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48 Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege.
die kantonalen Behöroenbei ihren Entscheiden aus":
gegangen sind. Unterlagen, die eine Überprüfung, oder
wenigstens einen gewissen Einblick in die Verhältnisse
ermögliohen würden, sind nicht angeboten, ja nicht einmal
namhaft gemacht worden. Vor allem fehlt jeder Ausweis
über den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner
freien AnwaJtstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer keine Buchhaltung führt, so hätten dooh
hierüber
nähere Nachweise möglich sein sollen, da es sich
um EinnahD)en aus einer Tätigkeit handelt, für die in
der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls
gewisse
Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade
hierüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
keine Angaben gemacht, die Feststellungen
über die Sach-
lage
ermöglichen und ergeben würden; dass die Ermessens-
schätzung .
die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offen-
sichtlich überwertet hat. Die Ausführungen allgemeiner
Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen hiezu
nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein
Gesamteinkommen von Fr. 14,000.-jedenfalls nicht als
offensichtlich unrichtig angesehen werden.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
9. lIrtell der I. Zivllahtellung vom 29. lanuar 1946
- S. X. gegen Eidg. Amt ftlr das Handelsregister.
H : Eintrag eines Bevormundeten, der im Sinne von
Art. 412 ZGB zum selbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist.
BegiBf1r4 : Inscription d'un pupille 8.utonse a exercer
une industri tlomormement a l'art. 412 ce.
l1egiatf'o di : Inscrizione d'un tutela.to, cui e stato
consentito l'esercizio indipendente d'un mestiere 8.' sensi del-
l'8.rt. 412 ce.
Registeraaohen. N0 9. 49
X. wurde im Jahre 1936 wegen Geistesschwäche bevor-
mundet. Am 10. April 1945 erhielt er von der Vormund-
schaftsbehörde seines Wohnsitzes die Bewilligung zum
selbständigen Betrieb einer Möbelschreinerei in T. (Art. 412
ZGB).
Nach einiger Zeit hatte X. sein Unternehmen so ver-
grössert,
dass er sich im Handelsregister eintragen lassen
musste. Seine mündliche Anmeldung beim Handelsregister-
Büro O. wurde. zunächst folgendermassen formuliert :
(! X., in T. Inhaber dieser Firma ist X., von S., in 0., der aJs
Bevormundeter gemäss Verfügung der Vormu
D
dsc
h
8.ftsbehörde
der Einwohnergemeinde O. vom 10. April 1945 zum selbständigen
GewerbebetrieD ermächtigt ist MöbeJschreinerei. ...strasse 691. 11
Alsdann ersetzte der Registerführer diesen Text durch
die nachstehende Fassung :
(! X., in T. Inhaber dieser Firm8. ist mit vormundschaftlicher
Genehmigung im Sinne von Art. 412 ZGB X., von S., in O. Möbel-
schreinerei
.strasse 691. 11
. Das Eidg. Amt für das Handelsregister wies die be-
reinigte Eintragung zurück und verlangte deren Er-
gänzungdurch Angabe der Personalien des Vormundes.
X. reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und
beantragte die Aufhebung dieses Entscheides. Das Eidg.
Amt für das Handelsregister erklärte sich im Laufe des
Verfahrens mit dem ursprünglichen Eintrag einverstanden.
Das Bunileagericht zieht in Erwägung:
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat
im BeSchwerdeverfahren die anfängliche Bedingung fallen
gelassen, wonach die Eintragung die Personalien des Vor
mundes enthalten müsse. Es vertritt aber die Auffassung,
eine ausdrückliche Erwähnung der Bevormundung als
solcher sei unerlässlich. Deshalb greift es auf den ursprüng-
lichen
Text zUriick. und lehnt die vom Registerführer
u,nterbreitete 2lweite Fassung nach wie vor ab.
Der Besohwerdeführer hält entgegen, nach Art. 20
HRegV werde der Inhalt der Eintragung von Gesetz und
Verordnung bestimmt. Andere Ta.tsachen seien nur ein-
, All 72 I -1946
50 Verwaltungs- lJld DiazipHnarrechtsp1lege.
zutragen, wenn ein öffentliches Interesse das rechtfertige.
Letzteres fehle hier.
G;ewiss besagen wß(ier Gesetz noch Verordnung aus-
drücklich, wie. die Eintragung eines Bevormundeten zu
lauten hat. Jedoch verpflichtet Art. 21 Abs. 1 HRegV den
Registerführer, vorgängig der Eintragung zu prüfen, ob
dafür die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung
erfüllt sind. Nach Art. 412 ZGB bedarf der Bevormundete
zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes
der Ermäch-
tigung durch die Vormundschaftsbehörde. Er hat somit
dem Registerfühter eine entsprechende.Bescheining vor-
zulegen, wenn er sich eintragen lassen will. Das. hat X.
getan. Er bestreitet auch nicht, dass aus der Eintragung
die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde hervorgehen
muss (vgl. in diesem Sinn das Kreisschreiben des Eidg.
Justiz-und Polizeidepartementes vom 20. August 1937
Ziff. 8 lit. c, B.BI Bd. 89 II S. 815). Offen ist somit nur die
Frage, ob es genügt, in der Eintragung die Ermächtigung
der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 412 ZGB fest-
zuhalten, oder ob auch die Tatsache der Bevormundung
eigens
erwähnt werden muss. Das Kreisschreiben vom
20. August 1937 enthält darüber keine genauen Instruk-
tionen. Das Handelsregisteramt verweist auf das Ein-
tragsmuster Nr. 7 in der Formularsammlung von Jaque-
rod/v. Steiger und befürwortet dessen analoge Anwendung.
Das Beispiel betrifft die Eintragung. des Minderjährigen,
der zum Gewerbebetrieb zugelassen ist, und hat folgenden
Wortlaut: Inhaber der Firma ist ... , der als Minder-
jähriger . gemäss Verfügung der Vormundschaftsbehörde
vom zum selbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt
ist. Zwischen diesem und dem vorliegenden Fall besteht
aber keine vollständige Analogie. Vorerst sind die sub-
jektiven Interessen der Einzutragenden verschieden. Aus
der Angabe, dass das Geschäft mit Ermächtigung der
Vormundschaftsbehörde betrieben wird, kann von Dritten
an sich sowöhl auf Minderjährigkeit wie auf Bevormundung
des
Inhabers geschlossen werden. Während nun der
Registersschen. N0 9.
Minderjährige zweifellos daran interessiert ist, nach anssen
als solcher und nicht als Entmündigter zu erscheinen,
besteht ein umgekehrtes Interesse auf Seite des Bevor-
munde:ten nicht oder doch nicht in gleichem Masse. So-
dann bildet die Bevormundung, im Gegensatz zur Minder-
jährigkeit, Gegenstand einer amtlichen Publikation (Art.375
ZGB).
Sie ist also bekannt und braucht in den Handels-
registereintrag nicht eigens aufgenommen zu werden. Es
genügt, wenn aus diesem das Einverständnis der Vormund.
schaftsbehörde gemäss Art.412 ZGB ersehen werden
kann. Damit sind die legitimen Interessen Dritter gewahrt.
Zweck
der Veröffentlichung des Registereintrages ist in
solchem Falle nicht, die Publikation der Vormundschaft
zu erneuern und gewissermassen zu bestätigen, sondern
die Allgemeinheit
zu orientieren, dass der Firmainhaber
trotz seiner (anderweitig mitgeteilten) Bevormundung
ermächtigt ist, alle mit dem regelmässigen Betrieb des
eingetragenen Gewerbes
zusammenhängenden Geschäfte
vorzunehmen.
Das Eidgenössische. Amt für das Handelsregister be-
fürchtet eine Irreführung der Öffentlichkeit, weil eine
Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde gelegentlich auch
für die Geschäftsführung nicht bevormundeter Personen
notwendig
ist (vgl. Ziff.8 lit. b des Kreisschreibens vom
20. August 1937). Im vorliegenden Fall schllesst aber der
ausdrückliche Hinweis auf Art. 412 ZGB ein derartiges
Missverständnis aus.
Ebenso besteht keine Gefahr, dass
der Handelsregistereintrag als eine generelle Aufhebung
der Entmündigung aufgefasst werden könnte. DE)r Passus
mit vormundschaftlicher Genehmigung im Sinne von
Art. 412 ZGB macht für jedermann die beschränkte
Handlungsfahigkeit des Eingetragenen offenbar.
Demnach erkennt das Bunile8gerickt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister aufgehoben.
Palavras-chave
commercial registerguardianshipbusiness authorizationpublicitycapacitythird-party protection