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- Urtheil vom 21. Februar 1880
in Sachen Weber gegen Massaverwaltung
der Nationalbahn.
A. Im Auftrage der Bahnbehörden besorgte Heinrich Weber
nach plötzlichem Schneefall in der Nacht vom 26./27. Ja
nuar 1878 persönlich mit seinen Pferden das Schneepfaden
wischen der Station Effretikon und dem Bahnhof Winterthur
auf dem Nationalbahngeleise. Für diese Arbeit stellte er eine
Rechnung von 14 Fr. und verlangte im Konkurse der Natio
nalbahngesellschaft Lokation derselben in Klasse III des Bun
desgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der
Eisenbahnen von 24. Juni 1874. Durch Entscheid des Massa
verwalters vom 9. Oktober 1879 wurde indeß die Forderung in
Klasse VII verwiesen, unter der Begründung, daß der Anspre
cher selbständiger Gewerbsmann sei und in keinem Anstellungs
verhältnisse zur Nationalbahn gestanden habe; ohne solche An
stellungsverhältnisse könne aber das Vorrecht der Klasse III, wie
in dem ständeräthlichen Kommissionalbericht über den bundes
räthlichen Entwurf zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1874
(Bundesblatt 1873, S. 334-342) und in mehrfachen bundesge
richtlichen Entscheidungen (Bd. IV, S. 164 ff. 273 ff.) aner
kannt sei, nicht beansprucht werden.
B. Gegen diesen Entscheid hat Heinrich Weber mittelst Ein
gabe vom 5. November 1879 den Rekurs an das Bundesge
richt ergriffen; er führt aus: seine Forderung beruhe auf einer
Jocatio conductio operarum, deren Aequivalent nur eine Ent
schädigung sein könne, welche im vulgären Sprachgebrauche
Lohn, Arbeitslohn, genannt werde; sie sei mithin in Klasse III
zu loziren. Daß der Ansprecher nicht regelmäßig solche oder
ähnliche Verrichtungen für die Bahngesellschaft besorgt habe, son
dern selbständiger Berufsmann sei, ändere daran nichts, denn
das Gesetz mache, wenn auch das Konkursprivileg in erster
Linie im Interesse der ständigen Angestellten und Arbeiter ein
geführt worden sein möge, doch keinen Unterschied zwischen den
Arbeitslöhnen ständig angestellter und nicht ständig angestellter
Arbeiter. Der Rekurrent bittet demgemäß, seine Forderung in
die III. Klasse zu verweisen. Dagegen beantragt der Massa
verwalter in seiner Rekursbeantwortung: das Bundesgericht
wolle 1. den Rekurs abweisen; 2. dem Rekurrenten die Gerichts
kosten und eine angemessene Prozeßkostenentschädigung an die
Masse auferlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urtheile in Sa
chen Bernasconi vom 19. Januar 1878 ausgesprochen und aus
führlich begründet hat (Entscheidungen IV, S. 158 ff.), ist der
Ausdruck "Arbeitslöhne" in Ziffer 3 des 38 des Gesetzes
vom 24. Juni 1874 im engern Sinne zu verstehen; er umfaßt
nicht jeden Entgelt für geleistete Arbeit, sondern nur den Lohn
der Arbeiter im engern Sinne, d. h. nur die Ansprüche derje
nigen Personen, welche zu der Gesellschaft in einem Lohndienst
verhältnisse gestanden haben. Dies ergibt sich, wie in der er
wähnten Entscheidung in Sachen Bernasconi, auf deren Begrün
dung hier lediglich zu verweisen ist, näher ausgeführt wird,
sowohl aus der Entstehungsgeschichte und dem systematischen
Zusammenhang des Gesetzes, als aus der Analogie anderer
Gesetzgebungen und der ratio legis.
Insbesondere trifft nur für Ansprüche der gedachten Art der
gesetzgeberische Grund zu, welcher zur Privilegirung der Arbeits
löhne geführt hat, nämlich das Abhängigkeitsverhältniß, in
welchem der Arbeiter zur Eisenbahngesellschaft als seinem Dienst
herrn steht und die regelmäßig vorhandene Bedürftigkeit der
betreffenden Personen.
- Der Rekurrent ist nun unbestrittenerweise selbständiger
Gewerbetreibender (Müller), er hat nur ausnahmsweise eine
bestimmte einzelne Arbeit (das Schneepfaden) gegen einen,
nicht etwa nach Taglöhnen u. dergl., sondern für die ganze
Arbeit einheitlich berechneten Entgelt übernommen. Es ist also
klar, daß seine Forderung nicht aus einem zwischen ihm, als
Arbeiter, und der Eisenbahngesellschaft, als Dienstherrn, bestan
denen dauernden oder vorübergehenden Lohndienstverhältnisse,
sondern vielmehr aus einem Vertrage über Ausführung einer
einzelnen bestimmten Arbeit, welchen er als selbständiger Gewer
betreibender mit der Eisenbahngesellschaft abgeschlossen hat, her
rührt.
Nach den in Erwägung 1 aufgestellten Grundsätzen kann also
für diese Forderung das den Arbeitslöhnen im engern Sinne
gewährte Konkursprivileg nicht beansprucht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Bewenden.
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