IV. GERICHTSSTAND
FOR
52. Urteil vom 15. Oktober 1945 i. S. Gtltlln gegen Panis A.-G.
und Handelsgericht Ztlrleh.
Art. 59 BV : Begriff der persönliohen Ansprache (Erw. 1) ; Zuläs-
sigkeit des Ausnahmegeriohtsstands der Widerklage, wenn
zwisohen dieser und der Hauptklage ein recktZiclwr Zusammen-
hang besteht (Erw. 2,3).
Art. 59 OF : Notion de la roolamation personnelle (oonsid. 1);
admissibiIite du for exceptionnel de la demande reoonvention-
nelle lorsqu'il y a un rapport iuridique entre oette demande
et la demande principale (consid. 2 et 3).
Art. 590F : Nozione deUa pretesa personale (oonsid. 1); ammis-
sibilita. deI foro, ecoezionaIe della domanda rooonvenzionaie.
quando esiste un nesso giuridico tra quasta domanda e la
domanda prinoipale (oonsid. 2 e 3).
A. -Der Besohwerdeführer Gütlin in Neuenstadt ist
Inhaber der Marke Sanopan für ein patentiertes
Gärungsmittel zur Bekämpfung der Brotkrankheit, das
von der ( Mubag A.-G. hergestellt wird. Die Panis A.-G.
in Zürich vertreibt unter der Marke Pro PAN ebenfalls
ein
Mittel gegen die Brotkrankheit.
Ende Novembnr 1944 reiohten Gütlin und die Mubag
beim Handelsgerioht Zürioh gegen die
Panis A.-G. Klage
a.uf Niohtigerklärung der Marke ro PAN ein mit der
Begründung, es handle sioh um efu unzulässige und irre-
führep.de Marke; unzulässig, weil Propan als Saohbezeioh-
nung
für eine ohemisohe Verbindung ein Freizeiohen sei,
und irreführend, weil das Baokmittel der Panis A.-G.
dieses
Propan nioht enthalte.
Die Panis A.-G. beantragte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise gegenüber Gütlin Niohtigerklä-,
rting der Marke ( Sanopan , die niohts anderes heisse als
gesundes
Brot und daher als reine Saohbezeiohnung nicht
sohutzfähig sei.
Gütlin
bestritt gestützt auf Art. 59 BV die Zuständigkeit
des Handelsgeriohts Zürioh
zur Beurteilung der Wider-
klage,
da diese mit der Hauptklage nicht konnex sei.
Gerichtsstand. No 52.
Durch Zwischenentsoheid vom 16. Februar 1945 erklärte
sioh jedooh
das Handelsgericht Zürich für zuständig, indem
es
usführte: Konnexität setze keine rechtliohe gegen-
sei:lge Abhängigkeit in dem Sinne voraus, dass sioh die
belden
Anspruohe gegenseitig bedingen oder aussohliessen.
Es gnnüge vielmehr, dass die beiden Klagen eine gewisse
genemsame Grundlage hätten, sodass die Beurteilung der
WIderklage durch die gleiohzeitige Würdigung des tat-
säohlichen Fundaments der Hauptklage wesentlich geför-
dert werde. Das treffe hier zu, freilioh nioht sohon deshalb
weil es sioh
um Ansprüohe aus dem gegenseitigen Konkur
renzkampf handle, wohl aber, weil es sioh bei den umstrit-
tenen Marken um solche für gleichartige Erzeugnisse
handle ; auch bestehe zwischen
ihnen eine gewisse Ähn-
liohkeit, sodass
der für die Beurteilung beider Kiagen
massgebende
Saohverhalt weitgehend derselbe sei.
B. -Gegen diesen Entsoheid hat Gütlin staatsreohtliche
Besohwerde erhoben.
Zur Begründung wird unter Berufung
auf
Art. 59 BV ausgeführt: Eine innere reohtliohe Kon-
nexität zwisohen Haupt-und Widerklageanspruoh bestehe
nicht. Die Beurteilung
der Hauptklage fördere die der
Winrklage keineswegs. Bei der Hauptklage frage es sich,
ob die Marke Pro PAN im Hinbliok auf die chemisohe
Verbindung
Propan als gemeinfreie Sachbezeiohnung zu
gelten habe
und für das Publikum irreführend sei. Bei
der Widerklage dagegen, mit der selbständig die Lösohung
dnr Mar Sanopan verlangt werde, frage es sioh, ob
diese Bezelohnung Phantasieoharakter
und Verkehrsgeltung
habe.
a. -Das Handelsgericht Zürich hat auf Gegenbemer-
kungen verziohtet.
Die Besohwerdebeklagte
beantragt Abweisung der Be-
schwerde
und führt aus: Nach der bundesgerichtlichen
Reohtsprechung sei
der erforderliohe Zusammenhang gege-
ben, wenn
Haupt-und Widerklage auoh nur zum Teil
dinlbe Grundlage hätten. Das treffe hier zu. Beide Klagen
selen naoh demselben
Spezialgesetz zu beurteilen und
gingen auf das zwischen den Parteien herrschende Wett-
bewerbsverhältnis zuruok. Auoh die gegenseitige Förde-
rung durch gemeinsalD:e Beurteilung sei gegeben, denn as
mi Bezug auf die Marke Pro PAN gesammelte Matenal
werde auch für die Beurteilung der Marke Sanopan von
Bedeutung sein.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
aus folgenden
Erwägungen :
I. -Das Recht zur Berufung auf Art. 59 BV kann dem
Beschwerdeführer
nicht wegen der Natur des gegen ihn
erhobenen Anspruchs abgesprochen werden. Markenrechte
sind zwar gleich den dinglichen absolute Rechte. Ihr
Gegenstand
ist aber nicht körperlich, sondern als immate-
rielles
Gut mit der Person ihi-es Inhabers verbunden. Gegen
diesen gerichtete Klagen, die sich
auf Bestand oder
Umfang seines Markenrechts beziehen, sind daher bezüg-
lich des Gerichtsstands als persönliche Ansprachen
zu
betrachten.
2. -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts schliesst
Art. 59 BV den Gerichtsstand der Wider-
klage
im interkantonalen Verhältnis auch für persönliche
Ansprachen
nicht aus, sofern ein rechtlicher Zusammen-
hang zwischen Klage und Widerklage besteht (BGE 58 I
E. 3 und dort zitierte frühere Urteile). Ein soloher
Zusammenhang liegt
nicht nur vor bei materieller Kon-
nexität im strengen Sinne, wenn die beidseitigen Ansprüche
aus dem gleichen Rechtsgeschäft oder aus dem gleichen
Tatbestand abgeleitet werden. Klage und Widerklage
können sich auch auf verschiedene Tatbestände stützen,
vorausgesetzt nur, dass sie Ausfluss eines gemeinsamen
Rechtsverhältnisses
sind oder doch eine enge rechtliche
Beziehung zu einander haben, wie z.
B. die Forderungs-
klage
und die Widerklage aus ungerechtfertigtem Arrest
für die Forderung (BGE 47 I 182 E. 4). Dagegen genügt
es nicht, wenn es sich bloss um gleichartige Klagen han-
delt (BGE 7 S. 21, 21 S. 358, 34 I 773) oder wenn lediglinh
Gründe der Prozessökonomie für ihre gemeinsame Beur-
teilung sprechen.
Organisation der Bundesroohtspllege.
- -Im vorliegenden Falle ist nicht ersichtlich, wieso
zwischen
den beiden Markenlöschungsklagen ein rechtlicher
Zusammenhang bestehen soll. Sie beruhen auf unabhängi-
gen Tatbeständen, die
durch keine rechtlichen Beziehungen
miteinander verbunden sind. Auch
der gegenseitige Kon-
kurrenzkampf, aus dem sie hervorgegangen sind, schafft
eine rechtliche Beziehung nicht; er ist lediglich der äussere
Anlass
für Klage und Widerklage. Eine gemeinsame
Grundlage wäre dagegen vorhanden, wenn die Verwechsel-
barkeit der beiden Marken die eine als unzulässig erscheinen
liesse. Allein hierauf
wird weder die Klage noch die Wider-
klage gestützt.
Übrigens besteht zwischen den beiden
Klagen nicht einmal
ein tatsächlicher Zusammenhang. Sieht
man von der Identität der Parteien und dem Konkurrenz-
kampf zwischen
ihnen ab, so ist den beiden Klagen auch
nicht einmal ein nebensächlicher Tatbestand gemeinsam.
Dass beide Marken für ein Mittel gegen die Brotkrank-
heit gebrau,cht werden und die Silbe pan) führen,
vermag die beiden Klagen
nicht zu zusammenhängenden,
sondern höchstens zu gleichartigen
zu stempeln. Damit
lässt sich aber der Ausnahmegerichtsstand der Widerklage
ebensowenig rechtfertigen wie
mit den Gründen der
Prozessökonomie, die sich hier zu seinen Gunsten anführen
lassen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
Vgl. Nr. 54. -Voir n° 54.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 49. -Voir n° 49.