- Urteil der I. Zivilabteilung vom 3 .. November 1931
i. S. Estermann ltons. gegen Anderhalclen.
Sol i cl a r i t ä t. Dem von einem zur Zahlung verurteilten
Schuldner auf dem Regressweg belangten Solidarschuldner
stehen sämtliche Einreden gegen die Rechtsbeständigkeit des
Schuldverhältnisses zu (En..,.. 1). -Das Regressrecht des
zahlenden Schuldners hängt nicht davon ab, dass er dem
Solidarschuldner den Streit verkündet habe (Erw. 4).
Gen 0 s sen s c ha f t. Unter der per s ö nl ich e n Ha f t-
b a l' k e i t der Genossenschafter für Verbindlichkeiten der
Genossenschaft ist in der Regel eine dir e k t e Haftbarkeit
gegenüber den Genossenschaftsgläubigern und nicht nur eine
interne Nachschusspflicht zu verstehen. -Diese Haftbarkeit
kann nicht nur ganz ausgeschlossen, sondern auch nach Um-
fang und Inhalt beschrä
I1
kt werden (Erw. 2).
B ü
l' g S c h a f t. FeststeIlbarkeit des Haftungsbetrages an Hand
der Bürgschaftsurkunde (Art. 493 OR) (Erw. 3).
A. -Die 1907 illlter Ausschluss jeder persönlichen
Haftbarkeit ihrer Mitglieder in Luzern gegründete Wirte-
genossenschaftsbrauerei Gütsch (WGBG)
ermächtigte am
- Dezember 1908 durch eine bezügliche Statutenrevision
ihren Verwaltungsrat, für die Bestreitung der notwendigen
Auslagen ein Kontokorrentanleihen bis
zum Betrage von
150,000 Fr. aufzunehmen, wobei in 20 Abs. 2 der Statuten
bestimmt vurde, dass hiefür die Genossenschafter
nicht solidarisch, aber im Verhältnis zur Anzahl der
z. Zt. bestehenden Genossenschafter persönlich haftbar
seien. Das Anleihen wurde dann bei der Volksbank
Hochdorf, Filiale Luzern, aufgenommen, die sich am
- November 1912 über die in 20 der Statuten auf-
gestellte
Haftung der Genossenschafter hinaus von elf
Verwaltungsräten der Genossenschaft,
zu denen auch
die heutigen Kläger und der Beklagte zählten, folgende
Erklärung und Bürgschaftsverpflichtung ausstellen liess :
Die unterzeichneten Mitglieder des Verwaltungsrates
der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in Luzern ent-
lasten hiemit die Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,
ObligationenrechL N° 81.
für sämtliche Eingaben betreffend die Genossenschafts-
mitglieder
der Wirtegenossenschaftsbrauerei . Gütsch in
Luzern, wie Schuldenrüfe, Rechnungsrüfe, Öffentliche!'
Inventar, Beneficii inventarii, Konkurs etc. und erklären
sich gegenüber der Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern,
solidarisch
haftbar für alle eventuellen VerluSte, die der
Volksbank Hochdorf, Filiale Luzern, von Genossenschafts-
mitgliedern
der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in
Luzern laut 20 der Statuten der Wirtegenossenschafts-
brauerei Gütsch
in Luzern vom 28. Dezember 1908
entstehen könnten.
Im September 1917 geriet die WGBG in Konkurs.
Die
Volksbank Hochdorf machte eine Konkurseingabe von
173 728
Fr. 50 Cts. und 9000 Fr. und ging dann gegen die
enelnen Genossenschafter auf gütlichem oder rechtlichem
Wege vor, wobei sie die Quote der einzelnen Mitglieder
auf 1543 Fr. 70 Cts. berechnete. Hieraus entwickelten
sich
in mehreren Kantonen eine Reihe von Prozessen mit
verschiedenem Ausgang. Das Obergericht . Zürich, dessen
Auffassung sich
in der Folge das Obergericht Obwalden
anschloss, verneinte eine
direkte Haftbarkeit der Gesell-
schafter
der Volksbank Hochdorf gegenüber, da 20
der Statuten lediglich eine interne Nachschusspflicht
der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft
begründet habe.
Das luzernische Obergericht, das sich
ebenfalls
mit solchen Prozessen zu befassen hatte, vertrat
die gegenteilige Auffassung und schützte die betreffenden
Anspruche
der Volksbank Hochdorf, wobei letztere aber
in mehreren Fällen, zufolge Zahlungsunfähigkeit der
betreffenden Genossenschafter, Verlustscheine erhielt. Für
solche Ausfälle belangte sie dann auf Grund der Bürg-
schaftsverpflichtung
vom 20. November 1912 nach einander
verschiedene Verwaltungsratsmitglieder d drang gegen
sie durch, indem
deren Einwendung, wonach die fragliche
BürgBchaftsverpflichtung (in Ermangelung einer rechts-
gültigen Grundschuld, sowie mangels
Angabe des Haftungs-
betrages) ungültig sei, vom Gerichte zurückgewiesen wurde.
Um dieser sukzessiven Belangung für die einzelnen
Ausfälle
zu entgehen und um endgültig abzuklären, ob
und in welchem Umfange die Bürgschaftsverpflichtung
vom
20. November 1912 für sie als Unterzeichner ver-
bindlich sei, reichten
dann der heutige Beklagte Ander-
halden, die heutigen
Kläger Estermann, Marbach, Notz,
Stadelmann und Willimann, sowie Arnold Bucher gegen
die Volks
bank Hochdorf Klage ein, indem sie die gericht-
liche Feststellung verlangten, dass
die Erklärung vom
20. November 1912 ungültig sei und dass der Volksbank
auf Grund dieses Aktes keine Rechtsansprüche gegen
sie, zustehen. Eventuell sei gerichtlich festzustellen,
dass die
Kläger auf Grund dieser Erklärung der Volksbank
nur für Verluste von solchen Genossenschaftsmitgliedern
der WGBG haftbar seien, welche erwiesenermassen
zahlungsunfähig sind.
Das Amtsgericht Luzern schützte
das Eventualbegehren der Kläger, während das Ober-
gericht des Kantons Luzern aus prozessualen Gründen
auf die Klage nicht eintrat und den' damalignn Klägern
sämtliche rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten auf-
erlegte.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangen nun
Estermann, Marbach, Notz, Stadelmann und Willimann
vom
Beklagten Ignaz Anderhalden in Samen 6500 Fr.
nebst 6 % Zins seit 2. Januar 1930 (Datum des Sühne-
versuchs) als anteilmässigen Ersatz (l/R) a für diejenigen
Beträge, die sie
auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung
vom
20. November 1912 kraft rechtskräftiger Urteile
an die Volksbank Hochdorf zu zahlen verpflichtet worden
waren,
im Betrage von 19,140 Fr. 44 Cts. und 5983 Fr.
.sO Cts. Zins hievon vom 1. Januar 1925 bis 1. Januar
1930, b) für die bezüglichen Gerichts-und Anwaltskosten
im Betrage von 9794 Fr. 12 Cts. und c) für die im Fest-
stellungsprozess erlaufenen Gerichts-und Anwaltskosten
im Betrage von 6467 Fr. 25 Cts. Im Laufe des Prozesses
reduzierten die
Kläger die Klageforderung auf 4500 Fr.,
im Hinblick auf eine vom Beklagten an die Kostendes
Oblig .. Uoncnre :ht. Nu SI.
Feststellungsprozesses -die 6467 Fr. 25 ets. betrugen
-geleistete Zahlung von 2000 .Fr.
O. -Mit Urteil vom 26. Mai 1931 hat das Obergericht
des
Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abge-
wiesen, weil die Bürgschaftserklärung vom
20. November
1912 mangels Bestehens einer rechtsgültigen
Haupt-
schuld nichtig sei.
D. -Hiegegen haben die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Kläger stellen sich in erster Linie auf den
Standpunkt, nachdem sie in ihrer Eigenschaft als Solidar-
schuldner rechtskräftig zu Zahlungen verurteilt worden
seien, die
ihren Anteil übersteigen, sei der Beklagte zu
einem anteilmässigen Ersatz verpflichtet, ohne dass
ihm das Recht zustehe, die Frage der Renhtsbeständigkeit
der der fraglichen Bürgschaftsverpflichtung zugrunde
liegenden
Hauptschuld erneut aufzuwerfen. Dem kann
nicht beigetreten werden. Eine Solidarschuldverpflichtung,
auf Grund derer der Beklagte belangt wird, besteht nur,
wenn die Bürgschaft an sich gültig ist, und diese sodann
ist u. a. abhängig von der Rechtsbeständigkeit der ihr
zugrunde liegenden Hauptschuld. Es ist daher nicht
erfindlich, warum der Beklagte der Regressforderung
nicht die Einrede deI' Ungültigkeit der Bürgschaft sollte
entgegenhalten können.
Das wäre nur dann ausgeschlos-
sen, wenn
die Rechtskraft der gegen die Kläger ausge-
fällten
Urteile sich auch auf den Beklagten als Solidar-
schuldner erstrecken würde. Darin läge aber eine Abwei-
chung
vom allgemeinen Grundsatz, wonach ein Urteil
nur unter den Prozessparteien wirkt. Dies könnte daher
nur angenommen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich
eine bezügliche
Vorschrüt enthalten würde. So wurde
z.
B. in Art. 193 OR bestimmt, dass bei Streitigkeiten
über von einem Dritten einem Käufer gegenüber an einer
Kaufsache geltend gemachte Entwehrungsansprüche das
522 Obligatiollenrecht. No 81.
ungünstige Prozessergebnis auch gegen den Verkäufer
wirke, falls letzterem vom Käufer der Streit verkündet
worden ist. Eine derartige Vorschrift fehlt jedoch bei
den Bestimmungen über die Solidarität, sodass diesbe-
züglich jedem Solidarschuldner seine selbständige Stellung,
die
er auch gemäss Art. 145 Abs. 1 OR mit Bezug auf
die ihm persönlich zustehenden Einreden einnimmt,
gewahrt ist. Allerdings schreibt
Art. 145 Aha. 2 OR vor,
dass jeder Solidarschuldner dem andern gegenüber ver-
antwortlich werde, wenn er diejenigen Einreden nicht
geltend macht, die allen gemeinsam zustehen; und man
könnte versucht sein, daraus herzuleiten, dass grund-
sätzlich ein Regressrecht bestehe, da, wenn dies nicht
der Fall wäre, eine Verantwortlichkeit gar nicht in Frage
käme. Das ist jedoch offnmbar nicht der Sinn des Gesetzes.
Die
Bedeutung dieser Vorschrift ist im Zusammenhang
mit Art. 145 Ans. 1 OR zu würdigen und will zweifellos
nur besagen, dass die auf dem Regresswege belangten
Schuldner
daraus nichts herzuleiten vermögen, dass der
zahlende Schuldner ausschliesslich ihm persönlich dem
Gläubiger gegenüber zustehende Einreden nicht geltend
gemacht
hat. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf
die' vom Beklagten gegen die Rechtsgültigkeit der fragli-
chen Bürgschaft erhobenen Einwendungen eingetreten,
unbekümmert darum, dass diese bereits in den von der
Volks bank Hochdorf gegen die Kläger angestrengten
Prozessen
von len letzteren erboben, von den betreffenden
Gerichten
aber als unbegründet verworfen worden waren.
2. -
Der heutige Beklagte macht erneut geltend,
und die Vorinstanz ist ihm hierin -unter Bestätigung
der von ihr im Anschluss an die Praxis des zürcherischen
Obergerichtes schon früher geäusserten Auffassung -
gefolgt, dass
durch 20 der Statuten lediglich eine interne
Nachschusspflicht und keine direkte Haftbarkeit der
Genossenschafter gegenüber der betreffenden Darlehens-
geberin begründet worden sei. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Wenn von der persönlichen
Obligationellrecbt. N0 81.
Haftbarkeit der Genossenschafter für Verbindlichkeiten
der Genossenschaft die Rede ist, so wird darunter in der
Regel eine direkte Haftbarkeit gegenüber den Genossen-
schaftsgläubigern und nicht nur eine interne Nach-
schusspflicht verstanden. Hievon gehen auch die Haftungs-
bestimmungen der Art. 688 und 689 OR aus, ohne dass
dies
im Gesetze, sei es im Text oder im Marginale, noch
ausdrücklich hervorgehoben worden wäre (vgl. auch
BLATTNER, Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder in der
Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaft, Berner Dis-
sertation 1899 S. 122 und 138). 6 der Genossenschafts-
statuten beruht offensichtlich auf Art. 688 OR, wonach
den Genossenschaften anheimgestellt ist, jede persönliche
Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbind-
lichkeiten der Genossenschaft auszuschliessen. Unzweifel-
haft hat man darin unter dieser Haftbarkeit dasselbe
verstanden wissen wollen, wie das Gesetz selber. Wenn
daher jener Ausschluss durch die Bestimmung des 20
der Statuten zum Teil wieder aufgehoben worden ist,
ohne dass
man diese Haftbarkeit des nähern umschrieb,
so folgt daraus, dass
man ihr offenbar wiederum dieselbe
Bedeutung beimessen wollte, d. h. es
hätte unzweideutig
zum
Ausdruck gebracht wnrden müssen, wenn hierunter
nur eine interne Nachschusspflicht verstanden werden
wollte.
Das zürcherische Obergericht hat in seinem
Entscheide
in Sachen der Volksbank Hochdorf gegen
Bucher
und Konsorten vom 16. Mai 1923 -auf dessen
Auffassung das
Urteil der Vorinstanz beruht -ausgeführt,
dass im Zweifel das weniger Belastende und somit die
leichtere
Haftung angenommen werden müsse, und es
ist deshalb hinsichtlich des fraglichen 20 der Statuten
lediglich zur Annahme einer internen Nachschusspflicht
gelangt. Diese Auffassung
geht deshalb fehl, weil nach
dem Gesagten von einem Zweifel hier gar nicht die Rede
sein kann. Dass die in 20 der Statuten normierte Haft-
barkeit nicht diesen einschränkenden Sinn haben kann,
ergibt sich übrigens auch aus dem Zwecke, den man mit
dieser Ausnahmebestimmung verfolgte. Die Genossen-
schaft war damals in Geldnöten und sah sich zur Aufnahme
eines Darlehens gezwungen, das ihr aber nur gegen
bestimmte Sicherheiten gewährt werden wollte. Nun
ist kein Zweifel, dass die blosse Statuierung einer internen
Nachschusspflicht hiezu nicht genügen konnte und daher
offenbar auch nicht beabsichtigt war; denn nur eine
direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Darlehens-
geberin gegenüber
vermochte eine wirksame Sicherheit
zu begründen, da ja bloss intern geleistete Nachschüsse
nicht ohne weiteres ausschliesslich der Darlehensgeberin
verhaftet, sondern auch dem Zugriff anderer Genossen-
schaftsgläubiger ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings
handelte es sich beim Erlass der fraglichen Statuten-
bestimmung um einen einseitigen Rechtsakt der Genos-
senschaft
und nicht um einen zweiseitigen Vertrag mit
der Darlehensgeberin. Das hindert aber nicht, dass die
beim Abschluss des Darlehensvertrages beidseitig obwalten-
den Absicht'3n und Auffassungen mit zur Auslegung
herangezogen
werden; denn diese Statutenänderung bildete
die Voraussetzung
für das Zustandekommen des Dar-
lehensvertrages. Wenn daher angenommen werden' muss,
die
Volksbank Hochdorf habe ihre Darlehenshingabe von
einer wirksamen Sicherung abhängig gemacht, welche
nach dem Gesagten nur in der Begründung einer direkten
persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter ihr gegen-
über bestehen konnte, so bilget dies, abgesehen von den
eingangs angeführten Tatsachen, ein weiteres Indiz
dafiir, dass man durch 20 der Statuten nicht nur eine
mterne Nachschusspflicht begründen wollte. Endlich
ist nicht ohne Bedeutung, dass auch die elf Verwaltungsräte
bei
Unterzeichnung der heute im Streite liegenden Bürg-
schaftserklärung vom 20. November 1912 unzweifelhaft
eine
direkte Haftbarkeit der Genossenschafter der Volks
bank Hochdorf gegenüber angenommen haben. Das
ergibt sich unzweideutig aus der bezüglichen Erklärung
selbst, wonach sich die Verwaltungsratsmitglieder der
ObligntioncnJ'l"eht. N° IH,
Volksbank Hochdorf gegenüber ausdrücklich für alle
Verluste die ihr von Genossenschaftsmitgliedern laut
20 der Statuten entstehen könnten solidarisch haftbar
erldärten und wonach sie diese zudem für sämtliche
Eingaben betreffend die Genossenschaftsmitglieder ent-
lasteten. Mit Recht hat das luzernische Obergericht
in dem von der Volksbank Hochdorf gegen den heutigen
Kläger
Stadelmann angestrengten Prozesse aussgefiihrt,
dass jede andere Auslegung darauf hinauslaufen würde,
dem Verwaltungsrat ein doloses Verhalten vorzuwerfen.
Das zürcherische Obergericht hat nun in seinem vorgehend
angeführten Entscheide allerdings noch den Standpuukt
vertreten, dass eine nach ihrem Umfange beschränkte Haft-
barkeit der Genossenschafter, wie sie in 20 der Statuten
begründet worden sei, vor dem Gesetze ohnehin nicht
standzuhalten vermöchte. Auch dieser, vom Beklagten in
seiner Berufungsschrift übrigens nicht aufrechterhaltene
Einwand, ist nicht zu hören. Nachdem das Gesetz in
Art. 688 OR den vollen Ausschluss der persönlichen
Haftbarkeit der Genossenschaftsmitglieder gegenüber den
Genossenschaftsgläubigern gestattet, ist nicht einzusehen,
warum eine solche mit beschränkter persönlicher HaftlUlg
ausgeschlossen
sein sollte, sofern diese in gehöriger Weise
ins Handelsregister eingetragen und im Handelsamtsblatt
publiziert wird (vgl. auch BACHMANN, Kommentar zu
Art. 689 OR Note 3 S.262 f. ; BLATTNER, a. a. O. S. 174 ff.).
Auch der Umstand, dass diese Haftbarkeit sich vorliegend
auf eine bestimmte 'Forderung eines einzelnen Genossen-
schaftsgläubigers
beschränkt, steht ihrer Rechtswirksam-
keit nicht entgegen. Nachdem seinerzeit jede persönliche
Haftbarkeit ausgeschlossen worden war, erlitten die
übrigen Genossenschaftsgläubiger
hiedurch gegenüber dem
bisherigen Rechtszustand keinerlei Nachteile. Der blosse
Umstand aber, dass der hierin liegende Vorteil nicht in
gleicher Weise auch ihnen eingeräumt wurde, bildet
keinen Grund, tim deshalb eine solche Verpflichtung
als ungültig
zu erachten. Die vorliegende Bürgschaft
52!)
kann somit nicht mangels Bestehens einer gültigen Haupt-
schuld als nichtig erachtet werden.
3. -
Ein weiterer Einwand des Beklagten, der von
den Vorinstanzen zufolge Gutheissung der vorgehenden
Einrede nicht nachgeprüft wurde, geht dahin, die streitige
Bfugschaftserklärung sei deshalb ungültig, weil darin,
entgegen der Vorschrift des Art. 493 0 , der maximale
Haftungsbetrag nicht bestimmt aufgeführt worden sei.
Das Bundesgericht hat schon mehrfach erklärt (vgl.
BGE 49 JI S. 378 und die daselbst angeführten Entscheide),
es sei
nicht notwendig, dass dieser Betrag in der Bürg-
schaftsurkunde selber ziffermässig angegeben werde, es
genüge,
wenn er sich anhand der in der Bürgschaftsurkunde
oder im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkte
der Eingehung der Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit
bestimmen lasse. Letzteres traf nun aber vorliegend
zu; denn, nachdem sich die Genossenschafter im Sinne
des 20 der Statuten für das von der Volksbank Hoch-
dorf der Genossenschaft gewährte Darlehen im Betrage
von 150,000 Fr. solidarisch haftbar erklärt hatten, liegt
es auf der Hand, dass die vom Verwaltungsrat dieser
Bank gegenüber für allfällig bei Belangung der Genos-
senschafter
entstehende Verluste eingegangene Bürgschaft
maximal ebenfalls diesen Betrag erreichte. Es kann
daher nicht gesagt werden, dass den Bürgen im Zeitpunkte
der Eingehung der Bürgschaft nicht erkennbar gewesen
. sei, bis zu welchem Höchstbetrage die von ihnen zu über-
nehmende Haftung reichte. Dem ist auch nicht entgegen-
zuhalten,
es sei unwahrscheinlich, dass die fraglichen
Bürgen sich bis zu einem so hohen Betrage hätten verpflich-
ten wollen. Es handelt sich vorliegend um eine einfache
Bürgschaft, d. h. die Volksbank
Hochdorf konnte die
Bürgen nur subsidiär für die Beträge, die sie von den
Genossenschaftern nicht erhältlich machen konnte, belan-
gen.
Eine Haftbarmachung der Bürgen für den vollen
Betrag von 150,000 Fr. konnte daher nur für den uner-
warteten Fall in Frage kommen, als sämtliche Genossen-
schafter zufolge Zahlungsunfähigkeit erfolglos belangt
worden sein sollten. Das erschien aber schon zum voraus
derart unwahrscheinlich, dass die Bürgen eine derartige
Verpflichtung
ohne grosses Risiko auf sich nehmen
konnten, zumal wenn man bedenkt, dass sie ihrer elf
waren und dass daher -ihre eigene Zahlungsfähigkeit
vorausgesetzt -
im Falle einer Belangung für den vollen
Bürgschaftsbetrag, zufolge des ihnen zustehenden gegen-
seitigen Regressrechtes,
auf jeden einzelnen Bürgen nur
ca. 13,600 Fr. entfallen wären.
4. -Der Beklagte hat in letzter Linie noch behauptet,
den Klägern stehe ein Regressrecht ihm gegenüber auch
deshalb nicht zu, weil sie unterlassen hätten, ihm in den
von der Volksbank Hochdorf gegen sie angestrengten
Prozessen den Streit zu verkünden. Damit sei ihm die
Möglichkeit entzogen worden, einen allfälligen Anteil
freiwillig zu bezahlen oder seine Einreden geltend zu
machen. Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. Wie
bereits ausgeführt worden ist, fehlt es bei den Vorschriften
über
das Solidarschuldverhältnis an einer dem Art. 193 OR
analogen Bestimmung, was zur Folge hat, dass der auf
dem Regressweg belangte Schuldner die Rechtsbeständig-
keit der Schuld erneut bestreiten kann, auch wenn diese
dem
ihn belangenden Schuldner gegenüber rechtskräftig
festgestellt worden ist. Das führt nun aber andererseits
notgedrungenerweise dazu, dass
das Regressrecht des
zahlenden Schuldners seinen Mitschuldnern gegenüber
nicht davon abhängig sein kann, dass ersterer den letztem
in dem vom Gläubiger gegen ihn angestrengten Prozess
den Streit verkündet habe. Aus den Akten ergibt sich
übrigens,
dass die Kläger, wenn sie auch keine formelle
Streitverkündung an den Beklagten haben ergehen lassen,
mit diesem doch seinerzeit Fühlung zu nehmen versucht
und ihn zu Besprechungen eingeladen haben, ohne dass
der Beklagte sich jedoch bemüssigt gefühlt hätte, dieser
Einladung Folge zu leisten. Aus den fraglichen Urteilen,
soweit sie vorliegen, ergibt sich ferner, dass die vom Be-
AB 57 II -1931
Obligationenrecht. Ne 82.
klagten heute gegen die H.echtsbeständigkeit der Bürg-
schaft erhobenen Einreden seinerzeit auch von den
Klägern erhoben worden sind, so dass ihnen keine schuld-
hafte Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Übrigens
käme eine solche, nachdem sich diese Einreden durchwegs
als
unbegründet erweisen, ohnehin nicht in Frage.
5. -(Bemessung
der Höhe des gressanspruches.) ...
il ............... ....... ., ....................... ..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kantons UnterwaIden ob
dem Wald vom 26. Mai 1931 aufgehoben und die Klage
im Betrage von 4500 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar
1930 geschützt.
82.
Auszug aus de:n Urteil der I. Zivilabtellung
vom 4. November 1931 i. S. Weber, Huber Cie.
gegen Rimba .
Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Verkäuferin, die vor
Erfüllung durch eine andere Aktiengesellschaft in fusions-
ähnlicher Weise mit Aktiven und Passiven übernommen und
im Handelsre!rlster gelöscht wird. Der Käufer ist zur Annahme
der neuen Snhuldnerin gehalten, wenn ihm nicht wichtige
Gründe Zl1T Seite stehen.
A. -Durch Vertrag vom t. November 1930 verpflich-
tete sich die Mineralöl und Benzin A. G. in Zürich, der
Beklagten, Weber, Huber eie in St. Gallen, in der Zeit
zwischen Januar und April 200 Tonnen prima polnisches
Mineral-Gasöl frachtfrei
Petrowitz oder Makoschau-Transit
und unverzollt zu liefern, zahlbar zu Dollar 1,46 per 100 kg
14 Tage nach Versand.
Am 22. Dezember
1930 kam zwischen der Mineralöl
Benzin A. G. und der Robert Josef Jecker A. G. in
Zürich ein Vertrag zu stande, durch den diese jene auf
Grund ihrer Bilanz per 31. Dezember 1930 mit Aktiven
Oblig' lionclll'e"ht. o 82.
und Passiven in sich aufnahm und die Firma in ( H.im ba )1
Rob. Jos. Jecker Mineralöl Benzin A. G. Zürich)
abänderte. Der Übernahmepreis cntsprechend dem Aktiv-
saldo
der Bilanz VOll 118,266 Fr. 42 ets. wurde den Aktio-
nären der Mineralöl Benzin A. G. durch Übergabe von
62 voll liberierten Aktien der Hob. Jos. Jcc1mr A
G.
vergütet und der Verwaltungsratspräsident dcr :Mineralöl
Benzin A. G. wurde in den Verwaltungsrat der" H.imba
gewählt. Am 7. Januar 1931 wurde die Mineralöl
Benzin A. G. unter Hinweis auf den Beschluss der General-
versammlung
vom 23. Dezember 1930 und auf den Vertrag
vom 22. Dezember 1930 im Handelsregister gelöscht ...
Mitte Januar 1931 wurde der Beklagten durch Rund-
schreiben mitgeteilt, dass die Mineralöl Benzin A. G.
durch die Rimba) mit Aktiven und Passiven über-
nommen worden sei. Sofort nach Empfang dieser Mit-
teilung
antwortete die Beklagte, sie sei mit der Über-
tragung des Vertrages vom 4. November 1930 auf die
( Rimba)) nicht einverstanden und betrachte ihn als
annulliert.
Die Rimba hielt darauf am Vertrage fest.
B. -Am 5. Mai 1931 hat die Rimba )) gegen Weber,
Huber . eie Klage mit den chtsbegehren erhoben:
- Es sei gerichtlich zu erkennen, der zwischen der
Beklagten und der Firma Mineralöl Benzin A. G. Zürich
am 4. November 1930 geschlossene Vertrag sei am 1. Januar
1931 auf die Klägerin übergegangen.
- Die Beklagte sei
daher verpflichtet, von der Klägerin
200 Tonnen Ia polniSches Mineral-Gasöl per 30. April 1931
abzunehmen
und der Klägerin den Kaufpreis von 15)84Fr.
zuzüglich 6 % Zins seit 30. April 1931 zu bezahlen ...
O. -Durch Urteil vom 16. Juli 1931 hat das Handels-
gericht des
Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen,
jedoch
den Zinsfuss auf 5 % herabgesetzt.
D. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-
zeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an
das Bundesgericht erklärt ...
E. -.