Schuldbetreibungs. und Konkursrecht N° 23.
Keineswegs ist damit ein Missverhältnis zwischen dem
voraussichtlichen Verwertungserlös
und dem Gebrauchs-
wert für den Schuldner als allgemeiner, auf Gegenstände
irgendwelcher Art zutreffender Unpfändbarkeitsgrund an-
erkannt. Eine Ausdehnung dieses Unpfändbarkeitsgrundes
auf Berufswerkzeuge und -gerätschaften liess sich nur im
Rahmen des Anwendungsgebietes von Art. 92 Ziff. 3
SchKG rechtfertigen (BGE 71 III 70), in das die beru:6iche
Nebenbetätigung der Schuldnerin im vorliegenden Falle
nicht fällt. Die Analogie kann darin gefunden werden,
dass Berufswerkzeuge
und -gerätschaften (überhaupt
Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG) ebenso wie
persönliche Effekten
und Haushaltungsgegenstände im
Sinne von Art. 92 Ziff. I und 2 SchKG zu den Sachen
gehören,
mit denen der Schuldner oder seine Angehörigen
in ihrem täglichen Leben umzugehen pflegen, die ihnen
bei ihren häuslichen bezw. beru:6ichen Verrichtungen
dienlich sind,
und deren Verlust sie besonders schmerzlich
empfinden würden.
Ist der Verkaufswert gering, viel
geringer als
der Gebrauchswert für den Schuldner, und
könnte der Erlös den Gläubiger nur in einem praktisch
nicht ins Gewicht fallenden Masse befriedigen, so spre-
chen Gründe
der Menschlichkeit dafür, solche Gegen-
stände, obwohl sie dem Schuldner nicht geradezu unent-
behrlich sind, nicht zu pfänden, sondern ihm zu belassen
(meistens als
Ergänzung unentbehrlicher Sachen, denen
nach den erwähnten Vorschriften des Art. 92 SchKG
eigentliche Kompetenzqualität zukommt). Dieser Gesichts-
punkt ist auch dem revidierten Art. 92 Ziff. 3 SchKG
zugrunde zu legen, laut dem zur Zeit noch dem Refe-
rendum unterliegenden Gesetze vom 28. September 1949 .
Gleichwie
aber bei der letztern Vorschrift wie bisher nur
ein Beruf in Betracht kommt, auf dessen Ausübung der
Schuldner angewiesen ist, so besteht auch aller Grund,
die Ausdehnung des
zur Zeit noch geltenden Art. 23
.. In Kraft seit 1. Februar 1950 (Anmerkung der Redaktion .
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 24.
Ziff. 1 VMZ auf Gegenstände, die der Berufsausübung
dienen,
an die nämliche Voraussetzung zu knüpfen.
Diese
war in dem in BGE 71 III 70 beurteilten Falle
erfüllt, während es hier daran gebricht.
Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Unpfändbarkeitsbeschwerde
hinsichtlich
der Gegenstände Nr. 2, 7, 8, 9, 12, 17 der
Pfändungsurkunde abgewiesen.
24. Entscheid vom 23. Denember 1949 i. S. Hopf.
Loknpländung bei HanilelsreiBenden:
a) feste Pfändung auf Grund des tatsächlichen Nettoeinkommens
(bei teilweise veränderlichem Entgelt Provision Ueberschuss-
pfändung mit Ausgleichung von Mebr-und Minderbeträgen
gemäss BGE 69 Irr 54); dabei sind nur die vom Dienstherrn
wirklich geleisteten Spesenvergütungen in Rechnung zu stellen ;
a) allenfalls Pfändung bestrittener Ansprüche auf Spesenver-
gütung (Art. 13 und 14 in Verbindung mit Art. 19 BRAG).
BaiBie du salaire du 'lJQyageur de comnnerce:
a) saisie fixe sur la base du revenu net efiectif (en cas de remune-
ration partiellement variable provision , saisie de la somme
qui depasse le minimum vital sous reserve de la compensation
prevue dans l'arret RO 69 Irr 54) ; n'entrent en Iigne de compte
qua les frais de voyage efiectivement payes par l'employeur ;
b) eventuellement saisie des droits contestes du voyageur au rem-
boursement des frais de voyage (art. 13, 14 combines avec
l'art. 19 LEVe).
Pigrwramento del salaTio del 'lJiaggiatore di comnnercio :
a) pignoramento fisso in base al reddito netto efiettivo (in caso
di mercede parzialmente variabiIe provvigione), pignoramento
della somma che eccede iI minimo vitale, riservata la compen-
sazione che prevede la sentenza RU 69 m 54); entrano in
linea di conto soltanto le spesa di viaggio efiettivamente pagate
dal padrone; "diri" . . d I' "
b) eventualmente pignoramento deI ttl contestatl a VIaggla-
tore al rimborso delle spese di viaggio (art. 13 e 14 combinati
con l'art. 19 LICV).
A. -Gegenüber dem Provisionsreisenden Balmer voll-
zog
das Betreibungsamt Bern 8 m 4. Oktober 1949 eine
Lohnpfändung.
Nach den amtlichen Erhebungen bezog
7 AB 75 111 -1949
98 Schuldbetreibungs. und KonkU1'81"OOht. N° 24.
der Schuldner in den letzten Monaten an Provision durch-
schnittlich Fr. 741.-. Dazu traten Nebenbezüge von
durchschnittlich
ca. Fr. 250.-, deren Rechtsgrund und
Bemessungsgrundlage nicht festgestellt sind. Es erwach-
sen ihm monatliche Reisespesen (mit Einschluss der Auto-
mobilspesen) im Betrage von mindestens Fr. 400.-. Das
übrige Existenzminjmum der Familie
(Ehepaar und drei
Kinder)
beträgt Fr. 597.-. Das Betreibungsamt erklärte
deshalb ein monatliches Bruttoeinkommen von (aufge-
rundet) Fr. 1000.-als unpfandbar und pfandete all-
fallige
Einkommensüberschüsse über diesen Betrag hinaus
auf die Dauer eines Jahres:
B. -Der an dieser Pfandung beteiligte Gläubiger Hopf
beschwerte sich über diese Art der Bemessung und bean-
tragte eine angemessene Erhöhung der Lohnpfandung.
Zur Begründung wies er auf die Vorschriften über das
Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden hin (Bundes-
gesetz vom 13. Juni 1941), wonach die besondern Reise-
und namentlich die Automobilspesen zu Lasten des
Dienstherrn fallen (Art. 13
und 14 HRAG). Da die Auto-
mobilspesen nach den unangefochtenen Berechnungen des
technischen Dienstes des Automobilklubs
der Schweiz
mit monatlich Fr. 300.-zu veranschlagen seien, müsse
der unpfandbare Einkommensbetrag vorweg um diese
vom Dienstherrn zu tragenden Spesen vermindert werden.
O. -Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben Be-
schwerde und Rekurs des Gläubigers Hopf abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält
Hopf an der Beschwerde fest.
Die SchuldbetreibunglJ-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Reise-, zumal auch Automobilspesen stellen an
und für sich einen Aufwand des Reisenden dar. Soweit
er dafür nicht durch Vorschüsse des Dienstherrn gedeckt
ist (vgl. Art. 13 Aha. 4 HRAG), muss er dafür vorderhand
eigene Mittel
in Anspruch nehmen. Insoweit verringern
':'
Schuldbetreibungs. und KonkU1'81"OOht. N° 24.
sich die ihm für das eigentliche Existenzminimum ver-
fügbaren Mittel. Der Rekurrent möchte diesem Umstande
keine Rechnung tragen, weil der Schuldner einen gesetz-
lichen Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn habe und
es denn auch Sache des Schuldners sei, den Ersatz zu
verlangen. Das entspricht der zürcherischen Lohnpfan-
dungspraxis gegenüber Handelsreisenden (Blätter für zür-
cherische Rechtsprechung 46 Nr. 23 d und e). Das Bundes-
gericht ist jedoch dieser Betrachtungsweise im Rekurs-
falle Pfandler (Entscheidung vom 28. April 1949) nicht
gefolgt. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der
Schuldner sich den Ersatz für die in Frage stehenden
Aufwendungen
nicht ohne weiteres beschaffen kann.
Einmal muss er damit rechnen, dass der Dienstherr sich
an die vereinbarten Anstellungsbedingungen hält und
sich nicht freiwillig zu irgendwelchen Mehrleistungen her-
beilässt. Ein Prozess aber kann monatelang dauern, und
der Schuldner mag davor zurückschrecken, diesen Weg
zu beschreiten,
um sich mit dem Dienstherrn nicht zu
überwerfen.
Sodann ist gar nicht von vornherein aus-
gemacht, dass man es mit liquiden, aus keinem ernst-
haften Grunde bestreitbaren Ansprüchen zu tun habe.
Ist doch möglicherweise der feste Lohn oder der Provi-'
sionssatz so hoch bemessen worden, dass das betreffende
Einkommen auch die Reisespesen oder einen Teil davon
decken solle.
Ob und wie weit dies wirklich zutreffe oder
dem Reisenden eine (trotz
der Vereinbarung bestehende)
Nachforderung
gegen den Dienstherrn zustehe (nach
Art. 19
HRAG in Verbindung mit dessen Art. 13 und
14), ist eben gegebenenfalls vom Richter zu entscheiden
(vgl.
BGE 74 II 62).
Im Hinblick auf diese Ungewissheit der Ersatzansprü-
che des Schuldners gegen
den Dienstherrn hat sich die
feste Lohnpfandung einfach
auf die vereinbarten An-
stellunnbedingungen zu stützen, wie es hier geschehen ist.
Richtiger wäre es freilich gewesen, die notwendigen
Reisespesen
von Fr. 400.-nicht zum Existenzminimum
100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.
zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkom-
men zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewin-
nungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf
sich beruhen bleiben (während es bei Lohnpfändung für
Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der
nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende
Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der
anerkannten Proportion, BGE 67 Irr 138, unterliegen
könnte).
Die feste
Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung
eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende
Lohneinnahmen
bestehen. Das Betreibungsamt wird für
Ausgleichung der Mehr-und Minderbeträge zu sorgen
haben (BGE 69 Irr 54). Allenfalls wird diese Pfändung
durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein.
Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherm zur
Frage der BeachtUng der Vorschriften des HRAG anzu-
hören. Erkennt der Dienstherr dem SchUldner ergänzende
Ansprüche zu, so wird sich dies
auf die Abwicklung der
festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausser-
dem)
kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus
dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von
sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich
als gegeben ansieht,
sonst nur auf Verlangen des Schuldners
oder eines der pfändenden Gläubiger.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konknrsamt Biel.
Konkurs, Liegenschaft des SchuldJners.
Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondern Gefahrs
fällen vor dem übrigen KoUokationsplan aufgelegt werden
(Art. 243
SchKG; Erweiterung der Regeln von Art. 5!)l1 KV).
Wird es angefochten, so kann vorzeitige Verwertung nu.r mIt
Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 128
VZG statt
finden (Erw. 1 3).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25. 101
Lastenverzeichnis und Steigerungsprotokoll. Im letztern (gegebe-
nenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegen-
stände genau zu umschreiben (Erw. 4).
FaA,llite, immeubles du debiteur.
Lorsqu'il y a peril en Ia demeu.re, l'etat des charges (art. 125 ORI)
peut etre depose avant le ,reste de l'etat ?-e coUocation (art. 2 ?
aI. 2 LP ; extension des regles posOOs a I art. 59 al. 2 OOF). S il
est attaque, une realisation anticipee ne peut avoir Heu qu'avec
l'autorisation des autoriMs de su.rveillance, salon l'art. 128
aI. 2
ORI (consid. 1-3). .
Etat des charges et proces verbal des encheres. Tous les biens
doivent etre designes avec precision dans le proces-verbal des
encheres (le cas echeaot dans l'etat descriptif qui est joint au
proces-verbal) (consid. 4).
Fallimento, stabili del debitore.
In caso di pericolo, l'elenco degli oneri (art. 125 RRF) puo essere
depositato prima deUa rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2,
LEF ; estensione delle regole previste dan'art. 59 cp. 2 Rng.FnIl.).
Se esso e impuguato, si ,puo procndere ad una rt;alnl?n
anticipata soltanto con 1 autorizzazlOne delle autonta di VIgl-
lanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1-3).
Elenco degli oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere
desiguati con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente
neUa descrizione annessa al verbale) (consid. 4).
A. -Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna
A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs
befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand
betroffen worden.
Das den Konkurs verwaltende Konkurs-
amt Biel möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie
nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder
weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen
Verderbes treffen
zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in
der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit
aufzustellen. Es hat sich hiefür angesichts der verwickelten
Verhältnisse (zumal wegen
der sog. Sparverträge) durch
die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der
Frist des Art. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen
lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt
und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als (vorweggenom-
menen)
Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfech-
tungsfrist bis zum 15. gl. M. bekanntgemacht.
B. -Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläu-
biger
der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht )