98 Pfandnachlassverfahren. N° 26.
werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch
zu einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, die
Erbschafts-. oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die
Gesellschaft einbringen wollen.
An einer solchen dem
Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber,
während 'Yitwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar
1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet ist, welche die
Beteiligten also selbst als unerlässlich erachtet haben.
Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch
als
im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinder-
schafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr
aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht
gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch
zu nehmen.
Demnach erkennt die Sclnuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
Schuldbetreibungs-und KonkursrechL.
PoursuiLe et raHlite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAl fBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
27. Entscheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sautier.
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
- Die Abtretung ist auch ohne Substanzierung oder Bezifferung
gültig; eine unbestimmt formulierte Abtretung kann
auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden
(Erw. 2).
Die Abtretung umfasst ohne weiteres Ne ben re c h te wie
Pfand-und Retentionsrecht (Erw. 3).
3. Wird nicht binnen der gesetzten F r i 8 t K lag e erhoben,
so kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebung
der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der
Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während
der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung
gerichteten Beschwerde verstreichen lässt (Erw. 4).
4.
Zulässigkeit der Abt re tun g g e m ä s 8 Art. 2 6 0
SchKG bei Nachlas8vertrag mit Vermö-
gen s abt r e tun g (Erw. 1). Einschränkung einer uno
bestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren
auf den Ver a n t w 0 r t I ich k e i t san s p r u c h g e .
m
äs s Art. 673 0 R (Erw. 2).
Cession de droits. Art. 260 LP.
- La cession est valable meme si elle ne mentionne pas la
justification du droit rede ou n'indique pas sa valeur en
chiffres. Lorsqu'un acte de cession a et6 reruge d'une
maniere imprecise, la cession peut encore etre limitee a
certains droits pendant la procedure de plainte (consid. 2)
AB 60 III -1934 9
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27.
2. La cession co,-nprend de jure les droits accessoires, teIs que le
droit de gage et le droit de retention (consid. 3).
3.
Lorsque l'aci:ion n'a pas ire O'Uverle dans le delai fixe, celui
contre lequel elle devait etre intentee n'est pas recevable
a. dema.nder par voie de pIa.inte l'annulation de la cession.
Il n'y a pas de motif d'annuler la. cession lorsque le cessionnaire
a la.isse s'ecouler le dela.i d'action durant Ie cours d'une pro-
cedure de plainte relative a. la vaIidiM de la. cession (consid. 4).
4.
L'art. 260 LP. est applicable en cas de concordat par abandon
d'actij
(consid. 1). Une cession faite en des termes tout gene-
raux peut au cours d'une procedure de pla.inte etre restreinte
a. l'action en responsabilire de l'art. 673 00 (consid. 2).
Oessione di diritti. Art. 260 LEF.
- La cessione e va.1ida suche se non contiene la giustifica.zione
dei diritto ceduto ne indica. il valore in ciffre. Ove un atto
di cessione sia. redatto in modo non preciso, la. cessione puo
essere limitata a determina.ti diritti ancorn nel corso deI
procedimento di recla.mo (consid. 2).
- La.
cessiono comprende de jure i diritti accessori, come il
diritti di pegno e di ritenzione (consid. 3).
Ove l'azione non sia stata promOSBa tempestivamente, la parte
contro la quale doveva essere diretta non e legittima.ta a chiedere l'annulla.mento delIa cessione per via di redamo.
Non v'ha. motivo di annulla.re la cessione quando il cessio-
nario ha. Iascia.to trascorrere il termine per agire nel corso
di un procedimento di ricorso concernente la. validita. della.
cessione (consid. 4).
4.
L'art. 260 LEF e applicabile nel 0080 di concordato per aban-
dO'Tio dell'attivo. Una cessione fatta in termini affatto generici
puo essere limitats nel procedimento di rnla.mo alI'azione
di responsa.bilita. giusta I'art. 673 CO (coIlS1d. 2).
Die Bank Sautier CleA.-G. hat einen gerichtlichen
Nachlassvertrag
mit Abtretung der Aktiven zur Liqui-
dation durch die Gläubiger abgeschlossen. In diesem
Nachlassvertrag
wurden den Gläubigern allfällige Ver-
antwortlichkeitsansprüche ausdrücklich vorbehalten, und
durch den Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde
wurde die Liquidationskommission ausdrücklich
zur all-
falligen gerichtlichen Geltendmachung von Verantwort-
lichkeits-und andern Ansprüchen gegen Dr. Alfred
Sautier und eventuell andere Beteiligte ermächtigt. Auf
Verlangen des Gläubigers Dr. Julius Beck trat ihm die
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27.
Liquidationskommission, im wesentlichen in Anlehnung
an das Konkursformular Nr. 7, folgende Rechtsansprüche
der Liquidationsmasse gemäss Art. 260 SchKG ab, auf
deren Geltendmachung für die Liquidationsmasse sie
verzichtete :
Begehren von Herrn Dr. Julius Beck, Advokat,
Luzern um Abtretung der Rechtsansprüche der Masse
der Bank Sautier Cle A.-G., Luzern, gegenüber Herrn
Dr. Charles Sautier, Landwirtschaftslehrer, Luzern:
a. Aus seiner Verantwortlichkeit als KontrollsteIle der
Bank Sautier OIe A.-G. Luzern,
b. auf alle Pfand-und Retentionsrechte der Liquida-
tionsmasse auf die von Dr. Charles Sautier vindizierten
Wertschriften, soweit diese noch
nicht ausgehändigt
sind (nom. 13,000 Fr. Obligationen, verpfändet bei der
Luzerner Kantonalbank).
Hiebei wurde zur gerichtlichen Einklagung obgenann-
ten Abtretungsanspruches eine Frist bis und mit 10.
Juni 1933 gesetzt (die in der Folge bis zum 10. August
1933 verlängert wurde) mit der Bestimmung: Im Falle
. der Nichteinklagung bis zum genannten Zeitpunkt wird
Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber
Dr. Charles Sautier .... angenommen.
Mit der vorliegenden Beschwerde stellt Dr. Charles
Sautier den Antrag auf Aufhebung der Abtretung samt
Klagefristansetzung.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1934
den Rekurs im Sinne der Motive abgewiesen, denen zu
entnehmen ist: Wenn die Liquidationskommission in
der Abtretungserklärung erklärt, es würden die V erant-
wortlichkeitsansprüche der Masse abgetreten, so sind
damit die Ansprüche der Gesellschaft., also jene, und nur
jene nach Art. 673 OR bezeichnet ....... Der Zweck
des Abtretungsbegehrens b)
geht nur dahin, da.ss die
Masse die
in ihren Händen befindlichen Vermögensobjekte
des
Rekurrenten nicht herausgebe, nachdem doch die
Verantwortlichkeitsklage
der Gesellschaft für eine beträcht-
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N0 27
liche Summe;, erhoben werden solL Es handelt sich also
nur um ein etentionsrecht nach Art. 895 ZGB für die
angebliche
Forderung aus Art. 673 OR, welches Reten-
tionsrecht mit dem unter lit. a) abgetretenen Anspruch
steht und fällt. Wird die Klage gutgeheissen, so besteht
auch von Gesetzes wegen das Retentionsrecht (Konnexi-
tät vorausgesetzt). Es ist in der Abtretung der Ansprüche
aus Verantwortlichkeit inbegriffen und bildet nicht Gegen-
stand einer besondern Klage. Die Aufnahme von lit.
b)
in die Abtretungserklärung kann daher als überflüssig
betrachtet werden, weshalb ihr die unglückliche Formu-
lierung dieses Teils nicht schaden kann.
Diesen Entscheid hat Dr. Charles Sautier an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer
zieht in Enoägung :
- -Die von Art. 260 SchKG vorgesehene Abtretung
von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an einzelne
Konkursgläubiger
zur eigenen Geltendmachung ist nichts
anderes als eine Art der Verwertung dieser Rechtsan-
sprüche der Konkursmasse. Da durch Abschluss und
Bestätigung eines gerichtlichen . Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung aus den Rechtsansprüchen, welche
bereits
dem Schuldner selbst zugestanden sind, in ganz'
ähnlicher Weise wie durch die KonkurseröHnung eine
Masse zum Zwecke der Verwertung zugunsten der
Gläubiger gebildet wird, so ist nicht einzusehen, warum
als Art der Verwertung des durch Nachlassvertrag an
die Gläubigerschaft abgetretenen Vermögens nicht eben-
falls
die Abtretung an einzelne Gläubiger gemäss Art.
260 SchKG zulässig sein sollte und zwar, wie gleich hier
beigefügt werden mag, unter den gleichen zweckentspre-
chenden
Bedingungen wie im Konkurs. Vielmehr
würde sich kein zureichender Grund dafür aufzeigen
lassen, dass
Rechtsansprüche, auf deren Geltendmachung
die Masse verzichten muss, (weil es ihr an den für die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 27.
Geltendmachung erforderlichen Mitteln fehlt oder ihre
Organe keine Mittel zu diesem Zweck aufs Spiel setzen
wollen), deswegen
eher zugunsten des Dritten, gegen den
sich der Anspruch richtet, untergehen sollten, anstatt
noch von einzelnen Gläubigern zu ihrem und allfällig
auch der Masse ) Vorteil ausgeübt werden zu können.
Etwas gegenteiliges lässt sich schlechterdings nicht aus
dem vom Rekurrenten angeführten Präjudiz in BGE
57 III S. 64 H. herleiten, das sich mit der Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG nur insofern befasst, als es der
zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gebil-
deten Masse ) die Abtretung von paulianischen Anfech-
tungsansprüchen untersagt aus dem Grunde, dass der-
artige Ansprüche gar nicht zur Masse ) gehören können.
Was der Rekurrent aus jenen Entscheidungsgründen
herauspickt und unterstreicht, nämlich : Die Gläubiger
nehmen es nach der Vereinbarung (d. h. dem Nachlass-
vertrag) hin, dass der Schuldner durch die Abtretung
seiner Aktiven ihre Forderungen tilge und Die Gläu-
biger
haben nur auf die ihnen durch den Nachlassvertrag
. versprochenen Leistungen Anspruch I), schliesst schlech-
terdings
nicht aus, dass abgetretene Aktiven durch das
Mittel der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verwertet
und, anstatt durch die Masse selbst, durch einzelne
Gläubiger
geltend' gemacht werden, die dafür einen
Vorzugsanspruch
auf den Prozessgewinn haben, von dem
nur ein allfälliger Überschuss von der Masse zur V er-
teilung
an die übrigen Gläubiger in Anspruch genommen
werden kann; heisst es doch gerade anschliessend :
( Die Gläubiger müssen Vorlieb nehmen mit der Ver-
wertung
der abzutretenden Aktiven des Schuldners und
der daraus zu gewinnenden Dividende , was die V er-
wertungsart der Zession gemäss Art. 260 Abs. I und die
von Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Vorzugsdividende
einschliesst.
2.
-Weil nach dem eben Ausgeführten paulianische
Anfechtungsansprüche (nicht
zur Liquidationsmasse gehö-
Schuldbetreibungs. IDld Konkursrooht. N° 27.
ren und daher) nicht abtretbar sind, wird der Zessionar
Dr. Beck seine Klage unter keinen Umständen auf die
Art. 285 ff. SnhKG stützen können, was er auch gar nicht
zu wollen scheint. Von den Verantwortlichkeitsansprn-
ehen gegen die Organe einer Aktiengesellschaft steht
mindestens der auf Art. 673 OR gestützte der Aktien.;
gesellschaft selbst zu, kann daher durch deren Nachlass
vertrag mit Vermögensabtretung auf die Liquidatiorui-
masse übertragen werden -wozu die in BGE 48 III
S. 71 aufgestellten besondern Erfordernisse zu erfülle
!!Sind, was hier geschehen ist -und ist alsdann nach dem
Ausgeführten selbstverständlich gemäss Art. 260 SchKG
an einzelne Gläubiger abtretbar. Warum nicht erst im
Beschwerdeverfahren präzisiert werden könne, dass die
nicht ganz eindeutig formulierte streitige Abtretung
auf diesen Anspruch beschränkt sei -anstatt dass einfach
eine neue
Abtretungsurkunde ausgefertigt würde, dem
nichts entgegenstünde -, warum der Anspruch noch
näher substanziert oder warum er zum Voraus in der
Abtretungsurkunde ziffermässig bestimmt werden müsste,
ist unerfindlich. Nachdem sich die Liquidationskom-
mission bisher
nicht näher mit einem Verantwortlichkeits.-
anspruch gegen den Rekurrenten befasst und einzig
Dr. Beck einen solchen ausgeheckt zu haben scheint,
muss einfach der Vigilanz dieses letzteren überlassen'
bleiben,
in der auf Grund der Abtretung von ihm zu
erhebenden Klage die Tatsachen anzuführen, aus denen
er den Verantwortlichkeitsanspruch herleiten zu können
glaubt, und ihn entsprechend zu beziffern.
3.
-Die Vorinstanz hat den Rekurs nur im Sinne der
Motive abgewiesen, weil sie davon ausging, dass litt. b
der Abtretungserklärung, als nur ein Nebenrecht des
Verantwortlichkeitsanspruches betreffend, überflüssig' ge-
wesen sei. Damit hat die Vorinstanz diesen Teil der
Abtretungserklärung eigentlich gestrichen, also' aufge ..
hoben, und da Dr. Beck' dies hingenommen hat, besteht
für das BundesgeriCht kein Anlass mehr, sich näherInit
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.
diesem Punkte zu befassen. In der Tat kann der Zessionar
eines streitigen Forderungsrechtes
der Masse ohne wei-
teres Retentionsgegenstände
im Besitze der Masse in
gleicher Weise für sich in Anspruch nehmen, wie es die
Masse
hätte tun können, wenn sie den abgetretenen
Anspruch selbst geltend gemacht hätte, und daher seine
Forderungsklage
durch die Pfand-bezw. Retentionsrechts-
klage ergänzen, ohne hiefür einer besonderen Abtretung
zu bedürfen. Wiederum ist unerfindlich, wieso der Rekur-
rent meinen kann, das Retentionsrecht sei durch Nicht-
aufzeichnung im Verzeichnis der Eigentumsansprachen
oder im Kollokationsplane verwirkt worden, während
doch die Geltendmachung des Retentionsrechtes durch
die Masse oder ihre Zessionare gerade die Anerkennung
fremden Eigentumsrechtes
an den Retentionsgegenständen
voraussetzt und der Kollokationsplan bekanntlich der
Stellungnahme der Konkursverwaltung bezw. Liquidations-
kommission
zu beschränkten dinglichen Rechten Dritter
an Gegenständen des Massevermögens dient und nicht
umgekehrt der Wahrung beschränkter dinglicher Rechte .
der Masse an Gegenständen Dritter.
4. -Ziffer 6 der Bedingungen des Konkursformulars
Nr. 7, an das sich die Liquidationskommission gehalten
hat, lautet: Die Konkursverwaltung (hier Liquida-
tionskommission ) behält sich die Annullierung der Ab-
tretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von
ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung
erfolgt
. Freilich hat die Liquidationskommission mit
der Fristansetzung die weitere Bestimmung verbunden,
dass
im Falle der Nichteinklagung binnen der angesetzten
Frist Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüher
Dr. Charles Sautier angenommen werde. Damit hat sie
nicht eine eigentliche Verwirkungsfrist gesetzt, die übri-
gens, sofern es nicht eine gesetzliche Ausschlussfrist
wäre,
immer noch die Möglichkeit offen liesse, die Ver-
wirkungsfolge nicht eintreten zu lassen, wenn das Ver-
streichenlassen der Frist nicht zur SchUld angerechnet
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 27.
werden kam , oder mindestens nicht zu erheblicher
Schuld; und es wäre doch gewiss ganz falsch, dem Dr.
Beck einen Strick daraus drehen zu wollen, dass er während
des lange dauernden Beschwerdeverfahrens die Liquida-
tionskommission nicht alle paar Wochen wieder mit
Fristverlängerungsgesuchen behelligte. Vielmehr hat die
Liquidationskommission
mit jener Bestimmung nur in
Aussicht gestellt, dass sie das Verstreichenlassen der
gesetzten Klagefrist als konkludente Unterlassung für
den Verzicht auf die Geltendmachung ansehen werde.
Dieser
Schluss ist jedoch nicht mehr berechtigt, nach-
dem mit der Klage offenbar zugewartet wurde, weil der
Beklagte mit seiner Beschwerde die Gültigkeit der Abtre-
tung des einzuklagenden Anspruches in Frage zog und
es somit vorderhand ungewiss war, ob das Klagerecht
nicht dem Dr. Beck aus den Händen gewunden werde.
Übrigens steht einzig der Liquidationskommission die
Entscheidung darüber zu, ob die Ungültigkeit der Abtre-
tung infolge Verstreichenlassens der Klagefrist auszu-
sprechen sei, und wäre es ein unbefugter Eingriff der
Aufsichtsbehörden in das Selbstverwaltungsrecht der Liqui-
dationskommission,
wenn jene dieser aus dem biossen
Grunde des Verstreichenlassens der gesetzten Klagefrist
verbieten wollten, die vorgenommene Abtretung gemäss
Art. 260 SchKG aufrecht zu erhalten. Zudem geschieht
die
Befristung der gerichtlichen Geltendmachung von
derart abgetretenen Rechtsansprüchen nur im Interesse
der Beschleunigung der Liquidation und nicht im Interesse
des Beklagten, weshalb diesem überhaupt nicht zuge-
standen werden kann, sich zu beschweren, wenn die Liqui-
dationsorgane
die vorerst auf den Fristablauf angedrohte
nachteilige Folge schliesslich doch nicht eintreten lassen
wollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Kon1 ursrecht. N0 28.
- Ardt du 24 juillet 1934 dans Ia cause Senn.
L'enfant maieur qui aide ses parents dans I'exploitation d'une
pension de famille peut, quelle que soit a cet egard Ia nature
juridique des relations qui le lient a. ses parents, etre repute
avoir la copossessWn des mcubles cl ustensiles scrvant a l'exploi-
tation. Il y a lieu de rechercher uniquement si, etant dOllilee
la täche qui lui incombe, il se trouve, en fait, dans une situation
qui lui confare le pouvoir d'en disposer.
(Art. 106 et suiv. LP.)
SchKG Art. 106 ff. : Ob ein volljähriges Kind, das seinen Eltern
beim Betrieb einer Familienpension mithilft, Mitgewahrsam
an den für den Betrieb dienlichen Möbeln und Gerätschaften
habe, ist ohne Rücksicht auf das zwischen den Eltern und
dem Kinde bestehende Rechtsverhältnis einzig danach zu
entscheiden, ob die dem Kind obliegenden Funktionen ihm
die tatsächliche Verfügungsgewalt über jene Gegenstände
verschaffen.
Art. 106 e seg. LEF : Il figlio maggiorenne ehe coadiuva i genitori
nell'esercizio di una pensione di famiglia puo essere ritenuto
copossessore dei mobili e degli utensili destinati a deuo esercizio,
qualunque sia il carattere giuridieo dei rapport i giuridici
intercorrent.i fra i genitori ed e880. Basta ricercare se, dato
il eompito ehe gli e affidato, egli e di fatto in grado di disporre
degli oggetti.
A. -Au cours de poursuites exercees contre Charles
Senn,
maitre de pension a Lausanne, a la requisition de
Robert Meystre a Neuchatel, Dupasquier, Montmollin
et Cie a Neuchatel et Bally et Cie a Schönenwerd, l'office
des
pOillsuites de Lausanne a saisi un mobilier d'appar-
tement taxe 2000 fr. Ces biens ont ete revendiques par
les filles du debitfmr, Marguerite et Marie-Louise Senn.
La revendication ayant eM contesWe par les creanciers,
l'office a imparti aux revendicantes un delai de dix jours
pour ouvrir action et faire valoir leurs droits, confor-
mement a l'art. 107 LP.
Demoiselles Marguerite et Marie-Louise Senn ont porte
plaintecontre cette decision en soutenant que l'une
d'elles exploitant la pension avec ses parents et l'autre