84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
ordonne an vartu da l'art. 271 ch. 2 que dans les autres
eventualires prevues par cet article.
22.
Auszug aus dem Entscheid vom ,16. Mai 19S0 i. S. Wirz.
Kom pet e n z ans p r u e h a n ß e ruf s wer k z e u gen.
Art. 92 Ziff. 3 SehKG.
Ein ß er u f im Sinne dieser Bestimmung liegt zufolge Ver wen -
dung fremder Arbeitskräfte nur dann nicht vor,
wenn die betreffende Erwerbstätigkeit ohne sie nicht ausgeübt
werden könnte oder wenn sie die Erwerbstätigkeit zu einer
überwiegend kapitalwirtschaftlichen macht.
Ins-:tisissabilite des outils et instruments de travail. Art. 92 eh. 3 LP.
On n'est plus en presenee d'une profession au sens dudit article
-dans le eas de l'utilisation de la main d'reuvre etrangere -
seulement si l'a.ctiviM professionnelle en question ne pent pas
s'exereer sans aide etrangere ou si, en raison de cette aide,
elle a un caraetere d'entreprise pour l'exploitation de Iaquelle
le eoneours d'un capital joue un röle predominant.,
ImpignorabiliM, degli arnesi e strumenti di lavoro. Art. 92 cifra 3
LEF. .
Il fatto ehe una professione e esercitata colI' al Silio deUa mano
d'opera di terzi impedisce ehe si tratti d'una professione s' sensi
dell'art. 92 cifra 3 LEF solo quando I'attivita, professionale
non potrebbe svolgersi senza. l'siuto d'estranei, 0 se quest'
aiuto le da un earattere prevalentemente capitalistit'lo.
Der Vorinstanz ist insoferne zuzustimmen, als sie bei
der Abgrenzung des Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SchKG gegenüber der Unternehmung auch berücksich-
tigt, ob fremde Arbeitskräfte verwendet werden. Zu weit
geht jedoch ihre Auffassung, dass die Verwendung fremder
Arbeitskraft schon für sich allein und in jedem Falle eine
Erwerbstätigkeit zur Unternehmung mache. Verhielte
es sich so, so müsste jeder Schuhmacher, Schlosser oder
Schreiner, der noch einen Gesellen oder gar nur einen
Lehrling beschäftigt, als
Unternehmer angesprochen wer-
den.
Das hiesse auf Zufälligkeiten abstellen, durch welche
sich die eine dieser Kleinhandwerkerexistenzen
ihrem
'sozialen Wesen nach vor der andern nicht unterscheidet.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
Die Beschäftigung fremder Arbeitskraft steht der Anwen
dung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG vielmehr nur dann ent
gegen, wenn entweder die betreffende Erwerbstätigkeit
ohne diese Mithilfe nicht ausgeübt werden könnte, sei es
überhaupt nicht, sei es nicht in rationeller und konkurrenz
fähiger Weise, oder wenn sich die Erwerbstätigkeit da-
durch als überwiegend kapitalwirtschaftliche darstellt.
Notwendig kann die Anstellung einer Hilfskraft zum Bei-
spiel
sein für die Bedienung einer Maschine. Das kapita-
listische Element seinerseits beginnt, abgesehen vom Wert,
der zudienenden mechanischen Hilfsmittel, gegenüber der
persönlichen Berufstätigkeit dort zu überwiegen, wo der
Schuldner die Berufsarbeit zur Hauptsache von fremden
Kräften verrichten lässt und seine eigene Mitwirkung im
wesentlichen darin besteht, dass er Arbeitsraum, Ein-
richtung, Warenvorräte zur Verfügung stellt und die
Arbeit
der andern beaufsichtigt, m. a. W., dass er das
wenn vielleicht auch nicht bedeutende Betriebskapital
liefert und den Betrieb leitet, ohne selbst mehr als aus-
nahmsweise
Hand anzulegen. Von diesen Grundsätzen ist
schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtes
ausgegangen (vgl.
insbe!!ondere BGE 23 TI 1268, ferner
24 1374, 38 1194). Wenn dann in einzelnen spätem Ent-
scheiden die Verwendung fremder Arbeitskraft schlecht
weg als
Kriterium der Unternehmung genannt wurde, so
geschah
das in mehr stichwortmässiger Aufzählung dieser
Kriterien (Verwendung von mechanischen Hilfsmitteln in
grösserem Umfange, von elementaren Naturkräften und
von fremden, gemieteten Arbeitskräften) ; auf jeden Fall
wurde in keinem Entscheid lediglich auf die äussere Tat-
sache hin, dass fremde Arbeitskraft mitbeschäftigt war,
der Schutz von Art. 92 Ziff. 3 SchKG versagt.
Trifft auf die Verwendung fremder Arbeitskraft in einem
Betriebe keine
der erwähnten beiden Voraussetzungen zu
und liegen auch die übrigen Kriterien einer Unternehmung
nicht vor, so ist der Kompetenzanspruch grundsätzlich
anzuerkennen. Dass
dabei dem Schuldner nicht auch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
diejenigen Werkzeuge, Gerätschaften etc. überlassen wer-
den können, die notwendig wären, um die fremden Arbeits-
kräfte weiterzubeschäftigen, bedarf keiner Erörterung.
Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Es handelt sich
um ein kleineres Coiffeurgeschäft, in dem die eigenhändige
Ausübung des Berufes
durch den Rekurrenten und seine
Ehefrau einen wesentlichen Bestandteil des Betriebes
ausmacht. Auch ist die Einrichtung, trotzdem bisher
noch zwei Angestellte mitbeschäftigt waren, so bescheiden,
dass
nicht gesagt werden kann, es gehören unbedingt drei
oder noch mehr Personen dazu, um sie rationell auszu-
nützen.
23. Auszug aus dem Entscheid. vom aa. Ma.i 1930
i. S. Betreibungaa.mt Wil (St. Ga.11eD).
Ein Gläubiger, der die Verteilungsiiste innert der AuIlagefrist
nicht angefochten hat, ist mit der nachträglichen Geltend-
machung solcher Fehler, die er bei rechtzeitiger Prüfung der
Verteilungsliste hätte entdecken und rügen können, aus-
geschlossen.
Le creancier qui n'a pas attaque le tableau de distribution pendant
le delai da depot n'est pas recevable a invoquer apres coup
les fautes qu'il eut pu decouvrir et relever s'il avait examina
le tableau en temps utile.
TI creditore ehe non ha impugnato 1:0 stato di ripartizione entro
il termine durante il quale fu depositato non puo far valere
ulteriormente gli errori ehe avrebbe potuto scoprire e addurre
se avesse esaminato tempestivamente 10 stato di ripartizione.
Tatbestand (gekürzt) :
In einem Grundstückverwertungsverfahren verlangte
der Rekursgegner als Inhaber der dritten Hypothek
rechtzeitig die Aufnahme folgender Forderung ins Lasten-
verzeichnis : 8000 Fr. laut Inhaberschuldbrief ; der
Titel ist per 13. Juni 1929 gekündigt; 593 Fr. 20 Cts.
Zins
per 20. November 1928, hievon 5 % Verzugszinsen,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23.
dazu laufender Zins zu 5 %% seit 20. November 1928. )
Im Lastenverzeichnis wurde ein Betrag von 8593 Fr. 20
(Fr. 8000 Kapital, Fr. 479.95 Zins per 20. November
1928 und Fr. H3.25 Betreibungskosten) als bar zu be-
zahlen ausgesetzt und ausserdem (in der Rubrik Gläu-
biger und Forderungsurkunde ) die Forderung von
Verzugszins von 593 Fr. 20 ab 20. Nov. 1928 plus
%% laufender Zins ab 20. Nov. 1928 aufgeführt.
Nach erfolgter Verwertung der Liegenschaft stellte das
Betreibungsamt einen Verteilungsplan auf, laut welchem
der Rekursgegner mit insgesamt 8618 Fr. 50, nänilich
8000 Fr. Kapital, 505 Fr. 25 Zins und H3 Fr. 25 Betrei-
bungsküsten, voll gedeckt war. Eine Zuweisung für den
seit
dem 20. November 1928 laufenden Kapitalzins
erfolgte nicht.
Am 24. September 1929 erhielt der Rekurs-
gegner die Mitteilung von der Auflegung dieser Ver-
teilungsliste auf Formular Nr. 52, in welchem seine
Gesamtforderung
mit 8618 Fr. 50 angegeben und als
durch Zuteilung von 8000 Fr. aus dem Pfanderlös und
von 618 Fr. 50 aus den Erträgnissen voll gedeckt be-
zeichnet wurde. Da dieser Verteilungsplan innert der
Beschwerdefrist von keiner Seite angefochten wurde,
erfolgten
am 8. Oktober 1929 die entsprechenden Aus-
zahlungen. Am 11. Oktober bestätigte der Rekurs-
. gegner bezw.snin Vertreter den Empfang der 8618 Fr. 50,
erklärte aber, sein Guthaben betrage.194 Fr. 35 mehr,
er ersuche um Nachprüfung und Berichtgabe. Da das
Betreibungsamt zwar zugab, dass der laufende Kapital-
zins aus Versehen nicht gedeckt worden sei, es indessen
unter Berufung auf die Rechtskraft der Verteilungsliste
ablehnte,
den verlangten Betrag nachzuzahlen, reichte
der Rekursgegner am 9. Januar 1930 die vorliegende
Beschwerde ein
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei
zu verhalten,
ihm noch weitere 194 Fr. 35 zuzuweisen.
Während die erste Instanz die Beschwerde als verspätet
erklärte und den Beschwerdeführer auf den Weg einer
Schadenersatzklage gegen das
Betreiboogsamt verwies,