94 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 24.
Ir. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnTS DES SECTIONS CIVILES
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteiluug
vom 4. Mai 1932
i. S. Gerster-Bingwald gegen Xellerhals-Spichty.
Abtretung der lVIasserechtsansprüche gemäss
Art. 260 SchKG.
Der Einwand, die Abtretung sei von der Konkursverwaltung
vollzogen worden, ohne dass die Gläubigergesamtheit auf die
Geltendmachung des Anspruches verzichtet habe, kann im
Prozess nicht gehprt werden, sondern berechtigt den Beklagten
nur, die Aufhebung der Abtretung durch Beschwerde vor den
Aufsichtsbehörden zu beantragen (Erw. 3).
Auch ein einzelner Miterbe ist legitimiert zur Klage auf Grund
einer zu Gunsten der Erbengemeinschaft ausgestellten Abtre-
tung, wenn die übrigen Miterben zwar zu seinen Gunsten
auf die Rechte aus der Abtretung, nicht aber auf ihren Anteil
an der betreffenden Konkursforderung verzichtet haben
(Erw.4).
Oession de pretentions de la masse, art. 260 LP.
L'exception tiree du fait que la cesSion a eM consentie par l'admi
nistration de 130 failiite sans que les creanciers eussent renonce
a faire valoir Ia pretention n'est pas recevable dans la procedure
judiciaire. Ce fait autorise seulement le defenseur ademander
l'annulation de la cession par voie de plainte aux autorites
de poursuite. (consid. 3).
Tout heritier a qualiM pour ouvrir action sur la base d'une cession
faite a Ia communauM hereditaire, si ses coheritiers ont renonce
en sa faveur au droit decoulant de la cession et lors meme qu'ils
n'auraient pas renonce aleurs parts sur la creance contre
le failli. (consid. 4).
Oessione di pretese deUa massa, art. 260 LEF.
L'eccezione dedotta dal fatto, che la cessione e stata accordata
dell'amministrazione deI fallimento senza che i creditori
avessero rinunciato a far valere la pretesa ceduta, non e
ricevibile nel procedimento giudiziario ; l'argomento autorizza
solo il convenuto a domandare l'annullamento della cessione
all'Autorita di vigilanza (consid. 3).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 24.
Ogni singolo erede e legittimato ad agire giudizia!mente in base
ad una cessione consentita aHa communione ereditaria, se i
coeredi hanno rinunciato in suo favore ai diritti scatenti
dalla cessione, anche quando non avessero rinunciato aHa parte
loro spettante deI credito contro i! falIito (consid. 4).
Tatbestand (gekürzt):
Im Konkurs über den Nac.hlass des 1923 gestorbenen
Daniel
Spichty liess sich der Gläubiger Hans Gerster die
Rechtsansprüche der Masse gegen die mit dem Beklagten
verheiratete Tochter des Kridars abtreten. welche auf
Anfechtung des Erlasses einer Forderung gingen. Diese
Klage wurde, da hiefür keine Frist angesetzt worden war,
erst lange nach dem am 24. Juni 1924 erfolgten Konkurs-
schluss, nämlich erst im Mai 1926 anhängig gemacht.
Anfangs 1927
starb der Kläger Hans Gerster. Seine heiden
Töchter überliessen die Fortführung des Prozesses der
Witwe, indem sie erklärten, dass sie in den Prozess gegen
Spichty-Dätwyler und Eheleute Kellerhals-Spichty ...
nicht einzutreten wünschen bezw. dass sie von einer
Vollmachtsunterschrift in Sachen Kellerhals-Spichty ab-
sehen . Als die damalige Beklagte der Klage u. a. entge-
genhielt,
ihr Vater, der Kridar, habe ihr die streitige
Forderung nie erlassen, sondern habe dieselbe am 17. Juli
1922 ihrem Ehemann, dem heutigen Beklagten abgetreten,
der hieraus immer noch Gläubiger sei, gelangte der Anwalt
des Hans Gerster am 6. Juli 1927 namens des Hans
Gerster bezw. dessen Erben an die Konkursverwaltung
mit dem Begehren um Ergänzung der Zession vom 19. Ja-
nuar 1924 event. Ausstellung einer weiteren Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG für eine Forderung von 20,000 Fr.
gegen den Ehemann W. Kellerhals-Spichty . Das Kon-
kursamt kam diesem Verlangen unterm 9. Juli 1927 nach,
indem es auf einer Abschrift der Abtretung vom Jahre
1924 vermerkte, diese Abtretung gelte eventuell auch
gegenüber dem Ehemann Kellerhals-Spichty. Hierauf
machte die Klägerin die vorliegende Klage am 11. Juli 1927
beim
Friedensrichteramt und nach fehlgeschlagenem Sühn-
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versuch beim Bezirksgericht anhängig; das Verfahren
wurde indessen
zunächst eingestellt bis nach Erledigung
des ersten Prozesses gegen Frau Kellerhals. Diese erste
Klage wurde durch Urteil des Bundesgerichtes vom
13. Februar 1930 abgewiesen.
Um ihre Legitimation zur Klage darzutun, berief sich
die Klägerin
im vorliegenden Prozess einerseits auf die
Abtretungsurkunde vom 9. Juli 1927 und anderseits
auf die Erklärungen ihrer bei den Töchter im ersten Pro-
zess, sowie auf zwei weitere Schriftstücke vom 22. und
28. Juni 1928, in welchen die bei den Töchter überein-
stimmend erklärten, dass sie auf die Prozessansprüche
gegenüber
dem Ehemann Kellerhals-Spichty und die
Konkursmasse Daniel-Spichty verzichten .
Mit Urteil vom 15. November 1931 hat das Obergericht
des
Kantons Basel-Landschaft die Klage abgewiesen,
im W esent.lichen mit der Begründung, die Abtretungs-
erklärung vom 9. Juli 1927 sei, weil auf den Namen des
verstorbenen Hans Gerstel' lautend, und mangels genü-
gender Präzisierung des abgetretenen Anspruchs, sowie
auch deswegen ungültig, weil das Konkursamt sie ausge-
stellt habe, ohne vorher gemäss Art. 260 SchKG einen
Verzicht
der Masse auf Geltendmachung des Anspruchs zu
provozieren. Überdies sei die Klägerin auch nicht legi-
timiert gewesen, die Klage ohne Mitwirkung ihrer beiden
Töchter einzureichen; denn da der Nachlass des Hans
Gerster noch nicht verteilt' sei, hätte sie nur gemeinsam
mit den beiden Töchtern klagen können. Der von den
Töchtern im ersten Prozess ausgesprochene Verzicht habe
für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, denn jener
erste Prozess habe sich auf einen andern Rechtsanspruch
(gegen die Ehefrau des heutigen Beklagten) bezogen.
Und die Erklärungen vom 22. und 28. Juni seien erst ein
Jahr nach Anhebung des Prozesses abgegeben worden und
könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses
Urteil erklärte die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, dasselbe aufzu-
heben
und die Klage gutzuheissen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilaht"ilungen) :, 0 24.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- lmd 2. -(Ausführungen darüber, dass die Abtretungs-
urkunde vom 9. Juli 1927 zu Gunsten der Erben des Hans
Gerstel' ausgestellt worden sei und dass das Fehlen einer
Angabe
über den Forderungsgrund die Urkunde unter
den gegebenen Umständen nicht ungültig mache).
- -Unbestritten ist, dass sich erst nach Konkurs-
schluss herausstellte, dass der Beklagte Aktiven des
Kridars auf eine Weise erlangt hatte, die eventuell an-
fechtbar war. Gemäss Art. 269 Abs. 3 SchKG hat auch
in einem solchen Falle Art. 260 SchKG entsprechend zur
Anwendung zu gelangen. Das heisst, das Konkursamt
hätte, bevor es zur Abtretung an einen einzelnen Gläubiger
schritt, einen Mehrheitsbeschluss der Gläubigerschaft
(durch Publikation oder Zirkular) darüber, ob die l fasse
auf die Geltendmachung verzichten wolle, veranlassen und
gleichzeitig auch allen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung
von Abtretungsbegehren geben sollen. Ob das Amt von
diesem Verfahren deswegen abweichen durfte, weil es
nur 10 Tage vor Ablauf der Frist des Art. 292 SchKG
Kenntnis vom Bestand des Anspruchs erhielt, oder ob es
in einem solchen Falle nicht hätte den Anspruch zunächst
selbst namens der Masse einklagen und dann die Fortset -
zung des Prozesses eventuell den einzelnen Gläubigern
überlassen sollen,
mag hier dahingestellt bleiben ; denn auf
jeden Fall ist eine trotz dem Fehlen eines Verzichtes der
Masse vollzogene Abtretung solange rechtswirksam, als
sie
nicht auf Beschwerde hin durch die Aufsichtsbehörden
aufgehoben
wurde (BGE 45 III S. 221; 43 III S. 76;
betr. die Legitimation des Beklagten zur Beschwerde
vgl. 53
III S. 73). Im vorliegenden Falle steht fest, dass
der Beklagte die Abtretung nicht durch Beschwerde
beseitigt
hat ; diese ist daher jedenfalls ihm gegenüber als
rechtswirksam zu betrachten und kann im Prozess nicht
ausser Acht gelassen werden. Und ob in einem solchen
Fall der Prozess nicht zunächst eingestellt und das Kon-
kursamt zur Nachholung des Verfahrens gemäss Art. 260
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ne 24.
Abs. 1 SchKG verhalten werden soll, in der Meinung, dass
eine
Fortsetzung des Prozesses entweder infolge Erhebung
einer Klage durch die Masse ausgeschlossen oder aber im
Falle des Verzichtes der Masse und Erwirkung von Ab-
tretungen durch weitere Gläubiger nur gemeinsam mit
diesen weiteren Klagen zulässig sein sollte, -diese Frage
kann hier offen bleiben, weil die Frist des Art. 292 SchKG
längst abgelaufen und damit jede weitere Klage seitens
der Masse selbst oder einzelner Zessionare der Masse
venvirkt ist.
4. -DIese nach dem Gesagten gültige Abtretung
wurde indessen, wie in Envägung 1 ausgeführt wurde,
zu Gunsten der Erben des Hans Gerster ausgestellt. Gleich-
wohl hat die Klägerin diesen Prozess nicht im Namen der
Erbengemeinschaft, sondern in ihrem eigenen persön-
lichen Namen eingeleitet und durchgeführt. Hiezu war sie
jedoch
nur befugt, wenn die Rechte ihrer Miterben aus
der Abtretung rechtsgültig auf sie übertragen worden sind.
Einer Zustimmung der Konkursverwaltung bedurfte sie
dabei
nicht; das Bundesgericht hat bereits entschieden,
der einem Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG
erteilte Prozessführungsauftrag sei ein Nebenrecht der
Konkursforderung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ÜR und
könne in Verbindung mit der betreffenden Konkursfor-
derung weiter abgetreten werden (BGE 57 III S. 99).
Zur Herstellung der Legitimntion der Klägerin können nun
allerdings die Erklärungen der beiden Töchter vom
22./28. Juni 1928 -dass noch weitere Erben in Betracht
fallen, ist im Prozess nicht behauptet worden und geht
auch sonst nicht aus den Akten hervor -nicht verwendet
werden, weil sie im Zeitpunkt des Sühneverfahrens (Juli
1927) noch nicht vorlagen und infolgedessen nach den
Ausführungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden
dürfen.
In welchem Stadium des Prozesses die Sachlegi-
timation vorliegen muss, damit sie berücksichtigt werden
kann, ob schon zur Zeit des Sühneverfahrens oder erst bei
Absehluss der Prozessinstruktion,
ist eine Frage des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivil bteilungen) Xc 24. 99
kantonalen Prozessrechtes, dessen Hand.habung das Bun-
desgericht nicht überprüfen kann. Allein die Klägerin
hat sich ausserdem noch auf die schriftlichen Erklärungen
berufen, welche ihre Töchter im ersten Prozess am 1. und
7 . Juli 1927, also noch vor Einleitung des gegenwärtigen
Verfahrens, abgegeben haben.
Zu Unrecht hat die Vor-
instanz auch diese Erklärungen nicht in Betracht gezogen.
Es steht fest, dass beide Erklärungen gerade um den
Zeitpunkt herum abgegeben wurden, wo der Vertreter der
Klägerin vom Konkursamt die Abtretung der Rechtsan-
sprüche gegenüber dem Beklagten verlangt hatte. Daher
darf angenommen werden, die beiden Töchter seien damals
bereits darüber orientiert gewesen, dass auch gegenüber
dem Beklagten Anfechtungsansprüche bestehen. Infolge-
dessen muss aus dem Umstand, dass sie ihre Erklärungen
nicht auf die Person der damaligen Beklagten Elise Keller-
hals einschränkten, sondern ausdrücklich von einem
Prozess gegen Eheleute Kellerhals-Spichty ) bezw. allge-
mein von einer Vollmacht in Sachen Kellerhals-Spichty)
sprachen, der Schluss gezogen werden, dass sich schon jene
Erklärungen auch auf den neuentdeckten, wenn auch noch
nicht eingeklagten Anspruch gegenüber dem Ehemann
Kellerhals bezogen. Und zwar hatten sie zweifellos den
Sinn, dass die Töchter ihrer Mutter die Verfolgung dieser
Rechtsansprüche überlassen wollten und gegen die Ein-
klagung derselben durch die Mutter in deren eigenem
Namen nichts einzuwenden hatten.
Damit haben allerdings die bei den Töchter lediglich auf
ihre Rechte aus der Abtretung zugunsten der Klägerin
verzichtet,
ohne gleichzeitig auch ihren Anteil an der
Konkursforderung aufzugeben. Das hat jedoch keinen
Einfluss
auf die Legitimation der Klägerin: Wenn in
BGE 57 III S. 99 ausgesprochen wurde, die Abtretung
könne nur mit der betreffenden Konkursforderung über-
tragen werden, so wollte damit lediglich verhindert werden,
dass
jemand, der gar nicht Konkursgläubiger ist, die Rechte
der Masse geltend mache. Der Zessionar muss ja der
100 Schuldbetreibunga. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 24.
Konkursmasse über das Prozessergebnis Rechnung ab-
legen und einen seine Konkursforderung übersteigenden
Erlös herausgeben (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Würde die
Weitergabe der Abtretung ohne glejchzeitige Übertragung
der Konkursforderung zugelassen und damit ein (an sich
schon unerwünschter) Handel mit solchen Abtretungen
ermöglicht, so hätte die Masse oft Schwierigkeiten, den
Übererlös hereinzubringen, da ihr ja gegenüber einem
Dritten noch weniger Zwangsmittel zur Verfügung stehen
als gegenüber einem Konkursgläubiger.
'Vo indessen wie hier die Abtretung zugunsten einer
Erbengemeinschaft erfolgte
und einzelne Erben zugunsten
eines Miterben
auf die Geltendmachung des Masserechts
verzichten, wird die
Ausübung dieses letztern nicht einem
am Konkurs gar nicht beteiligten Dritten überlassen.
Die Klägerin
ist zufolge Erbgang gemäss Art. 602 ZGB
neben ihren Töchtern Gesamteigentümerin der kollozierten
Forderung geworden, für welche nachher die Abtretung
erwirkt wurde. Das genügt, um sie auch allein zur Geltend-
machung der Abtretung zuzulassen, wenn ihre Miterben
auf eine Teilnahme verzichten. Vom Standpunkt des
Konkursrechtes aus besteht kein Grund, zu verlangen,
dass die
einer Erbengemeinschaft erteilte Abtretung
entweder von der Erbengesamtheit oder dann nur von
einem Erben ausgeübt werde, der Alleineigentümer der
Konkursforderung ist. Wie die Erben sich dann über die
Verteilung des allfälligen
Prozessgewinnes auseinander-
setzen, berührt weder den Beklagten noch die Konkurs-
masse. Entscheidend für die Frage der Legitimation ist
einzig, dass auch in einem solchen Falle die Abtretung
tatsächlich von einem Inhaber der betreffenden Konkurs-
forderung ausgeübt wird.
Demrwck erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Behand-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et faillite.
I. ENTSOHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR1i:TS DE LA OHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
25. Arret du 17 juin 1932 dans la cause Oha.ssot Gllil1et.
Notitication des actes de poursuite d la temme mariee. Art. 47 LP.
La femme marille qui est poursuivie pour une dette personnelle
a qualite pour resister a la poursuite et c'est a elle, par conse-
quent, dans ce CRS, que doivent etre notifies le commandement
de payer et les actes ulterieurs de la poursuite.
Si le creancier n'entend pas limiter sa poursuite aux biens reserves
de la femme, il devia en outre notifier un exemplaire du com-
mandement de payer au mari.
Zustellung der Betreibungsurkunden an die
Ehefrau. Art. 47 SchKG.
Der für eine persönliche Schuld betriebenen Ehefrau kann nicht
versagt werden, sich selbst gegen die Betreibung zu vertei-
digen, weshalb der Zahlungsbefehl und die weiteren Betrei-
bungsurkunden an sie selbst zuzustellen sind.
Will sich der betreibende Gläubiger nicht auf die Zwangsvoll-
streckung in das Sondergut (Gütertrennungsgut) der Ehefrau
beschränken, so muss er ausserdem eine Ausfertiglmg des
Zahlungsbefehls an den Ehemann zustellen lassen.
N otitica di atti esecutivi a donna conjugata. Art. 47 LEF.
La donna conjugata escussa per debiti personali e legittimata
ad opporsi all'esecuzione: ad eSBa quindi dovranno essere
notificati il precetto esecutivo egli atti consecutivi.
Se il creditore non intende limitare l'esecuzione ai beni riservati
delm debitrice, dovra far notificare anche 801 marito un esem-
plare deI precetto esecutivo.
AB 58 IIJ -1932 S