Strafgesetzbuch. No 19.
tümer verfügt, straflos zu lassen. Besteht die Verfügung
darin, dass der Täter die Sa.ehe beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht, so ist er nach Art. 145 trafbar.
Schafft er sie dagegen bloss beiseite, indem er z.B. einen
anvertrauten Edelstein in den . tiefen See wirft, so gilt
Art. 143.
Nicht strafbar ist dagegen, wer eine fremde Sa.ehe, die
ihm anvertraut oder gegen seinen Willen zugekommen. ist,
lediglich unreohtmässig gebraucht oder lediglich seine
Rückgabepflioht n.ioht oder n.ioht rechtzeitig erfüllt. Wie
Art. 140 und Art. 141 mit Strafe bloss bedrohen., wer sich
die Sa.ehe aneignet, sich also unreohtmässig die Stellung
eines
Eigentümers verschaffen will, richtet sich auch
Art. 143 nur gegen den, der unreohtmässig eine Verfügung
trifft, die gar nicht anders denn a.ls Verfügung eines Eigen-
tümers denkbar ist. Der Täter muss sich so benehmen
wollen, als
ob er Eigentümer der in seinem Gewahrsam
befindlichen Sa.ehe wäre ; nur dann entzieht er sie dem
wirklichen Eigentümer, nicht dagegen, wenn er, ohne das
Eigentum des andern antasten zu wollen, sich bloss
Rechte eines obligatorisch oder beschränkt dinglich Be-
rechtigten
anma.sst. .
2. -Indem Dr. Schmid nach der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses sich weigerte, dem Arbeitgeber die
anvertrauten Schlüssel zurückzugeben, ehe ihm ein Dienst-
zeugnis ausgestellt und ein streitiger Lohnbetrag bezahlt
werde, verletzte
er lediglich seine Rückgabepflioht, ohne
wie ein Eigentümer über die Schlüssel zu verfügen. Er ist
da.her von der Anklage der Sachentziehung freizusprechen,
welches
auch sein Geisteszustand gewesen sein mag, in
dem er die Tat beging.
3. -
Wenn der Richter an. der Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten zweifelt, muss er dessen Geisteszustand
durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen
lassen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese
Vorschrift
dahin ausgelegt, dass der Richter die Zweifel
n.ioht
unterdrücken darf, wenn Umstände vorliegen, die
Strafgesetzbuch. No 20.
sie normalerweise aufdrängen (BG 69 IV 53). Ein solcher
Umstand lag im vorliegenden Fall in der Mitteilung der
Amtsvormundschaft Zürich vom 11. April 1946, dass
Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB (Geisteskrank-
heit oder Geistesschwäche) bevormundet sei. Da. das
Amtsgericht darüber hinweggegangen ist, muss auch die
Verurteilung wegen Ungehorsa.m.s gegen eine amtliche
Verfügung aufgehoben werden. Die
Vorinstanz hat das
Versäumte nachzuholen und neu zu urteilen, und zwar
auch über die allfällige Anwendung der Art. 14 oder
15 StGB. Ob es eigene Sachver8tändige ernennen oder die
Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des
vom-Beschwerdeführer eingelegten Gutachtens von Ärzten
der Heila.n.stalt BurghölZli vom 23. Juni 1945 bejahen will,
liegt in seinem Ermessen;
Demnae,h erkennt der Kassatioruihof:
Die Niohtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, da.s
Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Mai 1946
aufgehoben
und die Sa.ehe zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
20. Urteil des Kassationshofes vom 12. AprU UMS i. S. Deenrtlns
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
.Art. 148 Abs. 1 StGB. Der zahlungswillige, e.ber zahlungsunfähige
Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, . wenn er e.uf
Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert seine Ver-
mögenslage bekannt zu geben.
Art. 148 al. 1 OP. L'acheteur dispose a s'executer, mais qui est
inso vable, n'agit pas necesse.irement de f QOn sstucieuse du
fe.it qu'il achete a. credit, sans reveler de son propre chef au
vendeur se. situation de fortune.
.Art. 148 op. 1 OP. TI compratore disposto a pagare, ma insolvente
non agisce necessa.riamente oon astuzia, se oompera credito
senza. rivelare spontaneamente al venditore Ia. sua. situa.zione
patrimoniale.
A. -Johann Anton Deourtins, der seit vielen Jahren
den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am
Str fgeeetzb11oh. No 20.
- Januar 1944 das Geschäft seinem Sohne a.b und war
von da an nur noch Inhaber eines Nebenpatentes, das ihn
nicht berechtigte, den Viehhandel weiterhin auf eigene
Rechnung auszuüben. Trotzdem kaufte er in der Zeit
vom 11. September bis
- Oktober 1944 bei Metzgermeister
Sonderegger zum Preise von
Fr. 1426.a sieben Kälber
auf eigene Rechnung, wobei er dem Verkäufer, der ihn
nicht darnach fragte, verschwieg, dass er, Decurtins, das
Hauptpatent, das nur zahlungsfähigen Viehhändlern er-
teilt wird, nicht mehr besass, und dass gegen ihn seit
März 1944 ein Verlustschein von Fr. 3458.85 bestand und
er auch noch andere Schulden hatte. Während er Sonder-
egger im Sommer 1944 bei andern Käufen den Preis
anstandslos
bezahlt hatte, beabsichtigte er. diesmal nicht,
seiner
Verpfilchtung sofort nachzukommen. Er verkaufte
die sieben
Kälber an den Tagen, an denen er sie erworben
hatte, weiter, zog den Erlös von Fr. 1600.-sofort ein
und befriedigte mit diesem Gelde andere Gläubiger. In
der Betreibung gegen Decurtins kam Sonderegger am
- April 1945 vollständig zu Verlust, worauf er anfangs
Juni
1945 gegen seinen Schuldner Strafklage wegen Be-
truges einreichte.
B. -Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte
Deourtina
am 23. Januar 1946 wegen fortgesetzten Be
truges zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
drei Monaten. Es führte aus, er hnbe beim Kaufe der
Kälber seine Zahlungsunfähigkeit dem Sonderegger ab-
sichtlich verschwiegen. Letzterer habe beim Schweigen
Decurtina' annehmen müssen,
dieser sei selbständiger
Viehhändler
und daher zahlungsfähig. Darin liege die
Täuschung. Decurtins habe diesen Eindruck
absichtlich
erweckt
und den bestehenden. Irrtum absichtlich ausge-
nützt. Hätte Sonderegger gewusst, mit wem er es zu tun
habe, so hätte er die Kälber nur gegen Nachnahme oder
Vorausbezahlung oder überhaupt nicht geliefert. Decurtina
habe
den Willen zur sofortigen Bezahlung der Kälber nicht
gehabt.
Er habe sich ruirechtmäsaig bereichern wollen.
Strafgesetzbuoh. No 20.
- -Decurtins hat mit dem Antrag aUf Freisprechung
gegen das Urteil des Kantonsgerichts die Nichtigkeits-
beschwerde erklärt.
Er bestreitet die objektiven Merk-
male des Betruges und die Absicht unrechtmässiger
Bereicherung.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
verweist
auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf
weitere Bemerkungen.
Der Kaaaationakof zieht in Erwägung :
- -Betrug liegt nicht jedesmal schon dann vor,
wenn sich jemand durch einen
Irrtum zu einem Verhalten
bestimmen lässt, das ihn am Vermögen schädigt, und ein
anderer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung den
Irrtum b0wusst und gewollt herbeigeführt oder ausgenützt
hat. Der Täter muss arglistig handeln (Art. 148 Abs. 1
StGB). Arglist aber kann ihm nicht vorgeworfen werden,
wenn er nicht verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären.
Diese Pflicht bestand für den Beschwerdeführer nicht. Der
Käufer, der nicht über seine Vermögenslage befragt wird,
ist beim Abschluss eines Kreditkaufes rocht ohne weiteres
gehalten, dem Verkäufer mitzuteilen, dass gegen ihn, den
Käufer, Verlustscheine bestehen
oder dass et überschuldet
ist. Verlti.stscheine un4 Überschuldung hindern den Käu-
fer nicht unbedingt, den Kaufpreis zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer ist denn auch früheren Verpflichtungen
gegenüber Sonderegger noch
im Sommer 1944 nachge-
kommen, trotz des Verlustscheines, der im März des glei-
chen Jahres einem anderen Gläubiger ausgestellt worden
war. Wenn
der Verkäufer Wert darauf legt, die Vermö-
genslage des
Käufers zu kennen, so kann er ihn darnach
fragen. Tut er das nicht, so handelt der Käufer nicht arg-
listig, wenn
auch er darüber schweigt. Das gilt jedenfalls
dann, wenn der Käufer den Willen hat, den Kaufpreis
wirklich zu
bezahlen. Für den Beschwerdeführer trifft dies
zu, denn die
Vorinstanz stellt nicht fest, dass er überhaupt
5 AS 71 IV -1946
66 Strafntzbueh. No 20.
nicht habe zahlen wollen, sondern bloss, dass er dies
nickt 80/0'l't habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis a.llein
darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt
erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei
von
Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre
dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die
strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivil-
rechtlichen
Verpßichtung b.i.Mus. Selbst wenn der Schuld-
ner beim Abschluss des Vertrages überschuldet ist, darf
nachher, wenn er in Verzug kommt, nicht kurzerhand
angenommen
werden, die Absicht, zu zahlen, habe ihm
von Anfang an gefehlt.
Auch
nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig
gehandelt, dass
er a.uf eigene Rechnung einkaufte, ohne
Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines
Viehhändlers besa.ss.
Wenn die Vorinstanz da.von ausgeht,
Sonderegger
habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der
Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent
besitze, so bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte da.raus
auf die Vermögenslage seines Vertragsgegners schliessen
können.
Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt,
nicht verpßichtet, über seine Vermögenslage Auskunft zu
geben, ohne da.mach gefragt worden zu sein. Folglich kann
ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
nicht von sich 1:1ius erklärt hat, er besitze bloss das Neben-
patent. Damit wäre übrigens mcht gesagt gewesen, dass
gegen ihn ein Verlustschein bestand und dass er noch
andere Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines
Nebenpatentes
kann zahlungsfähig sek. Positiv behauptet,
er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig,
hat der Beschwerdeführer nicht.
2. -
Fehlt somit die Arglist, so ist der Beschwerde-
führer freizusprechen. Ob zur Absicht unrechtmässiger
Bereicherung
genügte, dass er nickt 80/0'l't zahlen wollte,
oder
ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssen,
überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb da.hingestellt
bleiben.
Strafgesetzbuch. No 21.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur Freispre-
chung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli
1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn.
Art. 191 Zijj. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbra.:nchte Kin? schon
verdorben wa.r, ist für die Anwendung dieser Bestnnmung
unerheblich.
Art. 191 eh. 1 al. 1 OP. Il est sa.ns importa.nce pour l'appneatinn
de cette disposition que l'enfa.nt dont l'auteur abuse so1t deJA
corrompu.
Art. 191, eifra 1, cp.1 OP. Per l'a.pplica.zione di questo disposto
e irrileva.nte ehe il fa.nciullo, di cui si abusa,, sia. giA corrotto.
Aus den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des
Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die bei-
schlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen
Kinde keinen
Missbrauoh desselben darstelle. Missbrauch
setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd.
Sie
ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB
des sogenannten
strafrechtlichen Schutzalters. Indem der
deutsche Text -im Unterschied übrigens zu den roma-
nischen, welohe
einfach den Beischlaf und die beischlafs-
ähnliche
Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, -
den
Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte
er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter moti-
viert nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der
'
das Kindsa.lter noch nicht überschritten hat, in allen
Fällen Missbrauch des Kindes ist.