Ausverkaufsordnung. No 38.
klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten
wollen, da die Kasse und er über die Beitragspflicht für
bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen seien.
Bestraft worden ist er nicht wegen Nichtablieferung strei-
. tiger, sondern
nur wegen Nichtablieferung tatsächlich ab-
gezogener, also nichtstreitiger Arbeitnehmerbeiträge.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
IV. AUSVERKAUFSORDNUNG
ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS
38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1960 i. S.
Sehmidiger
gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
Art.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und
ähnliche Veranstaltungen.
- Wer einen nicht bewilligten Ausnahmeverkauf ankündigt, ist
auch strafbar, wenn er einen solchen nicht durchzuführen beab-
sichtigt (Erw. 2 .
- Auslegung eines Inserates, das einen Ausnahmeverkauf ankün-
digt (Erw. 4 und 5 . -
- Vorsatz der Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahme-
verkaufes (Erw. 6).
Art. 1er, 2 al. 2 et 20 al. 1 litt. ade l'ordonnance sur les liquidations
et
operations analogues.
- Est aussi punissable celui qui annonce une liquidation non auto-
risee a laquelle il n'a pas l'intention de proceder (consid. 2).
Interpretation d'une annonce de journal relative a une liqui-
dation (consid. 4 et 5).
3.
Intention d'annoncer une liquidation non autorisee (consid. 6).
Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed
operazioni analoghe.
1.
Chi annunzia una vendita di ribasso non autorizzata e punibile
anche se non intende procedervi (consid. 2).
2.
Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una
vendita di ribasso (consid. 4 e 5).
3.
Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata
(consid. 6).
Ausverkaufsordnung. No 38.
A. -Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949
im Anzeiger für die Stadt Bern ein Inserat erscheinen,
das die fettgedruckt-e Überschrift trägt : Ihre grosse
Chance: 3 neue, wundervolle Weihnachts-Sparaussteuern)).
Der Text beginnt mit den Worten : Brautleute, die erst-
klassige Qualitätsmöbel
zu enorm günstigen Sparpreisen
kaufen wollen, dürfen diese konkurrenzlos günstigen Weih-
nachts-Sparangebote
der Möbel-Pfister A.-G. nicht ver-
passen.
Das Inserat beschreibt ferner die als c Weih-
nachts-Sparaussteuer
Nr. 1 )), c Weihnachts-Sparaussteuer
Nr. 2 und Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 3 bezeich-
neten drei Angebote und nennt die Preise.
Schmidiger, Geschäftsführer der Möbel-Pfister A.-G
hatte den Text des Inserates genehmigt. Er beabsichtigte,
beim Leser
den Eindruck zu erwecken, die Firma führe
einen Ausnahmeverkauf durch. Ein solcher war indessen
nicht geplant, und die Möbel-Pfister A.-G. hatte auch
keine Bewilligung, einen solchen durchzuführen. Die ange-
botenen Aussteuern gehörten zum normalen Assortiment
und waren auch nach der Weihnachtsfestzeit 1949 weiter-
hin zu den gleichen Kaufsbedingungen erhältlich.
B. -Das Obergericht des Kantons Bern als letzte kan-
tonale Instanz nahm mit Urteil vom 29. Juni 1950 an, die
Möbel-Pfister A.-G.
habe mit dem erwähnten Inserat einen
Ausnahmeverkauf im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesrates vom 16. April 1947 über Aus-
verkäufe
und ähnliche Veranstaltungen Ausverkaufsord-
nung) öffentlich angekündigt
und büsste Schmidiger in
Anwendung der Art. 17 UWG, Art. 1, 2, 20 der Ausver-
kaufsordnung
(AO) und Art. 106 und 333 StGB mit
Fr. 250.-.
C. -Schmidiger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrage, es sei aufzuheben und die
Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzu-
weisen.
D. -Der GeneralprokU:rator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Ausverkaufsordnung. No 38,
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der Beschwerdeführer ist nach Art. 20 Abs. 1
lit. a
AO gebüsst worden, wonach unter anderem bestraft
wird, wer vorsätzlich eine unter die Ausverkaufsordnung
fallende nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich
ankündigt. Unter die Verordnung fällt der im Inserat vom
- Dezember 1949 angekündigte Verkauf, wenn er im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 AO zu den Veranstaltungen des Detail-
verkaufes gehört, bei denen dem Käufer durch öffent-
liche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm
vorübergehende besondere, vom Verkäufer sonst nicht
gewährte Vergünstigungen zukommen werden . Solche
Veranstaltungen sind ausser den Ausverkäufen die ähn-
lichen Veranstaltungen))' von Art. 2 Abs. 2 AO Ausnahme-
verkäufe genannt, z.B. Verkäufe unter Gewährung aus-
serordentlicher Rabatte, Reklameverkäufe, Sonderver-
käufe sowie Veranstaltungen unter ähnlichen Bezeich-
nungen ii.
- -Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht gel-
tend, dass wegen Ankündigung eines Ausnahmeverkaufes
nur strafbar sei, wer beabsichtige, einen Ausnahmeverkauf
tatsächlich durchzuführen, oder dass sogar erst die tat-
sächliche Durchführung des nicht bewilligten Ausnahme-
verkaufes Strafe nach sich ziehe. Art. 20 Abs. 1 lit. a AO
unterscheidet ausdrücklich zwischen der Ankündigung und
der Durchführung einer nicht bewilligten Verkaufsveran-
staltung und erklärt strafbar sowohl wer öffentlich an-
kündigt Jl als auch wer durchführt )). Wie der Kassations-
hof schon in einem Urteil vom 29. November 1949 i. S.
Wartmann ausgeführt hat, macht das blosse Ankündigen
auch dann strafbar, wenn der Täter keinen Ausnahmever-
kauf durchführen will. Gerade diese Fälle sind besonders
strafwürdig, weil
der Täter durch Vorspiegelung auf Kun-
denfang ausgeht.
- -Der Beschwerdeführer sieht nicht jede Veranstal-
tung, an welcher die Ware vorübergehend aussergewöhn-
Ausverkaufsordnung. No 38. 185
lieh vorteilhaft angeboten wird, als Ausnahmeverkauf an.
Als Merkmal des Ausnahmeverkaufes verlangt er, dass der
Verkäufer aus freien Stücken'' während kurzer Zeit vor-
teilhaft verkaufe. Günstige Kaufsgelegenheiten, die durch
die allgemeine Wirtschaftslage (Abwertung, Herabsetzung
der Zölle, Sinken der Marktpreise usw.) ermöglicht werden,
selbst wenn sie nur vorübergehender Natur sind, nimmt er
aus.
Zu dieser Frage braucht indessen nicht Stellunggenom-
men zu werden, denn der Beschwerdeführer macht mit
Recht nicht geltend, dass der Ausnahmecharakter des im
Inserat vom 2. Dezember 1949 angekündeten Verkaufs
durch Hinweis auf die allgemeine Wirtschaftslage, welche
die
Einräumung vorübergehender Vorteile gestatte, be-
gründet worden sei. Das Inserat gibt keinerlei Begründung
an. Wenn es vorübergehende besondere Vergünstigungen
ankündigt, kann es deshalb nur solche darunter verstehen,
welche
nur gerade die Möbel-Pfister A.-G. gewähre, nicht
Vergünstigungen, welche bei jeder andern Firma der
Branche auch anzutreffen seien, weil sich die allgemeine
Wirtschaftslage geändert habe. Dass einen Ausnahmever-
kauf ankündigt, wer ohne Grundangabe oder unter Nen-
nung von Gründen, die nur gerade sein Geschäft betreffen,
vorübergehendenbesondere Vorteile in Aussicht stellt, kann
nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Beschwerdeführer
nicht in Abrede gestellt.
- -Der Beschwerdeführer meint, ein Ausnahmeverkauf
sei nur angekündigt, wenn das Inserat auf den ersten
Blick durch seinen charakteristischen, jedermann leicht
erkennbaren Inhalt J die Veranstaltung als Ausnahmever-
kauf kennzeichne. Er irrt sich. Grund zum Einschreiten
besteht nicht erst dann, wenn jedermann und schon beim
ersten Lesen des Inserates oder auch nur bei oberflächlicher
Betrachtung der Schlagzeilen auf den Gedanken kommt,
der Inserent veranstalte einen Ausnahmeverkauf. Es
kommt auf den Sinn an, den der Durchschnittsleser dem
Inserat entnehmen kann, sei es, dass er es vollständig, sei
Ausverkaufsordnung. N° 38.
es, dass er es nur in seinen charakteristischen Teilen liest.
Der Inserent erwartet, dass es vollständig gelesen werde,
und macht sich daher strafbar, wenn der Sinn des vollstän-
digen
Inserates einen Ausnahmeverkauf ankündigt. Ander-
seits weiss er, dass
von Inseraten oft nur die Schlagzeilen
zur Kenntnis genommen werden, und muss sich daher
dabei behaften lassen, wenn der Durchschnittsleser aus
diesen Zeilen auf einen Ausnahmeverkauf schliesst, selbst
wenn dieser Eindruck durch die übrigen Teile des Inserates
abgeschwächt oder aufgehoben wird.
Der Inserent kann sich auch nicht darauf berufen, dass
das Inserat einen Sinne verrate, den der Leser unter Ver-
wendung anderweitigen Wissens als unwahr erkennen
könnte. Dem Beschwerdeführer hilft daher der Einwand
nicht, dem Publikum sei bekannt, dass um die Weihnachts-
zeit keine Ausverkäufe veranstaltet werden. Er muss sich
den Sinn des Inserates so entgegenhalten lassen, wie er
ihn bewusst gutgeheissen hat, denn er hat erwartet, dass
auch der Leser es so verstehe und es für wahr halte, d.h.
darauf hereinfalle. Der Zweck des Art. 20 Abs. 1 lit. a AO
wäre illusorisch, wenn sich der Inserent, der entgegen dem
Verbote, um die Weihnachtszeit Ausverkäufe oder Aus-
nahmeverkäufe durchzuführen (Art. 9 AO), auf diese Zeit
hin einen solchen Verkauf ankündigt, auf das 'i 7Issen des
Publikums um das Verbot berufen könnte.
5. -Der Beschwerdeführer will dem beanstandeten
Inserat lediglich den Sinn beilegen, dass bei der Möbel-
Pfister A.-G. günstiger eingekauft werden könne als bei
Konkurrenzfirmen.
Auf diesen Vorteil bezieht er insbeson-
dere die
Wendung grosse Chance )), die das Inserat ver-
wendet.
Zu Unrecht. Gewiss kündet ein Inserat, das diese
Wendung gebraucht oder das wie jenes der Möbel-Pfister
A.-G.
von Angeboten spricht, die man nicht verpassen
dürfe, nicht notwendigerweise einen Ausnahmeverkauf an.
Die Chance )) kann sehr wohl darin bestehen, dass man
beim Inserenten statt beim Konkurrenten kauft, und man
kann sie verpassen l, weil man in der Regel nur einmal
l Ausverkaufsordnung. No 38.
in die Lage kommt, Möbel als Aussteuer kaufen zu müssen.
Allein
der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf be-
schränkt, die erwähnten Worte zu gebrauchen. Das Inserat
verwendet sie in Verbindung mit den Worten Weih-
nachts-Sparaussteuern l und Weihnachts-Sparangebote l .
Der Leser muss auf den Gedanken kommen, die Möbel-
Pfister A.-G. mache auf Weihnachten hin ein Sonderan-
gebot,
das günstiger sei als ihre üblichen Angebote, eben
ein Sparangebot ; wenn er von ihm Gebrauch mache, könne
er Geld einsparen, das er sonst ausgeben müsste. Der Ein-
druck eines Sonderangebotes wird noch verstärkt dadurch,
dass das Inserat drei ganz bestimmte Aussteuern anbietet,
die es als Weihnachts-Sparaussteuern Nr. 1, 2 und 3
bezeichnet, als
ob die Firma gerade auf diesen und nur auf
diesen Aussteuern im Hinblick auf Wnihnachten ein Ent-
gegenkommen zeigen würde. Der Leser muss denken, dass
die
grosse Chance )) in der Ausnützung dieses Entgegen-
kommens bestehe
und dass sie nach Weihnachten ver-
passt l sei. Der Beschwerdeführer sieht das vorüberge-
hende Element
in der Verlobung, die das Bedürfnis nach
einer Aussteuer begründe und zur Weihnachtszeit beson -
ders häufig gefeiert werde. Im Inserat ist das Wort Weih-
nacht jedoch nicht auf die Verlobungen, sondern auf die
angebotene
Ware bezogen ; das Inserat spricht nicht von
Weihnachts-Brautleuten)) oder Weihnachts-Verlobun-
gen
)), sondern von Weihnachts-Sparaussteuern und
Weihnachts-Sparangeboten l. So verwendet, gibt das
Wort Weihnacht l dem Inserat unverkennbar den Sinn
eines zeitlich (und sachlich) begrenzten Sonderangebotes
der Möbel-Pfister A.-G. Der objektive Tatbestand der An-
kündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes im
Sinne der Art. l, 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. l lit. a AO ist
somit erfüllt.
6. -Subjektive Voraussetzung der Bestrafung ist der
Vorsatz oder die Fahrlässigkeit (Art. 20 Abs. 1 und 2 AO).
Aus der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, dass
der Beschwerdeführer sich von Anfang an bewusst war,
Jagd und Vogelschutz. N° 39.
dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündi-
gung eines Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Fest-
stellung, dass er diesen Eindruck gerade bezweckt hat,
ergibt sich der Vorsatz ; der Beschwerdeführer hat die Tat
bewusst und gewollt begangen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser
gegen Militär-und Polizeidirektion des Kantons Glarus.
Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.
a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere.
b) Begriff des Verheimlichens.
Art. 277bis Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche
Feststellungen.
Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux.
a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties
d'animaux provenant de braconnage.
b) Notion du recel.
Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constata-
tions de fait.
Art. 48 della LF su la caccia e la protezione degli uccelli. Ricetta-
zione.
a) Questo disposto e applicabile anche quando si tratta di parti
di animali cacciati di contrabbando.
b) Nozione del tenere nascosto .
Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di
fatto.
A. -Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und
ein Polizeigefreiter im Elternhause des Josef Noser Er-
hebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser ihnen
erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht,
und sie ihn des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern
Nosers gaben glaubwürdig an, dass sie von Fleisch, das ihr
L
Jagd und Vogelschutz. No 39.
Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten.
Hedwig Noser,
die Schwester des Josef, die vor dem Hause
stand, verschwand plötzlich und zeigte sich trotz lauten
Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen
fand der Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter
einer Hurde geschickt verborgen hielt. Am gleichen Orte
entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz gelegtem Fleisch.
Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte
Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wild-
hüter eine Antwort schuldig sei und es niemanden etwas
angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie verweigerte jede
Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das JosefNoser
wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte.
B. -Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes
vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogel-
schutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig Noser, sie
habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich
dort nicht verborgen. Das Polizeigericht des Kantons
Glarus erklärte sie am 5. April 1950 der erwähnten Über-
tretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur Be-
gründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck,
dass Hedwig Noser vom Wild.frevel Kenntnis gehabt habe
und am Tage der Hausdurchsuchung nicht zufällig mit
Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, son-
dern viel eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu
verstecken. Ihr Benehmen sei ein Verheimlichen nach
Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte
sie dem Landjäger und dem Wildhüter Rede und Antwort
gestanden, ferner hätte sie das wiederholte Rufen ihrer
Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich den Beam-
ten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im
dunkeln Keller nicht finden.
0. -Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrag auf Freisprechung. Sie
macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden etwas
an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle
den Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten Tie-