- Urtheil vom 29. Oktober 1880 in Sachen
Gemeinde Stalla.
A. Vor zwei Jahren verstarb in Sassuolo, Königreichs Ita
lien, der dort niedergelassene, aus dem Kanton Graubünden ge
bürtige Salice Fasciati ohne Hinterlassung von Kindern. Von
seinen Erben, die sämmtlich graubündnerische Staatsangehörige
und im Kanton Graubünden, theils in der Gemeinde Borgo
novo, theils dagegen in der Gemeinde Stalla niedergelassen sind,
verlangte nun die Gemeinde Stalla, gestützt auf ein Gemeinde
statut vom 6. April 1850, wonach das sämmtliche Vermögen
aller Bürger, Beisäßen und in Stalla Begüterten, welche kin
derlos absterben, mit einer Erbschaftssteuer von 2% zu Gunsten
des Schulfonds belegt wird, diese Erbschaftssteuer für den be
weglichen Nachlaß mit der Behauptung, daß der Erblasser in
Stalla verbürgert gewesen sei; am 25. Mai 1879 beschloß sie,
es werde das bewegliche, von Salice Fasciati hinterlassene Ver
mögen auf 250 000 Fr. taxirt und es seien ferner die Erben
Fasciati pflichtig, von diesem Betrag die 2prozentige Erbschafts
steuer an den Schulfonds von Stalla zu bezahlen und es wer
den dieselben für diese Steuer solidarisch haftbar erklärt.
B. Gegen diesen Beschluß rekurrirte nun Landammann Ru
dolf Lanz in Stalla, welcher als einer der Erben für Bezah
lung der fraglichen Steuer in Anspruch genommen worden war,
an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden und dieser er
klärte am 11. Oktober 1879 den Rekurs für begründet und dem
nach die Gemeinde Stalla als nicht berechtigt, den mobilen Ver
mögensnachlaß des Salice Fasciati zu besteuern, mit der Be
gründung: Es handle sich hier um eine Doppelbesteuerung des
beweglichen Nachlasses des in Sassuolo, Königreichs Italien, ver
storbenen und dort domizilirten Salice Fasciati, welcher Fall
in erster Linie nach den maßgebenden Grundsätzen des Bundes
rechtes zu beurtheilen sei, und es sei nun sowohl bundesrecht
licher als auch internationaler Grundsatz, daß das gesammte be
wegliche Vermögen einer Person in demjenigen Staate, in wel
chem dieselbe ihren Wohnsitz habe, bezw. sofern es sich um eine
Erbschaftssteuer handle, zur Zeit ihres Todes gehabt habe, der
Besteuerung unterliege, während das unbewegliche Vermögen da
versteuert werden müsse, wo sich dasselbe befinde; das Besteue
rungsrecht der Gemeinde Stalla müsse bei Fragen völkerrecht
lichen Charakters den von der Bundesgesetzgebung und von der
bundesrechtlichen Praxis anerkannten internationalen Grundsätzen
nachstehen; es sei auch die von der Gemeinde Stalla erhobene
Verwirkungseinrede unbegründet, da die Beschwerde des Rudolf
Lanz verfassungsmäßig garantirte, allgemeine Rechte beschlage,
deren Geltendmachung an keine Frist gebunden sei. Dieser Be
schluß des Kleinen Rathes, gegen welchen die Gemeinde Stalla
den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden er
griffen hatte, wurde von letzterer Behörde durch Beschluß vom
21. Juni 1880 bestätigt, indem sie die Begründung des klein
räthlichen Entscheides mit dem Zusatze adoptirte, daß das ita
lienische Gesetz über Erbschaftssteuern ausdrücklich die Besteue
rung des beweglichen Nachlasses eines in Italien verstorbenen,
dort wohnenden Bürgers oder Fremden vorschreibe.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Stalla den
Rekurs an das Bundesgericht; sie führt aus: Es frage sich, ob
die von der Gemeinde Stalla erhobene Erbschaftssteuerforderung
eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung involvire oder nicht.
Der Kleine und der Große Rath des Kantons Graubünden neh
men dies an, indem sie davon ausgehen, daß die fragliche Steuer
nach bundesrechtlicher Praxis in Italien, als dem Staate des
letzten Domizils des Erblassers, bezahlt werden müsse. Allein
dies sei unrichtig. Die bundesrechtliche Praxis beziehe sich, we
nigstens in Bezug auf bewegliche Vermögensgegenstände, nur auf
interkantonale, nicht dagegen auf internationale Steueranstände.
Uebrigens komme es für die Erbschaftssteuer nicht auf das Do
mizil des Erblassers, sondern auf das Domizil der Erbschaft an,
letzteres aber befinde sich in Stalla, da nach Art. 1, 4 des grau
bündnerischen Civilgesetzes das graubündnerische Recht auf alle
von Kantonsangehörigen herrührenden, wenn auch im Auslande
gefallenen Erbschaften Anwendung finde, sofern Kantonsangehö
rige dabei betheiligt feien, und nach Art. 27 C.-P. der Gerichts
stand der Erbschaft am letzten Wohnorte des Erblassers im Kan
ton oder an demjenigen inländischen Heimatorte begründet sei,
wo er oder seine Voreltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt
haben. Die Gemeinde Stalla habe im Fernern das unbestrittene
Recht gehabt, das Statut vom 6. April 1850 aufzustellen. Es
sei des Weitern zu bemerken, daß die Beschwerde des Landam
manns Rudolf Lanz an den Kleinen Rath wegen Verabsäumung
der in Art. 18 b und 19 des kleinräthlichen Geschäftsreglementes
vorgesehenen Fristen verspätet gewesen sei. Endlich habe auch
Rudolf Lanz durch eine Zuschrift vom 15. Juli 1879 die Steuer
pflicht prinzipiell anerkannt. Die Gemeinde glaube demnach, ge
stützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, das verfassungsmäßige Recht zu haben, den
beweglichen Nachlaß des Salice Fasciati mit einer Erbschafts
steuer zu belegen; sie trage somit darauf an, es seien die Be
schlüsse des Kleinen und des Großen Rathes vom 19. Oktober
1879 und 21. Juni 1880 aufzuheben und die Gemeinde Stalla
als berechtigt zu erklären, eine Steuer von 2% von 250 000
Fr., als mobilen Vermögensnachlaß des Salice Fasciati, zu
erheben und es sei ferner die Rekurspartei Lanz, da sie mit
Schreiben vom 15. Juli 1879 die Steuerpflicht anerkannt habe,
nachher aber trotzdem die Rekurse veranlaßt habe, als pflichtig
zu erklären, der Gemeinde Stalla eine angemessene Entschädi
gung zu leisten.
D. In seiner Vernehmlassung trägt Landammann Rudolf
Lanz auf Abweisung der Rekursbeschwerde unter Kostenfolge an,
indem er in einläßlicher Erörterung die Ausführungen der Re
kursschrift bekämpft und insbesondere bemerkt: Die Frage, ob
der Rekurs an den Kleinen Rath verwirkt gewesen sei, falle, da
es sich dabei nicht um verfassungsmäßige Rechte handle, gar nicht
in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es werde im Fernern
bestritten, daß der Erblasser in Stalla verbürgert gewesen sei;
er sei vielmehr in Soglio und Stampa im Bergell Bürger ge
wesen. Für die Frage der Steuerberechtigung komme es übrigens
hierauf, sowie auf den Gerichtsstand der Erbschaft gar nicht an
sondern lediglich auf das letzte Domizil des Erblassers, wie dies
die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt habe. Letzteres aber
habe sich zweifellos im Königreich Italien befunden; im Ver
hältnisse zu Italien finde denn auch die bundesrechtliche Praxis
betreffend Doppelbesteuerung gemäß den bestehenden Staatsver
trägen Anwendung. Eine Anerkennung der Steuerpflicht habe
nicht stattgefunden, sondern es habe Rekursbeklagter nur, um
weitere Anstände zu vermeiden, eine Vergleichsofferte gemacht,
die aber von der Gemeinde nicht angenommen worden sei.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits,
welchem die Rekursbeschwerde ebenfalls mitgetheilt worden war,
verweist einfach auf die sachbezüglichen Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich für das Bundesgericht, gemäß Art. 113 Zif
fer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege lediglich dar
um handeln, zu untersuchen, ob durch den angefochtenen Beschluß
des Großen Rathes des Kantons Graubünden ein der Rekur
rentin durch die Bundesverfassung und die in Ausführung der
selben erlassenen Bundesgesetze oder durch die graubündnerische
Kantonalverfassung gewährleistetes Recht verletzt worden sei; da
gegen steht dem Bundesgerichte eine weitergehende, selbständige
Kognition darüber, ob der durch den fraglichen Entscheid des
graubündnerischen Großen Rathes zurückgewiesene Steueranspruch
der Gemeinde Stalla nach Mitgabe des geltenden kantonalen
Rechtes oder nach internationalen Rechtsgrundsätzen, auf welche
in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides Bezug genommen
wird, begründet sei, überall nicht zu, vielmehr ist die Entschei
dung hierüber einzig und allein den zuständigen kantonalen Be
hörden anheimgegeben. Demnach hat das Bundesgericht keines
wegs, wie die Rekurrentin meint, zu untersuchen, ob die frag
liche Erbschaftssteuerforderung eine verfassungswidrige Doppel
besteuerung involvire, bezw. ob dieselbe vom Großen Rathe des
Kantons Graubünden mit Recht aus diesem Grunde aberkannt
worden sei, sondern es hat bloß zu prüfen, ob die in Anspruch
genommene Steuerberechtigung der Rekurrentin durch die Bun
desverfassung und Bundesgesetzgebung oder durch die graubünd
nerische Kantonalverfassung gewährleistet sei und daher der die
selbe zurückweisende Beschluß des Großen Rathes ein verfassungs
mäßiges Recht der Rekurrentin verletze.
- Diese Frage ist nun zweifellos zu verneinen. Denn:
a. Wenn die Rekurrentin sich auf Art. 46 Abs. 2 der Bun
desverfassung, bezw. auf die durch die bundesrechtliche Praxis
ausgebildeten Grundsätze betreffend Doppelbesteuerung beruft, so
ist klar, daß die letztern keineswegs irgendwelche verfassungs
mäßige Gewährleistung der Steuerberechtigung der Gemeinden
enthalten, sondern lediglich eine bundesrechtliche Schranke des
Steuerrechtes der Kantone und Gemeinden aufstellen und daher
durch den angefochtenen Beschluß keinenfalls verletzt sein können.
b. Einen andern Grundsatz der Bundes- oder Kantonalver
fassung, gegen welchen der angefochtene Beschluß verstoßen würde,
hat die Rekurrentin nicht namhaft gemacht und es ist auch ein
solcher nicht erfindlich.
- Verletzt aber somit der Beschluß des Großen Rathes des
Kantons Graubünden vom 21. Juni 1880 kein verfassungs
mäßiges Recht der Rekurrentin, so muß der Rekurs nach dem
in Erwägung 1 Ausgeführten als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.