81 Verwaltungs. uud Disziplinarreehtspflege.
suivant l'art. 10 lettre aLT, que pour les cedules hypo-
thecaires et les lettres de rente emises en serie, conforme-
ment a l'art. 876 CC. Les titres discutes, remplissant
toutes les conditions exigees par la jurisprudence federale
pour etre assimiles aux obligations d'emprunt, sont des
lors soumis au timbre sur l'emission et sur les coupons.
Considirant en droit:
L' Administration federale des contributions ayant sou-
mis les titres litigieux au droit de timbre en vertu de
I'art. 10 lettre aLT, parce qu'elle les considera comme
des obligations d'emprunt , il s'agit uniquement de
rechercher si cette qualification ast justIfiee. La loi ne
definit pas I'obligation d'emprunt et a laisse intentionnel-
lement (FF. 1917 III p 79) ce soin a. la jurisprudence.
D'apres cette derniere (cf. Revue de droit fiscal suisse 1920,
- 57; 1922, p. 244; 1923, p. 38; 1924, p. 30; 1925,
- 112 ; 1926, p. 314; 1927, p. 42 et, en ce qui concerne
la notion generale d'obligation au sens de la LT, RO 57 I
p. 402 et sv.), il faut considerer comme ( obligations
d'emprunt les reconnaissances de dette emises en plu-
sieurs exemplaires, aux memes conditions et faisant parti
du meme emprunt.
La recourante ne conteste pas que, en l'espece, les
six reconnaissances de dette signees par eIle pour des
montants differents contiennent les memes conditions,
mais elle estime qu'elles onstituent des obligations
independantes et sont soustraites comme teIles au
timbre federal sur remission. Cette maniere de vok est
erronee. Lessix obligations hypothecaires creees par la
recourante le meme jour, a des conditions identiques,
en faveur du meme creancier, la Societe de Banque
Suisse, font manifestement partie d'une unique operation
de credit. Avant que le differend actuel eilt snrgi, la
recourante l'a reconnuexplicitement, en decidant a. la
seance du 16 juillet de son Conseil general de contracter
un emprunt communal de 100 000 Ir. aupres de la Societe
Sozialversicherung. N0 17. 85
de Banque Suisse a. N yon aux conditions suivantes:
taux 4 %, commission unique Yli %, pret ferme a 10 ans
de terme, amortissement annuel obligatoire 1 % I), et en
specifiant que l'emprunt 8era divise en six obligati0n8
hypothecaires respectivement de 30 000, 25 000, 20 000,
15000, 5000 et 5000 fr. I).
Le fait que, sauf deux, les reconnaissances de dette
n'ont pas le meme montant n'exclut pas leur qualite de
parts du meme emprunt. Il est sans interet a. cet egard
que la Societe de Banque Suisse ait cede les titres a des
tiers,
deja engages a. les reprendre lorsqu'elle a conclu
le
contrat d'emprunt. Enfin le fait que, vu leur montant
relativement eleve, la plupart des titres en discussion
seraient difficilement Degociables est sans pertinence, les
obligations
d'emprunt etant, a la difference des OOdules
hypothecaires et des lettres de rente emises en serie
conformement arart. 876 CC -art. 10 al. premier lettre b
LT, -soumises au droit de timbre meme si elles ne sont
pas destinees a des operations commerciales ..
Par ces motil8, le Tribunal lediral
rejette le recours.
11. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIAIFS
17. Urteil vom aa. Erz 1933 i. S. Eoch gegen
Bundeliiamt für Snzia1versicl1erung.
Art. 60 KUVG: Versicherungspflichtige Betriebe, Allgemeines:
nicht versicherungspflichtig ist die handwerksmässige Her-
stellung von Maschinen, die gelegentlich vom Hersteller selber
aufgestellt werden.
A. -Wilhelm Irion betreibt in Basel eine mechanische
Werkstätte zur Erstellung von Pendelsägen mit Motor-
antrieb. Die Gussbestandteile und die Motoren werden
Verwaltungs und Disziplinarrecht.spflege.
fertig bezogen und in der Werkstatt lediglich angepasst
und zusammengestellt. Die Stahlwellen für die Sägen
werden
in der Werkstatt geschnitten und gedreht. Das
Gewicht einer Säge beträgt ca. 140-230 kg. Die Jahres-
produktion schwankt zwischen 120 und 150 solcher Sägen.
Diese werden bei Schreinereien
und Zimmereigeschäften
abgesetzt. Die Montage
am Standort wird in der Regel
vom Bezüger vorgenommen, ausnahmsweise besorgt sie
auch der Lieferant. Die Werkstätte beschäftigt regel
mässig den Betriebsinhaber und seinen Sohn, ausserdem,
mit Unterbrechungen, auch einen Arbeiter, den Be-
schwerdeführer Koch. Dieser wird hauptsächlich mit
Dreharbeiten beschäftigt, ausnahmsweise einmal bei
einer Montage
im Elektrizitätswerk BaseL
B. -Der Arbeiter Koch, der am 14. Juli 1931 bei der
Arbeit einen Unfall erlitten hatte und sich deshalb einer
Operation des linken Auges unterziehen musste, beantragte
die Unterstellung er Werkstätte Irion unter die obliga-
torische Unfallversicherung, wurde aber abgewiesen, zu-
letzt durch Entscheid des Bundesamtes für Sozialversi-
cherung vom 5. Oktober 1932 ; dies mit der Begründung:
Die Fabrikation von Pendelsägen sei an sich keine versi-
cherungspflichtige
Tätigkeit, das Montieren von Maschi-
nen (Art. 60 Ziff. 3 litt. c KUVG und Art. 13 Ziff. 2 VO 1)
falle nur darunter, soweit es sich um das Aufstellen von
mit Gebäuden oder mit dem. Erdboden fest verbundenen
Maschinen am künftigen Standort handle. Insofern wäre
die auswärtige Montage
der Pendelsägen an sich versi-
cherungspflichtig, falle
aber als Nebenbetrieb eines nicht
versicherungspflichtigen Hauptbetriebes unter die Aus-
nahmen nach Art. 7 Abs. 1 VO I.
G. -Koch beschwerte sich rechtzeitig. Er beantragt
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Unter-
stellung der Werkstätte Wilhelm Irion unter die obliga-
torische Unfallversicherung -unter Kosten-und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend ge-
macht: Die Praxis, wonach unter ( Montieren nur
Sozialversicherung. No 17.
Arbeiten am Standort der Maschinen verstanden werden,
sei willkürlich
und unvereinbar mit dem Zwecke der obli-
gatorischen Unfallversicherung, diejenigen Erwerbswzeige
zwangsmässig gegen Unfallsgefahren
zu versichern, bei
denen unselbständig Erwerbende erfahrungsgemäss Un-
fällen ausgesetzt seien, wobei sich eine Beschränkung auf
Montagearbeiten im Sinne der Praxis nicht rechtfertige.
Der Ausdruck ( Montage ) werde allgemein auch auf die
Errichtung beweglicher Maschinen angewendet. -Der
Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung des Armen-
rechts.
D. -
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Ge-
setzgeber spreche in Art. 60 Ziff. 3 KUVG nicht von
Zusammensetzung und Auseinandernehmen von Maschi-
nen, sondern von Aufstellung und Abbruch, worin deutlich
zum Ausdruck komme, dass es sich nur um Arbeiten am
Standort der Maschinen handeln könne. Eine Ausdehnung
der Versicherungspflicht im Sinne des Rekursbegehrens
würde zur Unterstellung kleiner und kleinster Betriebe
führen, was dem Sinne des Gesetzes widersprechen würde.
Im Betriebe Irion seien die Montagearbeiten beim Besteller
eine seltene
Ausnahme, weshalb diese Arbeiten gemäss
den Vorschriften über Nebenbetriebe von der Versiche-
rung auszunehmen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Art. 60 KUVG unterwirft, im Anschluss an die
frühere Haftpflichtgesetzgebung ( vgl.
Botschaft zum
KUVG BBl. 1906 VI S. 312 f.) der obligatorischen Unfall-
versicherung generell die Eisenbahn-und Dampfschiff-
fahrtsunternehmungen und die dem Fabrikgesetz unter-
stellten Betriebe. ( Ziff. 1 und 2) und daneben speziell
bezeichnete Gewerbe
und Betriebe (Ziff. 3 und 4), unter
andern : die Aufstellung oder Reparatur von Telephon-
und Telegraphenleitungen, die Aufstellung oder den Ab-
bruch von Maschinen, die Ausführung von Installationen
Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege.
technischer A (Ziff. 3 lit. cl. Die besonders genannten
Gewerbe unterscheiden sich deutlich in zwei Gruppen,
nämlich solche
mit besonderer Betriebsgefahr (Ziff. 4:
Bearbeitung von Explosivstoffen) und Gewerbe, die wenn
nicht ausschliesslich, so doch im wesentlichen, nicht wie
die
Fabrikarbeit, an feste Arbeitsplätze gebunden sind :
lit. a Baugewerbe, lit. b Transportgewerbe,
lit. c die hievor
erwähnten Arbeiten, lit. d Unternehmungen für technische
B:--uten, die nicht unter den Begriff Baugewerbe im engern
Smne fallen. Daraus folgt, dass -unter Aufstellung und
Abbruch von Maschinen, auch wenn man diesen Ausdruck
für nicht absolut eindeutig ansehen wollte, die Errichtung
der Maschinen am Standort beim Besteller und ebenso
die Beseitigung feststehender Maschinen
zu verstehen ist,
nämlich Arbeiten, die. ihrer Besonderheit wegen nicht
fabrikmässig an festen Arbeitsplätzen vorgenommen wer-
den können, was in gleicher Weise zutrifft bei den übrigen
unter lit. c erwähnten Arbeiten an Telephonleitungen und
Installationen, die alle an Ort und Stelle vorgenommen
werden müssen. Die
Verordnung gibt daher den Sinn des
Gesetzes
mit dem Ausdruck Montage ll, d. h. dem Auf-
stellen
der Maschine an ihrem Standort zutreffend wieder.
Übrigens
könnte auch der vom Gesetzgeber gebrauchte Aus-
druck kaum auf andere Maschinen bezogen werden als auf
solche, die mit Grund oodBoden oder doch mit einer Unter-
lage fest verbunden werden; denn bewegliche Maschinen
werden nicht aufgestellt , sie werden hergestellt oder er-
stellt und in fertigem gebrauchsfähigem Zustande geliefert.
Aufstellen II dagegen bezeichnet die Arbeit am Standort
der festen Maschinen, welche Arbeit darin besteht, die
Maschine
dort in betriebsfähigen Zustand zu setzen sei es
dass sie
dort aus ihren Bestandteilen zusammengesent, sei
es, dass sie wenigstens mit der Unterlage verbunden und
ihr angepasst wird. -Auch der Abbruch einer Maschine
ist das Auseinandernehmen und Wegnehmen einer mon-
tierten Maschine an Ort und Stelle, nicht das Auseinander-
nehmen einer beweglichen Maschine in der Werkstatt.
Sozialversicherung. N° 17.
Der sachliche Grund der gesetzlichen Regelung liegt
auf der Hand. Werkstättearbeiten unterliegen der obli-
gatorischen Unfallversicherung, sofern sie fabrikmässig
betrieben werden,
was besonders eine durch die Fabrik-
gesetzgebung näher bestimmte Mindestzahl von Arbeitern
voraussetzt, die der Unternehmung den Charakter einer
industriellen
Anstalt im Sinne der Fabrikgesetzgebung
verleiht
(Art. 1 FG). Der Fabrikgesetzgebung lmd damit
der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterworfen
sind die Kleinbetriebe des Handwerks. Sie sind es auch
nicht, wenn ihre Produktion und Arbeitsmethoden, ab-
gesehen
von der Grösse des Betriebes, sich nich von den-
jenigen
einer Fabrik unterscheiden. Das Handwerk und
Kleingewerbe ist der obligatorischen Unfallversicherung
absichtlich
nicht unterstellt worden, sondern sollte der
freiwilligen Versicherung vorbehalten bleiben (BB!. 1906
VI S. 314). Anderseits fallen Fabrikbetriebe grundsätzlich
in ihrem ganzen Umfange unter die Versicherung. Das
Gesetz unterscheidet nicht zwischen versicherungspflichti-
gen und versicherungsfreien Stadien des Produktions-
prozesses, besonders liegt kein Anlass
dafür vor, innerhalb
eines Fabrikationsvorganges das
Aufstellen von Ma-
schinen
in dem Sinne, wie es der Beschwerdeführer ver-
standen haben will, nämlich das Zusammensetzen fertiger
oder
zum Teil bearbeiteter Bestandteile in der Werkstatt
der Versicherungspflicht zu unterwerfen, die voraus-
gehende
und daneben einhergehende Erstellung und
Bearbeitung der Bestandteile aber davon auszunehmen.
Eine derartige Teilung eines Arbeitsvorganges wäre nicht
nur unverständlich, sondern auch praktisch kaum richtig
durchführbar. Dagegen hat eine Sondervorschrift über das
Aufstellen und den Abbruch von Maschinen dann einen
vernünftigen Sinn, wenn darunter ein Arbeitsvorgang
verstanden werden muss, der sich ausserhalb des Fabrik-
betriebes abspielt und dessen Unterstellung unter die
Versicherung
ohne besondere Erwähnung im Gesetz, wenn
nicht vollständig ausgeschlossen, SQ doch wenigstens in
gewissen Fällen zweifelhaft wäre.
V"rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
2. Die mechanische Werkstätte W. Irion in Basel
ist der obligatorischen Unfallversicherung entzogen, nicht
weil die darin ausgeführten Arbeiten an sich die Versi-
cherungspflicht ausschliessen würden -es handelt sich
um die Erstellung von Arbeitsmaschinen, also um eine
Produktion,die, wenn sie im Rahmen eines Fabrikbetriebes
ausgeführt würde, die Versicherungspflicht nach sich
zöge
-, sondern allein deshalb, weil der Betrieb wegen
seines geringen
Umfanges nicht als Fabrik charakterisiert
werden kann. Er beschäftigt neben dem Betriebsinhaber
zwei Arbeitskräfte und ist deshalb ein Handwerksbetrieb,
der der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter-
stellt ist. Dass die nur ausnahmsweise vorkommenden
Montagearbeiten beim Besteller die Versicherungspflicht
nicht bewirken, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt
und begründet.
Demnach et'kennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
TII.
BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
18. Urteil der Xammer für Beamtensaohen vom 11. Kai 1933
i. S. P. gegen die Generaldirektion der Post-und. Telegraphen-
verwaltung.
- Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 Beamtengesetz, Art. 34 VDG: Die
Beschwerde wegen ungerechtfertigter disziplinarisc:her Ent-
lassung steht dem provisorischen Beamten nicht zu. Erw. 1.
- Art. 24 Abs. I, Statuten der Bundesbeamten-Verl"icherungs-
kasse (vom 6. Oktober 1920): Invalidität ist die Unfähigkeit,
die Amtspflichten technisch richtig zu erfüllen. Erw. 2 a.
Art. 24 Aba. 2 Statuten der Bundesbeamten-Versicherungsks8se :
Diebstahl bei Ausübung des Amts gilt erst dann alsunver-
schuldeter Entlassungsgrund, wenn dem Täter das Bewusstl"ein
der Rechtswidrigkeit fehlte. Erw. 2 b.
A. -P. war seit dem 1. Juni 1907 Postbeamter. Wegen
Unregelmässigkeiten 'wurde er vom 1. April bis zum
9. November 1930 im Dienste eingestellt und durch
Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 1930 rückwirkend
auf den 10. November 1930 ins Provisorium versetzt. Das
Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Schaden wieder
gutgemacht worden war. Die Disziplinarverfügung blieb
unangefochten. .
Im Dezember 1931 wurde erneut eine Strafuntersuchung
wegen Postdiebstahls gegen ihn eröffnet, dann aber am
2. Mai 1932 wegen mangelnden Beweises der Zurech-
nungsfähigkeit wieder eingestellt, gestützt auf ein psy-
chiatrisches Gutachten vom 8. März 1932, das zum Schlusse
kam:
Die Zurechnungsfähigkeit des P. war zur Zeit der
Begehung der strafbaren Handlungen in Inittlerem
bis schwerem Masse vermindert, da seine freie Willens-
bestimmung weitgehend eingeschränkt war.
und auf ein Nachtragsgutachten vom 20. April 1932, Init
dem Schluss :
Es ist also möghch, dass P. nicht nur weitgehend
verInindert war in seiner Zurechnungsfähigkeit beim
Begehen seiner strafbaren Handlungen, sondern dass
dabei seine freie Willensbestimmung ganz aufgehoben
war.
Am 24. November 1932 eröffnete ihm die Postverwal-
tung, dass er auf den Zeitpunkt seiner Einstellung im
Dienst ohne Rentenanspruch entlassen sei, wenn er nicht
binnen zehn Tagen auf den gleichen ZeitpUnkt seinen
Rücktritt erkläre. Zur Begründung wurde namentlich
ein Gegengutachten des Oberarztes der Allgemeinen
Bundesverwaltung verwendet.
B. -P. trat aber nicht freiwillig vom Amte zurück.
Er verlangte viehnehr Init Eingabe vom 23. Dezember
1932 an das Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung
vom 24. November 1932 und die Zuerkennung einer jähr-
lichen Rente gemäss Art. 24 der Statuten der Versicherungs-