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- Urtheil vom 24. Januar 1880
in Sachen Frei gegen Massaverwaltung
der Nationalbahn.
A. Rekurrent überließ nach Uebereinkunft vom 12. Oktober
1877 der schweizerischen Nationalbahn ein außerhalb des Bahn
gebietes liegendes Grundstück zum Zwecke der Ablagerung über
flüssigen Materials. Die Ueberlassung erfolgte auf Grund des
erwähnten Vertrages und nicht im Wege der Expropriation: Das
Grundstück blieb nach wie vor im Eigenthum des J. Frei. Für
den durch die Materialablagerung herbeigeführten Minderwerth
des Grundstückes hatte die Nationalbahn Entschädigung zu be
zahlen, und diese wurde vertraglich auf 3 Rappen per Quadrat
fuß festgesetzt. Die Gesammtentschädigung beläuft sich hiernach
gemäß übereinstimmenden Angaben beider Parteien auf 459 Fr.
B. J. Frei verlangte mit Einsprache vom 28. September 1879
die Aufnahme dieser Forderung in Klasse 1 der Kollokationen,
also unter die Liquidationskosten.
C. Durch Entscheid vom 9. Oktober 1879 wies der Massa
verwalter dieses Begehren ab und locirte die Forderung in die
VII. Klasse, weil die betreffende Summe nicht den Kaufpreis für
Boden bilde, welchen der Ansprecher eigenthumsweise an die
Bahn abzutreten gehabt habe, und daher derjenige Standpunkt,
aus welchem Expropriaten für unbezahlt gebliebene Bodenabtre
tungspreise auf Liquidationsrechnung zur Bezahlung gelangen
(bundesgerichtliche Entscheidungen Bd. V S. 234), hier nicht zu
treffe, vielmehr derjenige, laut welchem solche Entschädigungs
forderungen in die VII. Klasse zu verweisen sind. (Ibid. Bd. IV,
S. 273.)
D. Mit Eingabe vom 5./7. November 1879 hat J. Frei den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und verlangt, daß, ent
gegen dem Entscheide des Massaverwalters, seine obgenannte
Forderung in Klasse I des Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend
die Zwangsliquidation der Eisenbahnen hinaufgerückt werde.
E. Beide Parteien haben zu den Akten erklärt, daß sie auf
persönliches Erscheinen bei der Schlußverhandlung verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Nach Art. 38 Ziffer 1 des Bundesgesetzes betreffend Zwangs
liquidation der Eisenbahnen gehören in die 1. Klasse nur die
Liquidationskosten. Zu den Liquidationskosten können selbstver
ständlich nur solche Forderungen gerechnet werden, die während
der Liquidation entstanden sind, denn bevor die Liquidation ein
tritt, kann es unmöglich Liquidationskosten geben. Die Forde
rung des Rekurrenten existirte seiner eigenen Darstellung zufolge
schon lange bevor die Liquidation der Nationalbahn verfügt
wurde, folglich kann sie nicht zu den Liquidationskosten gezählt
und daher auch nicht in die 1. Klasse locirt werden.
- Rekurrent beruft sich für seine Ansprache mit Unrecht auf
frühere Urtheile des Bundesgerichtes, wornach Forderungen für
expropriirtes Land in die 1. Klasse locirt werden mußten. Diese
Urtheile stehen mit der vorhergehenden Erwägung nicht im Wi
derspruch. Denn jene Landentschädigungen wurden nur deßhalb
in diese Klasse gerechnet, weil das betreffende Land sich zur Zeit
des Konkursausbruches noch im Eigenthum des Expropriaten be
fand, die Masse aber, um die Eisenbahn verkaufen zu können,
Eigenthum an diesem Lande erwerben mußte. Die Forderungen
waren also während der Liquidation entstanden; die Liquida
tionsmasse, nicht die Eisenbahngesellschaft, hatte die Schuld kon
trahirt, und erstere war daher auch pflichtig, sie zu bezahlen.
Gegenüber dem Kläger ist aber die Konkursmasse nicht in der
Lage, irgend welche Rechte erwerben zu müssen; sie ist nicht sein
Schuldner geworden, sondern hat nur seine schon gegenüber der
Eisenbahngesellschaft bestandene Forderung nach Vorschrift des
Gesetzes zu liquidiren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Rekurrenten um Versetzung seiner An
sprache von 459 Fr. in die I. Klasse ist abgewiesen und es hat
demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Ver
bleiben.
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