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- Entscheid vom 8. Oktober 1880 in Sachen Wyß.
A. Rekurrentin, welche von Willisau, Kantons Luzern, ge
bürtig ist, verehelichte sich, nachdem sie im Jahre 1874 von
ihrem ersten Ehemanne, Gottlieb Weiß, geschieden worden war,
am 14. August 1877 in Horgen, Kantons Zürich, wo sie schon
früher sich aufgehalten hatte, mit dem in Horgen niedergelasse
nen Schuster Joseph Wyß von Wilihof, Kantons Luzern. Seit
dieser Zeit wohnte, gemäß Bescheinigung des Gemeinderathes
von Horgen vom 7. Juli 1880, ihr zweiter Ehemann mit sei
ner Familie fortwährend in Horgen, wo er auch seit 1. Sep
tember 1877 einen Familienheimatschein eingelegt hat. Nachdem
nun der Rekurrentin in Verbindung mit mehreren Miterben die
Erbschaft des Aloys Amstein von und in Willisau-Stadt, Kan
tons Luzern, angefallen war, wirkte die Ortsbürgergemeinde von
Willisau-Stadt, bezw. das dortige Waisenamt beim Bezirksge
richtspräsidenten von Willisau unterm 1. April 1880 einen Ar
restbefehl auf den der Rekurrentin angefallenen Erbtheil für eine
Forderung von 1083 Fr. 45 Cts., betreffend Rückvergütung von
der Rekurrentin genossener Armenunterstützungen, aus. Da die
Rekurrentin den Arrest bestritt, so leitete die Ortsbürgergemeinde
Willisau beim Bezirksgerichte Willisau den Arrestprozeß ein. Ge
genüber der angestellten Arrestklage bestritt die Rekurrentin, mit
Berufung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, die Zu
ständigkeit der luzernischen Gerichte, da es sich um eine rein
persönliche Ansprache handle und sie aufrechtstehend und in Hor
gen, Kantons Zürich, fest niedergelassen sei. Durch Entscheidung
vom 18. Mai 1880 erklärte sich indeß das Bezirksgericht Wil
lisau in Sachen kompetent und erkannte demgemäß, die Beklagte
habe einläßlich zu antworten.
B. Gegen diesen Entscheid führte die Rekurrentin beim Bun
desgerichte Beschwerde, indem sie ausführt: Sie sei in Horgen
fest niedergelassen und sei auch, da sie weder fruchtlos ausge
trieben worden sei, noch Konkurs gemacht habe, als aufrecht
stehend zu betrachten. Die Forderung der Ortsbürgergemeinde
Willisau für angeblich empfangene Armenunterstützungen bestreite
sie. Dieselbe qualifizire sich als eine persönliche Ansprache; dem
nach müsse sie für dieselbe beim Richter ihres Wohnortes be
langt werden, und die luzernischen Gerichte seien offenbar nicht
kompetent. Demgemäß beantrage sie: Die rekurrirte Erkanntniß
sei aufzuheben und sei das löbl. Bezirksgericht Willisau, resp.
die luzernischen Gerichte in Sachen inkompetent zu erklären und
der Arrest als verfassungswidrig zu annulliren. Alles unter geg
nerischer Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung bestritt die Ortsbürgergemeinde
Willisau-Stadt in erster Linie, daß die Rekurrentin in Horgen
einen festen Wohnsitz und daselbst die Niederlassung erworben
habe. Jedenfalls sei ihr davon zur Zeit der Arrestlegung nichts
Uebrigens könne sich die Rekurrentin auf Art
bekannt gewesen.
59 Abs. 1 der Bundesverfassung schon deßhalb nicht berufen,
weil sie keineswegs aufrechtstehend, sondern notorisch insolvent
sei, wie sich daraus ergebe, daß sie theils persönlich, theils in
direkt durch Unterstützung ihres unehelichen Sohnes Karl Armen
unterstützungen empfangen habe, wie durch liquide Beweismittel
dargethan werde. Der Anspruch auf Rückerstattung fraglicher
Armenunterstützungen entspringe aus Art. 60 des luzernischen
Armengesetzes; nun bestreite Rekurrentin nicht nur das Maß,
sondern die Thatsache der Unterstützung; darüber sei aber nach
62 des luzernischen Armengesetzes vom Civilrichter zu ent
scheiden. Der zuständige Civilrichter in Arrestsachen sei nun aber
der Richter des Arrestortes. Demnach werde beantragt:
- Das Rekursgesuch sei vollständig abzuweisen;
- Die Luzerner Gerichte seien demnach in Sachen kompetent
zu erklären;
- Trage die Rekurrentin die Kosten.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien die gestellten
Anträge unter weiterer Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die Rekurrentin sich zu Begründung ihrer Beschwerde
zunächst auf Art. 58 der Bundesverfassung beruft, so erscheint
insoweit die Beschwerde als unbegründet. Denn wie das Bun
desgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, verbietet Art. 58
der Bundesverfassung lediglich die Aufstellung von verfassungs
widrigen Ausnahmegerichten in den Kantonen, ohne dagegen
irgendwelche Normen über den Gerichtsstand aufzustellen. Das
Bezirksgericht Willisau nun aber, gegen dessen Entscheidung die
Beschwerde gerichtet ist, gehört offenbar zu den verfassungsmäßi
gen Gerichten.
- Dagegen wird durch die angefochtene Entscheidung des Be
zirksgerichtes Willisau allerdings der Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung verletzt. Denn:
a. Es kann zunächst angesichts der Fakt. A erwähnten, durch
amtliche Zeugnisse belegten Thatsachen einem ernsthaften Zweifel
nicht unterliegen, daß Rekurrentin in Horgen, Kantons Zürich,
ihren festen Wohnsitz hat.
b. Ebenso qualifizirt sich die Forderung, für welche der frag
liche Arrest gelegt wurde, unbestrittenermaßen als eine civilrecht
liche Ansprache rein persönlicher Natur, nämlich als eine auf
das luzernische Armengesetz gestützte condictio ex lege auf Rück
erstattung angeblich bezogener Armenunterstützungen.
c. Rekurrentin muß daher gemäß Art. 59 Lemma 1 cit. für
diese Forderung beim Richter ihres Wohnortes belangt werden,
sofern nicht dargethan ist, daß sie nicht aufrechtstehend sei. Da
für nämlich, daß derjenige, welcher sich auf Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung beruft, aufrechtstehend sei, spricht, wie die bun
desrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl. Entscheidung
i. S. Huber vom 30. Januar 1880, amtl. Samml. VI S. 17
u. ff.), allerdings die Vermuthung, und das Gegentheil muß
von demjenigen, der es behauptet, durch Anführung schlüssiger
Thatsachen dargethan werden. In dieser Beziehung wird nun
von der Rekursbeklagten lediglich die von der Rekurrentin über
dem bestrittene Thatsache angeführt, daß Rekurrentin seiner Zeit
Armenunterstützungen empfangen habe. Daraus folgt nun aber,
auch die Richtigkeit der Behauptungen der Rekursbeklagten vor
ausgesetzt, keineswegs, daß Rekurrentin gegenwärtig, bezw. zur
Zeit der Auswirkung des Arrestbefehles nicht aufrechtstehend sei.
Denn es ergibt sich aus der behaupteten Thatsache offenbar nicht,
daß Rekurrentin gegenwärtig außer Stande sei, liquide, in ge
höriger Weise geltend gemachte Forderungen zu befriedigen.
d. Wenn endlich Rekursbeklagte sich auch noch darauf berufen
hat, daß ihr zur Zeit der Arrestlegung der Wohnsitz der Rekur
rentin nicht bekannt gewesen sei, so kann hierauf offenbar über
all nichts ankommen, beziehungsweise dadurch der verfassungs
mäßige Gerichtsstand nicht geändert werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem
nach die Entscheidung des Bezirksgerichtes Willisau vom 18. Mai
1880, sowie der durch Arrestbefehl des Bezirksgerichtspräsidenten
von Willisau vom 1. April 1880 angelegte Arrest als verfas
sungswidrig aufgehoben.
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