Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° U.
seelischen Gleichgewicht gestört, was sich besonders bei
Geistesarbeitern (der
Rekurrent ist Rechtsagent) nach-
tnilig auswirke; da der zu Unrecht Verhaftete nach dem
Gesetz nur für wirklichen Schaden eine Entschädigung
erhalte,
und da eine Entschädigung für Verdienstausfall
ausdrücklich abgelehnt worden sei, niüsse angenommen
werden, das Obergericht habe
in der Freiheitsberaubung
eine Gesundheitsstörung erblickt. Ungerechtfertigte
Haft
hat jedoch nicht notwendig eine Gesundheitsstörung im
Sinne des Gesetzes zur Folge, und der Rekurrent hat über
die nervösen Störungen, an denen er angeblich während
und nach der Haft zu leiden hatte, nicht einmal im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren
nähere Angaben gemacht,
obwohl
er hier allen Anlass gehabt hätte, genau darzu-
legen, inwiefern die ungerechtfertigt lange
Haft seine Ge-
sundheit gestört habe. Es trifft 'aber auch nicht zu, dass
nach dem massgebenden zürcherischen Recht Haftent-
schädigungen nur für wirklichen Schaden , d. h. für
Vermögensschaden, gewährt werden; Art. 7 Abs. 3 der
Kantonsverfassung bestimmt vielmehr, ungesetzlich Ver-
hafteten sei vom Staat angemessene Entschädigung oder
Genugtuung zu leisten, womit gesagt ist, dass eine Haft-
entschädigung auch für blossen tort moral zugesprochen
werden kann.
Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die
nur für die Freiheitsbe-
raubung zuerkannte Haftentschädigung an den Rekur-
renten eine Entschädigung
für Gesundheitsstörung dar-
stelle, sondern es handelt sich
dabei offenbar einfach um
eine Genugtuung für die seelische Unbill, die dem Rekur-
renten
durch die ungerechtfertigt lange Haft zugefügt
worden war, sodass Art.
92 Ziff. 10 SchKG darauf nicht
anwendbar ist.
Wollte man übrigens noch annehmen, die Haftentschä-
digung sei
dem Rekurrenten nicht allein für tort moral,
sondern zum Teil
auch wegen Störung seiner Gesundheit
durch die zu lange Haft gewährt worden, so wäre von der
alTestierten Forderung gleichwohl nicht ein grösSernr Teil
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13.
freizugeben, als es geschehen ist; denn der Betrag, der dem
RekulTenten
in diesem Falle gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG
als unpfändbar zu überlassen wäre, stünde ihm zur An-
schaffung von N ahrungs-
und Feuerungsmitteln zur Ver-
fügung
und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der
ihm gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ zu diesem Zwecke zu
belassen-ist.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. Auszug aus dem Entseheid vom 31. März 1947 i. S. Ufo.
DÜrfen die Werkzeuge eines Handwerkers gnpfändet werd , weil
sie
für eine selbst.imdige Berufsausübung Ja doch unzurelohend
seien? Art. 92 Z. 3 SchKG.
Le fait que les instruments de tl'avail que possooe un artisan ne
lui permettraient pas de toute fa! on d'exeroer son metier pour
son propre oompte suffit-il pour les rendre saisis..'lables ?
n fatto ohe gli amesi di Iavoro posseduti da un artigiano non gH
permetterebbero di eseroitare il suo mestiere basta per renderli
pignorabili ? (Art. 92 oifra 3 LEF).
Aus dem Tatbestand :
A. -Der Schreinermeister Emil Itin hatte in Wet-
tingen eine
mit Maschinen ausgestattete Werkstätte ge-
mietet.
Der Vermieter liess für den Mietzins des Monats
Dezember 1946 die Hobelbank des Schuldners retinieren.
Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich 6 pfändete
das Betreibungsamt Wettingen die Hobelbank und eine
Anzahl anderer Gegenstände.
B. -Der Schuldner beschwerte sich über die Reten-
tion und die Pfändung wegen Unpfandbarkeit der Hobel.;.
bank, der Waldsäge und der Schrauben-Zwingen. In beiden
kantonalen Instanzen,
der obern durch Entscheid vom
5. März 1947, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden
Rekurs
an der Beschwerde fest.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13.
AU8 den Erwägungen:
.Dass die .als unpfändbar angesprochenen Gegenstände,
Hobelbank, Waldsäge
und Schraubenzwingen, unentbehr-
liche Werkzeuge eines Schreinermeisters sind, ist nicht
zweifelhaft. Indessen glaubt die Vorinstanz die Unpfänd-
barkeitsbeschwerde deshalb abweisen zu sollen, weil diese
Werkzeuge
nebst allfälligen nicht gepfändeten, die der
Schuldner etwa in der Wohnung noch besitzen möge, ja
doch nicht ausreichend seien, um ihm die selbständige Aus-
übung seines Berufes in konkurrenzfähiger Weise zu
ermöglichen.
Diese Betrachtungsweise ist zu engherzig. Was zur
Berufsausübung im Wettbewerbe mit andern Berufsleuten
gleicher
Art unentbehrlich ist, stellt das Maximum der
nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar zu belassenden
Gegenstände
dar (vgl. BGE 61 IU 49 oben). Es kann dem
Schuldner Itber sehr wohl auch weniger Berufswerkzeug
belassen werden, wenn
er eben weniger besitzt oder bean-
sprucht. Auch mit einem an sich ungenügenden Werkzeug-
bestand kann. ein Berufsmann etwas anfangen. Er kann
sich je nach den Umständen das Fehlende leih-oder miet-
weise oder durch Kauf auf Kredit (etwa auf Abzahlung)
beschaffen
oder sich in eine mit dem Fehlenden ausge-
rüstete Werkstatt oder in eine voll ausgerüstete (unter
Einsparung der Vergütung für die Ton ihm selbst mitge-
brachten Werkzeuge) einmieten oder sich mit einem Werk-
stattbesitzer über deren Benutzung zuArbeiten, für die
er nicht genügend ausgerüstet ist, einigen oder endlich
sich
mit einem andern Berufsmann vergesellschaften, der
seinerseits entsprechend ausgerüstet ist oder sich die
nötigen Werkzeuge
auf die eine oder andere Art beschaffen
kann. Der Schutz des Art. 92 Ziff 3 SchKG steht dem
Schuldner übrigens auch dann zu, wenn er seiner Werk-
zeuge auch nur zur Ausübung eines Nebenberufes bedarf,
der ihm einen allfällig notwendigen zusätzlichen Erwerb
verschaffen soll. Das kommt hier sehr wohl in Frage, da
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 61
der Schuldner, falls er sich verdingen muss, mit dem Ar-
beitslohn
kaum auskommt, um seine Familie mit (laut
Rekursvorbringen) vier unmündigen Kindern durchzu-
bringen, zumal wenn er angesichts seines (auch von der
Vorinstanz erwähnten) rheumatischen Leidens öfters bei
der Arbeit aussetzen und daher allenfalls mit Lohnausfall
rechnen muss.
Auch wenn über diese Zukunftsaussichten
nur Mutmassungen angestellt werden können, lässt sich
der Unpfändbarkeitsanspruch grundsätzlich nicht ver-
neinen.
14. Arret du 3 mai 1947 dans la. ca.use Visoolo.
1 .. a pourauite ne saurait cont nuer si le .crea.ncier a: sse d'exister.
NulliM des a.ctes accomphs au mepI'lS de ce prmClpe.
Hat der Gläubiger zu existieren aufgehört, so ist die Weiter-
führung der Betreibung unzulässig und jede trotzdem vorge-
nommene Betreibungshandlung nicht.ig.
L'esecuzione
non pub essere continuata se il creditore ha cessato
di e, istere. Nullitl degli atti esecutivi compiuti in urto con
questo principio.
A. -A la requete de la Compagnie du Pays d'En-
haut S. A. (ci-apres : la Compagnie), l'office des poursuites
de Lausanne a notifie, le 18 mai 1946, a Henri Viscol0,
qui n'a pas fait opposition, un commandement de payer
1252. fr. 75. La poursuite continua. Requise le 25 juin,
la vente fut ajournee en vertu de l'art. 25 de l'ACF du
24 janvier 1941. Un aoompte n'ayant pas eM paye, l'office
ihföhna Viscolo, le 29 novembre, que les meubles saisis
seraietit vimdus le 17 decembre.
13. La Compagnie a eM radiee au registre du com-
metöe
le 2 octobre 1946, selon publication dans la Feuille
offiele11s suisse du commerce du 16 octobre.
Invoquant l'inexistence de la socieM creanciere, Viscolo
demända a l'office, le 6 decembre 1946, d'annuler la
poursuite. L'office s'y etant refuse, il s'adressa a l'auto-