Obligationenrecht. :'(0 10.
müssten in Wirklichkeit dafür herhalten, die Zurückbe-
haltung der Abschlagszahlungen zu verschleiern.
Es ergibt sich. also m.a.W., dass sich der Verkäufer den
Vert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen
lassen muss,
sO'weit derselbe zusammen mit dem Mietzins
und der Abnützungsentschädigung den Kaufpreis über-
steigt.
Die Vorinstanz
hat die Ansprüche der Klägerin für
Miete und Abnützung des Wagens auf den Betrag des
Kaufpreises, d.
h. auf 43,500 Fr. festgesetzt, was seitens
des
Beklagten unangefochten geblieben ist. Darnach muss
an diesem Betrag der volle Rücknahmewert des Wagens
in Abzug gebracht werden. Er beläuft sich nach der auf
die Expertise gestützten Schätzung der Vorinstanz auf
9000 Fr., sodass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung
von 34,500 Fr. verbleibt.
Die Klägerin ficht die Bemessung
der l fiet-und Ab-
nützungsentschädigung als zu niedrig, die Schätzung des
Vagenwertes als
zu hoch an. Es versteht sich jedoch nach
dem oben Gesagten von selbst, dass der Anpruch für
Miete und Abnützung im Betrag des Kaufpreises seine
obere Grenze findet,
kann er ja doch selbst zusammen mit
dem Wert der Sache nicht über diesen Betrag hinausgehen.
Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der klägeri-
sehen Kritik einzutreten. Die Schätzung des Wagens durch
die Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich
(Art.
81 OG).
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom II Februar 19S6
i. S. Schweiz. 'l'abakverband gegen Schmuldersky.
Pr eis bin dun g s ver t rag: K ü n d bar k e i t beim Feh-
len vertraglicher Bestimmungen (Erw. 5).
Begriff des Vereins zu nicht wirtschaftlichen
Z w eck e n ZGB Art. 59,60 (Erw. 1).
Aus dem Tatbestand:
Der Beklagte Schmuklersky, Tabakwarenhändler in
Zürich, hatte im Jahre 1928 mit einigen Zigarettenfabriken
ein Abkommen getroffen, laut welchem er sich zur Ein-
haltung der ihm von jenen vorgeschriebenen Detailver-
kaufspreise
verpflichtete; jede Zuwiderhandlung sollte
eine Konventionalstrafe
von 500 Fr. nach sich ziehen.
Eine Kündigungsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor.
Der Beklagte hielt sich jedoch von Ende 1931 nicht mehr
an die vorgeschriebenen Detailpreise; am 29. September
1933 kündigte er den Vertrag auf Ende November 1933.
Seine Vertragspartner nahmen die Kündigung jedoch nicht
an und traten ihre Konventionalstrafansprüche aus dem
Vertrag an den inzwischen gegründeten Schweiz. Tabak-
verband ab, der Schmuklersky für die im Jahre 1934
begangenen
Preisunterbietungen auf eine Konventional-'
strafe von 50,000 Fr. belangte. Das Handelsgericht Zürich
schützte die Klage für den Betrag von 20,000 Fr. mit der
Begründung, der Vertrag sei zwar kündbar, aber die Kün-
digung sei erst auf Ende Juli 1934 wirksam geworden.
Das Bundesgericht hat die Berufung beider Parteien abge-
wiesen.
Aus der Begründung :
- -Der Beklagte hält der Klage in erster Linie die
Einrede entgegen, dass der Tabakverband im vorliegenden
Prozesse
gar nicht als Partei auftreten könne, da ihm die
juristische Persönlichkeit fehle und er somit gar kein
selbständiges
Rechtssubjekt sei; denn er sei nicht ein
Verein zu nichtwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von
Art. 60 ZGB, sondern verfolge wirtschaftliche Interessen
und bedürfe somit nach Art. 59 Abs. 2 ZGB zur Erlangung
der Rechtspersönlichkeit der Eintragung im Handels-
register, welcher Formalität er nicht genügt habe.
Diese
Einrede ist jedoch unstichhaltig, wie schon die
Vorinstanz mit Recht entschieden hat. Wenn auch das
vom Tabakverband gemäss 2 seiner Statuten angestrebte
AS 62 11 -1936
34 Obligationenrecht. No 10.
Ziel, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
der Tabakwarephändier im allgemeinen, an sich zweifellos
dem Gebiete der Wirtschaft angehört, so iet damit doch
noch
nicht ohne weiteres gesagt, dass sich der Verband
einer wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 59 Abs. 2
ZGB widme.
Von der Verfolgung einer wirtschaftlichen
Aufgabe
im hier massgebenden Sinne kann vielmehr, wie
das Bundesgericht schon in seinem Entscheid vom 5. 6.
Dez. 1934
i. S. Federation suisse des associations de fabri-
cants d'horlogerie und Kons. gegen Degoumois OIe
(Journ. d. Trib. 1935 p. 66) ausgeführt hat, erst dann ge-
sprochen werden,
wenn der Verband selber in dem in Frage
stehenden Wirtschaftssektor durch den Betrieb eines
industriellen, gewerblichen
oder Handelsunternehmens
eine
aktive geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dass dem
so ist, zeigt die Entstehungsgeschichte der in Frage ste-
henden Gesetzesbestimmungen : Der Aufstellung der
Registerpflicht für Vereinigungen zu wirtschaftlichen
Zwecken
lag das Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde,
dem Geschäftsverkehr eine möglichst grosse Rechtssicher-
heit zuteil werden zu lassen : Wer in den Fall komme, mit
einer solchen Vereinigung in geschäftliche Beziehungen zu
treten, sollte sich über deren nähere Verhältnisse leicht
Klarheit verschaffen können. Aus dieser Überlegung
heraus hatten sowohl der Bundesrat in seinem Entwurf
von 1904, wie die nationalränliche Kommission die Erlan-
gung der Rechtspersönlichkeit vom Eintrag ins Handels-
register abhängig machen wollen
für jeden Verein, der einen
wirtschaftlichen Betrieb
nach kaufmännischer Art führe,
ungeachtet dessen, ob dieser nun Selbstzweck oder bloss
Mittel zur Erreichung eines andern Zweckes sei (Entwurf
des Bundesrates Art. 70 ; Botschaft dazu S. 19 ; Steno BulI.
Nat. Rat. 15 S. 480). Auf Anregung der ständerätlichen
Kommission (Sten. BulI. Ständerat 15 S. 939) wurde
jedoch die Differenzierung geschaffen, dass nur dort, wo
der wirtschaftliche Betrieb Selbstzweck ist, der Handels-
registereintrag Voraussetzung für die Erlangung des Persön-
lichkeitsrechtes bildet, also
konstitutiven Charakter hat,
ObJigaiionenrechf.. No 10. 35
während der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens
als Mittel zu einem andern Zwecke, bei dem das Bedürfnis
nach Rechtssicherheit nicht diese überragende Bedeutung
hat, zwar ebenfalls die Eintragspflicht nach sich zieht,
aber nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift, deren Nicht-
erfüllung der Erlangung der Rechtspersönlichkeit nicht
im Wege steht, sondern nachgeholt werden kann -wenn
nötig zwangsweise durch Eintragung von Amtes wegen.
Der Tabakverband betreibt nun unbestrittenermassen
weder ein Handelsgeschäft in Rohtabak oder Tabakwaren,
noch ein Fabrikationsgeschäft von solchen, sondern seine
Tätigkeit beschränkt sich auf die Förderung der wirt-
schaftlichen
Interessen des gesamten Standes der Tabak-
warenhändler, ob sie nun Mitglieder des Verbandes seien
oder
nicht (vgl. Art. 1, 2, 5 der Statuten). Er darf daher
noch als Verein zu nicht-wirtschaftlichen Zwecken ange-
sehen werden
und ist somit, da im übrigen die Voraus-
setzungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit -
der in den Statuten ausgesprochene Wille hiezu und die
erforderliche körperschaftliche
Organisation -gegeben
sind,
auch ohne Eintrag im Handelsregister existent ...
5. -...
Damit bleibt einzig noch die Einrede übrig, dass
der Vertrag durch die Kündigung auf Ende November
1933 aufgelöst
worden sei.
Obwohl
der Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen
über die Möglichkeit und die Modalitäten einer Kündigung
enthält und die Vorbringen der Parteien keinen Anhalts-
punkt dafür geben, dass diese Frage bei den Vertragsver-
handlungen je zum Gegenstand der Erörterung gemacht
worden wäre, so muss doch grundsätzlich die Kündbarkeit
des Vertrages bejaht werden ; denn eine derart weittragen -
de Bindung des Beklagten ohne die Möglichkeit, jemals die
Freiheit des HandeIns wieder zurücknehmen zu können,
würde eine
mit dem Grundsatz von Art. 27 ZGB unverein-
bare Beschränkung der persönlichen Freilieit bedeuten, die
nach Art. 20 OR nichtig wäre; es ist jedoch nicht ohne
Not vorauszusetzen, die Parteien hätten einen nichtigen
Vertrag abzuschliessen beabsichtigt. Dass ganz allgemein
Ohlig-ationenrecht. N0 10.
bei DauerYßrtcii.gen ein Kündigungsrecht mit einer den
Umständen angemessenen Kündigungsfrist als vereinbart
anzusehen sei, wie Y. TUHR (OR II S. 652 Anm. 51) an-
nimmt. kann z,var in dieser allgemeinen Form kaum auf-
rechterhalten werden : Das Bundesgericht hat in Band 56
II S. 190 ff. einen für den Vermieter auf die Dauer der
Berufsausübung des Mieters unkündbaren Mietvertrag als
zulässig
erklärt. Allein der Verzicht auf die Verfügung über
eine bestimmte Sache lässt sich nicht auf dieselbe. Stufe
stellen mit einem so einschneidenden Eingriff, wie ihn die
vom Beklagten eingegangene Beschränkung der gesamten
Lebensbetätigung auf wirtschaftlichem Gebiete darstellt.
Aus den vorstehenden Erwägungen, die zur grundsätz-
lichen Anerkennung der Kündbarkeit des Vertrages führen,
ergibt sich zugleich auch die Unhaltbarkeit der Auffassung
des Klägers, dass
der Vertrag zwar gekündigt werden
könne,
aber nur beim Vorliegen wichtiger Gründe. Eine
derartige Beschränkung würde nämlich dem oben ent-
wickelten Grundsatz, dass bei einer Bindung von der
Tragweite, wie sie hier in Frage steht, der Verpflichtete
nach einer gewissen Zeitspanne wieder die Handlungsfrei -
heit uss erlangen können, in keiner Weise gerecht;
denn sobald die Kündigung nur aus wichtigen Gründen
zulässig wäre, so wäre für die freie Willensbetätigung des
Verpflichteten, um derentwillen doch die Kündigungs-
möglichkeit
als erforderlich betrachtet wird, überhaupt
kein Raum : Es hinge nicht inehr vom Verpflichteten ab,
ob er das Vertragsverhältnis nach Ablauf einer ange-
messenen
Zeitspanne weiterführen oder es auflösen wolle,
sondern es müssten noch weitere, von seinem Willen unab-
hängige Umstände, eben die wichtigen Gründe, hinzu-
kommen, vermöge deren erst sein Interesse an der Befrei-
ung von der Bindung auch bei objektiver Betrachtung
erheblich grösser erschiene, als das entgegengesetzte Inte-
resse des Vertragspartners an der Fortsetzung des Ver-
trages ....
ObligationeDl' cht. N0 11.
- A.uszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom 11. lebl'1W' 1936 i. S. Affolter, Christen " Oie. A.-G.
gegen Langguth.
Ungültigkeit der W' e c h seI h ü r g sc h a f t, wenn aus dem
Wechsel seIhst nicht ersichtlich ist, für wen sie eingegangen
werden sollte. OR Art. 808, 809.
A. -Am 12. Oktober 1933 verkaufte die Klägerin dem
Architekten Plattner in Basel Land zum Preise von
28,000 Fr., zahlbar durch Übernahme einer ersten Hypo-
thek von 15,000 Fr. und Annahme eines von der Verkäu-
ferin auf ihn gezogenen Wechsels über 13,000 Fr. an die
Order der Eidgenössischen Bank A.-G., der ausserdem
noch durch 4 Wechselbürgen unterzeichnet sein sollte.
Plattner akzeptierte den Wechsel; auf beine Veranlassung
hin unterzeichneten der Beklagte Langguth, sowie WinkleI' ,
Fritsch und Pirovano ebenfalls, und zwar auf der Rück-
seite des Wechsels, während das Akzept Plattners auf
dessen Vorderseite eingesetzt wurde. Der Buchhalter und
Kassier Zulauf der Klägerin, welcher Plattner den Wechsel
übergab,
fügte dann in dem freien Raum oberhalb der
4 Unterschriften auf der Rückseite die Worte ein : (( Als
Wechselbürgen
verpflichten sich: .
B. -Da Plattner den Wechsel nicht einlöste, belangte
die Klägerin den Langguth als Wechselbürgen auf die
Bezahlung von 13,1l3 Fr. nebst 5 % Zins von 13,000 Fr.
seit 19. Dezember 1933.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
e. -Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations-
gericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab, weil aus dem
Wechsel selbst nicht ersichtlich sei, ob der Beklagte die
Bürgschaft für den Aussteller oder den Akzeptanten habe
übernehmen wollen, und weil überdies gar nicht mit
Sicherheit feststehe, ob der Beklagte eine Bürgschaft ein-
gehen
oder nur ein Gef"alligkeitsindossament vornehmen
wollte.