Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12.
Motifs .-
- -(Recevabilite de la plainte au regard de l'art. 17
LP.)
- -O'est a tort que le recourant conteste que dame
Muller soit en droit d'invoquer l'art. 109 LP. Le fait que
c'est dame Muller et non son mari qui est titulaire du per-
mis de circulation ne suffirait pas sans doute pour justitier
l'application de cette disposition. Oelle-ci suppose en effet,
sinon que le
tiers revendiquant soit seul detenteur de la
chose saisie, du moins qu'il ait, comme le d6biteur, un cer-
tain pouvoir de fait sur elle. Lorsqu'il s'agit d'une auto-
mobile, ce pouvoir de fait se manifestem le plus souvent
par une utilisation commune du vehicule par le debiteur
et le tiers (cf. RO 67 III 144 et suiv.). Oependant, et ainsi
qu'on l'a releve tout recemment (aIT1:lt Walther, du 12 sep-
tembre 1950), ce pouvoir peut se manifester aussi d'une
autre fa9Qn. Lorsque le tiers revendiquant est une personne
qui
fait menage commun avec le debiteur dans une pro-
prieM
dont elle est elle-meme la locataire et que l'automo-
bile est habituellement remisee dans un garage faisant
partie de la propriete et dans lequel cette personne a libre
acces, celle-ci, a-t-on juge, doit etre reputee exercer sur
le vehicule un pouvoir de fait equivalant a la possession
dont parle l'art. 109 LP. A plus forte raison doit-on 00-
mettre que tel est aussi le cas de la femme du d6biteur qui
vit avec lui dans un appartement loue par elle et qui, de
par sa qualite de locataire, beneticie egalement du droit
de garer l'automobile litigieuse dans une dependance de la
maison.
Au surplus, il ressort de la decision attaquee que le debi-
teur n'est pas seul ase servir de l'automobile, mais qu'elle
est utilisee par les deuxepoux pour les besoins d'un tra-
vail commun .
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 13.
- Entscheid vom 26. Juni 1950 i. S. von Gunten.
Grundpfand'l;erwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeich-
nisse8
(Art. 140/156 SchKG, 37 ff. /102 VZG). Können spätere
Tatsachen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren
rechtfertigen ? Jedenfalls nicht die behauptete Tilgung einer
nicht in Betreibung stehenden Schuldbriefforderung im letzten
Range durch einen Dritten, und wäre es auch allenfalls ohne
Eintritt desselben in die GIäubigerre lhte. Art. 815 und
873 ZGB, HO und 168 OR, 140/156 SchKG, 35, 37 ff., 41,
68, 102 VZG.
Realisation d'un gage immobilier. Delai POU1' attaquer l'etat des
charges (art 140/156 LP, 37 et suiv. /102 ORI). Des faits nou-
veaux peuvent-ils justifier une nouvelle procMure d'epuration
de l'etat des charges? Ce ne serait en tout cas pas le cas d'un
payement par un tiers d'une cedule hypothecaire en dernier
rang pour laquelle il n'y a pas eu de poursuite, alors meIne
que la personne qui a paye ne semit pas subrogee dans les
droits du creancier. Art. 815 et 873 CC. HO et 168 CO, 140/156
LP, 35, 37 et suiv., 41, 68, 102 ORI.
Realizzazione di un pegno immobiliare. Termine per impugrw,re
l'elenco degli oneri (art. 140/156 LEF, 37 sgg./I02 RRF).
Fatti nuovi giustificano un'ulteriore procedura di appuramento
dell'elenco oneri ? Non Ia giustifica, ad ogni modo, il preteso
pagamento da parte di un terzo deI credito risultante da una
cartella ipotecaria di ultimo grado (che non e in esecuzione),
e cio quand'anche il terzo non fosse surrogato nei diritti deI
creditore. Art. 815 e 873 CC, HO e 168 CO, 140/156 LEF,
35, 37 sgg., 41, 68, 102 RRF.
A. -Gegen den Rekurrenten ist ein von den Gläu-
bigern
der I. und der H. Hypothek angehobenes Grund-
pfandverwertungsverfahren hängig. Das Betreibungsamt
Opfikon stellte am 17. November 1949 das Lastenver-
zeichnis für die auf den 3. Dezember 1949 angesetzte
Steigerung auf.
Darin berücksichtigte es im V. (letzten)
Rang den Namenschuldbrief von Fr. 15,000.-zu Gunsten
der Gebrüder Angst samt verfallenen und laufenden
Zinsen (Gesamtbetrag
Fr. 16,282.10, wovon Fr. 15,589.70
zu überbinden und Fr. 692.40 bar zu bezahlen). Die
Steigerung musste wegen einer die Schätzung betreffenden
Beschwerde verschoben werden.
Auf den neuen Steige-
rungstag des 15. Mai 1950 rechnete das Betreibungsamt
die Zinsbeträge nach und eröffnete den Beteiligten samt
dem Schuldner seine Verfügung am 27. April 1950. Es
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 13.
bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf
Fr. 16,568.95, wovon laut Vermerk im Lastenverzeichnis
Fr. 15,239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu bezah-
len seien.
B. -Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung
beschwerte sich
der Schuldner unter anderm mit dem
Antrag auf Einsetzung der im V. Range lastenden Forde-
rung entsprechend ihrer wirklichen Höhe , nämlich die
Herabsetzung auf Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine
inzwischen erfolgte Zahlung
von Fr. 15,000.-.
O. -In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Antrage
fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihm
Frist (( zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens )
anzusetzen.
Die Schuldbetreibungs-und Konlcurskarnmer
zieht in Erwägung :
- -Nach der Darstellung des Rekurrenten haben
die Gebrüder Angst bezw. deren Rechtsvorgänger seiner-
zeit für eine Forderung von Fr. 15,000.-doppelte Sicher-
heit erhalten. Es sei ihnen ausser dem in Frage stehenden
Schuldbrief noch ein solcher im gleichen Betrag auf
einer andern Liegenschaft übergeben worden. Diese
andere (nicht in Verwertung stehende) Liegenschaft habe
mehrmals Hand geändert. Ende März 1950 habe nun
der letzte Erwerber diesen Pfandtitel durch Zahlung von
Fr. 15,000.-an die Gebrüder Angst abgelöst. Damit
sei nach den massgebenden Vereinbarungen deren Forde-
rung aus dem hier in Frage stehenden Schuldbrief im
V. Range auf den Restbetrag von Fr. 1568.95 (Wert
- Mai 1950) gesunken.
Da die Gebrüder Angst dies laut vorinstanzlicher
Feststellung bestreiten,
können die Aufsichtsbehörden
keinesfalls die
vom Rekurrenten verlangte Herabsetzung
der V. Hypothek im Lastenverzeichnis von sich aus
anordnen. Fraglich ist nur, ob die Vorbringen des Rekur-
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Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
renten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das
'Vor den Gerichten auszutragen wäre, hinsichtlich dieser
V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit oder ohne Ver-
schiebung
der Steigerung, wofür Art. 41 in Verbindung
mit Art. 102 VZG massgebend wäre). Zuzugeben ist dem
Rekurrenten, dass sich dies nicht unbedingt mit dem
Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses
verneinen lässt.
Denn die von ihm behauptete Verringe-
rung der letzten Hypothek könnte unter Umständen
tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie unberücksichtigt,
so würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der
Zuschlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in
das Lastenverzeichnis aufgenommenen Betrage deckt, der
Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis angerechnet.
und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten
Lastenbereinigungsverfahrens.
Ein solches Ergebnis sollte
um der damit verbundenen Schwierigkeiten willen wenn
möglich vermieden werden.
Wenn in dem von der Vor-
instanz erwähnten Urteil (BGE 50 m 26, besonders
31/32) ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten
finde in der Regel Subrogation nach Art. HO OR statt,
wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, so ist
dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ent-
scheidend. Nach den Vorbringen des Rekurrenten könnte
man es hier sehr wohl mit dem Fall einer Tilgung ohne
solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch
verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwä-
gung : Nach den Angaben des Lastenverzeichnisses und
nach vorinstanzlicher Feststellung sind die Gebrüder
Angst Grundpfandgläubiger, also
Titulare des im V.
Range lastenden Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuld-
brief und Gült nicht einmal bei gänzlicher, geschweige
denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter.
Nach Art. 873 ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner
bei gänzlicher Tilgung
den Pfandtitel unentkräftet heraus-
zugeben. Dieser wird dadurch zum Eigentümertitel, über
den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgt,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13.
dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisen
Tilgung (bis
auf den Restbetrag von Fr. 1568.95) die-
Forderung im getilgten Betrage einfach auf ihn selber-
übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Rest-
forderung des Gläubigers (vgl. BGE 60 II 189).
Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht,
darüber zu beschweren, dass die V. Hypothek trotz der-
behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im Lasten-
verzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung
schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben
worden, so wäre allerdings ein Bereinigungsverfahren am
Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im
Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek"
abgesehen von der Restforderung der Gebrüder Angst"
mangels Subrogation eines Dritten auf den Rekurrenten
übergegangen, so hätte diesem Sachverhalt im Lasten-
verzeichnis und auch in den Steigerungsbedingungen
Rechnung getragen werden müssen. Denn die Anwendung
von Art. 35 Abs. 1 VZG, der (in Verbindung mit Art. 68
Abs. llit. a und Art. 102 VZG) über Art. 815 ZGB hinaus-
gehend
auch nachgehende EigentÜillerhypotheken unbe-
rücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen, für
den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls
übersteigenden
Betrag des Erwerbspreises Barzahlung
statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an den
Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch
kein Recht zu, um dieser Wirkung willen ein nachträg-
liches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen. Grund-
sätzlich muss es
für die Anwendung von Art. 815 ZGR
und Art. 35 Abs. 1 VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung
des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen einer später
eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein
nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre
nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich bestimmte
Rechte und erhebliche Interessen nur so in genügender
Weise
wahren liessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr
berührt der Streit in keiner Weise die betreibenden Gläu-
Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N° 14. 45
biger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso
allfällige
spätere Pfändungsgläubiger bezw. im Konkurs-
fall die Masse) durch das im Rahmen des Zuschlagspreises
fortbestehende
Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich
werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Unge-
wissheit über das Gläubigerrecht an der V. Hypothek
keine Nachteile erwachsen. Solange nicht feststeht, in
welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht
mehr Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungs-
regel von Art. 85 Abs. 1
OR zu beachten sein wird),
kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls
auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle
befreien (Art. 168
OR). Das Betreibungsamt wird ihn
darauf aufmerksam zu machen haben.
Noch viel weniger
besteht Grund zur Verschiebung
der Steigerung (gemäss den be sondern Voraussetzungen
nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG). Die
Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den
Steigerungstag nachzuführenden ) Lastenverzeichnisses
durchführen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Konkursamt
Wiedikon-Zürich.
Aus80nderung im Konkur8 (Art. 242 SchKG). Kosten der Ver.
wahrung der ausgesonderten Gegenstände in der Zeit zwischen
Konkur8eröffnung und Herausgabe. Kann die Konkursmasse
vom Dritteigentümer Ersatz dieser Kosten verlangen ? Kon
kursverwaltung und Aufsichtsbehörden sind zum Entscheid
über seine solche Forderung nicht znständig. Dagegen können
die Konkursgläubiger den Aufsichtsbehörden durch Beschwerde
gegen die Schlnssrechnung (Art. 261 SchKG) die Frage unter
breiten, ob die Masse mit diesen Kosten belastet werden dürfe.
Vertragliche Übernahme dieser Kosten durch den Dritteigen-
tümer ? GeschäftsIlihrup.g ohne Auftrag für ihn ? Begründung
seiner Ersatzpflicht durch analoge Anwendung von Art. 262
Abs. 2 SchKG ? Haftung des Gläubigers, der gemäss Art. 260