- Entscheid vom 29. Oktober 1880 in Sachen
Guggenbühl.
A. Friedrich Guggenbühl, Bettwaarenhändler in Zürich, er
steigerte am 7. Mai 1878 das Gut Schönau bei Meggen, Kan
tons Luzern; er ließ nun diese Besitzung zu einer Pension ein
richten, wobei er für die daherigen Anschaffungen auch im Kan
ton Luzern Schulden kontrahirte, und erwirkte am 21. Juni
1878 vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlas
sungsbewilligung für die Gemeinde Meggen, ohne indeß faktisch
in diese Gemeinde überzusiedeln oder sein Geschäft in Zürich,
das er vielmehr auch nachher fortbetrieb, aufzugeben. Am 24.
März 1879 wurde durch das Bezirksgerichtspräsidium Zürich
über den F. Guggenbühl, der mittlerweilen, unter Zurück
lassung seiner Familie in Zürich, landesflüchtig geworden war,
auf seine vom Auslande her eingesandte Insolvenzerklärung der
Konkurs eröffnet. Das Bezirksgericht von Zürich richtete hierauf
durch Beschluß vom 5. April 1879 an das Bezirksgericht von
Habsburg das Gesuch, über die in Meggen, Bezirks Habsburg
gelegene Liegenschaft des Guggenbühl und die dort befindliche
Fahrhabe einen sog. Separatkonkurs zu eröffnen und einen all
fälligen Ueberschuß des Liegenschaftenerlöses über die grundver
sicherten Forderungen nebst dem Erlöse der Fahrhabe an die
Hauptmasse in Zürich abzuliefern, unter dem Vorbehalte der
durch das Konkordat betreffend die Effekten eines Falliten u. s.
w. vom 7. Juni 1810 allfälligen Ansprechern von Eigenthum
oder Pfandrechten gewährten besondern Rechte. Durch Schreiben
vom 9. April 1879 erklärte hierauf die Bezirksgerichtskanzlei
Habsburg, daß dem Gesuche des Bezirksgerichtes Zürich, soweit
es laut Gesetz möglich sei, willfahrt werden, bezw. daß sofort die
Aufrechnung gezogen und der Konkurs ausgeschrieben werden solle.
B. Es gelangte nun aber an das Bezirksgericht Habsburg
laut amtlichem Zeugniß der Gerichtskanzlei vom 27. Oktober
d. J. im Fernern ein vom 8. April 1879 datirtes Aufrechnungs
begehren gegen F. Guggenbühl, welches von der Sparbank in
Luzern für 700 Fr. verfallene Gültzinsen gestellt wurde. Auf
Grund dieses Begehrens und des Verlangens des Bezirksgerich
tes Zürich wurde am 10. April 1879 die Aufrechnung gezogen
und sodann im luzernischen Kantonsblatte vom 17. April 1879
der Konkurs über Guggenbühl "infolge Aufrechnung vom 10. April
abhin im Liegenden und Fahrenden" ausgekündet, wobei die Ein
gabefrist bis 10. Mai 1879 festgestellt, die Konkursabhaltung
auf 17. Mai gl. J. angesetzt wurde.
C. Auf eine Mittheilung der zürcherischen Massaverwaltung
im Konkurse des F. Guggenbühl, daß das Bezirksgericht Habs
burg alle in Meggen befindlichen Aktiven, also auch die Fahr
habe, in der Weise in den Separatkonkurs einbeziehen wolle,
daß der ganze Erlös zur Befriedigung der dortigen Gläubiger
verwendet werde, richtete das Bezirksgericht von Zürich an das
jenige von Habsburg unterm 3. Dezember 1879 eine sachbezüg
liche Anfrage. Nachdem hierauf der Gerichtsausschuß des Be
zirksgerichtes Habsburg einen Zusammentritt der luzernischen
Gläubiger des F. Guggenbühl veranlaßt und diese sich einstim
mig in diesem Sinne ausgesprochen hatten, beschloß der Aus
schuß des Bezirksgerichtes Habsburg am 9. Februar 1880: "Der
"hierorts eingeleitete Separatkonkurs über F. Guggenbühl sei
"auch hierorts zu Ende zu führen, so zwar, daß das hier be
"findliche Guthaben unter die hierseits angemeldeten und gericht
"lich beschützten Forderungen laut nach luzernischem Gesetze fest
"gestellter Kollokation liquidirt werden soll. Sollte nach Befrie
"digung der hiesigen Gläubiger noch Guthaben des Konkursiten
"resultiren, so ist dasselbe der Tit. Konkursbehörde von Zürich
"auszuhändigen." Gegen diese Schlußnahmen rekurrirte die Kon
kursmasse des Friedrich Guggenbühl in Zürich an die Justiz
kommission des Obergerichtes des Kantons Luzern, gestützt auf
die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810. Die
Justizkommission des luzernischen Obergerichtes wies indeß durch
Beschluß vom 27. April 1880 den Rekurs als unbegründet ab,
da Guggenbühl auch in Meggen niedergelassen gewesen sei, mit
hin der Fall eines Doppeldomizils vorliege, in diesem, durch
die erwähnten Konkordate nicht vorgesehenen, Falle aber die
Gleichberechtigung der Gerichte der mehreren Wohnorte zur Kon
kurseröffnung bundesrechtlich feststehe.
D. Gegen diesen Entscheid ergriff die Konkursmasse des F.
Guggenbühl den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re
kursschrift führt sie aus: Auch wenn man an der bisherigen bun
desrechtlichen Praxis in Konkursfällen, wo der Fallit-Domizil
in mehreren Kantonen habe, welche bekanntlich keineswegs durch
weg unanfechtbar sei, festhalten wolle, so sei doch im vorliegen
den Falle die Beschwerde begründet. Denn von einem Domizile
des F. Guggenbühl in Meggen könne offenbar nicht gesprochen
werden. Der bloße Erwerb einer Niederlassungsbewilligung ge
nüge zu Begründung des Domizils keineswegs, sondern es müsse
dazu noch das reale Element des Wohnsitzes für kürzere oder
längere Zeit hinzukommen. Dieses fehle aber im vorliegenden
Falle gänzlich und es könne nicht einmal von einem sog. Ge
schäftsdomizil die Rede sein. Guggenbühl habe bis zu seinem
Austritte mit seiner Familie einzig und allein in Zürich ge
wohnt und dort sein Geschäft betrieben. Die Liegenschaft in
Meggen habe er zu einer Fremdenpension einrichten lassen, wohl
in der Absicht, sie, nachdem er sie einige Zeit durch einen Päch
ter betrieben haben werde, mit Gewinn zu verkaufen; allein der
Betrieb der Pension habe bis zum Konkursausbruche gar nicht
begonnen, sondern das einzige, was Guggenbühl in dieser Rich
tung gethan habe, sei, daß er einen Aufseher über die Liegen
schaft in der Person eines Einwohners von Meggen bestellt habe.
Demnach habe denn auch anfänglich das Bezirksgericht Habs
burg keinen Anstand genommen, auf Begehren des zürcherischen
Konkursgerichtes Separatkonkurs im Sinne des Konkordates von
1810 eintreten zu lassen. Es werde somit beantragt: Es sei
unter Aufhebung des Entscheides des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 27. April 1880 zu erkennen, "es sei das luzernische
Konkursgericht anzuweisen: 1) Einen im Separatkonkurs über
die Liegenschaft in Meggen allfällig erzielten Vorerlös über die
grundversicherten Schulden und Kosten an die hierseitige Haupt
masse abzuliefern; 2) den Erlös der versteigerten oder zu ver
steigernden Fahrhabe in Meggen nach Abzug der Kosten gänz
lich an die hierseitige Hauptmasse abzuliefern, in der Meinung,
daß, wenn nach Luzerner Recht gültige Pfand- oder Retentions
rechte daran geltend gemacht werden sollten, der Betrag dieser
Ansprachen vorläufig zurückbehalten werden dürfe, der hierseitigen
Hauptmasse übrigens Gelegenheit zur Bestreitung dieser Anspra
chen gegeben werde, wobei hierüber entstehende Streitigkeiten
allerdings von dem luzernischen Gerichte und nach dortseitigem
Rechte zu entscheiden wären." Auf den Fall der Abweisung der
Beschwerde aber müsse ein eventuelles Begehren gestellt werden.
Es gehe nämlich, da die zürcherischen Kreditoren nach dem Gange
des Konkursverfahrens gar keine Veranlassung gehabt haben,
Eingaben in den Separatkonkurs in Meggen zu machen, letzte
rer auch auf dem Gebiete des Kantons Zürich gar nicht publi
zirt worden sei, nicht an, die Aktiven im Kanton Luzern einzig
zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden, die im dortigen
Separatkonkurs Eingaben gemacht haben, und nur einen allfäl
ligen Ueberschuß an die zürcherische Konkursbehörde auszuliefern.
Vielmehr erfordere es die Gerechtigkeit, daß eventuell das luzer
nische Konkursgericht angewiesen werde, die Gläubiger Guggen
bühl's, welche im Hauptkonkurs in Zürich Eingaben gemacht
haben, nachträglich als auch für den Separatkonkurs in Meggen
angemeldet zuzulassen und gerade wie die luzernischen Gläubiger
zu behandeln, wobei allerdings eventuell anerkannt werden müsse,
daß bezüglich allfälliger Privilegien das luzernische Recht zur
Anwendung komme. In diesem Sinne werde ein eventuelles
Rechtsbegehren gestellt.
E. Seitens des Gerichtsausschusses des Bezirksgerichtes Habs
burg, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung zugestellt wurde,
wurde dessen Beantwortung den luzernischen Kreditoren des F.
Guggenbühl überlassen. In ihrer Vernehmlassung bemerken die
letztern im Wesentlichen: Der Konkurs im Kanton Luzern sei
selbständig und unabhängig von demjenigen im Kanton Zürich
eingeleitet und durchgeführt worden; der luzernische Konkurs sei
nicht im Kanton Zürich, der zürcherische nicht im Kanton Lu
zern publizirt worden. Die luzernische Konkursmasse sei auch be
reits bereinigt und deren Liquidation auf den Zeitpunkt in Be
reitschaft, wo ein noch hängiger Vindikationsstreit gerichtlich be
urtheilt sein werde. Die Frage des Konkursgerichtsstandes bei
mehrfachem Domizil des Falliten sei allerdings in der Wissen
schaft eine bestrittene, allein für den Richter kommen in erster
Linie die durch die Gerichtspraxis ausgebildeten Normen in
Betracht und diese sprechen gegen die Rekurrentin. Die Konkor
date von 1804 und 1810 regeln den Fall mehrfachen Domizils
des Falliten nicht, wie die Bundesversammlung selbst in ihrer
Entscheidung im Rekursfalle Kübler-Troll vom 23. Juli 1867
welche seither für die bundesrechtliche Praxis maßgebend gewesen
sei, anerkannt habe. Demnach werde Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge beantragt.
F. Replicando bestreitet die Rekurrentin, daß der Konkurs
in Meggen unabhängig von dem Begehren des zürcherischen Be
zirksgerichtes eingeleitet worden sei und führt im Fernern von
Neuem aus, daß von einem Geschäftsdomizile des Falliten in
Meggen, da er dort weder ein Pensions- noch ein anderes Ge
schäft je betrieben habe, überall nicht die Rede sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß als ein durch die bundesrechtliche Praxis festge
stellter Grundsatz anerkannt werden, daß die beiden das Konkurs
recht betreffenden Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni
1810 sich auf den Fall mehrfachen Domizils des Falliten nicht
beziehen, bezw. für diesen Fall das im Uebrigen, wenigstens für
das bewegliche Vermögen des Schuldners, durch die erwähnten
Konkordate bundesrechtlich aufgestellte Prinzip der Einheit des
Konkurses nicht festgehalten ist, vielmehr dem Gerichte jedes
der mehreren Wohnorte des Schuldners die Befugniß zur Er
öffnung und Durchführung eines besondern Konkurses über den
selben zusteht. (Vergl. Entscheidungen des Bundesrathes und
der Bundesversammlung i. S. Kübler-Troll, Bundesblatt 1866,
II S. 763 u. ff.; 1867, 1 S. 305 u. ff.; II S. 473 u. 491;
Entscheid des Bundesrathes i. S. Ringier und Komp. vom 5.
August 1867; i. S. Hinnen vom 7. November 1870; i. S.
Viatte vom 10. Juni 1872; Entscheidungen des Bundesgerich
tes i. S. des Staatsrathes von Wallis vom 11. März 1876,
amtl. Samml. II S. 58 u. ff.; i. S. der solothurnischen Bank
vom 20. Juni 1879, Erw. 4; ibid. V S. 184 u. 185.) Dem
nach hängt das Schicksal des vorliegenden Rekurses davon ab,
ob F. Guggenbühl, über welchen sowohl vom luzernischen
Bezirksgerichte Habsburg als auch von demjenigen von Zürich
der Konkurs eröffnet worden ist, neben seinem Domizile in Zü
rich auch noch in Meggen, Kantons Luzern, ein Domizil hatte.
- Diese Frage ist nun bejahend zu beantworten. Denn:
a. Die bisherige bundesrechtliche Praxis, von welcher abzu
gehen das Bundesgericht nicht in der Lage ist, hat festgestellt,
daß ein den Konkursgerichtsstand begründendes Domizil auch
in einer Geschäftsniederlassung liege (vergl. die Erwägung 1
allegirten Entscheidungen), bezw. sie hat in Anwendung der kon
kursrechtlichen Konkordate als Domizil, durch welches der Kon
kursgerichtsstand begründet wird, nicht nur das Domizil im ge
meinrechtlichen Sinne, sondern auch die bloße Geschäftsnieder
lassung anerkannt.
b. Vorliegend war nun allerdings eine Geschäftsniederlassung
des F. Guggenbühl in Meggen, Kantons Luzern, begründet.
Denn wenn er auch faktisch fortwährend in Zürich wohnte und
sein dortiges Geschäft betrieb, so hatte er doch auch für Meggen,
Kantons Luzern, die Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und
dort durch Erwerb einer Liegenschaft und Einrichtung derselben
zu einer Fremdenpension ein selbständiges Geschäft begründet,
zu dessen Betrieb er denn auch zweifellos die Niederlassungs
bewilligung erwirkte und nach der luzernischen Gesetzgebung er
wirken mußte. Guggenbühl war demnach nicht nur Inhaber sei
nes Geschäftes in Zürich, sondern daneben auch Inhaber eines
selbständigen Geschäftes in Meggen, welches sich sogar nach den
Bestimmungen der Handelsgesetzbücher (vergl. Allg. deutsches
Handelsgesetzbuch Art. 271 Ziffer 1; Art. 10; Code de com
merce Art. 632 Ziffer 1; vergl. dazu die Nachweisungen bei
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechtes I S. 520 u. ff.,
S. 568 2. Auflage ; Sirey, Codes annotés, Code de commerce
ad Art. 1 Nr. 38 1873 ; Code de commerce fribourgeois
Art. 3) als Handelsgewerbe qualifiziren würde. Auf den zufäl
ligen von der Rekurrentin betonten Umstand, daß die Pension
zur Zeit des Konkursausbruches noch nicht eröffnet war, kann
daneben überall nichts ankommen.
- Ist somit als hergestellt zu betrachten, daß F. Guggenbühl
eine Geschäftsniederlassung in Meggen besaß, so darf die Eröff
nung eines besondern Konkurses durch das Bezirksgericht Habs
burg nicht als bundesrechtlich unzulässig betrachtet werden. Die
weitere Behauptung der Rekurrentin nämlich, daß anfänglich der
Konkurs in Meggen vom Bezirksgerichte Habsburg lediglich auf
Ansuchen des Bezirksgerichtes Zürich im Sinne der Einleitung
eines Separatkonkurses über die Liegenschaft angeordnet worden
sei, erscheint weder als erheblich, noch ist sie thatsächlich richtig,
wie sich aus den Fakt. B dargestellten Thatsachen ergibt, welche
zeigen, daß die Aufrechnung auf Ansuchen des Bezirksgerichtes
Zürich und eines luzernischen Hypothekar-Gläubigers gezogen
wurde und die Konkursauskündung sich keineswegs auf Anord
nung eines Separatkonkurses im Sinne des zürcherischen Er
suchsschreibens beschränkte.
4. Müssen demnach die in erster Linie gestellten Rekursbegeh
ren als unbegründet verworfen werden, so erscheint dagegen das
eventuell gestellte Rekursbegehren als begründet. Denn zweifel
los waren alle Gläubiger des Falliten berechtigt, in beiden
über denselben verführten Konkursen ihre Forderungen anzumel
den und ein Ausschluß der im Konkurse in Zürich angemeldeten
Gläubiger von der im Kanton Luzern gelegenen Konkursmasse
wegen Verabsäumung der für den luzernischen Konkurs festge
setzten Eingabefrist kann vorliegend, da seitens der luzernischen
Behörden die Aufforderung zur Stellung von Eingaben nur für
das Gebiet des Kantons Luzern, nicht dagegen auch für das
Gebiet des Kantons Zürich publizirt wurde und überdem die
zürcherischen Gläubiger ihre Rechte auf das im Kanton Luzern
gelegene Vermögen als durch die Eingabe in den zürcherischen
Konkurs gewahrt betrachten konnten, keinenfalls Platz greifen.
In gleicher Weise sind denn aber selbstverständlich auch die Gläu
biger, welche im Kanton Luzern ihre Forderungen angemeldet
haben, berechtigt, dieselben im zürcherischen Konkurse zur Gel
tung zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das erste Rechtsbegehren der Rekurrentin wird als unbe
gründet abgewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren
derselben im Sinne der Erwägung 4 als begründet erklärt.