solution soit indefendable et, partant, arbitraire. Meme si
l'on retenait commeexacts les allegues consign6 par les
recourants
dans leur memoire au Tribunal federal sur les
saiaires qu'ils
touchaient dans l'entreprise paternelle, on
ne saurait fixer que par une evaluation tout approxima-
tive le montant auquel ils auraient droit pour compenser
la modicite de ce salaire.
6. -
Quant a l'estimation des actions cedees, les recou-
rants ne critiquent pas que la Commission l'ait basee
sur la valeur des biens reprie par la Societ6 au moment
de sa fondation. Ils allinguent seulement que ces biens
valaient 50000 fr. et non pas 69000 fr. comme l'admet
l'autorit6 cantonale. Mais ils reconnaissent que leur pare,
dans une declaration de fortune pour l'impöt de crise,
avait lui-meme indique une somme de 69 000 fr. comme
valeur de ces biens. Ils ne sauraient des lors pretendre
que la Commission se soit rendue coupable d'arbitraire
en se fondant sur ce chifire.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce:
Le recours est partiellement admis et la decision atta-
quee est annulee dans la mesure ou elle soumet a l'emolu-
ment de devolution d'heremt6 la valeur des biens trans-
feres a Eugene et Louis Leuthold en paiement de la rente
viagere. Le recours est rejete pour ie surplus.
Vgl. auch Nr. 3. -Voir aussi n° 3.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 2. -Voir n° 2.
Ausübung d"r wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2.
IH. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
2. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Dr. J. X. und Dr. W. X.
gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im
Kanton Zürich.
Grenzen der bei einem Anwalt nach der Ge'ferbefreiheit zulässigen
Reklame. Eine aufdringliche, über das Übliche hinausgehende
Empfehlung darf verboten werden, so z. B., abgesehen von
gewissen Ausnahmen, eine Empfehlung als Spezialist für ein
bestimmtes Rechtsgebiet.
Limites de Ja publicire permise a l'avocat en vertu de la liberte de
l'industrie. Une recommandation importune, depassant la
mesure admise par l'usage, peut etre interdite; par exemple,
l'annonce d'une sp6cialite juridique, cas exceptionnels reserves.
Limiti delIa pubblicitd permessa all'avvocato in virtil della liberta
d'industria. Una raccomandazione importuna, ehe va oltre
la misura c0118tmtita dalI'uso, puo essere vietata ; p. es. l'an-
nuncio delIa qualita di specialista in un determinat ) campo
deI giure, casi eccezionali riservati.
A. - 7 des zürch. Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938
lautet:
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit
gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der
Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der
Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung.
Durch Entscheid vom 17. Dezember 1941 erteilte die
Aufsichtskommission
über die Rechtsanwälte im Kanton
Zürich den Rekurrenten, den Rechtsanwälten Dr. J. und
Dr. W. X., einen Verweis, weil sie sich in Zeitungsinseraten
vom 16. und 22. September 1941 zurück gemeldet und
sich dabei als Spezialisten für die Interessenwahrung bei
Unfällen und Haftpflicht jeder Art bezeichnet hatten.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
Nach zürcherischer Sitte habe sich der Anwalt der Empfeh-
lung durch Zeitungsiaserate zu enthalten, wenn es nicht
durch besondere Anlässe gerechtfertigt sei. Die Rekurren-
ten seien nach ihrer Angabe im Sommer 1941 im Militär-
dienst
gewesen, der eine vom 29. Juli bis 5. September,
der andere vom 8. Juli bis Ende August. Während dieser
Zeit sei aber ihr Bureaubetrieb nicht eingestellt gewesen;
ihr Vater, der mit ihnen zusammen als Anwalt tätig sei,
sei
dort zur Verfügung der Klienten gestanden. Deshalb
habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der
Bekanntmachung der Rückkehr bestanden, zumal nicht
noch mehrere Wochen nach der Wiederaufnahme der
Arbeit. Gemäss einem Bericht des Obergerichtsschreibers
hat der Verzeigte Dr. J. X. am ll. September 1941 bei
ihm vorgesprochen und den Entwurf zu einem Inserat
gezeigt, in dem die Rückkehr aus dem Militärdienst über-
haupt nicht erwähnt war. Daraus ist zu schliessen, dass
die Verzeigten selber die Bekanntgabe ihrer Rückkehr aus
dem Militärdienst
durch Zeitungsinserat nicht als durch
ihr Geschäftsinteresse geboten erachteten, sondern, offen-
bar gestützt auf den Hinweis des Obergerichtsschreibers, '
dass Inserate nur zulässig seien, wenn sie durch einen
besonderen äusseren Anlass gerechtfertigt seien, die
Ent-
lassung aus dem Militärdienst lediglich nur zum Vorwand
nahmen, lnm sich in Inseraten als Spezialisten für die
Interessenwahrung bei Unfällen
und Haftpflichtfallen
dem Publikum empfehlen zu können. Als Spezialist für
ein besonderes Rechtsgebiet dürfe sich der l .nwalt aber
nur bezeichnen, wenn er vermöge besonderer Ausbildung
oder
Erfahrung ein erhöhtes Vertrauen des Publikums
in Bezug auf jenes Gebiet beanspruchen könne. Das treffe
bei den
Rekurrenten in Hinsicht auf das Haftpfiichtrecht
nicht zu. Ihre Empfehlung sei daher aufdringlich und
somit unzulässig gewesen.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rechtsanwälte
Dres.
J. und W. X. die staatsrechtliche Beschwerde er-
griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen gel-
tend, dass Art. 31 BV verletzt sei. Es wird verwiesen auf
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2.
BGE 67 I S. 87. Danach sei der Anwalt berechtigt, sein
Weggehen
und sein Zurückkommen anzuzeigen ohne Rück
sicht darauf, ob und wieweit während der Abwesenheit
der Bureaubetrieb eingestellt sei, welche letztere Beschrän-
kung das Obergericht aufstelle (Rechenschaftsbericht pro
1940 S. 132 und Entscheid). Während der Abwesenheit'
eines seriösen Anwalts bleibe immer
ein gewisser Bureau-
betrieb aufrecht. Die Tatsache, dass hier noch
Rechtsan-
walt X. senior auf dem Bureau anwesend gewesen sei,
könne
nach den Verhältnissen keine Bedeutung haben.
Wenn mit Rücksicht auf die Tätigkeit der genannten Per-
sönlichkeit
den Rekurrenten das Recht auf jede Publizität
abgesprochen werde, so verletze das auch den Art. 4 BV.
Diese Bestimmung sei auch insofern verletzt, als es den
Ärzten ohne Beschränkung gestattet sei, ihre Rückkehr
anzuzeigen.
Es wird der Rüge entgegengetreten, dass die beiden
Inserate als Rückmeldung zu spät erschienen seien. Es sei
unrichtig, dass die Rückmeldung
nur ein Vorwand gewesen
sei
für eine Empfehlung der Interessenwahrung bei Un-
fällen und Haftpflichtanständen.
Die Aufsichtskommission habe
im Entscheid den Be-
griff
Spezialist gegenüber der Ausführung im Rechen-
schaftsbericht
1940 So 132 eingeengt in einer Weise, wo-
durch die Möglichkeit, sich als Spezialist zu bezeichnen,
tatsächlich ausgeschlossen werde, was
mit Art. 31 BV in
Widerspruch stehe. Nach der Definition im Rechen-
schaftsbericht seien die
Rekurrenten durchaus befugt, sich
als Spezialisten
auf dem fraglichen Gebiet zu bezeichnen
(es folgen Angaben
betr. das von ihnen erstellte Werk
Über Haftpflicht, speziell diejenige nach dem MFG). Sie
hätten hier auch eine besondere Erfahrung dank der
Vielen beärbeiteten Fälle (es wird eine Anzahl von Dank-
schreiben von Klienten vorgelegt). Das Publikum finde es
natütlich und vernünftig, dass sich ein Anwalt ganz
speztell einem Spezialgebiet widme, und empfinde es nicht
als aufdringlich, wenn ihm dies bekannt j;l;emacht werde.
Allermindestens treffe die Rekurrenten kein Verschul-
den,
da sie sich auf den Rechenschaftsbericht und auf die
(allerdings
nur persnnliche) Auskunft des Obergerichts-
schreibers verlassen
hätten.
O. -Die Aufsichtskommission hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Auch die Inhaber freier Berufe können sich auf
Art. 31 BV berufen. Es kann in dieser Beziehung auf
BGE 67 I S. 87 Erw. 3 verwiesen werden. Kantonale
Beschränkungen polizeilicher Art in der Berufsausübung
müssen sich daher im Sinne von Art. 31 e rechtfertigen
lassen,
d. h. durch das allgemeine Interesse und das
öffentliche Wohl. Das gilt auch für die Frage, ob und in
welcher Weise der Anwalt - seine Tätigkeit öffentlich
empfehlen darf. Aus
der ganzen Stellung des Anwalts als
Diener des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege
(BGE 60 I
S. 15 f.) ergeben sich hier enge Schranken. Eine
eigentliche kommerzielle Reklame verträgt sich weder mit,
der Würde des Anwaltsstandes, noch mit den Interessen
des Publikums (BGE 67 I S. 88). Bei der Abgrenzung des
Zulässigen
vom Unzulässigen wird es auch auf die im
Kanton bestehenden, den Anwaltsstand betreffenden
Sitten und Anschauungen ankommen. Eine Reklame, die
über das Mass des im freien Berufe Üblichen hinausgeht,
wird als unpassend und ungehörig empfunden; sie lst dem
Ansehen des Berufs abträglich und berührt dadurch auch
in ungünstiger Weise das Wohl der Allgemeinheit. Wenn es
zweifellos
statthaft ist, die Eröffnung der Anwaltspraxis,
die Verlegung des Bureaus, die
Eingehung oder Auflösung
eines Gesellschaftsverhältnisses bekanntzugeben,
so darf
doch hiebei durch die Formulierung, Aufmachung oder
zeitliche Ausdehnung der Anzeige jene Schranke nicht
überschritten werden. Und was den Weggang und die
Rückkehr des Anwalts anlangt, so ist nach den Akten im
Kanton Zürich eine öffentliche Mitteilung bei kürzerer
Ausübung der wissenschaftlichen Eerufsarten. No 2.
Abwesenheit nicht gebräuchlich, und sie erscheint auch
nicht unter allen Umständen als angezeigt. Jedenfalls
darf eine solche Bekanntmachung nicht blosser Vorwand
sein,
um den Anwalt beim Publikum in empfehlende
Erinnerung zu rufen. In BGE 67 I S. 89 Erw. 4 wurde
dieser Punkt der Abmeldung und Rückmeldung, der dort
keine Rolle spielte, nur gestreift, ohne dass dazu im ein-
zelnen Stellung genommen worden wäre.
Das zürcherische Anwaltsgesetz stellt in 7 den Grund-
satz auf, dass der Anwalt sich in seinem beruflichen Ge-
baren der Achtung würdig zu zeigen habe, die sein Beruf
erfordert; und wenn beigefügt wird, dass er sich ieder
aufdringlichen Empfehlung enthalte, so wird als auf-
dringlich
eine Empfehlung zu verstehen sein, die mit der
Würde des Standes nicht in Einklang steht. Jede Reklame
oder Empfehlung will sich ja dem Leser einprägen. Ist
eine solche des Anwalts mit der Würde des Berufs nicht
vereinbar, so entsteht der Eindruck der Aufdringlichkeit.
Mit der Ordnung des Gesetzes ist nach dem Gesagten der
Rahmen beobachtet, den Art. 31 BV hier zieht.
2. -Gegen die Auffassung
der AufsichtskoIIlID;ission,
dass für die Rekurrenten die Anzeige der Rückkehr nur
ein Vorwand war, um damit eine anderweitige Empfehlung
zu verbinden, ist nichts einzuwenden. Die Abwesenheit
der Rekurrenten im Militärdienst war verhältnismässig
kurz. Sie
haben ihre Abreise nicht publiziert. Ihr Vater
war während ihrer Abwesenheit im Bureau anwesend und
konnte, auch wenn er keine forensische Praxis mehr ausübt,
vorläufige Anordnungen treffen. Ob trotzdem eine blosse
Anzeige
der Rückkehr nach Art. 4 und 31 BV hätte zuge-
lassen werden müssen,
kann offen bleiben. Nach ihrer
Vernehmlassung an die Aufsichtskommission wollten die
Rekurrenten die Gelegenheit benützen, um sich für
Haftpflichtfalle zu empfehlen; das war offenbar das
Motiv der Publikation, nicht die Bekanntmachung der
Rückkehr, wie denn auch in der dem Obergerichtsschreiber
vorgelegten
Redaktion die Rückmeldung nicht figurierte.
Die Frage sodann, :ob die Rekurrenten durch die Ver-
fassungsgarantie der Gewerbefreiheit gedeckt sind, wenn
sie sich
in den Inseraten als ( Spezialisten für die Interessen-
wlthrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art bezeich-
nen, ist wiederum nicht durch das mehrfach erwähnte
Urteil
67 I S. 89 f. präjudiziert, weil dort das Problem der
besondern Qualifizierung des Anwalts für das in Betracht
kommende Gebiet nach dem angefochtenen Entscheid
nicht weiter aufgeworfen war. Die Aufsichtskommission
will eine Empfehlung des Anwalts für ein Spezialgebiet
zulassen -
nicht bloss bei der Eröffnung der Praxis, auch
bei spätern Gelegenheiten -, wenn er hier vermöge beson-
derer Ausbildung oder Erfahrung auf ein erhöhtes Ver-
trauen des Publikums Anspruch machen darf; sie glaubt
aber, dass die Voraussetzung bei den Rekurrenten für
das von ihnen angegebene Gebiet nicht zutreffe, wennschon
diese eine kommentarartige Zusammenstellung
der Ge-
richtspraxis zum MFG
und der Vollziehungsverordnung
dazu mit vereinzelten Hinweisen auf die Literatur angelegt
haben, die sie herauszugeben beabsichtigen
(das Manu-'
skript lag der Aufsichtskommission vor). Eine eigentliche
Bearbeitung
und Befruchtung des fraglichen Rechtsge-
bietes hätten die Rekurrenten nicht vorgenommen und
auch nicht beabsichtigt. Sie seien dadurch mit dem
Rechtsstoff nicht wesentlich vertrauter geworden als jeder
andere Anwalt, der die
Praxis der richte aufmerksam
konsultiert und verfolgt.
Bei der Zu lässigkeit der Empfehlung des Anwalts als
Spezialisten für eine besondere Materie darf,
auch vom
Standpunkt des Art. 31 BV aus, ein strenger Mass-
stab angelegt werden, wenn man insbesondere folgendes in
Erwägung zieht: Ein Spezialistentum, wie es sich bei den
Ärzten herausgebildet hat, besteht bei den Anwälten
nicht und kann bei ihnen nicht bestehen. Während dort,
gemäss der Entwicklung der Heilkunde, gewisse Gebiete
nur vom Spezialisten wirklich beherrscht werden können
auf Grund einer jahrelangen Sonderausbildung und mit
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 2. 17
Hilfe besonderer Einrichtungen, und der Spezialist aller
Regel nach nur als solcher tätig ist, kommt eine ähnliche
Arbeitsteilung bei
den Anwälten höchstens in der be-
schränkten Weise
in Betracht, dass gewisse Rechtsma-
terien, die nicht jedem vertraut sind und sein können,
z.
B. das Patentrecht, das Steuerrecht, vorzugsweise von
Personen bearbeitet werden, die Gelegenheit gehabt haben,
sie sich
näher anzueignen, dies aber meistens ohne Aus-
schliesslichkeit in Bezug auf andere Materien. Zu diesen
Gebieten gehört
aber das Haftpflichtrecht nicht. Die Pro-
zesse über die Haftpflicht verschiedener Art nehmen in der
Rechtsprechung der Gerichte einen breiten Raum ein, und
jeder Anwalt, der einen solchen Prozess zu führen oder in
einem solchen Anstand Rat zu erteilen hat, ist in der
Lage, soweit es in den streitigen Punkten nötig ist, sich
über Praxis und Doktrin hinlänglich zu orientieren. Im
allgemeinen befasst sich denn auch jeder Anwalt. mit
derartigen Streitigkeiten und erscheint dazu als geeIgnet
nach dem Mass seiner Kräfte und Fähigkeiten als Rechts-
vertreter überhaupt. Das letztere Moment ist hiebei für
die Wertung der Person das Wesentliche, da ja, wie gesagt,
die
Kenntnis des Gebiets, soweit beruflich von Bedeutung,
jedem leicht
zugänglich ist. Empfiehlt sic h!er ein
walt als Spezialist, so beansprucht er damIt eme sacl1lich
nicht begründete Vorzugsstellung gegenüber den Kollegen.
Man könnte daher sehr wohl finden, dass jede Empfehlung
als
Spezialist in Haftpflichtsacken beanstandet werden
kann, und dass sogar ein wissenschaftliches Eindringen
in das Gebiet einen solchen Ansprtich nicht zu recht-
fertigen vermag. Jedenfalls konnte jene Befugnis den
Rekurrenten öhiie Verletzung von Art. 31 BV abgespro-
chen
werdefi; da, 'Wenn man eine solche Empfehlung als
Spezialiswn in Haftpflichtsachen unter u:mstnde z
lassen will die blosse Kenntnis der PraXIS, Wie SIe die
Rekurrennn sich durch ihr Werk erworben haben, die
Befugnis hiezu noch nicht begründen könnte. Zude
betrifft das Werk nur die Haftpflicht für Unfälle mIt
AS 68 I -1942
Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spe-
zialisten für Haftpflicht jeder Art angekündigt haben,
also auch
für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann,
auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren
Berufsgenossen nichts voraus haben können.
Bei
der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch
Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine
Rolle.
Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschul-
den befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber,
dass sie selber Zweifel
und Bedenken hatten, die durch
die immerhin zurückhaltende Antwort nicht völlig zer-
streut sein konnten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV. WASSERWERKSTEUER
IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES
3. Urteil vom 2. Februar 1942 i. S. Gebr. Hess uiid
Konsorten gegen Kanton Nidwalden.
- Staat8reehtliche Be8chwerde.
a. Die Aufhebng .eine:" allgemein verbindlichen Erlasses wegen
VerfassnngswIdngkeIt kann nur verlangt werden mit einer
Beschwerde, die innert der gesetzlichen Frist gegen den Erlass
selbst gerichtet wird. Im Anschluss an eine Anwendnngsver-
fiigung kann nur noch die Unbeachtlichkeit des Erlasses wegen
V erfnsnngswidrigkeit geltend gemacht werden (Erw. 1).
b. An eme. Zahlungsa:uffordernng, di nicht gleichzeitig Veran-
lagung 1st, kann eme staatsrechthche Beschwerde gegen die
Sneuereinnhätnung nicnt angeschl?ssen werden (Erw. 2).
c. Em UrteIl, mIt dem dIe dIrekte Anfechtung eines Gesetzes
wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen wird hat keine
materielle Rechtskraftwirkung (Erw. 3). '
- Kantonale Sondergewerbe8teuem auf Waeserwerken.
a. Ein Kanton, in dessen Gebiet sich, neben auf Privatrecht
beruhenden, auch verliehene Wasserwerke befinden muss
wenn er die Verke mit einer Sondersteuer (Art. 18 und Art:
Wasserwerksteuer. No 3.
49, Abs. 3 WRG) belegen will, beide Arten von Werken gleicher-
massen damit belasten (Praxisändernng) (Erw. 4 nnd 5).
b. Die Wasserwerksteuer, die dem privaten Werke auferlegt
wird, darf einen Drittel der Gesamtbelastung nicht übersteigen,
welche ein verliehenes Werk unter dem Titel von Wasserzins
für die Nutznng der Wasserkraft und Wasserwerksteuer zu-
sammen zu übernehmen hat (Erw. 6 bis 9).
- Reeours de droit public.
a) L'annulation d'nn decret de porMe generale pour caus d'in-
constitutionnaliM ne peut etre demandee que par la VOle d'nn
recours dirige, dans le delai legal, contre le decret meme. A
l'occasion d'nne decision fondee sur le decret, le recourant
peut seulement s'opposer a ce que le decret inconstitutionnel
soit pris en consideration (consid. 1).
b) Le recours contre une taxation par le fisc n'est pas recevable
a. propos d'une sommation de payer qui ne constitue pas en
meme temps nne imposition.
c) .L'arret qui declare qu'nne loi n'est pas directement attaquable
pour causa d'inconstitutionnaliM n'a pas force quant au fond
du droit (consid. 2). .
lmpot induBtriel special peryu par un canton Ur leB U8 ne8
hlldraulique8. . .
a) La canton sur le territoire duquel se trouvent, outre des usmes
etablies en vertu de droits prives, des u,sines etablies en vertu
de concessions accordees par la eollectiviM publiqu,e, doit
imposer d'nne mauiere egale les deux eaMgories d'entreprises
lorsqu'iI les soumet a. nn impöt special (art. 18 et 49 eh. 3
LFH, ehangement de ju,risprndenee ; eonsid. 4 et 5). .
b) L'impöt frappant l'usine qui .u,tilise e fo.rc:e hydrauliqu,e
privee ne doit pas depasser le tIers de llIDposltlOn totnle frap-
pant une entreprise eoncessionnee, aux titres de. drOlt d'eau
pou,r 1'utilisation de la force hydrauIique et d'impöt sur l'usine
(eonsid. 6 a. 9).
- Ricorso di diritto pubblico.
a) L 'annullamento di nn decreto di portata generale pnrche
contrario alla eostituzione pub essere chiesto soItanto mediante
nn ricorso interposto entro il te e legale connro.iI decreto
stesso. In connessione con una decIslone che apphca 11 decreto,
iI ricorrente pub ehiedere soltanto che esso non sm preso in
considerazione perche connrario alla ontinuzi(:)ll.e (Consid. 1).
b) Il ricorso eontro nna tassazlOne fiscale e IITlOOVlbde se connesso
eon nna diffida di pagamento che non sia nello stesso tempo
un 'imposizione. .
c) Il giudizio che diehiara ehe nna legge non pub essere etta
mente impugnata per ineostituzionaIitä. non ha efficaCIa per
quanto riguarda il merito.
- Speeiale impoBta induBtriale riBc08sa da un cantone a carico
delle officine idro-ekttriche.
.
a) Il cantone, sul cui territorio si trovan? offieme fonnate sul
diritto privato ed officine basate su dl nna concesslOne del-
l'au,toritä. pubbliea, deve imporre modo egu,al le due eate-
gorie, quando le assoggetta ad un.lIDponta specmle (art: 18 e
49 eh. 3 della leggefederale suII'utiIizzazlOne dene forze ldrau-
liche; cambiamento della giurisprudenza, consld. 4 e 5).