichem Ermessen festzusetzen.
B. -Durch Urteil vom 30. November 1926 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung an