wenn der Verzichtende im Dienst des andern stehe oder
die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich
konzessionierten Gewerbes folge, so dürfe die
Haftung
höchStens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Die Beklagte
nimmt nun den Standpunkt ein, Art. 101
OR sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil
der Gsch V als öffentlichrechtlicher Vertrag. den privat-
rechtlichen Bestimmungen des OR nicht unterstehe.
Die schweizerische EisenbahngesetzgebUng
enthält aller-
dings
in bezug auf die Mitbenutzung von Bahnanlagen ge-
wisse öffentlichrechtliche Bestimmungen. Das gilt vorab
für Art. 30 des BG über den Bau und Betrieb von Eisen-
bahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 23. Dezember 1872, wonach jede Eisenbahn-
verwaltung verpflichtet ist, den Anschluss anderer schwei-
zerischer Eisenbahnunternehmungen
an die ihrige in
schicklicher Weise zu gestatten. Allfällige Anstände
hierüber hat der Bundesrat, also eine Verwaltungsbehörde,
zu entscheiden. Die Festsetzung der Entschädigung für
die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahn-
strecken hat im Streitfalle in einem besonderen Verfahren
vor dem Bundesgericht zu erfolgen. Diese Regelung gilt
auf Grund von Art. 2 des BG vom 21. Dezember 1899 auch
für die Nebenbahnen.
Damit geben nun wohl öffentlichrechtliche Normen dem
Anschlussverhältnis ein besonders rßchtliches Gepräge,
indem sie nach bestimmten Richtungen hin zwingendes
Recht setzen. Das schliesst aber nicht aus, dass das Rechts-
verhältnis, soweit öffentlichrechtliche Bestimmungen feh-
len, privatrechtlichen
Charakter aufweist (vgI. über analoge
Fälle APELT, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S.133 f.).
Damit ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 101 OR gegeben.
Die Einschränkung, wonach die
Haftung für Absicht
und schweres Verschulden nicht ausgeschlossen werden
darf,
wenn der Verzichtende im Dienst des andern steht,
fällt für den vorliegenden Fall zum vorneherein ausser
Betracht, was keiner näheren Begründung bedarf. Es
kann sich vielmehr nur fragen, ob die Haftung für Absicht
und grobes Verschulden nicht habe ausgeschlossen werden
dürfen, weil die Verantwortlichkeit
aus dem Betrieb eines
obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge.
Bei
der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass
im Anwendungsgebiet des Art. 101 OR grundsätzlich
die Beschränkung
und Aufhebung der Haftung durch eine
zum voraus getroffene Abrede gestattet ist und dass die
Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer solchen
Ver-
abredung einschränkt, eine Ausnahmebestimmung dar-
stellt. Sie darf daher nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen nicht ausdehnend interpretiert werden. Die hier in
Frage stehende Einschränkung der Vertragsfreiheit in
Fällen, in denen die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb
eines konzessionierten Gewerbes folgt,
hat ihren Grund
darin, dass der Private, der wegen der MonopolsteIlung
des Konzessionsinhabers zwangsläufig
mit diesem kon-
trahieren muss, geschützt werden sollte (vgl. hierüber
BECKER Kommentar, 2. AuH. N. 8 zu Art. 100). Im vor-
liegenden
Falle trat indessen der Konzessionsinhaber -
wenn, was dahingestellt bleiben kann, die SBB überhaupt
als solcher anzusprechen ist -nicht einem Privaten,
sondern einem andern Konzessionsinhaber gegenüber. Das
gesetzgeberische Motiv des Art. 101 Abs.3 OR trifft also
nicht zu und diese Gesetzesbestimmung ist deshalb nicht
anwendbar.
53. Auszug aus dem lIrteiI der I. ZiviJabteiIung vom 25. Sep-
tember 1945 i. S. Octo S. A. gegen Spiegl Waber G.m.b.H.
Kauf. Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.
Vente. Responsabilite en raison des qualitea promises. Art. 197 CO.
Vendita. Responsabilita per le qualitd promesse. Art. 197 CO.
A U8 dem Tatbestand :
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes
Automobil
zum Preise von Fr. 7280.-. Der Kilomener-
18 AS 71 II -1945
zähler des Wagens zeigte ca. 42 500 km an; in Wirklichkeit
hatte der Wagen ca. 100000 km hinter sich. Die Klägerin
verlangt Wandelung des Kaufes. Zur Begründung macht
sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr zuge-
sichert,
der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometer-
zähler angezeigten ca. 42
500 km zurückgelegt. Die Klä-
gerin habe betont, dass dieser Umstand für sie sehr wichtig
sei
und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für
sie nicht in Frage käme.
Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Klage
abgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Sache an die VorinstaIiz
zurück.
A U8 den Erwägungen:
4. -Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht,
die Beklagte habe
ihr zugesichert, dass der Hudson-
Terraplane
nicht mehr als rund 42 500 km gefahren worden
sei. Die Vorinstanz
hat hiezu nicht Stellung genommen,
obwohl dieser
Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie
den Beweis für die erfolgte Zusicherung zu erbringen ver-
mag, rechtlich von
grosseI' Bedeutung ist. Denn für zuge-
sicherte Eigenschaften
haftet nach Art. 197 OR der Zu-
sichernde schlechthin, insbesondere
auch dann, wenn trotz
dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht von
einem Mangel
im Sinne des Gesetzes gesprochen. werden
kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes,
ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Art. 197 OR,
wo
von der Haftung 8owolU für zugesicherte Eigenschaften,
als a von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne . des
Wortes die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusi-
cherung
für den Entschluss des Käufers, überhaupt oder
dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen. zu
kaufen,
kausal war (so zutreffend STAUB, Kommentar
zum deutschefi HQB, 373 Anm. 4J, gegen DÜRINGERI
HACHENBURG; Deutsches HGB VII S. 174 Anm. 191 und
STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, 459
Obligationenrooht. No 53.
Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen
zu vermuten, die nach den Erfahrungen des Lebens allge-
mein geeignet sind, den Käufer in seiner Entschliessung,
überhaupt oder doch zu den konkreten Bedingungen zu
kaufen, entscheidend zu beeinflussen. Sache
des Verkäu-
fers ist es dann, allenfalls diese natürliche Vermutung
durch den Nachweis zu zerstören, dass die Zusicherung im
vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos
war.
Im übrigen handelt es sich bei der Zu,sicherung
gemäss Art. 197 OR nicht um einen Vertragsbestandteil,
sondern vielmehr
um eine letzten Endes auf die Grund-
sätze
von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche
Haftung, die beim Vorhandensein eines
bestimmten Tat-
bestandes, nämlich der bestimmt umschriebenen Vorstel-
lungsäu,sserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift
(vgl.
STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR,
ZBJV Band 80 S. 145 -ff.).
Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines Occa-
sionswagens die Zahl der gefahrenen Kilometer für den
Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt ganz
besonders
in Fällen 'wie dem vorliegenden, wo der Wagen
noch
für teures Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.-
bis 3700.-, inbegriffen im Gesamtpreis von Fr. 7280.-)
auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden musste.
Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen
ernsthaft fragen, ob er einen so grossen Betrag an einen
schon erheblich gefahrenen
und daher' auch entsprechend
abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser
vorläufig.noch befriedigend
fährt. Denn es ist klar, dass
bei Wagen
mit höheren Kilometerzahlen die Amortisa-
tionsquote ganz erheblich steigt. Gelingt
daher der Klä-
gerin
der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das .Vor-
liegen einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197
OR, so -wii'tt bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen
sein;
däs die Kilometerzahl für ihren Entschluss, über-
haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen,
von kausaler Bedeutung war.