LCA.
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01F
ORI .....
Loi .federale snr le contrat d'assnrance.
Loi lMerale.
Loi Jederale sor la ponrsnite ponr dettes el la faillite.
Organisation jndiciaire federale.
Ordonnance
sor la realisation foreee des immenbles.
C. Abbrevlaz10ni itaUane.
CC ..... , Codiee eivile svizzero.
CO. . . .. Codiee delle obbligazioni.
Cpc Codice di proeednra civile.
Cpp Codice di proeednra penale.
GAD. . . .. Legge suUa ginrisdizione amministrativa e discipli-
nare.
LF. Legge federale.
LEF. . Legge esecnzioni e fallimenti.
OGF . . " Organizzazione giudiziaria federalt .
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Januar 1936
i. S. Püntener gegen Gemeinderat Bohattdorf.
Unterzieht sich nach Einleitung des EntmÜlldigungsverfahrena
(gemäss Art. 369 ZGB) der Interdicendua, der zunächst einen
Beirat verlangt hatte, der Bevormundung, so darf sie beim
Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 372 ZGB ohne weiteres
angeordnet, aber auch nur als Bevormundung auf eigenes
Begehren bekannt gemacht werden.
Der unter Altersvormundschaft stehende Beschwerde-
führer stellte in der Voraussicht der am 2. August 1934
eintretenden Mündigkeit das Gesuch um Beistandsbestel-
lung zur Vermögensverwaltung. Vom zuständigen Ge-
meinderat Schattdorf auf den 3. August zur Gemeinderats-
sitzung eingeladen behufs Besprechung der Vormund-
schaft , erklärte er auf daherige Anfrage ausdrücklich,
dass er mit der Bevormundung einverstanden sei . Die
daraufhin beschlossene Entmündigung wurde ihm nach
der Feststellung der Vorinstanz anschliessend mündlich
eröffnet.
Als der Beschwerdeführer auf die am 6. September
erfoJgte Veröffentlichung der Bevormundung hin am
- September Beschwerde führte, ist der Regierungsrat
des Kantons Uri am 27. Oktober 1934 wegen Versäumung
der zehntägigen Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
Hiegegen
richtet sich die vorliegende zivilrechtliche
Beschwerde
mit den Anträgen auf Aufhebung der Ent-
mündigung; eventuell Rückweisung.
AB 61 II -1935
Familienrecht. No I.
Das Bunilesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die' durch Ziffer 5 des Kreisschreibens vom
- Mai 1914 betreffend das Entmündigungsverfahren
vorgeschriebene schriftliche Mitteilung des Entmündigungs-
beschlusses seinerzeit nicht stattgefunden hatte, durfte und
darf die freilich später als zehn Tage nach der bloss münd-
lichen Eröffnung geführte Beschwerde nicht wegen Ver-
spätung zurückgewiesen werden.
-
Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er sich unab-
hängig von der Vormundschaftsbehörde selbst schon mit
seinem Onkel in dem Sinne besprochen hatte, es wäre
zweckmässig, wenn sein Vermögen in Zukunft durch seinen
Onkel
verwaltet würde , und dass er sich mit dem Vor-
schlag
des Gemeinderates, welcher offensichtlich das näm-
liche bezweckte, daher ruhig einverstanden erklären
konnte . Damit ist das vom Gemeinderat angenommene
eigene Begehren um Beisliandsbestellung zur Vermögens-
verwaltung als zugestanden zu erachten. Sobald ihm aber
der Gemeinderat eröffnete, dass eine blosse Beistandschaft
nicht genügend, sondern eine Vormundschaft angezeigt
sei,
erklärte sich der Beschwerdeführer laut dem als genü-
gend beweiskräftig anzusehenden Protokoll des Gemeinde-
rates mit der Bevormundung einverstanden. In diesem
Verhalten kann nichts anderes als eine Änderung des
eigenen Begehrens
in der Richtung der Bevormundung
gesehen werden. Diesem Begehren durfte ohne weiteres
entsprochen werden, wenn der Gesuchsteller auch dartat,
dass er infolge von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten,
namentlich die Verwaltung seines Vermögens von über
30,000 Fr., nicht gehörig zu besorgen vermöchte. Sobald
sich der Gemeinderat hievon überzeugen konnte, durfte
er von irgendwelchen Beweiserhebungen absehen (BGE
54 II 240). Insbesondere kam die von Art. 374 Abs. 2
ZGB vorgeschriebene Begutachtung durch Sachverstän-
dige über das Vorhandensein von Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche hier von vorneherein nicht in Frage,
Familienrecht. :So 1.
wo die Bevormundung nicht zwangsweise, sondern auf
eigenes Begehren hin, und nicht wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche, sondern wegen Unerfahrenheit
nicht auferlegt, sondern zugestanden wurde. Die über-
. zeugung des Gemeinderates von der geschäftlichen Uner-
fahrenheit des Beschwerdeführers konnte sich vor allem
auf die aus der Führung bezw. Beaufsichtigung der Alters-
vormundschaft gewonnene persönliche Kenntnis stützen.
In der Tat erklärt der Gemeinderat gestützt auf seine
eigenen
Wahrnehmungen den Beschwerdeführer als
nicht befähigt, seine Interessen wie nötig wahrzunehmen
und zu vertreten , was für die Anordnung der erbetenen
Vormundschaft genügte. Mit alledem lässt es sich freilich
nicht vereinbaren, dass in der Bekanntmachung der Bevor-
mundung Art. 369 ZGB angeführt ist. Allein dies muss
einem Versehen zugeschrieben werden, das um so eher
unterlaufen konnte, als die Bekanntmachung von der
kantonalen Vormundschaftsdirektion ausging, die sich
damals noch nicht materiell mit der Sache befasst hatte.
Wieso der Gemeinderat hätte glauben können, trotz
Ausserachtlassung des Art. 374 Abs. 2 ZGB eine Entmün-
digung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche aus-
gesprochen zu haben, ist nicht einzusehen, und er hat sich
denn auch im Beschwerdeverfahren von Anfang an aus-
schliesslich und mit Fug auf das eigene Begehren des Be-
schwerdeführers berufen. Dies hat zur Folge, dass die
vorzeitig,
vor der RechtBkrafterfo1gte Bekanntmachung
nunmehr durch eine richtigstellende, den Art. 372 ZGB
anrufende Bekanntmachung zu ersetzen sein wird.
Demnach erkennt das Bunile8gericht :
Die Beschwerde. wird abgewiesen.