Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33.
plusieurs pays devrait, alors, etre consideree dans cer-
tains
d'entre eux, comme une lettre de change, mais on
pourrait, dans
d'autres Etats, lui refuser ce caraetere.
La theorie soutenue par le recourant est done incon-
ciliable avec
la nature de la lettre de change. EHe en-
leverait
a celle-ci ce qui fait sa valeur particulitnre et
doit, des lors, etre resolument ecartee.
La Chwnbre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
33.
Entscheid vom aso September 19a7 i. S. Buffy.
Ist die Apotheke eines Ärztes u 11 p f ä 11 d 11 a r? SchKG
Art. 92 Ziff. 3.
Voraussetzungert der Unpfändbarkeit von B e ruf s wer k-
z e u gen (und zur Berufsbetreibung notwendigen
War e n vor rät e n), wenn der Schuldner m ehr
als ein e n B e ruf betreibt.
Kriterien der U 11 t ern e h m u n g im Unterschied zum
Beruf, wenn Warenvorräte als Kompetenzstücke bean-
sprucht werden.
Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung
notwendigen Warenvorräten in zeitlicher Beziehung.
Pfändbarkeit von an sich unp f ä n d bar e n, jedoch
k 0 s t bar e n S ach e n, sobald der Gläubiger sie
durch andere (billigere) ersetzt.
Die für die Unpfändbarkeit massgebenden Umstände sind
von Amt e s weg e n fes t z u s tel I e n.
A. -In der Betreibung der Rekurrentin gegen den
Rekursgegner, ihren früheren Ehemann, welcher in
der
Stadt Luzern den Beruf eines Arztes betreibt, ver-
langte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der
Apotheke des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt
dieses Begehren abwies
mit der Begründung, die Apo-
theke müsse einem
Arzt als Kompetenzstück belassen
und Medikamente können und dürfen nicht versteigert
werden, führte die Rekurrentin Beschwerde. Vor der
Schuldbetreibungs-und Konknrsrecht. N0 33.
obern kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie u. a.
geltend, dass selbstverständlich ohne weiteres pfänd-
bar sei das Möbelstück, in welchem die einzelnen Medi-
kamente aufbewahrt werden.
B. -Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Ober-
gerichts des
Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
und hiebei u. a. vorge-
bracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei 'in
einem schönen Möbelstück untergebracht, das
unter
keinen Umständen der Pfändung entzogen werden könne.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Herstellung von Medikamenten macht den vom
Beruf des Arztes verschiedenen Beruf des Apothekers
aus, welchen also der Rekursgegner neben dem Arzt,:"
beruf als zweiten'Beruf betreibt. Für die Ausübung eines
von zwei Berufen Kompetenzstücke in Anspruch zu
nehmen
kann nun aber einem Schuldner nur dann zu-
gestanden werden, wenn er die Mittel zum eigenen Unter-
halt und denjenigen seiner Familie nicht schon durch die
Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen
kann, zumal wenn letzterer der
Hauptberuf ist; denn
in diesem Falle greifen die Gründe der Menschlichkeit
und sozialen Fürsorge nicht platz, welche den Vorschriften
über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen (vgl.
in diesem
Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer
A.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die
Vorinstanz nicht Stellung
genommen; sie ist weder
mit ihrer Annahme beantwortet, dass der Rekursgegner
mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen -hätte,
wenn
ihm die Selbstdispensation verunmöglicht würde,
noch
mit der Feststellung, dass er schon jetzt mit
Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen
habe, weil dahinsteht,
ob damit wirklich der unumgäng-
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liehe und . nicht schon der standesgemässe Unterhalt
gemeint ist.
Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entschei-
. dungsgrunde der Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz
gleichwie schon
das Betreibungsamt glaubte. näheren
Feststellungen
über den Bestand der Apotheke des
Rekursgegners entraten zu können, während doch die
für die
Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von
Amtes wegen festgestellt werden müssen (vgl. neuer-
dings wieder
BGE 52 III S. 176 ff.). Grundsätzlich
werden
in Anlehnung an BGE 47 III S. 3 f. und 51 III
S. 26 f. auch pharmazeutische Produkte als Kompe-
tenzstücke
beansprucht werden können, wiewohl sie
nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder Instru-
mente sind. Allein erste Voraussetzung der Unpfänd-
barkeit ist, dass der Beruf des Schuldners -hier sein
Nebenberuf als Apotheker -
nicht angesichts des in
den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals
eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III
S. 31 ff. nebst den dort zitierten Entscheiden), was
nur auf Grund der Feststellung über deren Menge und
Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die Unpfänd-
barkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht auf eigent-
liche Werkzeuge, Gerätschaften,
Instrumente und Bücher
beschränkt, sondern auch auf Warenvorräte ausgedehnt,
so
ist es nur folgerichtig. wenn für die Beantwortung
der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein
kapitalistisches
Element aufweise, nicht nur allfällige
mechanische Hülfsmittel, sondern auch
der Umfang
der Warenvorräte in Betracht gezogen wird. Aber auch
wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf
des Apothekers
nicht in den Rahmen der Unternehmung
übergreifen sollte, so könnten ihm doch nicht beliebig
viele pharmazeutische
Produkte als unpfändbar be-
lassen werden, sondern nicht mehr, als er binnen ver-
hältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten
. Entscheide BGE 47 III S. 3 f. und 51 III S. 26 f.). Im
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weitern wird noch zur Frage Stellung genommen werden
müssen, ob als Kompetenzstück
auch allfällig vorhan-
dene sog. Spezialitäten
in Originalpackung beansprucht
werden könnten, welche nicht zur Herstellung von Medi-
kamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf
ohne sonstiges
Zutun bestimmt sirid.
Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen
Verhältnisse
entnommen werden kann, welche nach
dem Angeführten
für die Beurteilung der Beschwerde
massgebend sind,
muss die Sache zur Aktenergänzung
und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden.
Dabei ist zu bemerken,
dass das Bedenken des Betreibungsamtes, pharmazeu-
tische
Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht
werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der
Pfändung nicht entgegensteht, weil die öffentliche
Steigerung
nicht die einzige Art der Verwertung ge-
pfändeter Sachen darstellt.
Gelangt die V orinstanz alsdann
zur Auffassung, dass
die pharmazeutischen
Produkte dem Rekursgegner ganz
oder teilweise zu belassen seien, so versteht es sich von
selbst, dass dem Rekursgegner
auch die Gelegenheit
nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen
Produkte in sachgemässer Weise aufzubewahren. In-
dessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls von
Amtes wegen,
auch noch zur Frage Stellung zu nehmen
haben, ob
der streitige Schrank nicht doch, sei es im
Hinblick auf seine Grösse oder seinen Wert, pfändbar
wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner einen
kleineren oder einfacheren
zur Verfügung stellen würde
(vgl. die bei
JAEGER, Note 7 zu Art: 92 zitierten Ent-
scheide).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache
zurückgewiesen wird .