Schuldbetreibungs.. und Kon1rursrecht. N° 12.
SchKG erwirken kann, sofern mit dem baldigen Abschluss
des Strafverfahrens zu rechnen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 10. Juni 1949 i. S. Schlachtvieh-Vel'siche-
:rungskasse KEA.
Betreibung für öUentlickrecktliche Forderungen. Auf Grund eines
Verwaltungsentscheides im Sinne von Art. a Abs. 2 SchKG
oder Art. 162 OG, den er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten
hat (Art. 79 SchKG). kann der Gläubiger ohne weiteres Fort-
setzung der Betreibung verlangen.
Pour8'1i,Ue en payement d6 creance8 de droit public. Le creancier
peut, en se fondant SlU une dooision d'une autorite adminis-
trative, da.ns le sens des art. 80 0.1. 2 LP ou 162 OJ, qu'il a.
obtenue a. 10. suite de l'opposition du debiteur (art. 79 LP)
requerir sa.ns autra förmaJite 10. continuation de 0. poursuite.
Eaecuzione pez pagamemo di crediti di diritto pubblico. Sulla. baS
di uns decisione a.mministrativa s' sensi dell'art. a cp. 2 LEF
o delI'art. 162 OG, ottenuta in seguito all'opposizione deI
debitore (art. 79 LEF), il creditore puo domandare senz'aJtra.
formalita.
10. continuazione dell'esecuzione.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 1663 des Betreibungsamtes
Heiden vom
19. August 1948 betrieb die Rekurrentin den
Karl Eisenhut für den Betrag von Fr. 79.05 (Forderung
gemäss Abrechnung
vom 9. Februar 1948 in Höhe von
Fr. 78.45, zuzüglich Kosten eines Einzugsmandates).
Eisenhut erhob Rechtsvorschlag. Am 25. Oktober 1948-
richtete hierauf die Sektion Fleisch und Schlachtvieh des
Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amtes an Eisenhut ein Schreiben,
das sich als Entscheid dieser Amtsstelle bezeichnet und
mit dem Satze 8chliesst : Sie sind daher verpflichtet, der
Schlachtviehversicherungskasse KEA in Brugg den gemäsa
Abrechnung vom 9. Februar 1948 geschuldeten Betrag von
Fr. 78.45 plus Inkassospesen zu bezahlen . Das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung, das die Rekurrentin gestützt auf
diesen Entscheid stellte, wurde abgewiesen. Ihre staats-
rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kanto-
Schuldbetreibungs.. und Konkursreoht. N° 12.
nalen Rekursinstanz in Rechtsöffnungssachen wurde am
12. April 1949 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Am
20. April 1949 stellte die Rekurrentin darauf beim
:Betreibungsamte
das Begehren um Fortsetzung der Be-
treibung.
Sie berief sich auf den Entscheid der Sektion
Fleisch
und Schlachtvieh vom 25. Oktober 1948, nach
welchem der Rechtsvorschlag beseitigt ist , und auf eine
Bescheinigung
der gleichen Amtsstelle vom 3. Januar 1949,
wonach gegen diesen Entscheid kein Rekurs erhoben wurde.
Auf die Pfandigungsankiindigung hin erklärte Eisenhut
dem Betreibungsamte, er lasse nichts pfänden, er sei der
Rekurrentin nach dem Bundesgerichtsentscheide vom
12. April 1949 nichts schuldig. Das Betreibungsamt sah
deshalb vorläufig von einer Pfändung ab.
Hiegegen
führte die Rekurrentin Beschwerde. Den
abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 13. Mai 1949 hat sie an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Sckuldbet'1'eibung8-und Konkur8kammer
zieht
in Erwägung:
Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forderung,
nachdem
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ge-
mäss
Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg, und
erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil,
das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbe-
dingter Form ganz oder teilweise zuspricht, so bedarf es
regelmässig keines Rechtsöffnungsverfahrens, bevor die
Betreibung fortgesetzt werden
kann. Der Gläubiger kann
vielmehr gestützt auf das Urteil für den ihm zugesproche-
nen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen, auch wenn
das Urteil den Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich auf-
hebt, ja nicht einmal auf die Betreibung Bezug nimmt.
Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes
oder des Kantons, in welchem die Betreibung angehoben
wurde, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entspre-
chen. Handelt es sich dagegen um ein ausserkantonales
46 Schuldbetreibung -und Konkursreoht. N0 12.
(d. h. von einer Behörde eines andern Kantons erlassenes)
Urteil, so
ist dem Schuldner mit der PIandungsankündi-
gung bezw. vor der Konkursandrohung zu eröfinen, dass
er innert znhn Tagen beim Betreibungsamt prozessuale
Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben
könne.
Tut dies der Schuldner, so bleibt die Fortsetzung
der Betreibung eingestellt, bis der Gläubiger einen die
erhobenen Einreden verwerfenden Rechtsöfinungsent-
scheid erwirkt
hat. Maoht der Schuldner dagegen innert
Frist keine solchen Einreden ausdrücklich geltend, so ist
die Betreibung sogleich nach Fristablauf fortzusetzen. Ma-
terielle Einreden im Sinne von Art. 81 Ahs. 1 SchKG kann
der Schuldner, wenn gestützt auf ein nach Art. 79 SchKG
erlangtes Urteil
das Fortsetzungsbegehren gestellt worden
ist,
unter Vorbehalt der Rechtsbehelfe von Art. 85 und 86
SchKG
nicht zur Geltung bringen (vgl. zu alIedem BGE
36 I 452 Sep.ausg. 13 S. 189; Kreisschreiben der Schuld-
betr.-
u. Konkurskammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910;
BGE 64 m 78, 67 III 117).
Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht be-
gründete Forderung, über die zu entscheiden eine Verwal-
tungsbehörde berufen ist, so ist unter dem Betreten des
ordentliohen Prozesswegs im Sinne von Art. 79 SchKG die
Geltendmaohung der Forderung vor dieser Behörde zu
verstehen (vgl.
BGE 48 III 229 ff. und 50 m 88 ff., wonach
bei
der Kollokation von Steuerforderungen im Konkurs
bezw. beim Arrest für solche Forderungen gegebenenfalls
die Durchführung des Administrativprozesses
die Klage
beim Konkursgericht
im Sinne von Art. 250 bezw. die
gerichtliche Klage im Sinne von Art. 278 SchKG ersetzt).
Daralis ergibt sich freilich nicht ohne weiteres, dass Ver-
waltungsentscheide über öffentlichrechtliche Ansprüche,
die auf den Rechtsvorsohlag hin erwirkt wurden, für die
Fortsetzung der Betreibung in jedem Falle die gleiche Be-
deutung haben wie nach dem Rechtsvorschlag erstrittene
Zivil1lrteile. Dass im Anschluss an einen ausserkantonalen
Entscheid dieser Art so vorgegangen werden kann, wie es
Schuldbetreibungs.. und KonkurSl'ooht. N° 12. 47
nach dem Gesagten im Anschluss an ein ausserkantonales
Zivil urteil möglich ist,
kann nicht als Grwidsatz des Bun-
desrechts gelten, dessen Anwendung das Bundesgericht als
Rekursinstanz allein zu überprüfen hat, weil das Bundes-
recht die Vollstreckung ausserkantonaler Verwaltungsent-
scheide
über öffentlich-rechtliche Ansprüche auch dann
nicht gewährleistet, wenn sie schon vor Anhebung der
Betreibung ergangen sind; auf definitive Rechtsöfinung,
wie sie
in diesem Falle zur Beseitigung des Rechtsvor-
schlags unerlässlich wäre, geben solche Entscheide
nach
Art. a Abs. 2 SchKG keinen Anspruch (vgl. BGE 54 I 172
E. 4, 71 I 24 E. 2). Die über öffentlichrechtliche Ansprüche
ergangenen Entscheide eines innerkantonalen Verwaltungs-
organs,
die der betreffende Kanton in Anwendung von
Art. a Abs. 2 SchKG vollstreckbaren Gerichtsurteilen
gleiohgestellt
hat, und die auf Geldzahlung gerichteten
rechtskräftigen Entscheide eidgenössischer Verwaltungs-
instanzen,
die nach Art. 162 OG allgemein vollstreckbaren
Gerichtsurteilen
im Sinne von Art. a SchKG gleichstehen,
verdienen dagegen, wenn
auf den Rechtsvorschlag hin
erwirkt, die gleiche Behandlung wie Zivilurteile des Bundes
oder eines innerkantonalen Gerichts,
die nach dem Rechts-
vorschlag
erstritten worden sind, d. h. die Betreibung ist
für den Betrag, zu dessen Zahlung ein solcher Entscheid
den Schuldner unbedingt verpflichtet, ohne weiteres fort-
zusetzen.
Dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich vor
dem Rechtsöfinungsrichter zu verteidigen, ist beim Vor-
liegen eines solchen Verwaltungsentscheides ebensowenig
geboten wie beim Vorliegen eines Zivilurteils der eben
erwähnten Art. Der Schuldner könnte gegenüber einem
Gesuche
um definitive Rechtsöfinung im einen wie im
andern Falle doch nur Einreden im Sinne 'von Art. 81
Abs. 1, nicht auch solche im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG
erheben.
Von den in Abs. I vorgesehenen Einreden fällt
diejenige der Verjährung praktisch ausser Betracht, wenn
das Rechtsöfinungsgesuch sich auf einen erst nach dem
Rechtsvorschlag ergangenen Entscheid stützt. Der Schuld-
..
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
ner könnte also die definitive Rechtsöfinung nur durch den
urkundlichen Nachweis abwenden, dass die Schuld seit
Erlass des Urteils bezw. Entscheides getilgt oder gestundet
worden sei. Dass der Gläubiger die Betreibung auf Grund
eines erst nach dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils
bezw. Entscheides fortsetzen will, obwohl dieser Nachweis
geführt werden kann, dürfte im Falle einer durch eidge-
nössischen
oder innerkantonalen Verwaltungsentscheid
festgestellten öffentlichrechtlichen Geldschuld ebenso sel-
ten vorkommen wie im Falle einer durch den eidgenössi-
schen oder innerkantonalen Zivilrichter festgestellten pri-
vatJ;echtlichen. Im ersten Falle entstünden also gleich wie
im zweiten regelmässig nur unnütze Kosten und Umtriebe,
wenn zwischen dem Verfahren nach Att. 79 SchKG und
der Fortsetzung der Betreibung noch ein Rechtsöfinungs-
verfahren stattfinden müsste. Daher rechtfertigt es sich im
ersten Falle so gut wie im zweiten, von dieser Komplikation
Umgang zu nehmen und den Schuldner, der durch Ur-
kunden beweisen will, dass die Schuld seit Erlass des nach
dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils bezw. Entscheides
getilgt oder gestundet worden sei, auf den Weg der Auf-
hebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) zu verweisen.
Der Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh des
eidg. Kriegsernährungsamtes, gestützt auf den die Re-
kurrentin die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat, ist
ein mangels rechtzeitiger Weiterziehung (vgl. Art. 7 des
BRB über die SichersteIlung der Landesversorgung mit
Tieren, Fleisch usw. vom 9. Mai 1941) in Rechtskraft
erwachsener Entscheid einer eidgenössischen Verwaltungs-
instanz, der nach dem Rechtsvorschlag erwirkt wurde, und
der den Schuldner Eisenhut unbedingt zur Zahlung der
Betreibungsforderung verpflichtet. Dem vor Ablauf der.
Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellten Fortsetzungsbe-
gehren ist daher stattzugeben. Der Umstand, dass die
Rekurrentin den unnötigen und erfolglosen Versuch ge-
macht hat, auf Grund des erwähnten Entscheides die
definitive Rechtsöffnung zu erlangen, hinderte sie nicht,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 13.
nachträglich beim Betreibungsamte geltend zu machen,
dass jener Entscheid die Fortsetzung der Betreibung ohne
weiteres erlaube.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u,. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Heidenange-
wiesen, dem Fortsetzungsbegehren der Rekurrentin in der
Betreibung Nr. 1663 gegen Karl Eisenhut Folge zu geben.
13. Ardt du 4 aoftt 1949 dans la cause Hausmann.
Saisie de salaire. Le privilege en vertu duquelle creancier d'aJi-
ments peut eventuellement faire porter la saisie BUr une fraction
de la part du salaire indispensable a. l'entretien du debiteur et
de Ba famille est attache aux aliments dus pour l'annee qui a
precede la notification du commandement de payer et ne peut;
etre roolame dans une poursuite continuee un an aprils sur
la base d'un acte de deraut de biens selon l'art. 149 al. 3 LP.
Lohnpjändung. Das Vorrecht, gegebenenfalls . einen Teil des zum
Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie gehärenden
Lohnes pfänden zu lassen, besteht nur für Unterhaltsforderun-
gen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls
und kann nicht beansprucht werden in einer ein Jahr später
auf Grund eines Verlustscheins gemäss Art. 1493 SebKG fort-
gesetzten Betreibung.
Pigrwramento di salario. Il privilegio, in virtu deI quale il ereditore
di alimenti puo far pignorare eventualmente uns. parte del
salario indispensabile al mantenimento deI debitore e deUa
sua famiglia, e limitato ai crediti per l'anno ehe ha precoouto
la notifica deI precetto eseeutivo, e non puo essere invoeato
in un'esecuzione proseguita un anno dopo in base ad UD atte-
stato di carenza di beni seeondo I'art. 149 cp. 3 LEF.
.11. -Emile Hausmann a et6 condamne par le Tribunal
du distriet d'Interlaken, le 20 fevrier 1934, a payer une
pension mensuelle de 40 fr. a son fils Emile-Fritz, na le
27 mai 1929. Dans une poursuite n° 192993 du 3 mai 194'1
intentee en payement de 19 mensualites, soit pour les mois
de novembre 1945 a. mai 1947, l'Autorite de surveillance a.
ordonna a. l'Office des poursuites de Geneve, le 29 juillet
1947, de saisir une somme de 33 fr. 15 par mois sur 1e
4 AB 75 III -1949