Sachenrecht. N0 IS.
die nach Art. 930 ZGB mit dem -als gegeben vorausge-
setzten -Besitz verbundene Vermutung des Eigentums
als entkräftet gelten muss. An den zu dieser Entkräftung
erforderlichen Gegenbeweis des das Eigentum Bestreiten-
den stellt die Rechtsprechung in Fällen wie dem vorlie-
genden
mit Fug keine strengen Anforderungen ; denn die
Vermutung soll nicht einen anscheinend unberechtigten
Besitzer eines Beweises entheben, den er nicht erbringen
könnte.
So sah das Bundesgericht (BGE 41 II 31 ff., 50 II
241 ff.) die Vermutung dann als beseitigt an, wenn der
Besitz bloss auf einem zweideutigen Gewaltverhältnis
über die Sache beruht. Es lehnte sich hiebei an die fran-
zösische Praxis an, die von dem in Art. 2279 Cc ausgespro-
chenen
Grundsatz ( En fait de meubles, la possession vaut
titre die possession equivoque ausnimmt und in die
sem Falle nicht die Eigentumsvermutung, sondern die
gewöhnlichen Beweisregeln
Platz greifen lässt. Nach fran-
zösischem
Recht kann die Vermutung aber auch dann
nIcht angerufen' werden, wenn die possession von andern
Mängeln behaftet, wenn sie clandestine ll, violente .
oder delictueuse il ist (vgl. art. 2229 Ce, PLANIOL-RIPERT-
PICARD, Droit civil fran9ais III, n° 155/6, 376/7, DALLoz,
Repertoire, 9.
Bd., n° 546) .. Es rechtfertigt sich, solche
Erwägungen in Fällen wie dem vorliegenden in Ergänzung
der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
für das Schweizer Recht anzustellen. Der Besitz Moses
Rosenbergs
und damit auch des Klägers muss demnach
als in hohem Grade mangelhaft bezeichnet werden. Vor
allem war dieser Besitz heimlich, waren doch die Werte
hinter der Wandverschalung verborgen, und entnahm
sie Moses Rosenberg diesem Versteck hinter der verrie-
gelten Aborttüre. Ferner musste er, ganz abgesehen von
der Täuschung der Bahnorgane, Gewalt anwenden, um
zum Ziele zu kommen, indem er eigenmächtig die Wimd-
verschalung losschraubte. Endlich war sein Vorgehen
auch insofern widerrechtlich, als er die Bahn zum Devisen-
schmuggel missbrauchte. Kehrt sich der mit dem Besitz
normalerweise verbundene Schein des Rechts derart
offensichtlich gegen den Besitzer, so muss die Vermutung
seines Rechts entfallen und den gewöhnlichen Beweis-
regeln weichen. Demgegenüber.
kann auch. die Erwägung
nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass man es einem
Eigentümer, dessen Vermögen
durch ausserordentliche
Umstände gefahrdet ist, im allgemeinen nicht wohl ver-
denken kann, wenn er dieses Vermögen auf ausserordent-
lichen
Wegen zu retten sucht. Die Brüder Rosenberg
dachten übrigens zunächst auch gar nicht daran, gegen die
bahnamtliche Beschlagnahme zu protestieren und sich
auf die aus dem Besitz ftiessende Eigentumsvermutung zu
berufen; vielmehr anerkannten sie ohne weiteres, dass
der Beweis des Eigentums ihnen obliege. Dieser direkte
Beweis aber ist wie erwähnt nicht geglückt.
Der Frage, ob sich der Kläger auf die Eigentumsver-
mutung in offenbarem Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)
berufe,
aus welchem Grunde die Vorinstanz schliesslich
zur Abweisung der Klage gelangte, braucht deshalb nicht
nähergetreten zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob
das Vorgehen der S.B.B. zur Vermeidung eines Kon:Oikts
mit einer ausländischen ,Rechtsordnung geboten war, wie
die
Vorinstanz im weitem annimmt.
5 .. -.....
TI!. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem UrteU der I. ZlvUabteUuno vom 20. lanuar
1M2 i. S. WUdhaber gegen Landl irtschaftUeht"n Verein des
Kantons Graubünden.
Guchäft8lührung ohne Au/trag, Art. 419 ff. OR. Entgegennahme
einer Zahlung des Schuldners durch den Gläubiger auf Rech-
nung seiner Forderung. Ist die Zahlung nach dem Willen des
Schuldners an sich für.' einen Dritten bestimmt, aber nicht als
solche erkennbar, so handelt der Gläubiger nicht als Geschäfts-
führer für den Dritten.
Gestion d'afJaires, art. 419 et sv. co. Creancier acceptant un ver-
semem; du de1:liteur eomme acompte sur sa. dette. Si, selon la
volonte du debiteur, Ia somme versee etait en reaIiM destinee
a. un tiers, sans que eette volonte fiit reconnaissable. le crean-
eier qui a re9u l'argent n'a pas gere l'affaire du tiers.
Gestione d'aflatri. 3rt. 419 e sag CO. Creditore ehe accetta un ver-
samento deI debitore a titolo di acoonto sul su eredito. Se.
seoondo la volontA. deI debitore, la somma versata era in realta.
destinata ad un terzo. senza pera ehe questa volontA. fosse
riconoseibile, il ereditore ehe ha ricevuto il denare non ha
agito oome gestore dell'affare deI terzo.
A. -Der beklagte landwirtschaftliche Verein des Kan-
tons Graubünden vermittelt durch eine besondere Kom-
mission (die sog. Viehvermittlungskommission VVK)
Viehverkäufe an ausländische Käufer. Auf diese Weise
wurden u. a. im Jahre 1937 grössere Viehexporte an
E. Foroni in Sondrio durchgeführt. Der Käufer oder sein
Vertreter, begleitet von einem Mitglied der VVK, kaufte
jeweilen bei Landwirten oder Viehhändlern die einzelnen,
Stücke an, worauf dann der Verein die Transporte ins Aus-
land ge.samthaft durchführte, dem Verkäufer die Vieh-
exportprämie des Bundes ausrichtete und den vom aus-
ländischen Käufer noch zu bezahlenden Kaufpreis durch
Vermittlung der Verrechnungsstelle einzog. Gewöhnlich
zahlte die VVK die Verkäufer i Kaufsabschluss direkt
aus, sodass die VVK Gläubigerin de ausländischen Käu-
fers wurde.
B. -Nach diesem System hat auch der Kläger Wild-
haber, Viehhändler in Flums, bis Mitte Oktober 1937
unter Kontrolle und über die Rechnung der VVK. Grau-
bünden 78 Stück Vieh an Foroni in Sondrio geliefert ;
die
entsprechenden Forderungen wurden durch die VVK
geregelt.
Als Foroni Mitte Oktober 1937 mit den Clearing-
zahlungen stark im Rückstand war -er schuldete dem
Beklagten damals ca. Fr. 300,000.-, weigerte sich die
VVK., ihm weiter Vieh zu liefern. Die Aufkäufer Foronis
wandten sioh daher direkt an die Verkäufer, u. a. an
Wildhaber. Auf Anfrage Wildhabers erklärte ihm die
VVK. wiederholt, für Foroni keine Kontrolle und keine
R30hnung zu übernehmen, bis grössere Zahlungsan-
weisungen
Foronis bei der Verreohnungsstelle Zürioh vor-
liegen; falls Wildhaber jedooh Vieh an Foroni liefern
wolle, möge
er das auf eigene Reohnung und Gefahr tun
und seine Forderungen auoh unter privatem Namen bei
der Verreohnungsstelle anmelden.
Daraufhin hat Wildhaber tatsäohlich am 11. November
1937 12 Stück Vieh und am 16. November 1937 weitere
14 Stück Vieh an Foroni direkt verkauft; die entspre-
ohenden Exporte wurden unter der Kontrolle des Schwei-
zerischen Braunviehzuchtverbandes in Luzern durchge-
führt, der dem Wildhaber auch die Exportprämien aus-
richtete. Wildhaber hatte, nach Abzug der Exportprämie,
aus diesen beiden Lieferungen vom 11. und 16. Novem-
ber 1937 Kaufpreisforderungen gegenüber Foroni von
Fr. 1I,198.-und Fr. 7996.- total Fr. 19,194.-;
C. -Am 23. November 1937 zahlte Foroni bei seiner
Bank in Tirano zwei Lirebeträge im Werte von Fr. 1I,198.-
und Fr. 7996.-ein. Auf dem Einzahlungsdoppel ist als
Empfänger genannt die Commissione esportazione Land-
quart )), also die VVK. des landwirtschaftlichen Vereins des
Kantons Graubünden, der damals seinen Sitz in Land-
quart hatte. Als Bankverbindung ist die Bündner Kanto-
nalbank erwähnt, und als merce importata sind 12,
bezw. 14 Stück Vieh, als Lieferungsdaten der 11. und
16. November 1937 angegeben.
Die schweizerische Verrechnungs stelle in Zürich, welche
diese
Beträge von der Verrechnungsstelle Rom erhielt,
zahlte sie zu Anfang 1938 an die VVK aus und zwar
nicht gegen spezielle Forderungsanmeldungen sondern in
Anrechnung an den Globalforderungsbestand der VVK
gegenüber Foroni I). Das erklärt sich daraus, dass nie eine
spezielle
Forderungsanmeldung erfolgt war, weder von
Wildhaber noch vom: Schweizerischen Braunviehzucht-
verband in Luzern. Wie Wildhaber ausführt, nimmt
näDJ,lich dieser Verbana die Anmeldung bei der Verrech-
nungsstelle
erst vor, wenn er von der Einzahlung im Aus-
land Mitteilung erhalten hat. Eine solche Mitt,eilung sei-
tens Foronis erfolgte aber deswegen nicht, weil er nach
Feststellung der Vorinstanz und übereinstimmender Auf-
fassung
der Parteien bei der Einzahlung der vorerwähnten
beiden Beträge irrtümlich annahm, es handle sich um
Lieferungen unter Kontrolle und auf Rechnung der VVK
Graubünden, wie dies bei den frühem Exporten der Fall
gewesen war.
Foroni geriet dann in Konkurs, anscheinend infolge der
von der VVK angehobenen Betreibung. Die VVK hat
heute noch eine ungedeckte Forderung von etwa Fr.
90,000.-gegenüber Foroni, ohne Einrechnung der For-
derung Wildhabers von Fr. 19,194.-.
D. -Im vorliegenden Prozess verlangt der Kläger
Wildhaber vom beklagten landwirtschaftlichen Verein Be-
zahlung der Fr. 19,194.-samt Zins zu 5 % seit I. Januar
1938.
Das Bezirksgericht Plessur hiess die Klage grundsätzlich
gut.
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Klage durch
Urteil vom 21. Juli 1941 ab.
E. -Gegen dieses Urteil hat der-Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage. -Der Beklagte beantragt Abweisüng
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Beziehung
davon aus, dass Foroni mit seinen beiden Einzahlungen
vom 23. November 1937 an die Bank in Tirano, bezw.
durch diese auf den italienisch-schweizerischen Clearing
(Fr.
Il,198.-und Fr. 7996.-), in Tat und Wahrheit seine
Schuld gegenüber dem Kläger Wildhaber aus dem Kauf
vom 11. und 16. November 1937 begleichen, nicht aber
einen Teil seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Be-
klagten (VVK) abtragen wollte; Foroni habe den Beklag-
ten nur deshalb als Empfanger bezeichnet, weil er irrtüm-
lich angenommen habe, auch diese Käufe seien durch die
VVK vermittelt worden. Diese tatsächliche Feststellung,
die sich
auf die Angabe der Viehstückzahlen und der
Lieferungsdaten (Il. und 16. November 1937) auf den
Einzahlungsdoppeln, auf eine briefliche Erklärung Foronis
vom 10. Juli 1938 und auf Foronis Zeugenaussage stützt,
ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG).
2. -Rechtlich, nämlich nach den massgebenden Ein-
zahlungsurkunden, hat Foroni nur den Willen geäussert,
an den Beklagten (VVK) eine Zahlung zu machen. Der
Beklagte hat durch die Verrechnungsstelle bezw. durch
die Bündner Kantonalbank diese Zahlung gültig entgegen-
genommen ; die
Zahlung ist, wie alle früheren Zahlungen,
auf diese Weise in das Vermögen des Beklagten überge-
gangen, wie
von den Parteien an sich zugegeben wird.
Das Guthaben des Klägers ist durch Foronis Zahlung
rechtlich
nicht getilgt worden. Die Zahlung war weder bei
der Bank in Tirano, noch bei den Verrechnungsstellen als
Zahlung
an Wildhaber bezeichnet. Sie wurde an die VVK
geleistet, also an jemand, den der Schuldner Foroni für
den Gläubiger hielt. Sie ist daher rechtlich im Verhältnis
zum Kläger' unwirksam;
lind Foroni muss sie, da es sich
um eine Geldleisttihg hä,:fidelt, trotz Leistung an den
Unrichtigen, gegenÜber dem Gläubiger Wildhaber wieder-
holen.
Dass der Beklagte rÖt diese Zahlungen dem Kläger
ersatzpflichtig wäre, -Weil er irgendwie die Stellung eines
Vertreters
des Klägers eingenommen hätte, z. B. als
Inkassobevollmächtigter
oder als ein vom Gläubiger Wild-
haber b eichneter Anweisungsempfänger oder als Zahl-
stelle,
ist zu verneinen. Es fehlt an jedem Indiz hiefür.
Die
VVK hat gegenteils dem Kläger Wildhaber noch Mitte
Oktober 1937 ausdrücklich und wiederholt erklärt, für
AS 68 II -1942 3
34 ObHgationenrecht. N0 6.
Foroni keine KontroHe und keine Rechnung zu über-
nehmen; wenn der Kläger dennoch Vieh an Foroni liefern
wo!1e, möge er das auf eigene Rechnung und Gefahr tun
und seine Forderungen auch unter privatem Namen bei
der Verrechnungsstelle anmelden.
Die
Forderung des lGägers gegen den Beklagten kann
daher nicht auf Vertrag oder Stellvertretungsverhältnis
begründet werden.
3. -(Ebensowenig liegt eine ungerechtfertigte Berei-
cherung des Beklagten
auf Kosten des Klägers vor.)
4. -
Es bleibt die Frage, ob die Klageforderung aus
Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet werden kann.
Der Kläger ist forderungsberechtigter Geschäftsherr,
sofern
der Beklagte durch Entgegennahme der Zahlung
Foronis
ein Geschäft. des Klägers besorgt hat.
Die Entgegennahme der Zahlung stellt unzweifelhaft
eine Geschäftsbesorgung dar, wie sie erstes Erfordernis
der
Geschäftsführung ohne Auftrag ist, und zwar sowohl der
echten wie der unechten Geschäftsführung.
Eine andere Frage ist aber die, ob die Entgegennahme
der Zahlung, die der Schuldner festgestelltermassen irr-
tümlich an den Beklagten statt an den Kläger leistete, als
fremdes Geschäft, als Besorgung des Geschäftes
eines
andern , nämlich eines Geschäftes Wildhabers angesehen
werden
kann. Dies wäre der Fall, wenn die entgegenge-
nommene Zahlung
an sich, durch ihre Art, Bezeichnung
oder Erscheinung sich als Zahlung an den Kläger oder
zugunsten des Klägers präsentiert hätte. Dann hätte man
wohl von einem negotium re ipsa alienum sprechen kön-
nen; es hätte ein objektiv fremdes Geschäft vorgelegen.
Das trifft aber in Wirklichkeit nicht zu. Die Einzahlungs-
doppel wie die
überweisung der Verrechnungsstelle nann-
ten nirgends den Namen Wildhabers, wohl aber jenen des
Beklagten. Freilich verwiesen die Einzahlungsdoppel
auf
Lieferungen vom 11. und 16. November 1937 im Umfange
von 12 und 14 Stück. Es ist jedoch nicht dargetan, dass
der Beklagte aus diesen Angaben seines Grossabnehmers
und Grosschuldners Foroni erkennen konnte, geschweige
denn erkannte, dass es sich um Lieferungen Wildhpobers
handle. Der Beklagte hatte ja von derartigen Lieferungen
abgeraten, deren
Vermittlung und :Kontrolle abgelehnt,
und es ist nicht behau.ptet, dass er sonstwie von diesen
Lieferungen Wissen
hatte. Der Beklagte hatte von Foroni
letztmals einen Monat früher Abzahlungen verlangt und
seine Lieitrungen bis auf weiteres eingestellt. Natürlich
mussten dem Beklagten die Lieferungsdaten (11. und
16. November 1937) auffallen, da er damals an Foroni nicht
mehr geliefert hatte. Er konnte aber annehmen, es liege
hier endlich eine Teilzahlung Foronis
an seine aufgelaufene
Schuld-bei der VVK vor, wobei dem Foroni ein Irrtum in
der Angabe der Lieferungsdaten oder Stückzahl oder in der
Summe unterlaufen sei, nicht aber ausgerechnet in der
Person des Zahlungsempfängers. Nimmt man indessen an,
der Beklagte hätte Veranlassung gehabt, der Sache durch
eine nachträgliche Rückfrage an Foroni auf den Grund zu
gehen, so konnte er im Zeitpunkt, als er die an ihnadres-
sierte überweisung von Fr. 19,194.-entgegennahm,
eben doch
nicht ersehen, dass es sich hier im Grunde um
eine für Wildhaber bestimmte Zahlung handle. Es lag
daher kein objektiv fremdes Geschäft vor.
Dass
aber der Beklagte selber die an ihn adressierte
Zahlung
im Zeitpunkt ihrer Entgegennahme irgendwie
mit Wildhaber in Beziehung gebracht hätte, ist nach dem
schon Gesagten nicht dargetan, sogar unwahrscheinlich ;
denn der Beklagte wartete seit langem auf Zahlungen
Foronis,
und es ist daher natürlich, dass er die erste über-
weisung, trotzdem sie nicht recht erklärliche Lieferungs-
daten anführte und in einem eigentümlich ungeraden
Betrage erfolgte,
für sich, als Teilzahlung an die aufge-
laufenen Verpflichtungen Foronis
in Empfang nehmen und
behalten wollte. Von einem subjektiv fremden Geschäft
(negotium contemplationi gestoris alienum) kann daher
nicht die Rede sein.
Es ergibt sich somit, dass die Entgegennahme der strei-
tigen Zahlung durch dim Beklagten gar nicht die Besorgung
eines.
Geschäftes für einen andern darstellte. Es war
e eigenes Geschäft. ' s fehlt an der Zuordnung, an der
in der Sache selbst gelegenen oder durch den Willen des
handelnden Geschäftsführers hergestellten Beziehung der
Besorgung ( Empfangnahme einer Geldzahlung) zum
Gesohäftskreis des Klägers. Und weil nicht die Angelegen-
heiten eines andern im Sinne von Art. 419 ff. besorgt wur-
den,
kann für den Kläger auch keine Forderung aus
Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sein. Die Klage
ist auch unter diesem Gesiohtspunkt abzuweisen.
Die hier
zu Grunde gelegte Umschreibung des fremden
Gesohäftes entsprioht der bundesgerichtlichen Praxis und
der Literatur. Diese sehen das Wesen der Fremdheit des
Geschäftes im Sinne von Art. 419 wie Art. 423 OR (l'affaire
d'autrui) darin, dass die Handlung eine Einmisohung in
den 'fremden Interessenkreis oder eine Einmischung, einen
Eingriff I in die fremde Rechtssphäre darstelle (BGE 45 II
207 ; 4711 198 ; 51 II 583 ; ebenso OSER-SOHÖNENBERGER,
Art. 419 N. 8).
Demnach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts Graubünden vom 21. Juli 1941 bestätigt.
7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17.
März 1942 i. S. Mayer gegen Bank in Ragaz.
Forderungsrecht an Sparhelten, die ein Vater für seine Kinder
anlegt. Spargel.d;privileg gemäss Art. 15 u. 54 des BG über die
Banken u,. Sparkassen vom 8. November 1934.
Droit aux creances derivant des livretB d'bpargne qu'un pere
fait etablir pour ses enfants. Privilege attaeM au.x depöts
d'epargne aux termes des arte 15 et 54 de la loi federale du
8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d'epargne.
Diritto sui crediti risultanti da libretti di risparmio ehe un padre
ha fatto aprire per i suoi figli.
Obligationenrecht. No 7. 37
Privilegio a favore dei depositi a risparmio seeondo gli art. 15
e 54 della legge federale su le banehe e le casse di risparmio
(delI' 8 novembre 1934).
Ä. -Albert Mayer, Malermeister in Bad Ragaz, hatte
im Jahre 1935 bei der Bank in Ragaz zwei Inhaberspar-
hefte, Nr.
5216 und 5217, mit Einlagen von je Fr. 4000.-
angelegt, die heute auf Fr .. 4530.90 und Fr. 4631.60 lauten.
Daneben besitzt
er noch ein anderes, auf seinen Namen
lautendes Sparheft Nr. 5218 mit einer Einlage von
Fr. 5000.-.
Am 28. Dezember wurde über die Bank in Ragaz
in Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Sanie-
rung
von Banken vpm 17. April 1936/13. Juli 1937 das
Sanierungsverfahren eröffnet.
Mayer verlangte, dass die drei Sparhefte
aus der. Sanie-
rung herauszunehmen
und als privilegiert zu behandeln
seien.
Zur Begründung machte er geltend, er habe die
Sparhefte Nr.
5216 u. 5217 für seine beiden Söhne ange-
legt,
damit daraus ihre-Studienkosten bestritten werden
können.
Die Aufsichtskommission wies
durch Entscheid vom
27. November 1941 das Privilegierungsgesuch bezüglich
der Sparhefte Nr. 5216 und 5217 ab.
B. -Mayer reichte darauf gestützt auf Art. 26 Abs.
2 des Sanierungsplanes,
der in Anwendung von Art. 5
Abs. 2 des BRB das Bundesgerioht als einzige Instanz
für derartige Streitigkeiten bestimmt, vorliegende Klage
ein
mit dem Antrag, der Privilegierungsanspruch sei
auch bezüglich an Sparhefte Nr. 5216 und 5217 zu
schützen.
Die
Bank in Ragaz beantragt Abweisung der Klage
und gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger für die
beiden Inhabersparhefte Nr.
5216 und 5217 und für das
auf seinen Namen lautende Sparheft Nr. 5218 zusammen
nur einmal das gesetzliche Sparguthabenprivileg von
Fr. 5000.-zustehe.