Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
erungen rückgängig zU machen. Doch kann diese, dem
besondern Sachverhalt entsprechende Lösung
nicht auf
andere Tatbestände übertragen werden.
Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet
worden, soweit
ihr nicht die Verjährung entgegenstand.
Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht
der
Ordnung in Art. 11 MStG. Art. 110 MStV, dessen Anwend-
barkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kan-
tonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.
11. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE
RESPONSABILlTE A RAISON D'ACCIDENTS
SURVENUS AU COURS
D'EXERCICES MILITAIRES
11. Auszug aus dem Urteil vom 26. lanuar 1945
i. S. Kastelherg gegen Eidgenossenschaft.
8elbst-und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen ;
Rückgriff
Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des
Inhabers der elterlichen Gewalt sind Entlastu,ngsgründe nur,
wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer
'Vbu.ng und Unfall u.nterbrechen. Ohne diese Voraussetzung
führt Drittverschulden auch nicht zu teilweiser Entlastu,ng der
Haftpflichtigen.
Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungs-
grund.
Rückgriff des Bundes gegenüber MiIitär 'und Zivilpersonen.
Faute de la victime et faute de. tiers en oos de dommages caus6s par
des e:r:ercices militaires .. droit de. recours de la Oontede't'ation.
La faute de la victime ou de tiers, en particulier du titulaire de Ia.
puissance paternelle sur 10. victime, ne decharge la Confedera-
tion que si cette faute interrompt le rapport de causalite entre
l'exercice militaire et l'a.ccident. Lorsque cette condition n'est
pas realisoo, Ia. faute du, tiers ne saurait decharger partiellement
le responsable.
Fau,te de la victime, un gl:l.lV0n age de dix ans, comme causa de
rMu,ction de l'indemnite.
Droit de recou,rs de Ia. Confed6ration contre des civils et des
militaires.
Oolpa deI danneggiato e colpa di un terzo in CaBO di danno cauaato
da infortunio müitare .. diritto di 'I'egresso deUa Oonfederazione.
La colpa conoomitante del danneggiato 0 qu,ella conoorrente di
Haftung für militärische Unfälle. N° H.
un terio, segnatamente deI titolare della potesta. dei 'genitori,
hanno forza libemtoria per 10. Confedemzione solo allorqund,o
venga. a mancare il rapporto di causa ad effetto fra l'esercizio
militare e l'infortu,nio (oosiddetta. interruzione deI nesso Clm-
sale). Non verificandosi tale condizi!lne, 10. oolpa conoorrente
di un terzo non e suscettibile di determinare anche soltanto
una riduzione deIIa. responsabilita. della Confederazione.
Colpa ooncomitante di un ragazzo di dieci anni, come motivo di
riduzione dell'indennita..
Diritto di rivalsa deIIa. Confederazione verso militari e civili.
A. -Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp.
IV /8 bei der Gufern, eine gute halbe Stunde östlich des
Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate Romans.
durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militärischer
Schiessplatz; es befindet sich daselbst der Pistolenstand
der Schützengesellschaft Flums. Den Übungen war auch
keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation voraUs-
gegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte
Januar 1941 in dem im benachbarten Mels erscheinenden
Sarganserländer für' die in Wallenstadt gelegenen
Schiessplätze (am See, an der Wallenstadteroorgstrasse
und im Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der
Station Flums entfernt) erschienen, und darin das Sam-
meln von Geschossliülsen auf allen Schiessplätzen ver-
boten
und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarn:t
worden.
Um die Übung instruktiver zu gestalten, schärfte
der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ihm übergebenen
halbscharfen Granaten
mit Chedit. Dieses Schärfen. war
vorher Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kom-
mandanten gewesen, dnr Hptm. Sch. vor seinem Vorhaben
warnte, ihm
das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot.
Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu
stürmen, ;ler dUrch emen Felskopf am Berghang der
Gufern supponlEirt; war, für den Angriff den das Gelände
in nordwestlicher Richtung durchfliessenden Milchbach zu
nehmen, und von diesem aus den Bunker mit den Hand-
granaten zu bewerfen. Nach Durchführung jeder Übung
wurdö das Gelände auf Blindgänger abgesucht und dieSe
durch
nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dein
Karabiner seitens des Hptm. Sch. vernichtet. Gelang die
4 AS 71 I -1945
60 VerwaItungs-und Disziplinarrechtspflege.
Vernichtung auf diese 'Weise nicht, so wurden die Blind-
gänger
in eine Bodenvertiefung gelegt und mit Chedit-
patronen zur Explosion gebracht.
Am darauffolgenden Tage (23. Februar) begab sich der
1930 geborene Kläger Alfred Kastelberg mit einem Spiel-
gefährten
auf den Übungsplatz, um Hülsen zu suchen.
Im Milchbach fanden die Knaben einen Blindgänger. Er
war noch mit dem schwarzen Drahtgeflecht umwickelt
und mit der Zugfeder versehen, wies aber Beulen auf und
war durchlöchert. Der Kläger nahm den Fundgegenstand
nach Hause. Er spielte damit, indem er ihn wie einen Ball
vor sich her stiess, und versuchte, ihn auseinanderzuneh-
men. Seinem Bruder Viktor gelang es, den Zündnadel-
heber zu entfernen. Auch Vater Emil Kastelberg sah die
Metallbüchse und der Kläger -zeigte sie 3M Mittagstisch,
wurde aber durch die Mutter angewiesen, sie wegzulegen.
Am Abend des 26. Februar begab sich der Knabe mit dem
Fundstück in die väterliche Werkstätte, hielt es mit der
linken Hand auf den Beschlagstock und schlug mit einem
in der rechten Rand gehaltenen Hammer auf die Büchse.
Dadurch kam die Granate zur Entzündung. Dem Knaben
wurde die linke Hand samt Handwurzelknochen wegge-
rissen. Überdies wies er Verletzungen auf am rechten Auge,
in der Schlüsselbeingegend, an der Oberlippe und am linken
Nasenflügel.
Gegen
Hptm. Sch. wurde eine militärgerichtliehe Unter-
suchung durchgeführt, in deren Verlauf der Geschädigte
erklärte, er habe gewusst, dass auf der Gufern Hand-
granaten geworfen worden seien und dass er eine abge-
gangene
Handgranate gefunden habe. Er habe sie auch
dem Vater gezeigt, der den Fund in die Hand genommen
und betrachtet habe. Vater Kastelberg bestritt die letzte
Aussage.
Der Knabe habe leere. Patronenhülsen und
andere (von Handgranaten stammende) Bestandteile von
der Gufern heimgebracht; er, Vater Kastelberg habe ge-
wusst, dass sich der Knabe 3M Sonntag in der Gufern auf-
gehalten, und dass dort vorher geschossen worden sei,
Haftung für militärische Unfälle. N0 11.
nicht dagegen, dass es sich bei der Aluminiumbüchse, die
er in der Hand des Knaben gesehen habe, um den Teil
eines
Sprengkörpers gehandelt habe. Auch Viktor Kastel-
berg will davon nichts gewusst haben. Dagegen war die
Schwester Sara dem Fundgegenstand gegenüber miss-
trauisch und hatte beabsichtigt, ihn zu verstecken und
abzuliefern. Sie erklärte, in den Zeitungen gelesen zu
haben,
dass von Geschossen herrührende Fundstücke
abgegeben werden müssten.
Der als Experte beigezogene
Kommandant der Schiess-Schule Wallenstadt kam zum
Schluss, dass eine nicht geschärfte Granate zweifellos nur
ge;ringere Verletzungen verursacht hätte. Hptm. Sch.
wurde vom Divisionsgericht mit Urteil vom 28. Oktober
194:1 von der Anklage fahrlässiger Körperverletzung frei-
gesprochen, im wesentlichen mit der Begründung: es
stehe nicht fest, dass die Handgranate von den Übungen
des Hptm. Sch. herrühre, ebenso nicht, ob nicht auch eine
halbscharfe
Handgranate die Verletzung hätte verursachen
können.
Ob nicht auch dann, wenn die Blindgänger vor-
schriftsgemäss vernichtet worden wären, ein Sprengkörper
hätte übrig bleiben können, könne dahingestellt bleiben,.
B. -Mit der vorliegenden am 10. September 1943 beim
Bundesgericht erhobenen Klage
beantragt Alfred Kastel-
berg, die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Zahlung
V'on Fr. 32,378.45 zu verpflichten, unter Kostenfolge. Es
sei bewiesen, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger
von den Übungen vom 21. /22. Februar 1941 herrühre und
dass der Unfall auf die fehlerhafte und vorschrifnswidrige
Weise der Blindgängervernichtung durch Hptm. Sch.
zurückzuführen sei. Es müsse angenommen werden, der
Geschädigte habe die Gefährlichkeit des von ihm gefun-
denen Gegenstandes nicht erkannt und nicht gewusst,
dass die Gufern
als Übungsplatz für das Werfen von
Handgranaten gedient habe. Deswegen könne auch aus
der Schiesspublikation, die eigentliche Waffenplätze be-
troffen hätte, nichts für die Beklagte abgeleitet werden.
Von einem eigenen Verschulden des
Klägers könne auch
Verwaltungs. und 'Disziplinarrechtspflege.
nicht die Rede sein im Hinblick auf das Kindesalter' des
Klägers. Vater Kastelperg treffe ebenfalls kein Verschul-
den. Er habe von den lJbungen auf der Gufern nichts
gewusst und die Gefährlichkeit der Sprengkapsel nicht
erkennen können, dies auch deswegen, weil sie durchlöchert
gewesen und im Wasser gefunden worden sei. Erst durch
den Unfall sei er auf den Gedanken gekommen, dass es
sich um den Blindgänger einer Handgranate gehandelt
habe.
lJbrigens sei ein allfälliges Verschulden des Inhabers
der elterlichen Gewalt kein Entlastungsgrund im Sinne ,
von Art. 27 MO.
O. -Die Beklagte beantragt die kostenfällige Abwei-
sung
der Klage. Der Kläger habe in der militärgerichtlichen
Untersuchung
wiederholt, zugegeben, dass er verbotener-
weise
nach Patronenhülsen gesucht habe. Er habe von der
lJbung gewusst und den Fundgegenstand als Blindgänger
erkannt. Sein eigenes Verschulden schliesse eine Haft-
pflicht der Beklagten aus. Auch Vater Kastelberg treffe
ein grobes Verschulden. Als Präsident und Schützenmei:"
ster des Militärschützenvereins Flums sei er mit Schiess-
fragen vertraut und habe um die Gefährlichkeit des Metall-
körpers wissen müssen. Es sei ihm auch bekannt gewesen,
dass
der Knabe vom übungsplatz in der Gufern Hülsen.
und andere Geschossbestandteile heimgebracht habe. Der
Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Inhaber der
elterlichen Gewalt pflichtgemäss gehandelt hätte. Für den
Unfall sei somit nicht das Liegenbleiben des Blindgängers
im Milchbach, sondern ausschliesslich das schuldhafte Ver-
halten des Verletzten und seines Vaters kausal.
D. -Die Instruktionskommission des Bundesgerichts
hat sich von der kriegstechnischen Abteilung des EMD
eine vollständige
Handgranate vom Typ Romana geben
lassen. Sie hat am 24. April 1944 einen Lokalaugenschein
durchgeführt verbunden
mit Befragung des Verletzten und
seines Vaters sowie des Lehrers Hörler und einer Orien-
tierung
durch Hptm. i. G. Brunner von der Schiess-
schule Wallenstadt als Experten Die beiden Erstgenannten
Haftung für militärische Unfälle. N° 11.
haben ihre früheren Aussagen widerrufen oder doch we-
sentlich eingeschränkt. Lehrer Hörler schildert den Kläger
als lebhaften
und aufgeweckten Schüler, dessen Leistungen
in den mündlichen Fächern besser seien als in den schrift-
lichen, in denen er durch den Unfall behindert werde. Der
Experte hat dargelegt, dass durch das Schärfen der Hand-
granaten offenbar mehr Blindgänger entstanden, als dies
sonst
der Fall gewesen wäre ; das habe die übersicht und
nachherige Kontrolle sehr erschwert. Die Art, wie die
Blindgänger vernichtet wurden, bezeichnet
er als in ver-
schiedener Beziehung urchaus falsch und unverantwort-
lich.
In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren
Anträgen und deren Begründung im wesentlichen festge-
halten.
Das Bundesgericht hat die Klage im reduzierten Um-
fang von Fr. 27.607,-gutgeheissen.
A'U8 den Erwägungen:
L -Es ist nicht streitig, dass der dem Kläger zuge-
stossene Unfall
auf eine militärische lJbung im Sinne des
für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entspre-
chend anwendbar
erklärten Art. 27 MO zurückgeht. Das
Divisionsgericht nimmt zwar als nicht erwiesen an, dass
der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen
vom 21./22. Februar herrühre. Das Bundesgericht ist
jedoch an diese Würdigung nicht gebunden. Verschiedene
Umstände sprechen für einen solchen Zusammenhang:
die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge von lJbungen
und Fund, die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig an-
dere Bestandteile der Handgranate Romana und sodann
auch Patronenhülsen fand, die offenbar beim Schiessen
der Geb.S.Kp. IV /8 mit MG und Karabiner' verloren
gegangen waren.
Es deutet darauf auch hin, dass d?f
Blindgänger im Milchbach gefunden wurde, aus dem die
Granaten geworfen
und in dessen Nähe die nicht explo-
dierten Stücke vernichtet
wurden; endlich der Umstand,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtapllege.
dass die Aluminiumbünhse verbeult und durchlöohert war,
was
mit der besonde:pl Art der Blindgängerverniohtung
dUl'oh Hptm. Soh. zusammenhängt, sowie die festgestellte
grössere Sprengwirkung
der Granate. Auoh die beiden
Experten nehmen diesen ursäohlichen Zusammenhang an.
Es ist übrigens nicht behauptet, dass einige Zeit vorher
andere
Truppen an gleioher Stelle mit dem gleiohen Hand
granatenmodell Übungen durohgeführt :hätten. Ein Zu
sammenhang mit einer militärischen übung wäre zudem
offensichtlioh auoh
dann vorhanden, wenn der angenom
mene nicht bestünde. Denn es fehlen irgendwelche Anhalts
punkte dafür, dass das Fundstück in anderer Weise als
duroh eine militärische
Übung in den Milchbaoh geraten
wäre.
2. -Die Beklagte
kann ihre Haftbarkeit abwenden
indem sie nachweist, dass
der Unfall duroh höhere Gewalt,
oder duroh Versohulden des Verletzten verursacht worden
ist.
Ob auch der Naohweis eines Drittverschuldens genügt,
ist aus der Fassung des Art. 27 MO nicht ersichtlich.
Anlässlich
der Gesetzesberatung wurde von der Aufnahme
einer bezüglichen Bestimmung deshalb abgesehen, weil
man
davon ausging, dass als Dritte nur Militärpersonen in
Betracht kämen, für die der Bund sowieso haften müsse,
analog wie
auf Grund des Eisenbahnhaftpffichtgesetzes
Personen
der Unternehmung nicht Dritte im Sinne des
EHG seien (Votum des KommiSsionsberichterstatters
St.Bull.
1906 S. 839/40). Man übersah damit, dass Dritte
auch an militärischen Übungen unbeteiligte Zivilpersonen
sein können.
Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass auch
deren Verhalten für die Entlastung des Bundes in Betracht
fallen kann, unter den Voraussetzungen nämlich, unter
denen ein Drittverschulden (wie übrigens das eigene Ver
schulden des Verletzten) bei den übrigen Kausal-und
Gelahrdungshaftungen zur völligen Befreiung des Haft-
pffichtigen führen kann (Art. 1 Abs. 1 EHG, Art. 27 ELG,
Art. 58 OR). Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten
(des Verletzten oder)
des Dritten den Kausalzusammen-
Haftung für militlirische Unfälle. N0 H. 55
hang zwischen der militärischen Übung und dem Unfall-
ereignis unterbIj.cht, sodass dieses nicht mehr als adrequate
Folge der durch die militärischen Übungen gesetzten Ge-
fahr erscheint, dass s die einzige, jedenfalls so stark über-
wiegende Unfallursache sei, dass daneben die in der Gefahr
militärischer
Übungen liegende ausser Betracht fallt
(vnl. für Art. 1 EHG : BGE 24 11 49, 29 II 15, 33 11 499,
37 11 239, 38 11 226, 39 II 319, 60 11 147 Erw. 3; für
Art. 27 ELG: BGE 6311 111 Erw. 4; für Art. 580R:
BGE 59 II 170, 6011 222 Erw. 2 ; 63 II 147/8). Damit das
Selbst oder Drittverschulden von solcher Wirkung sei,'
bedarf es aber einer gewissen Intensität, Stärke des
schuldhaften Verhaltens; Diese muss der Grösse der
Betriebsgefahr entsprechen, die bei militärischen Übungen
ausserordentlich gross und im Einzelfall durch zusätzliche
Umstände noch erhöht sein kann.
3. -Vermag das Drittverschulden dagegen den Kausal-
zusammenhang nicht zu unterbrechen, so führt das auch
nicht zu einer bloss teilweisen Entlastung des Haftpffich-
tigen, d. h. zur Herabsetzung des Schadenersatzes, sondern
eröffnet lediglich
den Rückgriff des belangten Haftpffich-
tigen gegen den Dritten. Eine von dieser allgemeinen Ord-
nung des Haftpffichtrechtes abweichende Lösung enthält
nur Art. 37 MFG, den jedoch Lehre und Rechtsprechung
als einen unglücklichen
und unbeabsichtigten Einbruch in
die allgemeinen Grundsätze der Kausalhaftung bezeich-
net haben (BGE 64 11 305 ff., STREBEL zu Art. 37 Note 142,
OFTINGER, Haftpffichtrecht S. 925). Von einer Ausdeh-
nung, analogen Anwendung dieser Vorschrift auf andere
Haftpffichtfälle
kann gar keine Rede sein.
Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für das Ver-
schulden des Inhabers der elterlichen Gewalt an einem
Schaden,
den das der Gewalt unterworfene Kind getroffen
hat. Denn es fällt im Verhältnis zwischen dem Geschädig-
ten und dem Haftpffichtigen als Drittverschulden in Be
tracht, auch dann, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt
im Prozesse als gesetzlicher Vertreter des geschädigten
Verwaltung . und Disziplinarreehtspftege.
Gewaltunterworfennn auftritt (BGE 31 II 35, 41 II 227,
56 II 401, 58 II 35, 60 II 224, 63 II 62). Die gegenteilige,
vom Bundesgericht noch in BGE 24 II 214 vertretene Auf-
fassung ist von diesem bereits in den Entscheiden BGE
31 II 34, 33 II 500 aufgegeben, und von dieser Rechtspre-
chung
(das Urteil in BGE 34 II 582 ausgenommen, wo die
Frage für das ERG nochmals in Zweifel gezogen wurde)
seither
nicht mehr abgewichen worden (BGE 41 II 225,
58 II 35, 59 II 43, 60 II 224, 63 II 62 ; ebenso OSER-
SCHÖNENBERGER zu Art. 44 OR Note 17, STREBEL a.a.O. ;
OFTINGER Bd. I S. 124; abweichend VON TU1m 191 unter
Berufung auf den vom Bundesgericht aufgegebenen Ent-
scheid in BGE 24 II 214). Warum für die Haftpflicht des
Bundes
aus Art. 27 MO etwas Abweichendes gelten sollte,
als
für die übrigen Kausalhaftpflichtigen, wäre nicht einzu-
sehen. Weder
bietet der Wortlaut der Vorschrift dafür
irgendwelcheAnhaltspunkte, noch besteht ein innerer
Grund für eine andere Behandlung (ÜFTINGER II S. 1086,
insbesondere 1092).
Es wird dies übrigens seitens der
Beklagten eigentlich dadurch anerkannt, dass sie ihre
Haftung ausschliesslich deswegen ablehnt, weil das Ver-
halten des Vaters ,Kastelberg, auf alle Fälle das Verhalten
des Klägers und des Aufsichtspflichtigen zusammen, den
Kausalzusammenhang unterbrochen hätten.
4. -Es ist sicher, dass Emil Kastelberg ein gewisses
Verschulden
trifft. Er wusste, dass der Knabe auf der
Gufern Patronenhülsen und andere Geschossteile gefunden
und nach Hause gebracht hatte. Jene lieferte der Knabe
dem Vater ab, sodass dieser annehmen musste, dass auch
die Aluminiumbüchse, mit der der Knabe seither spielte,
von
dorther stammen müsse, und dass es sich um den
Rest eines Geschosses handeln könnte. Ob er den Gegen-
stand in die Hand nahm, wie der Kläger im militärgericht-
lichen
Verfahren zunächst behau.ptete, oder nur in der
Hand des Klägers gesehen hat, ist nicht entscheidend.
Emil Kastelberg ist Präsident und Schützenmeister der
Militärschützengesellschaft Flums und hat in den Jahren
HII-ftung für militärische Unfälle. No 11.
1914-18 selbst Aktivdienst geleistet. Er ist daher in
Schiessfragen kein Laie. Wenn auch die damals verwen-
deten
Handgranaten von anderer Beschaffenheit waren
,
als die neuen Modelle,so war doch mit der Möglichkeit zu
rechnen,
dass der Knabe damit den Rest eines Geschosses
heimgebracht habe.
Daraus wäre für den Vater die Pflicht
erwachsen,
den Fundgegenstand näherer Prüfung zu unter-
ziehen, wobei sich bei bloss äusserlicher Besichtigung erge-
ben
hätte, dass die Büchse eine Zündkapsel enthielt, wie
sie
nur an Geschossen anzutreffen ist. Entlastend lallt
freilich wieder in Betracht der Zustand der verbeulten und
durchlöcherten Büchse, der zur Annahme führen konnte,
das Geschoss sei bereits explodiert; völlig vermag aber
auch dieser Umstand den Vater nicht zu entlasten. Ange-
sichts
der bei Handgranaten bekannten Blindgängerbil-
dung und der Gefährlichkeit solcher Geschosse hätte Emil
Kastelberg sich dabei nicht beruhigen dürfen. Wenn er
dem Knaben den Gegenstand beliess, ohne diesen näher
geprüft zu haben, liegt hierin eine schuldhafte Fahrläs-
sigkeit.
Den Kläger kann ein eigenes Verschulden nur treffen,
soweit
er urteilsfähig war, d. h. wenn er entweder wusste,
dass das von ihm beabsichtigte und ausgeführte Sammeln
von Hülsen
und Geschossteilen verboten war, oder wenn
er die Gefahr, die mit dem tz derartiger Gegenstände
und mit dem Spielen damit verbunden sein kann, erkennen
und entsprechend dieser Erkenntnis handeln konnte.
Letzteres
kann nicht angenommen werden. Der Kläger
war im Unfallzeitpunkt 10 Jahre und 8 Monate alt. Freilich
ist richtig, dass bei Kindern, die an einem Waffenplatz
oder sonst
in der Nähe eines Ortes wohnen, an dem sich
häufig
Truppen aufhalten, im allgemeinen eine grössere
Kenntnis militärischer Dinge vorausgesetzt werden kann.
Selbst wenn
aber der Knabe, wie er in der ersten Befragung
vor dem Untersuchungsrichter erklärte, gewusst
hat, dass
der Fundgegenstand von einer abgegangenen Hand-
granate herrühre, so war er sich doch offenbar nicht be-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspftege.
wusst, dass er ein noch nicht zur Entzündung gebrachtes
Geschoss gefunden habe,
und dass damit anders als mit
den leeren PatronenhÜlsen, die er gleichzeitig gefunden
hatte, umzugehen sei. Dass er damit wie mit einem Ball
spielte, und, weil ihm das Auseinandernehmen der Teile
nicht restlos gelang, dies in der Werkstätte des Vaters
unter Zuhilfenahme eines Hammers versuchte, zeugt für
seine unbefangene Sorglosigkeit, in welcher er offenbar
dadurch noch bestärkt worden war, dass der Vater ihm
die Büchse belassen hatte. Auch -der freilich um mehr
als drei Jahre jüngere -Siegfried Bartholet, der den
Blindgänger im Bach gefunden und ihn seinem Spielge-
fährten überlassen hatte, wusste nicht, um was es sich
dabei handeln
könnte; dasselbe erklärte der 1919 geborene
Bruder Viktor Kastelberg.
Ein Verschulden des Klägers kann vielmehr nur darin
erblickt werden, dass er wissen musste, er handle einem
ausdrücklichen Verbot
der militärischen Stellen entgegen;
wenn er auf einem Platze, auf dem geschossen worden war,
überhaupt Hülsen und Geschossteile sammelte und sie nach
Hause nahm. Die 1920 geborene Schwester Sara Kaatelberg
erklärte mit Bestimmtheit, das Verbot sei bekannt gewe-
sen
( Das haben wir alle verschiedentlich gelesen ), und
nach der Lebenserfahrung muss angenommen werden,
dass
auch der Kläger selbst, dessen Interesse für solche
Dinge natürlicherweise grösser
war; als dasjenige seiner
Schwester, dieses Verbot
gekannt habe und sich darnach
hätte verhalten können.
5. -
Weder das Verschulden des Verletzten, noch das-
jenige des Inhabers der elterlichen Gewalt, noch auch das-
jenige beider zusammengerechnet waren jedoch geeignet.
den Kausalzusammenhang mit der durch die militärische
Übung geschaffenen Gefahr zu unterbrechen ; dies umso
weniger, als
hier zusätzliche Umstände die Gefahr der
durchgeführten Handgranaten-Übung ganz wesentlich er
höht hatten. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die
Übungen nicht auf einem eigentlichen Schiessplatz, Waf-
Haftung für militäriache Unfälle. N° H
fenplatz, durchgeführt wurden. Die erlassenen Schiess-
publikationen bezogen sich denn auch nicht ausdrücklich
darauf, noch
war nachher vor dem Betreten des Platzes
durch Anschlag gewarnt worden. Die Gefahr war auch
deswegen grösser, weil die der Truppe zur Verfügung
gestellten Granaten geschärft worden waren und deswegen,
wie
der Experte ausführt, offenbar nicht richtig funktio-
nierten, woraus in grösserem Masse, als dies sonst der Fall
gewesen wäre, Blindgänger entstanden, was die übersicht
und nachherige Kontrolle wesentlich erschwerte. Gefahr-
erhöhend wirkte aber insbesondere die Art und Weise,
wie die Blindgänger
vernichtet wurden. Nach dem bezüg-
lichen Armeebefehl
war Hptm. Sch. weder zur Leitung
einer Übung mit scharfen Handgranaten, noch auch dazu
befugt, Blindgänger selbst
zu vernichten, da er den dafür
vorgesehenen Zentralkurs nicht bestanden hatte. Die von
ihm vorgenommene Blindgänger-Vernichtung wird von
Oberst Däniker als dilettantisch und keineswegs zweck-
entsprechend,
von Hptm. Brunner als in verschiedener
Beziehung durchaus falsch
und eigentlich unverantwortlich
bezeichnet.
Denn das angewandte Verfahren bot keine
Gewähr dafür,
dass tatsächlich Vernichtung erfolgte, son-
dern schuf die Gefahr, dass Blindgänger fortgeschleudert
und ohne Detonation irgendwo liegen bleiben würden;
auch das nachherige Absuchen des Geländes vermochte
keine Sicherheit dafür zu geben, dass keine Blindgänger
mehr vorhanden waren.
Die eigentliche Ursache
war und blieb daher die mili-
tärische Übung, bezw. die Tatsache, dass davon Blindgän-
ger zurückblieben. Das war objektiv geeignet, einen Unfall
von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dadurch,
nicht durch das zusätzliche fahrlässige Verhalten des Klä-
gers und seines Vaters wurde der Unfall ausgelöst. Das
Verschulden des letztem fällt somit sowohl für eine gänz-
liche wie
für die bloss teilweise Entlastung der Beklagten
ausser
Betracht. Dagegen steht dieser das Recht zu, auf
den Inhaber der elterlichen Gewalt den Rückgriff zu neh-
60 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspfiese.
men, insoweit, als ein allmllig nachfolgender Regresspro-
zess ein Verschulden fentstellen wird. Der Rückgriff ergibt
sich zwar nicht aus der Vorschrift des Art. 29 MO, die dem
Bund solchen Rückgriff auf die Urheber eines Unfalls
einräumt. Denn als Urheber im Sinne dieser Vorschrift
können einzig
Militärpersonen in Betracht fallen, sodass
sich
Art. 29 MO nur auf sie bezieht, daraus also nur der
Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier folgt
(vgl.
auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von For-
derungen aus Unfallschäden während der Dauer des Aktiv-
dienstes in der Fassung vom 18. Dezember 1942). Derjenige
gegenüber
Emil Kastelberg ergibt sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere
aus Art. 51 OR.
Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete
Verschulden des Geschädigten wiederum
nach den subsi-
diär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts
(Art. 43,
44 OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes
führen
(Sten. Bull. 1908 S. 840, Votum HOFFMANN). Doch
ist angesichts der geschilderten Umstände dem verhältnis-
mässig
geringen Selbstverschulden mit einer Ermässigung
der Ersatzpflicht um 1/10 genügend Rechnung getragen.
Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht.
III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
12. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Milller und HorsteUer
ca. Luzern.
Anstände über die Befreiung von kantona.len Stempelabgaben
faUen unter Art. l11lit. a OG (Erw. 1).
Art. 16 Abs. 2 SchKG verbietet den Kantonen nicht, in einem
Prozessverfahren, das nicht Teil oder Zwischenverfa.hren der
Betreibung ist, insbesondere demjenigen nach Art. 79 SchKG
a Urkunden, die in einer vorausgegangenen Betreibung er-
rIchtet wurden, Stempelgebühren zu erheben (Erw. 3 und 4).
Befreiung von käntonalen Abgaben. N0 12.
L'art. 111 Iit. a OJ est applica.ble aux contestations relatives a.
l'exemptiori de droits de timbre cantonalri:: (consid. 1).
L'art. 16 a1. 2 LP n'interdit pas aux cantons de prelever des
droits de timbre sur les documents etablis au cours d'Une pour-
. suite anterieure et produits dans une procedure. qui n'est ni
une partie, ni un incident de la poursuite, notamment dans la
procedure prevue par Part. 79 LP (consid. 3 et 4).
L'art. 111 lett. a OGF e applicabile aUe contestazioni relative
all'esenzione dai diritti di bollo cantonali (consid. 1).
L'art. 16 cp. 2 LEF non vieta. ai ca.ntoni di prelevare dei diritti
di bollo su documenti aUestiti in un procedimento esecutivo
anteriore e prodotti in una procedura che non fa parte, neppure
quale incidente, deU'esecuzione. eio vale segnatamente per la
procedura contemplata. dalI'art. 79 LEF (consid. 3 e 4).
Niklaus Müller hat gegen Gebr. Müller bei den luzer
nischen Gerichten gestützt auf Art. 79 SchKG Klage ange-
hoben.
Das Obergericht verlangte unter Berufung auf
3 lit. a und 4 des kantonalen Stempelgesetzes, dass die
vom Kläger eingereichten . 9 Zahlungsbefehle mit dem
Formatstempel versehen würden (Verfügungen vom 18.
und 23. Januar 1945).
Hiegegen
haben Niklaus Müller sowie sein Anwalt'Dr:r
Fr. Hofstetter-Leu beim Bundesgericht eine als staats-
rechtliche Beschwerde bezeichnete Klage erhoben mit dem
Antrag, die angefochtene Auflage aufzuheben.
Sie machen
Verletzung des Grundsatzes über die derogatorische Kraft
des Bundesrechtes (Verstoss gegen Art. 16 Abs. 2 SchKG)
und Willkür geltend. Als im Betreibungsverfahren errioh-
tete Urkunden seien die eingelegten Zahlungsbefehle nach
Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei und blieben dies auch
für die Verwendung in irgendeinem Prozessverfahren.
Übrigens handle es sich bei der erhobenen Klage nicht um
eine solche, die dem Betreibungsverfahren fremd sei, son-
dern um dessen Fortsetzung.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern schliesst auf
Nichteintreten, eventuell auf Abweisung.
Für eine staats-
rechtliche Beschwerde fehle es am Erfordernis der Er-
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges, für eine Klage
nach Art. tU lit. a OG an einer Auflage mit Steuercha-
rakter.