Tax domicile during staggered family relocation

BGE 65 I 223Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de jun. de 1939Modified

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Resumo Omnilex

The appellant, an SBB train conductor, moved his family from Erstfeld to Lucerne in March 1938 but remained personally and professionally based in Erstfeld until his transfer took effect on 1938-10-01. Lucerne nevertheless taxed his earned income from 1938-04-01. The Federal Court held that in a staggered move the tax domicile generally remains at the place where the taxpayer actually exercises his economic activity until he himself moves, unless the facts show a true shift of the center of life. Because the appellant stayed in Erstfeld and only visited his family in Lucerne for cost-saving reasons, the appeal was upheld and the Lucerne decision annulled.

Sumário Omnilex

Art. 23 Abs. 1 ZGB; interkantonales Steuerdomizil bei gestaffeltem Familienumzug eines unselbständig Erwerbenden. Verlegt ein Familienhaupt zunächst nur die Familienniederlassung und verbleibt es selbst am bisherigen Arbeitsort, so tritt die Verlegung des Steuerdomizils für Erwerb, bewegliches Vermögen und dessen Ertrag erst mit dem eigenen Wohnsitzwechsel ein, sofern es am bisherigen Ort weiterhin seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dass die dienstfreien Tage aus Kostengründen bei der Familie verbracht werden, genügt für sich allein nicht, um den Mittelpunkt der persönlichen Verhältnisse schon vor dem eigenen Umzug an den Familienort zu verlegen. Ein bloss vorbereitender Charakter des Familienumzugs genügt nicht; entscheidend ist der tatsächliche Abschluss des Wohnsitzwechsels (consid. 3-4).

Texto completo

222 Staat,Brecht. canton d'etablissement et que la commune d'origine, amenee par ce motif a fournir des secours, s'y refuse dans la suite. Pour qu'on doive en ce cas admettre que l'ancien assiste ne retombera pas a la charge du canton de domicile, il faut avoir la preuve que sa situation pecu- niaire s'est ameliorOO au point qu'il pourra se passer de ces secours. Or pareille modification n'est pa8 etablie pour le recourant. Celui-ci se borne a faire valoir qu'il n'a pas ete constamment chomeur, mais a travaille du 29 mai au 10 juin 1939, qu'il ( a la conviction que sa situation ira en s'ameIiorant et que, par consequent, il n'aura pas a souffrir de la decision de sa commune d'ori- gine )l. Le recourant semble, a la verite, n'avoir pas renm d'assis- tance publique depuis que la decision attaquee a eM rendue, du moins pas du Bureau central de bienfaisance, auquel il a de nouveau demande des seoours le 26 mai 1939. Mais ce fait n'est pas decisif. Ce qui importe, c'est l'etat de choses existant au moment OU le retrait d'etablisse- ment a eM statue. Si la mesure se justifiait alors, le recou- rant ne peut tirer parti de la suspension provisoire des effets de l'arreM, decidee par le Tribunal federal avec l'accord du Conseil d'Etat (art. 185 OJ), pour invalider les motifs de son expulsion. Sa situation est semblable a celle d'un rapatrie qui, pour retrouver son ancien etablis- sement, devrait justifier de ressources suffisantes pour pouvoir subvenir dorenavant aux besoins de sa famille sang tomber de fayon durable a la charge de l'assistance publique (RO 60 I p. 94; arret du 30 septembre 1938 dans l'affaire Borer-Schaub c. Bale-Ville). Le recourant garde le droit de demander au Canton de Geneve de Iui accorder l'etablissement s'il reussit a fournir la preuve requise. Par ce8 motit8, le Tribunal f6Ural rejette le recours. Doppelbesteuerung N0 39. 223 III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 39. Urteil vom 1. Dezember 1939 i. S. Zwinggi gegen Luzern. lVenn ein unselbständig erwerbendes Familienhaupt zusammen mit den übrigen Gliedern der Familie den Wohnsitz in der Weise wechselt, dass zuerst das Haupt der Familie und nachher die übrigen umziehen oder umgekehrt, so ist das Steuerdomizil für den . rwerb, das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag in der Ubergangszeit zwischen den beiden Umzügen in der Regel da, wo oder von wo aus das Familienhaupt während dieser Zeit seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Koswnersparnis das Familienhaupt an den freien Tagen die Familie und nicht diese jenes besucht. Lorsqu'un employe, qui transporte son domicile d'un canton dans un autre, transfere tout d'abord sa propre residence et seulement plus tard celle des autres membres de sa famille ou inversement, son domicile fiscal, en ce qui concerne le produit de son travail, ses meubles et leur revenu, est, pour Ia periode qui separe les deux transferts, au Heu ou (d'ou) il exerce toute son activiM economique pendant ce temps; il en est ainsi alors meme que, pour des raisons d'economie, c'est le chef de la familIe qui se deplace pour aller passer ses jours de conge aupres des siens et non pa'! l'inverse. Se un impiegato, ehe cambia domicilio da lID cantone in un altro, trasferisce dapprima Ia sua residenza e soltanto piu tardi quella dei membri della sua famiglia 0 inversamente, i1 suo domicilio fiscaIe, in quanto concerne il prodotto deI suo lavoro, Ia sua sostanza mobiliare e i1 relativo reddito, si trova, pel periodo compreso tra i due trasferimenti, nel luogo ove 0 donde egli esercita tutta Ia sua attivita economica durante questo tempo; 10 stesso vale anche se, per ragioni di economia, eileapo di famiglia ehe si reca a trascorrere i giorni di congedo presso 1a sua famiglia e non e questa ehe si reca da lui. A. -Der Rekurrent ist als Zugführer bei den SBB angestellt. Als solcher hatte er bis zum 1. Oktober 1938 sein Dienstdomizil in Erstfeld. Bis Ende März 1938 hielt sich auch seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und einem Knaben, bei ihm in Erstfeld auf. Da ihm auf den

  1. April 1938 die Wohnung in Erstfeld gekündigt wurde und er eine baldige Versetzung nach Luzern erhoffte,

224, Staatsreoht. mietete er die neue Wohnung nicht m Erstfeld, sondern m Luzern. Seme Familie siedelte Ende März 1938 m diese Wohnung über. Er selbst verblieb m Erstfeld, wo er em möbliertes Zimmer mietete. Die Freitage verbrachte er, soweit es die Dienstverhältnisse gestatteten, bei seiner Familie m Luzern. Im Bulletin iür offene Stellen vom 15. September 1938 wurde die Stelle emes Zugführers in,;. Luzern ausgeschrieben. Der Rekurrent bewarb sich am 17. September 1938 um diese Stelle. In Berücksichtigung dieses Gesuchs teilte ihm die Betriebsleitung der SBB am 24. September 1938 mit, dass er auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Am 30. September 1938 zog der Rekurrent seme Ausweisschrüten m Erstield zurück und bezahlte daselbst die Staats-und Gemeindesteuern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1938. Am 3. Oktober 1938 hinterlegte er seine Ausweis- Bchrüten in Luzern. Die Gememdesteuerkommission, bezw. das Steueramt Luzern, setzte das steuerpflichtige Erwerbs- einkommen des Rekurrenten für 1938 auf Fr. 5000.- fest und verfügte, dass dasselbe für 9 Monate, d. h. ab

  1. April 1938, in Luzern zu versteuern sei. Der Rekurrent erhob hiegegen Eillsprache und verlangte, dass er pro 1938 nur für 3 Monate, d. h. ab 1. Oktober, m Luzern steuerpflichtig erklärt werde. Die Gemeindesteuerkommis- sion Luzern wies die Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde von der SteuerrekurEkcmmissicn des Kant(;n Luzern am 29. Juni 1939 bestätigt. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 12. September 1939 beantragt der Rekurrent : Der Entscheid der Steuer- rekurskommission vom 29. Juni 1939, zugestellt den
  2. August 1939, sei aufzuheben und es sei festzustellens dass die Steuerpflicht des Rekurrenten in Luzern erst am 1. Oktober 1938 begonnen habe. Der Rekurrent macht geltend, dass eine verfassungs- widrige . Doppelbesteuerung vorliege, und führt zur Be- gründung im wesentlichen folgendes aus : Unzutreffend, sei die Auffassung der Steuerrekurskommission, der Rekur- Doppelbesteuerung N° 39. 225 rent habe schon mit dem Umzug seiner Familie im März 1938 das Schwergewicht seiner Lebensverhältnisse und damit auch seinen ziviIrechtlichen Wohnsitz nach Luzern verlegt. Er habe damals noch gar nicht bestimmt gewusst, , dass er nach Luzern versetzt werde. Erst auf seme Bewer- bung vom 17. September 1938 hm sei ihm am 24. Sep- tember die Versetzung mitgeteilt worden. Er habe frei- lich schon vorher mit einer solchen Versetzung gerechnet und im Hinblick hierauf vollständig auf eigenes Risiko die übersiedelung seiner Familie nach Luzern als Vor- bereitungsmassnahme, durchgeführt. Wäre es 'zu 'keiner Versetzung gekommen, so hätte er selbstverständlich den doppelten Haushalt m Luzern und Erstfeld nicht aufrecht erhalten können und seine Familie wieder nach Erstfeld zurücknehmen müssen. Die Übersiedelung der Familie habe also nur provisorischen Charakter gehabt. Erstfeld sei der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Rekurren- ten geblieben. Hier habe er nicht nur eine Aufenthalts- sondern eine Niederlassungsbewilligung gehabt, alle bür- gerlichen Rechte genossen und seine beruflichen Pflichten erfüllt. O. -Der Regierungsrat und die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Luzern beantragen die Abweisung des Rekurses. Ersterer führt u. a. folgendes aus: Dass die Familie des Rekurrenten im März 1938 in Luzern Auf- enthalt genommen habe m der Absicht, hier dauernd zu verbleiben, könne nicht zweüelhaft sein. Aber auch der Rekurrent selbst habe seither die dienstfreien Tage regel- mässig m Luzern bei semer Familie zugebracht. Die Bin- dung an den Ort der FamilienniederIassung sei ungleich stärker als die Bmdung an den Ort emer unselbständigen Anstellung, zumal wenn diese zeitlich zum voraus begrenzt sei. D. -In der Replik führt der Rekurrent im wesentlichen noch folgendes aus : Als ihm in Erstfeld der Mietvertrag auf den 1. April 1938 gekündigt worden sei, habe er sich gesagt, dass es im Interesse der Kostenersparnis und der AS 65 I -1939

grossen Unannehmlichkeiten sollte vermieden werden können, im Frühjahr 1938 innerhalb der Gemeinde Erst- feld und dann im Herbst 1938 im Falle einer Versetzung wiederum nach Luzern umzuziehen. Er habe sich deshalb entschlossen, schon auf das Frühjahr 1938 provisorisch in . Luzern eine Wolmung zu suchen und seine Familie dort vorläufig einziehen zu lassen. Das sei jedoch selbst- verständlich unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Herbst die Versetzung erfolge. Die Absicht, dauernd in Luzern zu bleiben, sei erst vorhanden gewesen, als der Rekurrent, nachdem ihm die Versetzung mitgeteilt worden sei, selbst l).ach Luzem gezogen sei. Wäre ihm die Wolmung in Erst- feld nicht gekündigt worden, so wäre es ihm überhaupt nie eingefallen, seine Familie vorzeitig nach Luzern zu verbringen. Richtig sei, dass der RBkurrent in der Zeit vom April bis Oktober 1938 hin und wieder seine Familie an dienstfreien Tagen besucht habe; doch immer sei dies nicll,t geschehen; , -Im Auftrage des Regierungsrates bemerkt die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zur Replik : Wenn der Rekurrent im Frühjahr 1938 in Luzerneine Wohnung gemietet habe, um im Falle einer Versetzung Il,ach Luzern nicht aus einer in Erstfeld neu gemieteten, Wohnung ein zweites Mal umziehen zu müssen, so spreche dies für die Annahme, dass die Niederlassung in Luzern. im Frühjahr 1938 in der Absicht dauernden Verbleibens erfolgt sei. Der Umzug der Familie innerhalb der Gemeinde Erstfeld hätte viel geringere Kosten verursacht als der Wolmungswechsel von Erstfeld nach Luzern und gege- benenfalls wieder nach Erstfeld zurück. Die Familie des Rekurrenten habe im Frühjahr 1938 in Luzern Aufenthalt genommen in der bestimmten Erwartung, derselbe werde nach Luzern versetzt, also in der Absicht hier zu bleiben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .. 3. -Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs- praxis hat der unselbständig . Erwerbende sein Steuer- donzil sowohl für den Erwerb wie auch für das beweg- Doppelbesteuerung No 39.

liehe Vermögen und dessen Ertrag am ,,"ohnsitze im Sinne von Art. 23 Abs. I ZGB, d. h. am Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse (BGE 52 I S. 23/24 und dort zitierte frühere Entscheide). Der Rekurrent ist somit vorn 1. April bis 1. Oktober 1938 in Luzern für sein Er- werbseinkornmen steuerpflichtig, wenn sich der Mittel- punkt seiner persönlichen Verhältnisse während dieser Zeit in Luzern befand. Kein Streit besteht darüber, dass der Rekurrent den Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse bis zum

  1. April 1938 in Erstfeld und seit dem 1. Oktober 1938 in Luzern hatte. Streitig ist ausschliesslich, ob der Rekur- rent den Schwerpunkt seiner Beziehungen schon am
  2. April oder erst am 1. Oktober 1938 von Erstfeld nach Luzern verlegte. Das Bundesgericht hatte schon oft die Frage zu ent:. scheiden, wo ein Familienvorstand, der. vorerst allein umzieht und seine Familienangehörigen erst später nach- koInrp.en lässt, in der Übergangszeit sein Steuerdomizil habe. Übt in einem solchen Falle der Steuerpflichtige am neuen Orte oder doch von hier aus seine ganze wirtschaft"' liche Tätigkeit aus, so hat nach der Praxis wenigstens in der Regel dieser Ort schon für die Übergangszeit als Steuerdornizil zu gelten (BGE 57 I S. 415 ff. ; nicht publi- zierte Entscheide i. S. Riedlin vorn 21. November 1919; i. S. Lohrmann vorn 15. Mai 1920; i. S. Fischer vom 15 .. Juli 1932 ; i. S. Michon vom 28. Juni 1935; i. S. Schellenbaum vom 3. April 1936 ; i. S. Bernasconi vom
  3. Januar 1937). Ein Abgehen von dieser Regel vermag die Tatsache, dass der Familienvorstand an den Freitagen seine Familie und nicht diese ihn besucht,nur dann zu rechtfertigen, wenn hierin zum Ausdruck kommt, dass der Lebensmittelpunkt des Familienvorstandes sich immer. noch am Aufenthaltsort der Familie befindet. Dies ist aber' dann nicht der Fall, wenn für die Wahl des Besuchs ortes kein anderer Grund ersichtlich ist als die Überlegung, dass bei einem Besuch des Familienvorstandes bei der Familie die Reise-und Unterhaltskosten geringer sind,

228 Staatsrecht.

als bei einem Besuche der Familie am Arbeitsort des

Familienvorstandes. (Vgl. speziell den Entscheid i. S.

Bernasconi vom 22. Januar 1937 ; ferner auch den Ent-

scheid i. S. Lohrmann vom 15. Mai 1920). Der vom

Regierungsrat in der Vernehmlassung angerufene Grund-

satz, dass unselbständig Erwerbende, die im einen Kanton

arbeiten und sich an den Freitagen mit einer gewissen

Häufigkeit und Regelmässigkeit zu ihrer in einem andern

Kanton aufhaltenden Familie begeben, den Wohnsitz,

sofern sie nicht in leitender Stellung tätig sind, am Ort

der familiären Beziehungen haben (BGE 40 I S. 228/9 ;

46 I

  1. 37/8 ; 47 I S. 166/7 ; nicht publizierter Entscheid
  2. S. Ruf vom 18. Juli 1934 und die weitern dort zitierten

nicht publizierten Entscheide), wird von der Praxis nur

angewendet, wenn Arbeitsort und Familienniederlassung

dauernd auseinander fallen, nicht aber wenn es sich hiebei

um einen bloss vorübergehenden Zustand handelt. (VgL

die Entscheide i. S. Michon vom 28. Juni 1935 und i. S.

Schellenbaum vom 3. April 1936 ; ferner: ROLLIGER, Das

Steuerdomizil nach interkantonalem Recht, Zürch. Diss.

1922,

S. 108.)

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden im

umgekehrten Falle, d. h. dann, wenn vorerst nur die

Familie umzieht, der Familienvorstand aber am bisherigen

Wohnsitze

zurückbleibt. Übt er an diesem Orte oder von

hier aus immer noch seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit

aus, so tritt die Wohnsitz verlegung erst mit seinem

Umzuge und nicht schon mit dem der Familie ein und

zwar auch dann, wenn in der Übergangszeit aus Gründen

der Kostenersparnisdas Zusammentreffen zwischen Fami-

lienvorstand und Familie am Aufenthaltsort der letztern

erfolgt. Durch den Umzug der Familie wird in einem

solchen Fall der Wohnsitzwechsel lediglich vorbereitet,

aber noch nicht vollzogen. (Vgl. BOR 8 S. 720, ergangen

auf Grund von Art. 59 BV; ROLLIGER I. c. S. 107 ff.)

4. -Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden

Fall ange-wendet, so ergibt sich, dass der Rekurrent seinen

Doppelbesteuerung No 39. 229

Wohnsitzerst mit dem 1. Oktober 1938 nach Luzern ver-

legt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Dienst-

domizil (vgl. Art. 8 des Beamtengesetzes vom 30. Juni

1927, A. S. 43 S. 441) in Erstfeld, entfaltete also von hier

aus seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit. Es liegen auch

keine Indizien dafür vor, dass die Wahl des Besuchsortes

in der Übergangszeit auf etwas anderes zurückzuführen

war, als auf die 'Überlegung, dass ein Besuch des Rekur-

renten bei seiner einen eigenen Raushalt führenden Familie

billiger zu stehen komme, als ein Besuch der Familie beim

Rekurrenten, der in Erstfeld nur noch ein möbliertes

Zimmer hatte.

Die Wohnsitzverlegung wäre daher selbst dann als

erst am 1. Oktober 1938 vollzogen zu betrachten, -wenn

der Rekurrent schon im Frühjahr 1938 von den Bundes-

bahnbehörden die Zusicherung erhalten hätte, dass er

auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Er

besass aber im Frühjahr diese Zusicherung nicht. Es muss

zwar angenommen werden, dass er damals nach den Ver-

hältnissen mit einer baldigen Versetzung nach Luzern

rechnen durfte; denn nur in diesem Falle konnte er der

Auffassung sein, dass es für ihn höchst wahrscheinlich

eine

Kostenersparnis sei, wenn seine Familie im Frühjahr

1938, statt in Erstfeld umzuziehen, gleich nach Luzern

übersiedle. Die Versetzungsverfügung erfolgte jedoch erst

am 24. September 1938. Wäre sie noch einige Zeit nicht

erfolgt, so hätte der Rekurrent -wie er in glaubhafter

Weise behauptet -seine Familie wieder nach Erstfeld

zurückgerufen. Diese bis gegen Ende September 1938

andauernde Unsicherheit spricht ebenfalls dafür, dass der

Rekurrent bis 1. Oktober 1938 den Mittelpunkt seiner

Beziehungen immer noch in Erstfeld hatte.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Besch-werde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern vom

29. Juni 1939 aufgehoben.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

When did the appellant's tax domicile for earned income arise in Lucerne during the staggered relocation of family and employee?

Decisão extraída

The tax domicile in Lucerne arose only when the appellant himself moved there on 1938-10-01, not when his family moved in March 1938.

Fundamentação extraída

For an employed family head, tax domicile follows the center of personal and economic relations. During the transition, domicile is generally where the taxpayer actually carries out all economic activity. Here he continued to work from Erstfeld until 1 October 1938, and the family visits on Fridays reflected cost-saving convenience rather than a shift of the center of life.

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