Staa.tsrecht.
auront aprils sou deces, comme consequence de ce seul fait
independammellt de toute autre cause juridique.
L'action du Iegataire contre les personnes tenues de
delivrer le legs en vertu des regles du droit des successions
est des lors indiscutablement une action successorale. Le
plus ancien arret cite l'a deja laisse entendre (RO 6 p. 405).
Plus tard (RO 58 I p. 111/112), apropos de l'art. 5 du .
traite franco-suisse de 1869 sur la competence judiciaire,
que la jurisprudence applique a toutes les contestations
relatives
a Ia liquidation d'nne succession qui peuvent
s'elever entre personnes pretendant une part de I'heredite
a
titre successoral, le Tribunal federal n'a pas Msite a
ranger
dans cette caMgorie l'action du Iegataire, meme
quand il exerce une action personnelle contre I 'heritier.
Le Tribunal ne saurait -pas davantage hesiter a la ranger
dans les actions successorales qui, d'une maniere toute
generale, echappent a Ia regle de l'art. 59 CF (dans ce sens
BURCKHARDT, Commentaire CF p. 551). Le fait que
l'art. 562 ne conrere au legataire qu'une action personnelle
n'enleve evidemment
pas a celle-ci son caractere succes-
soral,
en sorte que la garantie constitutionnelle ne peut
etre invoquoo par le defendeur rechercM en delivrance
du legs. Peu importe d'ailleurs que l'action soit dirigoo
contre les Mritiers Iegaux Ou contre la personne speciale-
ment designoo par le testateur comme debitrice du legs.
La nature de l'action reste la meme. 11 est des lors indiffe-
rent de savoir laquelle de ces eventualites est realisoo en
l'espilce.
Le recours de droit public fonde sur l'art. 59 CF doit par
consequent etre rejeM.
POIl' ces motifs, le Tribunal f6Jeral
rejette le recours.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 8.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
8. Unell vom 3. Mai 1940 i. S. Dr Sehnyder gegen Mfs1In.
Ein Kanton kann. ohne gegen das ObIigationenrechtoder die
Gewerbefreiheit zu verstossen, die Honoraransätze für die zur
Rechtspflege gehörenden Verrichtungen der Anwälte fest-
setzen und höhere Ansprüche als die aus einem solchen Tarif
sieh ergebenden überhaupt ausschIiessen. Er kann demgemäss
auch Vereinbarungen als ungültig erklären, wonach der An-
waltstarif eines andern Kantons anzuwenden ist und der Ent-
scheid über die Tarifmässigkeit und AngemeBSßIlheit der
Rechnungsansätze seinen Moderationsbehörden entzogen wird.
Diese Rechtssetzungsbefugnis eines Kantons gilt für alle vor
seinen Behörden durchgeführten Rechtsstreitigkeiten, . ohne
Rücksicht auf den Wohn-oder Geschäftssitz des Anwaltes
oder des Klienten.
Kann die zürcherische Gebührenordnung für Rechtsanwälte ohne
Willkür als Zwangstarif im erwähnten Sinne betrachtet wer-
den ?
Art. 59 BV schIiesst die Kompetenz der Behörden des Prozess-
kantons zur verbindlichen Bestimmung der ta.rifmässigen Höhe
des Honorars des Anwaltes nicht aus.
Un canton peut, Bans violer le droit des obligations ou le principe
de la liberte du commerce, fixer les honoraires dus pour les
vacations judiciaires des avocats et exclure completement toute
pretention depassant le tarif. Il peut. par consequent, dOOlarer
nulles les conventions qui tendent a rendre applicable le tarif
d'un autre canton et soustraient a la cQDnaissance des autoriMs
qu'il a instituOOs les litiges portant sur la conformite an tarif
et la fixation equitable des articles du compte.
Les regles qu'un canton Micte en vertu de cette competence
legislative-va.lent pour tous les proces . qui se d6roulent devant
les autoriMs de ce canton, sans egard pour le domicile civil ou
commercial de l'avocat ou de son client.
L'ordonnance zurichoise sur les emoluments des avocats peut-elle.
sans arbitraire, etre consider6e comme tarif obIigatoire empor-
tant les consequences qui viennent d'etre enoncees ?
L'art 59 CF n'exclut point que les autorites du canton Oll se
derouIe le proces ne puissent valablement fixer les honoraires
de l'avocat selon le tarif en vigueur.
Senza violare il diritto delle obbligazioni 0 il principio della libertA
di commercio. un cantone pub fisSare gli onomri dovuti per
le incombenze giudiziarie degli avvocati ed escIudere comple-
tamente ogni pretesa eccedEinte la tariffa. Puoquindi dichia-
rare nulle le convenzioni ehe tendono a rendereapplicabile
Staa.tsrecht.
Ia tariffa di altro cantone e sottraggono alla cognizione
delle autoritä. appositamente istituite le contestazioni vertenti
sul punto di sapere se gli importi esposti non violino la tariffa
e siano stati fissati in modo equo.
Le norme, che un cantone promulga in virtu di questa competenza
Iegislativa, valgono per tutti i processi che si svolgono davanti
alle autoritä. di questo cantone, indipendentemente dal domi-
cilio civile 0 commerciale dell'avocato 0 deI suo cIiente.
n regolamento zurigano sugli emolumenti degli avvocati pub
essere considerato senza arbitrio come una tariffa obbligatoria
nel senso suddetto !
L'art. 59 CF non esclude che Ie autorita deI cantone, ove si svoige
il processo, possano vaIidamente fissare 'gli onorari dell'avvo-
cato secondo Ia tariffa in vigore.
A. -Das zürcherische Gesetz über den Rechtsanwalts-
beruf vom 3. Juli 1938 bestimmt in:
33. Die Regelung der Gebühren der Rechtsanwälte für
ihre Bemühungen im Sinn von 1 und die damit in engem Zusam-
menhang stehende Tätigkeit erfolgt durch Verordnung des Ober-
gerichts. '
34. Die Prozessparteien und die Anwälte sind berechtigt,
beanstandete Anwaltsrechnungen durch das Gericht, bei dem der
Prozess anhängig ist oder im Kanton Zürich letztinstanzlich
anhängig war, auf ihre Angemessenheit und Übereinstimmung
mit dem Gebührentarif prüfen und den Betrag festsetzen zu lassen.
Gegen Entscheide über solche Begehren kann innert zehn Tagen,
von der Zustellung des Entscheides an, Beschwerde bei der Auf-
sichtskommission über die Rechtsanwälte geführt werden.
Bemühungen im Sinn von 1 sind die Vertretung
und Verbeiständung von Parteien in Zivilprozessen und
in Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten, sowie
vor Untersuchungs-und Anklagebehörden und deren
Oberinstanzen
. Die Aufsichtskommission über die Rechts-
anwälte besteht aus vier vom Obergericht und drei von
der Rechtsanwaltschaft gewählten Mitgliedern : den Präsi-
denten und Vizepräsidenten bezeichnet das Obergericht
aus seiner Mitte.
Zwei
mit den oben wiedergegebenen 33, 34 sachlich
übereinstimmende Vorschriften
enthielt schon das frühere
Anwaltsgesetz
vom 3. Juli 1898 in 7 Abs. 1 und 3.
Doch
war eine Weiterziehung des Moderationsentscheides
und zwar durch Beschwerde an das Obergericht danach
nur möglich, wenn er von einer unteren Instanz ausging,
nicht wenn das Obergericht selbst die Rechnung festzu-
Deroga.torische Kraft des Bundesrechts. No 8.
setzen hatte, weil der Prozess letztinstanzlich bei ihm
hängig gewesen war.
Zur Zeit gilt noch die unter der Herrschaft des früheren
Gesetzes erlassene Verordnung des Obergerichts betreffend
die Anwaltsgebühren
vom 5. Juli 1920. 1 dieser Ver-
ordnung lautet :
Die Entschädigung der Anwälte für die Parteivertretung vor
den staatlichen ,Gerichten und Untersuchungsbehörden des Kan-
tons Zürich bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.
B. -Der Rekurrent Dr. Hans Schnyder, Advokat
in Basel, war Anwalt des in Dornach (Kt. Solothurn)
wohnhaften
Rekursbeklagten Anton Mislin in dessen
Ehescheidungssache.
Er hatte zunächst für den Rekurs-
beklagten auftragsgemäss die Scheidungsklage beim Rich-
ter von Dornach (Amtsgericht Dorneck-Thierstein) ein-
geleitet.
Doch verständigten sich dann die Ehegatten
Mislin, das Scheidungsverfahren in Zürich durchzuführen,
dergestalt dass
der Rekursbeklagte sich dem dort von
der Ehefrau anhängig gemachten Scheidungsbegehren
anschloss.
Auch in diesem zürcherischen Verfahren vertrat
der Rekurrent den Rekursbeklagten. Nachdem es durch
:rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 21. Juni 1939 abgeschlossen war, stellte der Rekurrent
seinem Auftraggeber Rechnung im Betrag von Fr. 2059.80,
wovon Fr. 1800.-Honorar und Fr. 259.a Ersatz von
Auslagen. Die vom Rekursbeklagten dem Rekurrenten
ausgestellte Vollmacht enthält u. a. die folgenden Be-
stimmungen:
Massgebend für die Berechnung der Forderung des Bevoll-
mächtigten an Honorar, Gebühren und Auslagen sind die vom
Appellationsgericht Basel und von' der Advokatenkammer Basel
aufgestellten Gebührentarife. Im Falle von Streitigkeiten über die
Höhe der Ansprüche des Bevollmächtigten unterwerfen sich der
Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte dem endgiltigen Ent-
scheide der Moderationskommission der Basler Advokatenkammer.
Für Streitigkeiten über die Höhe der Anspruche aus Prozessführung
vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt steht es dem Voll-
machtgeber und dem Bevollmächtigten frei, den Entscheid des
Moderationsausschusses des betreffenden Gerichts anzurufen.
Trotzdem wendete sich Mislin an das Bezirksgericht
Zürich
mit dem Begehren, die Rechnung zu prüfen
54 Staatsrecht.
und das Honorar zu ermässigen. Durch Beschluss vom
30. August 193 gab das Bezirksgericht Zürich dem
Antrage Folge, ohne den Rekurrenten dazu angehö zu
haben, und setzte die diesem geschuldete Entschädigung,
unter Anwendung des . zürcherischen Anwaltstarifs, auf
Fr. 1659.a fest (Grundgebühr mit Zuschlägen Fr. 1400.-
nebst den nicht beanstandeten Auslagen von Fr. 259.80).
Auf Beschwerde Dr. Schnyders hob die Aufsichtskom-
mission
über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich durch
Entscheid vom 4. Dezember 1939 den Beschluss des
Bezirksgerichts auf und wies dieses an, nach Anhörung
des Rekurrenten in der Sache neu zu entscheiden. Der
Rekurrent hatte mit der Beschwerde in erster Linie
beantragt, es sei auf das Moderationsbegehren nicht
einzutreten, da nach den Bestimmungen der vom Rekurs-
beklagten unterzeichneten Vollmacht zur Beurteilung der
Honorarfrage einzig die hier eingesetzte Schiedsinstanz
(Moderationskommission
der Basler Advokatenkammer)
zuständig sei und sich ausserdem auch die Höhe des
Honorars nicht nach dem zürcherischen, sondern nach
den baselstädtischen Tarifen richte. Beide Abreden seien
zweifellos zulässig
und schlössen die Anwendung der
zürcherischen Gebührenordnung und das hier vorgesehene
Moderationsverfahren aus.
Die Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte wies indessen diese Einwendung zurück,
mit der Bepiindung: 34 des zürcherischen Anwalts-
gesetzes
enthalte eine zwingende Vorschrift des öffent-
lichen Rechts, die nicht durch Parteivereinbarurig beseitigt
werden könne. Eine ausserkantonale Anwaltskammer
wende unter Umständen einen vom zürcherischen wesent
lieh verschiedenen Gebührentarif an. Die Partei eines
im Kanton Zürich geführten Prozesses müsse aber die
Anwendung des zürcherischen Anwaltstarifs . verlangen
und durchsetzen können, wozu das in 34 vorgesehene
Verfahren diene.
O. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Dr. Schnyder, der Entscheid der Aufsichts-
Derogatorische Kraft des Bundearechts. N0 8.
1 5
kommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich
sei a.Ufzuheben und es seien die zürcherischen Instanzen
als unzuständig. zu erklären, über die Honoraransprnche
des Rekurrenten zu befinden. Er hält an der in der kanto-
nalen Beschwerde in dieser Beziehung vertretenen Rechts-
auffassung fest und erblickt in der abweichenden Ent-
scheidung der rekursbeklagten Behörde einen Verstoss
gegen
Art. 3, 64, 31, 4 und 59 BV.
D. -Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Rekursbe-
klagte Mislin beruft sich auf die Begründung des ange-
fochtenen Entscheides.
Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :
- -Die Beschwerde geht davon aus, dass es zwar
den Kantonen zustehen möge, zum Schutze der Recht-
suchenden vor Überforderung die Leistungen der Anwälte
zu tarifieren. Doch könnten . diese Tarifansätze nur als
Ausdruck . der üblichen Vergütung und demnach unter
Vorbehalt abweichender Abreden (Art. 394 Abs. 3 OR)
gelten, ferner für den Fall, dass die abweichende Verein-
barung als solche gegen die öffentliche Ordnung oder
gegen die guten Sitten verstossen sollte, wie z. B. das
pactum de quota litis. Eine Ordnung, die den Tarif als
schlechthin bindend erkläre und irgendwelche andere
Abrede ausschliesse, selbst wenn sie den allgemeinen
zivilrechtlichen Gültigkeitserfordernissen genüge, sei unzu-
lässig. Sie lasse sich mit der vom Bundesgesetzgeber
grundsätzlich anerkannten privatrechtlichen Vertragsfrei-
heit nicht vereinbaren und greife deshalb in das Bundes-
zivilrecht
über. .
Verletzt wären zwar in diesem Falle nicht die vom.
Rekurrenten angerufenen Art. 3 und 64 BV, sondern der
in Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV ausgesprochene
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
gegenüber dem kantonalen Recht. Doch ist die Rüge
seiner Verletzung dem Sinne nach in den Beschwerde-
56 Staatsrecht.
vorbringen mitenthalten, was genügt, um sie als erhoben
zu betrachten. Materiell hat das Bundesgericht (1. Zivil-
abteilung)
zu der Frage Stellung genommen in lem
Urteil vom 3. Juli 1915 i. S. Haass gegen Wyler (BGE
S. 474 ff., insbes. S. 480 ff.). Es hat hier, in Anlehnung
an frühere Entscheidungen anerkannt, dass der zivil-
rechtliehe
Charakter des Verhältnisses zwischen Anwalt
und Klient (entgeltlicher Auftrag, ausnahmsweise Dienst-
vertrag) die
Kantone nicht hindere, in dessen Gestaltung,
auch was die Honorierung der Tätigkeit der Anwälte
betrifft, durch öffentlichrechtliche Normen einzugreifen
und die Honoraransätze tarifmässig festzulegen. Diese
Befugnis
wurde den Kantonen jedenfalls in dem Rahmen
zuerkannt, in dem ihnen die Regelung der Rechtspflege
als öffentlichrechtlicher Aufgabe zukomme, also für die
hiezu gehörenden Verrichtungen der Anwälte. Und zwar
in dem Sinne, dass die einschlägige kantonale Gesetzgebung
hier höhere Ansprüche als die aus dem Tarif sich ergeben-
den überhaupt ausschliessen kann selbst bei einer darauf
gerichteten, den allgemeinen zivilrechtlichen Erfordernissen
entsprechenden Vereinbarung, mit der Folge dass solche
Vereinbarungen alsdann, weil widerrechtlich (einem zu-
lässigen kantonalen Verbotsgesetz zuwiderlaufend), nach
Art. 20 OR als nichtig anzusehen sind (sog. Zwangstarif).
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzugehen (nach
Art. 23 Abs. 2 OG könnte es zudem
nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts
geschehen).
Neben der derogatorischen Kraft des Bundeszivilrechts
ruft der Rekurrent freilich gegen die Zulässigkeit eines
solchen Zwangstarifs noch
Art. 31 BV, die Gewährleistung
der Gewerbefreiheit an. Im Falle Haass gegen Wyler
stand diese Einwendung nicht zur Erörterung ; sie hätte
auch im Berufungsverfahren nicht geprüft werden können.
Doch wird eine selbständige Begründung für die Rüge
nicht gegeben, sondern der Verstoss gegen die genannte
Verfassungsnorm wiederum in dem Eingriff in die ( Ver-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 8.
tragsfreiheit erblickt. Inwieweit diese nach Bundesrecht
auf dem streitigen Gebiet unter Ausschluss einschränkender
kantonaler öffentlichrechtlicher Normen wirklich besteht,
ist aber eine Frage der Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts
und nicht
der Gewerbefreiheit. Die Gründe des öffentlichen Interesses,
aus denen nach dem Urteil i. S. Haass gegen Wyler
solche kantonale Normen mit dem Bundeszivilrecht
vereinbar sind
und sich als zulässige Ausübung der den
Kantonen nach Art. 6 ZGB verbliebenen Befugnisse
darstellen, reichen
zudem augenscheinlich auch aus, um
darin eine durch den Vorbehalt von Art. 31 litt. e BV
gedeckte polizeiliche Verfügung über die Gewerbeausübung
zu sehen (BURCKHARDT, Kommentar zur BV R 278).
Aus
der Natur jener Interessen (Erschwinglichkeit der
Rechtspflege, Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Ver-
teuerung
und damit der Beeinträchtigung einer wesent-
lichen
Staatsaufgabe ) folgt ferner notwendig, dass die in
Frage stehende Rechtssetzungsbefugnis des Kantons sich
auf alle in seinem Gebiet, vor seinen Gerichten und Behör-
den durchgeführten Rechtsstreitigkeiten beziehen muss
und auf jede in solchen vor sich gegangene Anwaltstätigkeit
und dass es auf den Wohnsitz oder Geschäftssitz des
Anwaltes
und Klienten nicht ankommen kann. Der
Anwalt, der ausserhalb seines Wohn-und Geschäftssitzes
in einem anderen Kanton zur Rechtspflege gehörende
Verrichtungen
übernimmt und ausführt, kann dies nur
unter der Herrschaft der bundesrechtlich zulässigen
zwingenden öffentlichrechtlichen Normen des Prozess-
kantons tun und sich diesen nicht dadurch entziehen,
dass er mit dem Klienten die Anwendung der entsprechen-
den Ordnung eines anderen Kantons vereinbart. Der
Rekurrent macht allerdings geltend, dass die Unterstellung
unter einen solchen ebenfalls staatlichen ausserkantonalen
Tarif nicht zu Ergebnissen führen könne, die gegen die
öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstossen
würden (Art. 19 OR); es fehle deshalb ein öffentliches
Interesse, um sie auszuschliessen. Die Einwendung. ist
indessen nicht snhlüssig. Wenn der Kanton eine Materie
durch öffentlichrechtliche Vorschriften ordnen
darf, muss
er auch frei darüber bestimmen können, welche Regelung
er als die den allgemeinen Interessen entsprechende
betrachtet, und braucht ein Hinübergreifen ausserkanto-
nalen öffentlichen Rechts auf die seiner Rechtssetzungs-
befugnis unterstehende
Tätigkeit nicht zu dulden. Jeder
Anwaltstarif ist zudem der Eigenart des Rechtsgangs in
dem betreffenden Kanton angepasst. Auch die Anwendung
des staatlichen Anwaltstarifs eines anderen Kantons
bietet deshalb so gut wie die freie Honorarvereinbarung
noch keine Gewähr dafür, dass man damit nicht zu unge-
rechtfertigten übersetzten Honorarbeträgen käme, weil
die betreffenden
Ansätze unter Umständen auf Besonder-
heiten des Verfahrens
im Tarifkanton beruhen, die für
den Prozesskanton mit wesentlich verschiedenem (einfa-
cherem)
Verfahren nicht zutreffen. Nur eine über die
Ansätze des zürcherischen
Tarifs hinausgehende höhere
Rechnungsstellung
für die Mitwirkung in einem zürche-
rischen Prozesse
will aber der angefochtene Entscheid
ausschliessen, wenn
er dem genannten Tarif und dem
in 34 des Anwaltsgesetzes vorgesehenen Moderations-
verfahren zwingenden und ausschliessllchen Charakter
beimisst, nicht Abreden, wodurch der Anwalt erklärt hat.
sich mit einem geringeren Honorar zu begnügen. Wenn
ein Rechtsverhältnis materiell durch zwingende Normen
geregelt
und damit der Parteidisposition entrückt ist. so
können
aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch
Streitigkeiten daraus nicht durch Schiedsabrede der
Entscheidung der in jener Ordnung dafür vorgesehenen
Instanz entzogen werden (BGE 41 II S. 314/5).
2.
-Ob die zürcherische Gebührenordnung für die
Rechtsanwälte
wirklich den von der kantonalen Auf-
sichtskommission
angenommenen Zwangscharakter hat
oder, wie der Rekurrent behauptet, nur einen Dispositiv-
tarif für den Fall des Fehlens einer besonderen Honorar-
Derogatorische Kraft des Bundesreehts. No 8. 59
'abrede enthält, kann das Bundesgericht nur im beschränk-
ten Rahmen des Art. 4 BV, der Willkür und Rechts-
verweigerung nachprüfen.
Was die Beschwerde vorbringt,
vermag diese
Rüge unmöglich zu stützen. Denn es läuft
im Grunde einfach wieder darauf hinaus, dem Erlasse
deshalb nur die zweite beschränkte Bedeutung zu vindi-
zieren, weil eine andere Regelung
mit dem eidgenössischen
Verfassungsrecht
nicht vereinbar wäre. Um den Vorwurf
der Willkür auszuschliessen, genügt es, dass die kantonale
Gesetzgebung keine Bestimniung enthält, die der Aus-
legung
des angefochtenen Entscheides unzweideutig ent-
gegensteht. Es ist keineswegs erforderlich, dass Anwalts-
gesetz
und Tarif die Unzulässigkeit abweichender Hono-
rarvereinbarungen noch besonders und ausdrücklich
feststellen.
Ja es kann umgekehrt schon das Fehlen einer
Vorschrift, welche solche Abreden
vorsieht, ohne Willkür als
hinreichender Grund für die Annahme eines Zwangstarifs
angesehen werden,
solange diese Vermutung nicht durCh
andere
Bestimmungen des Erlasses zwingend widerlegt
wird. Solche führt aber der Rekurrent nicht an noch
behauptet er, dass bisher die kantonale Praxis eine andere
gewesen wäre. Sowohl 33 des Anwaltsgesetzes als I
der geltenden Gebührenordnung lassen . die Deutung
durchaus zu, dass es sich dabei um zwingende, durch
Abrede nicht abänderbare Ansätze handeln soll. Bei der
Beratung der Gebührenordnung im zürcherischen Kan
tonsrat hat denn auch der Berichterstatter der kantons-
rätlichen Kommission dem
Tarif unwidersprochen diese
Bedeutung beigelegt (s. das Zitat bei MÖTH, Honorar des
Anwalts S. 20 Nr. 29).
3. -
Dass Art. 59 BV nicht gegen die Kompetenz
der Behörden des Prozesskantons angerufen werden k ,
die H ö"he des HonorarS verbindlich zu bestimmen, auf
das der Anwalt für seine Tätigkeit in einem hier geführten
Prozesse
tarifmässig Anspruch besitzt, hat das Bundes-
gericht schon
oft ausgesprochen (BGE 9 S.434 ff. ; 26
I
S. 180 ; 31 I S. 594 ; 37 I S. 488 ; 38 I S. 507). Eine
weitergehende eutung kommt aber der Entscheidung,
die in dem streitigen zürcherischen ModerationsvenaJll.en
ergehen wird, nicht zu. Auch die Feststellung, dass das
zürcherische Anwaltsrecht Honorarabreden nicht zulasse,
die
zu einer den Tarif überschreitenden Vergütung führen
würden, bildet nur ein Motiv dafür, warum trotz der
Anrufung einer solchen Abrede auf die Prüfung der
Tarifmässigkeit der Rechnung einzutreten sei. Es liegt
darin nicht eine Ungültigerklärung der Abrede selbst, die
den ordentlichen Richter zu binden vermöchte, wenn
der Rekurrent sich mit dem Ergebnis der Moderation
nicht abfinden und den Versuch unternehmen will, einen
der Vereinbarung entsprechenden höheren Anspruch im
Zivilprozess einzuklagen, weder nach der Richtung, ob
der zürcherischen Gebü1,1renordnung wirklich jene Trag-
weite zukomme, noch nach der anderen, ob eine solche
kantonale Ordnung die zivilrechtliche Ungültigkeit abwei-
chender Vereinbarungen nach Art. 20 OR nach sich zu
ziehen vermöge. Art. 59 BV, den der Rekurrent in diesem
Zusammenhang allein als angeblich verletzt bezeichnet,
trifft überdies augenscheinlich nicht zu. Denn er schützt
lediglich den Schuldner dagegen, dass er für eine persön-
liche Ansprache bei einem
anderen Richter als demjenigen
seines Wohnsitzes
belangt wird. Im Prozess um ein angeb-
lich geschuldetes höheres vereinbartes Honorar wäre aber
der Rekurrent Gläubiger und Kläger, nicht Beklagter.
4. -Zur Festsetzung der Honoraransätze für die
Verrichtungen des
Rekurrenten, die sich auf das Venahren
vor Amtsgericht Dorneck -Thierstein bezogen, sind aller-
dings die zürcherischen Moderationsbehörden
nicht zu-
ständig. Nach der Begründung des angefochtenen Ent-
scheides ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich die
überprüfung auch auf diesen Teil der Rechnung erstrecken
soll.
Demnach erkennt da8 B'tI/niie8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsharkeit. N° 9. 61
VII. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BÜRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKElT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE
RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES
9. Urteil vom 2. Februar 1940
i. S. Briefer gegen Organe der Militärgeriehtsbarkeit.
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG kann
nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben
werden. .
Le conflit de competence prevu a l'art. 223 CPM ne peut etre
porte devant le Tribunal fooeral que jusqu'a l'ouverture des
debats devant le Tribunal de division.
TI conflitto di competenza a'sensi dell'art. 223 CPM pub essere
sottoposto al Tribunale federale soltanto sino all'apertura deI
dibattimento davanti al Tribunale di divisione.
Durch Urteil des Divisionsgerichts 4 vom 24. November
1939 ist Josef Briefer wegen übler Nachrede gegenüber
einem militärischen Vorgesetzten
zu 14 Tagen Gefängnis
bedingt verurteilt worden.
In der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht
hatte der amtliche Verteidiger die Kompetenz der Militär-
gerichtsbarkeit bestritten. Gegen das Urteil des Divisions-
gerichts
vom 24. November hat er sofort die Kassations-
beschwerde angemeldet.
Das Militärkassationsgericht hat
die Beschwerde am 29. Dezember 1939 abgewiesen.
Am 8. Dezember hat der amtliche Verteidiger beim
Bundesgericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde
nach
Art. 223 MStrG erhoben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten
in Erwägung:
- Es handelt sich um einen Anstand über die Zu-
ständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Ge-
richtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche
Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.