ferntes Interesse auf diesem Gebiete noch als hinlänglich
erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde-
führung nach Art. 178 Ziff. 2 OG zu begründen, ist aber
sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217 ff., insbes.
Erw. 3).
3. -Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben,
weil
der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist.
Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den
Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan-
tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 l' d nun gen
vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord-
nungen
mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie-
hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit
durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der
angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der
Ausführung eines G e set ze s des Bundes, sondern eines
blossen
Bundes b e s chI u s s e 8. Er enthält zudem in
dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver-
ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des
'Vortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung
eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen
Tatbestandes, sondern
nur eine vorübergehende Regelung
für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat
die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen
nicht
um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs-
kompetenz des
Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV falle,
sondern dass
er zu der betreffenden Anordnung auf Grund
von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen
sei, so
lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten,
auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das
Bundesgericht
hat U1lli,oweniger Anlass, ihr entgegenzu-
treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis-
kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten
mehrheitlich stillschweigend sein Einvel'btändnis damit
bekundet und einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen
hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht-
lichen Fragen, die speziell die Organisation des
kanto-
GemeindeaQtonomie. N° 17.
nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver-
schiedenen
kantonalen Organe im Verhältnis unter sich
betreffen,
im allgemeinen an die Auffassung derjenigen
Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie
zur Lösung solcher verfassungsrechtlicher Streitigkeiten
berufen
ist des Grossen Rates zu halten und da von nicbt
,
ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu-
weichen pflegt (BGE
51 I 224), so muss dies in vermehrtem
Masse da gelten, wo der Streit gerade die Frage betrifft,
ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde
zu
einer bestimmten Verfügung zuständig sei und der
Grosse Rat diese Frage selbst zu seinen Ungunsten und
im letzteren Sinne beantwortet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewieben.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
17. Urteil vom 1. März 1929
i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren
gegen Regierungi ra.t Solothurn.
Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche
im Gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen , zur
Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung
zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen
Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen-
güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer,
Art. 52 11 Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus-
schluss eines Gemeindeeinwohners aus der römisch-katho-
lischen Kirohgemeinde des Ortes durch den Kirchgemeinde-
rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht
der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser
und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens
(Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses
Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über
den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher
Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch-
gemeindeverband. Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch-
gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf Kon-
fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art.
57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr-
leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten
(Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts
zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab-
weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom-
munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4).
A. -Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt
im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. :
Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die
Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden
und Kirchgemein-
den. l)
Art. 53. Die Bildu ng neuer, die Vereinigung oder
Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung
bereit betstehender
Gemeinden können nur auf Verlangen
der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden.
Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran-
ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten
selbständig.
Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt
der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.
Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh-
gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.
Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde-
räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten,
die
Verwaltung der Fon . und Stiftungsgüter obliegt.
Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt.
Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von
Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach
Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch-
gemeinde:
l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde ,
niedergelassenen Kantons-und Schweizerbürger ;
2. die schweizerischen
Aufenthalter nach eioem Jahre,
von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet.
Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe
(Kirchgemeinden,
Synode) ihre äussere Organisation selb-
ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die
Kirohneinden einer Konfession zu einer gemeinsamen
Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg.
lichen
Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs
-rates.
Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden
Wahlen auch diejenige: 10. der Pfarrer und pfarramt-
lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser durch die
Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden. Und
Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: Die Wahlen der Gemeinde-
räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen,
geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen
von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern
bestehen,
und Kommissionen ist das proportionale Wahl-
verfahren gestattet.
B. -Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in
Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch
die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit
Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet
und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis
erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete
der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor
gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden
Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde
betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der
römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten;
sie verlören demnach das Stimm-und Wahlrecht sowie
alle
anderen Rechte in der Kirchgemeinde und es werde
diese
auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent-
gegennehmen. Auf Beli chwerde der Betroffenen hob der
Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid
vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh-
gemeinderatE.
Büren auf, mit der Begründung : infolge der
Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom
AS 55 I -1929
116 Staatsrecht.
Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die
Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach
staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften
der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein-
den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des-
halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen
Satzungen
und Glaubenslehren der betreffenden Konfes-
sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und
damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers
über dessen öffentliche Stellung in Staat und Gemeinde
entißcheiden lassen. Ebensowenig gehe es an, einem
solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse
Satzungen die
Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu-
legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese
Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von
der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu-
nehmen. Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines
Konfessionsangehörigen könne
das Ausscheiden aus der
Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei,
dass es einen
Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde
rechtlich
nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus-
tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen
müsse
um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien
also
Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho-
lischen
Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten
Anspruch, darin wieder aufgetnagen zu werden.
O. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat
die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund
eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom
18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates
Büren vom 26. März 1927 als recht-und verfassungs-
gemä.ss erfolgt
anzuerkennen. Zur Begründung wird unter
Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert
in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen
Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die
Gemeindea.utonomie. N° 17. 117
im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö-
rigen bezeichne, mache
er die Mitgliedschaft für die im
Kanton bestehenden r ö m i B C h -kat hol i s c h e n
Kirchgemeinden
abhängig von der Zugehörigkeit zur
römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch
der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er
nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der
einzelnen Kirchgemeinde rechtliche Bedeutung beimesse.
Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf
das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen
müsse, so
Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu
dieser
Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in
der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht
bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband
mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung.
Die Zugehörigkeit zu
ihr schlie15se daher auch die Unter-
ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be tandteH
derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum
Ausdruck kommende
religiöse System in sich. Sie sei
demnach als etwas rein Religiöses, religiöses Status-
verhältnis )) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem
staatlichen Bereiche lägen. Die Kirchengesellschaften
müssten infolgedessen die Voraussetzungen
dafür selb-
ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand
als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung
der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die
Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions-
wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch
die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und
einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli-
giösen Satzungen
der betreffenden Glaubensgemeinschaft,
wie
sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,
sei
unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene
Mitwirkung
von Personen, welche die Kirche selbst nicht
mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden
Versammlungen die Kirche
den schwersten Eingriffen in
ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,
die ihrem Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen
Bereiche
angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen,
weshalb
der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm-
liche
Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver-
halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht
auch schon bei solchem die betreffenden Personen als
nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die
Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne
dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine
schriftliche
Erklärung. Da ein bestimmtes Glaubens-
bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies e.
könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions-
genossenschaften angehören. Ver einer Lebenshaltung
huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der
kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir-
cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder
den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil-
nehme,
bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von
der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck
und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung,
noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer
prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt
werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof-
fenen, Winistörfer
und Frei, sich dadurch, dass sie ihre
Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen,
nach den Satzungen der kanholischen Kirche ipso jure,
ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz
bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus
der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici
Caumt 2319 1 NI'. 4) und damit die Rechtsfähigkeit
als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem
Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch
diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres
Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied
der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um
als Konfbssionsangehöriger gelten zu können. Der
Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur-
I
t""lll,,mdeautonomie. N° 17. lHi
nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver-
lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde
aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen
sich nach Art. 60 KV ine äussere Organisation selbstän-
dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere
Organisation. Dazu gehöre aber vor allem, dass die
Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche
Personen von derselben als zu ihr Gehörende und daran
Teilha.bende ergriHen werden sollen. Erst durch solche
Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech-
nisch möglich. Die Selbstbestimmung der Konfession
bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens-
bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit
als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden
inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge-
hörigkeits
ordnung , in concreto mit derjenigen der römisch-
katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das
WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit
anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen
ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f: ei, so
müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex-
wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen ört-
lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien ergeben,
sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen,
den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne
mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange-
fochtene
Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die
Art. 54, 57 Abs. 2 u nd 60 KV, sondern auch gegen Art. 50
BV. Beim Rekursbeklagten Frei komme hinzu, dass er,
obwohl schon seit längerer Zeit in Büren wohnhaft, nicht
einmal die Kirchensteuern bezahlt und auch dadurch
seinen Willen bekundet habe, nicht Mitglied der Kirch-
gemeinde sein und deren Lasten nicht tragen zu wollen.
Erst auf die bevorstehende Aktion des Kirchgemeinde-
rates habe er sich zur Entrichtung bereit erklärt, ohne
indessen wirklich zu zahlen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich auf
ein in die Antwort im vollen Wortlaut aufgenommenes
Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, dem er
einige weitere selbständige Ausführungen beifügt. Auf
beide wird, soweit nötig,
in den nachstehenden Er-
wägungen Bezug genommen werden.
E. -Der Rekursbeklagte Bezirkslehrer Frei hat zwei
Quittungen des Kirchengutsverwalters der römisch-katho-
lischen Kirchgemeinde
Büren vom 16. Januar und 31. De-
zember 1926 vorgelegt, wonach
er unter diesen Daten als
Kirchensteuer
für die Jahre 1925 und 1926 je 23 Fr. 25 Cts.
bezahlt
hat. Für das Jahr 1927 sei die Zahlung unterblieben,
weil
der Kirchgemeinderat durch seinen Beschluss vom
26.
März 1927 erklärt habe, vom Rekursbeklagten keine
Steuerleistungen
mehr entgegenzunehmen. Es sei denn
auch eine solche seither nicht mehr verlangt worden.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
- -Die Kirchgemeinde, wie sie' in Art. 52 ff. der
solothurnischen Kantonsverfassung vorgesehen wird, ist
eine Schöpfung, ein Gebilde des Staates, dem er die Be-
sorgung
bestimmter von ihm als öffentliche angesehener
Aufgaben
überträgt (Verwaltung der äusseren örtlichen
Angelegenheiten
der Konfessionen, insbesondere der ört-
lichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke,
Wahl der Ortl'lpfarrer), nicht eine Einrichtung der Kon-
fessionen als neben dem Staat.e bestehender körperschaft-
lich organisierter GlaubensgemeInschaften,
der er lediglich
einen besonderen weitergehenden Schutz angedeihen liesse,
als
er auch allen anderen vom Rechte anerkannten Per-
sonenverbänden gewährt wird. Art. 52 KV stellt sie auf
eine Stufe mit der Einwohner-und Bürgergemeinde und
unterwirft sie gleich diesen der staatlichen Organisation,
erklärt sie also als einen Teil des staatlichen Verwaltungs-
organismus.
Wie sie ihr Dasein einem staatlichen Schöp-
fungsakte
verdankt (KV Art. 53 Art. 57 Abs. 1), so wird
ihr auch ihr Kompetenz-und :rruchtenkreis, die Sphäre,
Gemeindeautonomie .. N° 17.
in der sie zu wirken berufen und fähig ist, vom Staate
zugewiesen: Nur innert der ihr vom staatlichen Willen
gezogenen Grenzen ( innert der Schranken der Verfasnung
und der Gesetze Art. 54 KV) ist sie zu selbständigem
Handeln befugt, und auch hier nur unter der Oberaufsicht
der Staatsbehörde (nach 91 ff. deh kantonalen Gesetzes
über das Gemeindewesen vom 28. Oktober 1871 des Regie-
rungsrats),
die darüber zu wachen hat, dabS die Akte der
Gemeinde jenen staatlichen Rechtsgrundsätzen entspre-
chen.
Nur mit dieser Beschränkung kann sie sich insbeson-
dere
ihre äUS ere Organisation (KV Art. 60) selbständig
geben. Die
angeführte Vorschrift bezeichnet als Org:n ,
dem die Aufstellung dieser Organisation zusteht, ausdruck-
lieh die Kirchgemeinden, also das Gebilde des htaatlichen
Rechts, das vorstehend in seinem Wesen umschrieben
worden
ist. Sie bezieht sich also nicht etwa auf das
Organisationsrecht der (Gesamt-)Konfession im Sinne
einer hinter dem Kirchgemeindeverband stehenden um-
fassenderen Glaubensgemeinschaft,
deren Glieder die ein-
zelnen Kirchgemeinden bilden würden.
Als Akt der
staatlichen Kirchgemeinde unterstehen aber auch die in
Art .. 60 KV erwähnten Organisationsreglemente der
Schranke des Art. 54. Bei der Beratung der Verfassung
im Verfassungsrate ist denn auch unwidersprochen fest-
gestellt worden, dass
Art. 60 Abs. 1 nichts Neues sag ,.
sondern nur eine Folgerung noch besonders ausspreche, die
sich schon
aus Art. 54 ergebe (vgl. das Zitat bei GLUTZ,
Die Kirchgemeinde und ihr Eigentumsrecht dargestellt
nach den Grundsätzen des Staatsrechts und der Rechts-
praXis im Kanton Solothurn S. 86). Beruht die Kirch-
gemeinde ausschliesslich
auf dem Willen des Stantes und
verdankt sie nur ihm ihr Dasein, so muss es SICh aber
auch nach ihm, also nach der staatlichen Rechtsordnung
bestimmen, welcher Personenkreis von diesem Organismus
erfasst wird,
d. h. wer als Gemeindegenosse zu gelten hat,
Kirchliche Satzungen der Glaubensgemeinschaft (Konfes-
sion),
als deren örtlicher Ausdruck. die einzelne Kirch-
gemeinde nach ihrer Bezeichnung erscheint, können dar-
auf nur insofern einen Einfluss ausüben, als er ihnen durch
das staatliche Recht selbst eingeräumt wird. Wenn die
Konfessionen, falls
sie sich für ihre örtlichen Zwecke der
ihnen vom Staate zur Verfügung gestellten Einrichturig
der Kirchgemeinde bedienen, infolgedessen eine gewisse
Einschränkung in ihrer Selbständigkeit hinsichtlich der
Ordnung derjenigen Gegenstände erfahren, die der Staat
durch seine Vedassung und Gesetzgebung zur Aufgabe de
Kirchgemeinden macht, so erlangen sie dadurch auf der
andern Seite auch Vorteile, die ihnen nur diese Ausgestal-
tung des ortskirchlichen Organismus zu einer öffentlich-
rechtlichen
staatlichen Korporation zu verschaffen ver-
mag : die Finanzgewalt gegenüber den Gemeindegenossen,
d. h.
das Recht der Steuererhebung für Gemeindezwecke .
(Gemeindegesetz von 1871 77 ff. insbes. SO), die Be-
freiung der orlskirchlichen Güter und ihres Ertrages von
der staatlichen Besteuerung (Steuergesetz vom 17. März
1895 3) U.S.w. .
2. -Indem der Staat dergestalt die Besorgung d!:)r
örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, soweit dafür
an einem Orte unter den Begriff der Kirchgemeinde nach
Art. 52 ff. KV fallende Verbänd bestehen, zur öffent-
lichen Verwaltungsaufgabe erhebt, gewährleistet er dem
einzelnen Bürger auch auf diesem Gebiete ein bestimmtes
Mindestmass von Rechten, unabhängig davon, ob und
inwiefern dieselben ihm nach dem eigenen Verbandsrecht
der betreffenden Konfession als organisierter Glaubens-
gemeinschaft
zustehen würden oder nicht. Gerade im
Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche begibt er sich
damit in ausgesprochenen Gegensatz zu deren Satzungen.
Der römisch-katholischen Kirche ist nicht bloss die Kirch-
gemeinde als körperschaftlich organisierter Personenver-
band mit eigener Rechtspen.önlichkeit innert der Gesamt-
kirche unbekannt: der einzelne Gläubige gehört aus-
schliesslich
der Gesamtkirche an und der' Ausdruck Pfarr-
verband, Pfarrgemeinde bezeichnet nur die Gesamtheit
Gemeindeautonomie . N° 17.
der Personen, die auf denselben Pfarrer zur Seelsorge und
auf dieselbe Kirche für den Besuch r öffentlichen
Gottesdienste angewiesen sind (C '.:'LZ a. a. O. S. 13-16
mit Zitaten . Sondern auch We Ver1J'altung des für
kirchliche Zwecke besiimmten Vermögens ist nach kano-
:nii!chem
Recht der Kirche selbst vorbehalten; wenn
daneben auf partikulare Satzungen, die dem Staate eine
Aufsicht
darüber einrä.umen, Riioksicht genommen wird,
so geschieht es nur im Sinne eines vom Staate dem kirch-
lichen Vermögen gewährten Schutzes, durch den das
grundsä.tzliche Verfügungsrecht der kirchlichen Behörden,
insbesondere des ordentlichen Diözesanbischofs nicht auf-
gehoben wird (G:w rz a. a. O. S. 11, EICHMANN: Lehrbu
des Kirchenrechts auf Grund des Codex j'WtJS canonJCJ
2. Auf I. S. 517 ff;). Vollends widerspricht die Volkswahl
der Pfarrer, wie Art. 20 der geltenden soMhurnischen
Kantonsverfassung sie vorsieht, dem Recht .r :römisch-
katholischen Kirche, nach dem das Pfarramt ein aus-
sch1iesslich kirchliches Amt ist, das nur vom Bischof ver-
liehen wird
und zwarregelmässig auf Lebenszeit. Ihre
Einführung durch das solothumische Gesetz vom 28. De-
zember 1872 und durch andere Kantone hat denn auch
mit Anlass zu der Encyclica Etsi multa lw.ctuosa vom
November 1873 gegeben, worin diese Gesetze als der
göttlichen Ordn U1g zuwiderlaufend verdammt wurden
(perpetue reprobatas et damnatas habendas) d die
in der Folse den Bundesrat dazu führte, die diplom-a-
tischen Beziehungeh
mit der apostolischen Nuntiatur in
Luzern abzubrechen (vgl. den Wortlaut der Encyclica im
bundesrä.tlichen Geschäftsbericht fiir 1875 Seite 357 H.,
ferner
SALIS fiI Nr. 1078 und für das gegenwärtige kano-
nische Recht Codex juris canofilici Canon 465 1, EICH-
MANN a. a. O. S. 204).
Bei dieser Sachlage ist es aber ausgeschlossen, dass der
. in Art.' 57 Abs. 2 der solothurnischen Kantonsverfassung
verwendete Begriff der Kordessionsangehörigkeit den Sinn
. haben könnte, den der vorliegende Rekurs Und das Gut-
achten Lampert ihm beilegen wollen, d. h. dass damit die
Mitgliedschaft
in der Kirchgemeinde an die Bedingung
hätte geknüpft werden wollen, dass die Gesamtkonfession
(Kirche),
dem die in Frage kommende Kirchgemeinde
ihrer Bezeichnung nach ( römisch-katholisch , christ-
(alt-)katholisch , reformiert ) entspricht, die betreffende
Person noch als ihr Glied anerkennt und dieselbe nicht
wegen Leugnens von Glaubenssätzen oder anderweitigen
Ungehorsams gegen die Gebote und Verbote ihrer Ver-
bandsordnung
auf Grund der letzteren aus der Gemein-
schaft ausgestossen hat. Es würde damit die Ausübung
von Rechten, die
der Staat den Einzelnen durch seine
Gesetzgebung unabhängig vom Willen
der Kirche, ja
sogar unter Umständen gegen denselben für das Gebiet
der örtlichen konfessionellen Angelegenheiten gewährt,
nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Frage, wem
dieSe Rechte zustehen sollen, doch wieder von kirchlichen
Satzungen abhängig gemacht,
ein innerer Widerspruch,
der ohne zwingende Gründe nicht vorausgesetzt werden
darf. Bei
der Natur der Kirchgemeinde als eines staat-
lichen Verbandes könnte eine kir chI ich e Strafsen-
tenz jenes Inhalts jedenfalls für sich allein noch nicht
genügen, um auch den Ausschluss aus diesem Verbande
herbeizuführen, sondern es
müsste dazu auf alle Fälle
noch ein Beschluss des zuständigen Organs der Kirch-
gemeinde selbst (Kirchgemeinderat oder Gemeindever-
sammlung)
treten, der diese Folge feststellt und aus-
spricht. 113 des kantonalen Gemeindegesetzes gewährt
aber gegen alle Be8chlüsse der Gemeinden oder Gemeinde-
behörden den dadurch betroffenen Privaten oder einer
Minderheit
von Gemeindebürgern oder Einwohnern, wenn
sie
den Beschluss für gesetzwidrig halten, die Beschwerde
an den Regierungsrat, ganz abgesehen von der Frage .
inwiefern der letztere bei einer ihm sonstwie bekannt
gewordenen Gesetzwidrigkeit kraft seines Oberaufsichts-
rechts auch nicht schon von Amtes wegen einschreiten
könnte.
Es hat denn auch gerade im vorliegenden Falle
Gemeindeautonomie. N° 17.
die rekurrierende Kirchgemeinde die Zulässigkeit einer
solchen Beschwerde gegen
den Kirchgemeinderatsbeschluss
vom 26.
März 1927 und die formelle Kompetenz des
Regierungsrates zu
deren Behandlung nicht in Zweifel
gezogen, vielmehr ficht sie den regierungsrätlichen
Be-
schwerdeentscheid nur als materiell unrichtig an. Man
braucht sich aber nur den Fall einer Glaubensspaltung z!l
vergegenwärtigen, bei dem beide streitenden Teile behaup-
ten, den wahren, richtig ver:,tandenen Glauben der be-
treffenden Konfession zu vertreten, um zum Schlusse zu
kommen, dass die vom Rekurs dem Art. 57 Abs. 2 KV
gegebene Deutung nicht zutreffen kann. Dem RegierUngs-
rat als staatlicher Aufsichts behörde würde alsdann die
Rolle zufallen,
in diesem Glaubensstreite Stellung zu
nehmen.. um zu entscheiden, ob dem von der Kirchge-
meinde 'ausgeschlossenen Teil die Eigenschaft eines Kon-
fessionszugehörigen mit Recht abgesprochen werde, eine
Entscheidung, zu
der der staatlichen Behörde offenbar die
Qualifikation fehlt
und die ihr zu überbürden unmöglich
im Willen der Verfassung gelegen haben kann. . Dass
Art. 57 Aba. 2 KV nicht die von der Rekurrentin behaup-
tete Bedeutung haben. kann, folgt übrigens auch aus dem
anschliessenden Art. 59, der das Stimmrecht in der Kirch-
gemeinde unter der Voraussetzung der Konfesbionsange-
hörigkeit allen am Orte wohnenden Gemeinde-, Kan-
tons-oder niedergelassenen Schweizerbürgern und schwei-
zerischen Aufenthaltern
mit mehr als einj ährlgem Auf-
enthalt zuspricht, die nicht wegen eines der in Art. 9 KV
aufgezählten Tatbestände im, Aktivbürgerrecht eingestellt
sind, die Frage der Stimmberechtigung also insoweit gleich
ordnet wie in Art. 55 für die Einwohnergemeinde. Sind die
Erfordernisse, die
zur Konfessionsangehörigkeit noch hin-
zutreten müssen, um die Eigenschaft als stimmberechtigtes
Kirchgemeindemitglied
zu begründen, demnach abschlies-
send dlU'ch das staa.tliche Recht, die Kantonsverfassung
umschrieben
und damit der Autonomie der Kirchgemeinde
oder dem Einfluss kirchlicher Satzungen entzogen, so kann
aber nicht angenommen werden, dass für die grundlegende
Voraussetzung
der Konfessionsangehörigkeit etwas anderes
gelten solle. Dagegen spricht, wie die Antwort des Regie-
rungsrates zutreffend hervorhebt; auch Art. 10 KV in der
heute geltenden Fassung vom 17. März 1895, der für die
Wahl der Kirchgemeinderäte das Proportionalsystem teils
vorschreibt, teils
gestattet. Die damit auch Minderheiten,
welche sich innert einer Kirchgemeinde bilden, gewähr-
leistete Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten würde illusorisch, WeID die Mehrheit der
Gemeinde die Möglichkeit hätte, die. zu einer solchen
Minderheit gehörenden Personen, falls ihre Überzeugungen
zum Ausschluss aus der betreffenden Kirche als Glaubens-
gemeinschaft durch die kirchlichen Instanzen geführt
haben, auch aus dem staatlichen Kirchgemeindeverband
auszuschliessen.
Der Ausdruck Konfessionsangehörige in
Art. 57 Ahs. 2 KV kann demnach nicht im kirchlichen
Sinne d.h. in demjenigen der internen Satzungen einer
bestimmten Glaubensgemeinschaft gemeint sein. Wie die
Kirchgemeinde
trotz ihrem Namen nicht eine Einrichtung
der Kirche, sondern des Staates ist, so hat vielmehr auch
er einen spezifisch staatsrechtlichen, dem Wesen dieser
Einrichtung angepassten Sinn. Es sind darunter einfach
diejenigen Personen
verstanden, welche sich persönlich zu
der betreffenden Konfession bekennen, behaupten ihr
anzugehören und keine mit dieser Behauptung im Wider-
spruch stehende auf ihr Ausscheiden daraus gerichtete
Erklärung abgegeben haben. Massgebend ist demnach
grundsätzlich ausschliesslich der eigene Wille des Indivi-
duums. Ob, damit er rechtlich beachtlich sei, nicht wenig-
stens noch ein weitereb, nämlich die einmal vollzogene
formelle
Aufnahme desselben in die Kirche der betreffen-
den Bezeichnung nach deren eigenen internen Satzungen,
für die Mitgliedschaft in römisch-katholischen Kirch-
gemeinden also der Empfang einer den Anforderungen
des kanonischen
:Rechts entsprechenden Taufe hinzu-
kommen muss, wie ef das Gutachten Fleiner stillschwei-
Gemeindeautollomie. N° 17.
gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die
beiden
im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis-
törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht
in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es
jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein
kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf-
nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger
sein zu wollen, noch
ein Mehreres zu fordern, nämnch
den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem-
stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der'
Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen-
den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und
deren sonstigen Verbandssat zungen , weil damit den Kir-
chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus
Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem
Gegensatz zu
den kirchlichen Anschauungen geschaffenen
staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen
dieses
Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung
es im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem
Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de . auch
Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten
Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri
gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche
Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam-
sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf
S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die
Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht
steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung
findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja-
nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch-
gemeinden der staatlich . anerkannten Konfensnonen . ,
worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m
7 in übereinstimmung mit der solothurnischen Verfas-
sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der
innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche
der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe-
zeichnung angehören . 8 bestjmmt dann aber anschlies-
send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen Angehö-
rigen stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim-
mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht
besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus-
drückliche
und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde-
rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession
oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er
stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes
Gemeindemitglied ebenfalls
ausschliesslich auf die Tat-
sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in
die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung
mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen,
ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts
wegen
Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon-
fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe
aus. (Vgl.
dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons
Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.)
Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft
nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren
gehen
kann oder daneben mangels einer positiven ent-
gegenntehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in 8 des
hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich-
keit des
Austritts durch blosses konkludentes Verhalten
anzuerkennen sei, braucht im vorliegenden Falle nicht
entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes,
auf die sich das Gutachten Fleiner und der
Regierungsrat für dieVerneinnng einer solchen Möglich-
keit berufen, bezieht ch lediglich auf die V trpflichtung
zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49
Abs. 6
BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass
um das Erfordernis der Nichtzugehörigkeit zur Konfes-
sion
, für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne
jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche
Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch,
dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon-
kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine
Person
nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.
Gemeindeautonomie. N° 17.
aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu
schllessen.
Es müsste aber, um eine solche Annahme als
zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich
schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei-
tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit-
gliedschaft
mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions-
gemeinschaft
unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung
von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen
der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be-
trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung
bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege
doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum
staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll.
Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer
b ü
r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb
die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern
für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den
Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s-
gemeinschaft,
nicht mehr angehören zu wollen, der die
Bezeichnung
der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen
spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund
der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend
angel ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte
Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn
von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich
nachgekommen ißt.
3. -Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend
vertretenen A'USlenllg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht
auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit
schliesst allerdings
auch das Recbt zur freien Bildung von
Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord-
nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan-
tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf
ihrem Gebiete landeskirebliche, stantliche Einrichtungen
zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch
die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu
bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den
Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch,
das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan-
den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem
landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine
zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh-
lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos-
senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent-
lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes-
k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger
emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband
dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat
für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter
landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor-
teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen
können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch
die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän-
digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig
kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange-
fochtenen
Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch-
gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken
der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt
(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für
das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben
durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec-
fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.
4. -Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf-
fassung des
Rekurses und des Gutachtens Lampert,
wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten
die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit
zur römisch-katholischen Gesamtkirche (( Rechts f ä h i g
k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem
internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar
nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt"
allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht-
katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der
Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka-
tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder
Genleindeautononlie. N° I 7.
in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres
der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319).
Die
Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs
es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den
Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch
lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden,
insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos-
sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte,
der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge-
stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch
das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon
2375, 2256
H.). Die Mitgliedschaft in der Kirche als
solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin
zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver-
ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700,
KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff.,
FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu
jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht
(sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die
Mitwirkung bei der Verwaltung kirchlicher Güter
(munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum)
gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien
mit heranzieht (Canon 2256), ist untrheblich, weil
hier
eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung
solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n
Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge-
wiesenen Angelegenheiten
beansprucht wird, durch stine
Gf setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus-
setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht.
Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu-
nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff
im kirchlichen Sinne, für römisch-katholische KÜ'ch-
gemeinden also im Sinne des kanonischen Rechts, auf-
fassen wollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 54 1-1928