Prozess. N° 111.
die gegenseitigen Schadenersatzansprüche der Parteien (her-
geleitet
aus der angeblichen Nichtlieferung bezw. Nicht-
abnahme von drei Wagen Grisette-Aepfel) zu beurteilen,
wofür
von vornherein nur das einheitliche Kaufsstatut,
also wiederum belgisches Recht, anwendbar war.
6. -
Dadurch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nach
allen in Frage stehenden Richtungen hin inländisches
Recht an, Stelle von ausländischem zur Anwendung brachte,
hat sie eine Norm des schweizerischen intemationalen
Privatrechts verletzt, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. c OG
zur Rückweisung des Falles zwecks Neubeurteilung durch
die Vorinstanz unter Anwendung des zutreffenden aus-
ländischen Rechts führt.
19. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 23.' April
1951 i. S. Volksrepublik Rumänien gegen Cretzianu.
Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG.
Abgrenzung der 1Therprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hin-
sichtlich des anwendbaren Rechts (Erw. 3 Abs. 1).
Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
-hinsichtlich der Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte.
insbesondere bei Auftrag, fiduziarischem Rechtsgeschäft, Hin-
terlegung (Erw. 3 a);
-hinsichtlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
(Erw. 3 b);
-hinsichtlich von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Berei-
cherung (Erw. 3 c) ;
hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Abtretung und
Anweisung (Erw. 3 d).
Recours en refO'l"lne, recevabilitß, art. 43 O.T.
Delimitation du pouvoir de contröle du Tribunal federal en ce
qui concerne le droit applicable (consid. 3 als 1).
ariteres pour la determination du droit applicable
-quant aux effets de contrats generateurs d'obligations. notam-
ment mandat, acte fiduciaire. depöt (consid. 3 litt. a) ;
quant aux pretentions resultant d'un acte illicite (consid. :I
litt. b) ;
quant aux pretentions derivant de l'enrichissement illegitime
(consid. 3 litt. c) ;
quanto all'esistenza d'lin diritto ad una cessione 0 ad un
assegno (consid. 3, lett. d).
A. -Am 12. Januar 1945 erteilte der damalige rumä-
nische Aussenminister Vinianu dem rumänischen Ge-
schäftsträger Anastasiu in Bem die Weisung, aus dem bei
der rumänischen Gesandtschaft in Bem befindlichen Fonds
de disposition -über den der Aussenminister gemäss
decret-Ioi des Königs vom 4. November 1944 verfügte -
dem rumänischen Gesandten in Ankara, Cretzianu, 6 Mil-
lionen Schweizerfranken zur Verfügung zu halten. Am
2. Mai 1945 gab Cretzianu se'inerseits dem Geschäftsträger
Anastasiu Weisung, den Betrag auf ein auf den Namen
Cretzianus zu eröffnendes Konto bei der Schweizerischen
Bankgesellschaft einzuzahlen, was jener tat.
Mit Klage vom 17. November 1945, die zunächst auf
den' Gerichtsstand des Arrestes und -nach Aufhebung ,
des Arrestes zufolge Betreibungsbeschwerde und nach Er-
wirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinne eines
Verfügungsverbotes -
auf denjenigen des im Kanton
befindlichen Vermögens gemäss Art. 25 bern. ZPO gestützt
wurde, stellte das Königreich Rumänien, in der Folge die
Volksrepublik Rumänien, gegen Cretzianu beim Appella-
tionshof des Kantons Bern die nach Rechtshängigkeit wie
folgt modifizierten Begehren :
I) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen
Betrag zurückzuerstatten, der sich am 6., ev. am 13. Oktober
1945 noch auf 'Seinen Namen bei der Schweiz. Bankgesell-
schaft in Bern befunden hat, maximal Fr. 6,000,000.-;
ev. dem Kläger ein,en gerichtlich zu bestimmenden Betrag
von über Fr. 8000.-zu bezahlen.
Prozess. N0 19.
2) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger innert gericht.
lieh zu bestimmender Frist auf Rechnung der klägerischen
Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 sein Konto bei der
Schweiz. Bankgesellschaft in Bern, bzw. die darauf liegenden
Gelder bis zum Maximalbetrag von Fr. 6,000,000.-zu über
tragen, unter Androhung von Zivil und Straffolgen im
Unterlassungsfalle.
:3) Der Beklagte sei zu verurteilen, innert gerichtlich zu be
stimmender Frist die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern
anzuweisen, von seinem Konto die am 4. Mai 1945 durch
den Kläger bzw. dessen Gesandtschaft in Bern einbezahlten
Fr. 6,000,000.-, soweit noch vorhanden, dem Kläger auf
Rechnung seiner Forderung gemäss Rechtsbegehren 1
zurückzuübertragen, unter Androhung von Zivil und Straf
folgen im Unterlassungsfalle.
Der Klageanspruch war gegründet auf Mandat, Hinter-
legung, fiduziarisches Rechtsverhältnis, ungerechtfertigte
Bereicherung
und Schadenersatz wegen unerlaubter Hand-
lung gemäss schweizerischem Recht.
Der Beklagte wandte ein, dass zwischen den Parteien
keine privatrechtlichen Beziehungen, sondern nur solche
des rumänischen öffentlichen Rechts bestehen und bean-
tragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzu-
weisen.
A. -
Durch Entscheid vom 30. Mai 1950 wies der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage ohne Prüfung
der Begründetheit zurück.
Die Begründung lautet zusammengefasst:
Das eingangs erwähnte Schreiben des Aussenministers
Vinoianu vom 12. Januar 1945 gelangte durch den diplo-
matischen Kurier am 10. Februar 1945 in den Besitz
Anastasius. Am 14. Februar 1945 erhielt Anastasiu ein
Schreiben von Cretzianu, datiert vom 21. Januar 1945, in
dem Cretzianu Anastasiu ersuchte, die Weisung Vinoianus
auszuführen und die Summe von 6 Millionen zu seiner,
Cretzianus, Verfügung zu halten, bis er zu gegebener Zeit
lieue Instruktionen geben werde. Gleichentags, d. h. am
l . Februar 1945, liess sich Anastasiu vom Buchführer der
:mmänischen Gesandtschaft in Bern, Liviu C. Pop, die
6 Millionen gegen zwei Quittungen -eine über eine Million
lind eine über fünf Millionen -auszahlen und versorgte
Prozess. No 19.
sie im Kassenschrank seines eigenen Büros. Mit Telegramm
Nr. 773 vom 2. Mai 1945 gab Cretzianu Anastasiu die Wei-
sung, die 6 Millionen
auf ein bei der Schweiz. Bankgesell-
schaft in Bern oder bei einer andern Bank auf seinen,
Cretzianus,
Namen zu eröffnendes Konto einzuzahlen.
Anastasiu kam dieser Weisung am 4. Mai 1945 nach, indem
er an diesem Tag bei der Schweiz. Bankgesellschaft in
Bern die 6 Millionen auf den Namen Cretzianus einzahlte.
Am 5. Mai 1945 telegraphierte Anastasiu Cretzianu, dass
sich der Betrag entsprechend der Instruktion bei der
Schweiz. Bankgesellschaft in Bern befinde.
Nachdem der Nachfolger Anastasius dem rumänischen
Aussenministerium die Auszahlung der 6 Millionen an Cret-
zianu gemeldet hatte, wurde Cretzianu am 6. Oktober 1945
von Aussenminister Tatarescu, der am 6. März 1945 an
die Stelle Vinoianus getreten war, telegraphisch aufgefor-
dert, die 6 Millionen auf den damaligen rumänischen Ge-
sandten in Bern, Minister Franassovici zu übertragen.
Cretzianu kam dieser Weisung nicht nach. .
Der Brief Vinianus an Anastasiu vom 12. Januar 1945
stellt unbestrittenermassen einen ordre ecrit de l'ad-
ministrateur du fonds im Siime von Art. 5 des rumänischen
d6cret-Ioi No 576 vom 4. November 1944 dar. Unbestrit-
ten ist weiter, dass eine derartige ministerielle Verfügung,
die pour des interets superieurs d'Etat erfolgt, ein
Regierungsakt ist, auf welchen die Bestimmungen des
rumänischen Gesetzes sur le contentieux administratif,
80wie vor allem diejenigen des decret-loi No. 576 selber
Anwendung finden. Dass ein Fonds special schon vor Amts
antritt Anastasius als Geschäftsträger in Bern bestand,
steht fest. Bei seinem Amtsantritt betrug er Fr. 7,945,841.-.
Die 6 Millionen sind noch während der Amtszeit Viljloianus,
Dämlich am 14. Februar 1945, durch Anastasiu zuhanden
Cretzianus aus dem Spezialfonds ausgeschieden worden.
Cretzianu hat sie nicht im Sinne eines neuen Spezialfonds
verwaltet, sie sind ihm für die aufgetragenen Zwecke aus-
bezahlt und damit aus dem rumänischen Staatsvermögen
Prozess. N0 19.
ausgeschieden worden. Die Zahlung war endgültig und
konnte durch den neuen Minister nicht rückgängig
gemacht werden. Nur Vinianu selber hätte es tun können ;.
er hat es aber nicht getan, so dass der gestützt auf das
decret-Ioi No. 576 erlassene Regierungsakt Vinianus vom
12. Januar 1945 noch heute unverändert Geltung hat.
Das persönliche Vertrauen Vinianus in Crettianu war
der primäre Grund, weshalb er ihn mit einer geheimen
Mission
betraute und ihm zur Erreichung der ihm gesteck-
ten Ziele das erforderliche Geld überweisen liess. Cretzianu
war deshalb weder Vertreter des administrateur du fonds lt
noch selbst Fondsverwalter noch selbständiger Fondsin-
haber, sondern
er war der fiduziarische Empfänger, der
das Geld für die Drittpersonen, deren Mitarbeit für die
Erreichung der von Vinoianu bestimmten nationalen Inter-
essen erforderlich war, entgegengenommen hat. Die Ge-
heimsphäre, die die gemäss decret-loi No. 576 vorgenom-
menen Zahlungen umgibt, und die verbietet, dass irgend
jemand den Zweck oder auch nur den Empfänger der
Zahlung kennt, bedingt, dass Cretzianu nur gegenüber
Vinoianu, seinem persönlichen und confidentiellen Auftrag-
geber,
für die Ausführung der ihm erteilten Instruktionen
verantwortlich sein kann; selbst diese Verantwortlichkeit
ist, wie Vinoianu betont, nur moralischer und nicht etwa
rechtlicher Art. Die einzige Verantwortlichkeit für der-
artige Zahlungen trifft den betreffenden Minister, der die
Zahlung verfügt hat, und zwar gegenüber dem Parlament.
Zwischen dem Staat und dem Emplänger der Zahlung
(hier Cretzianu)
bestehen somit überhaupt keine recht-
lichen Beziehungen ; letzterer erscheint weder vom Staat
beauftragt, noch hat der Staat derart aus einem Spezial-
fonds ausgeschiedenes Geld bei ihm hinterlegt.
Aus dieser
in der Natur des Geheimfonds liegenden
Regelung folgert
der Appellationshof, dass der Empfänger
der Zahlung sich nie einer unerlaubten Handlung schuldig
machen kann oder durch die Zahlung als ungerechtfertigt
Bereicherter erscheint.
Es bestehe auch kein privatrecht-
Prozess. N° 19.
liches Rückforderungsrecht auf den Aktivsaldo des Konto-
Korrent des Beklagten bei der Schweiz. Bankgesellschaft.
Durch die Ordnung des decret-loi No. 576 wird jeder, der
einen Auftrag gemäss demselben erhält und das zu dessen
Erreichung erforderliche Geld aus einem demselben unter-
stellten Spezialfonds bezieht, ausschliesslich den öffent-
lichrechtlichen Bestimmungen dieses decret-Ioi No. 576
unterworfen, wobei
es keine Rolle spielt, ob ihm der Auf-
trag als Staatsbeamten oder als Privatmann erteilt worden
ist. Das persönliche Auftragsverhältnis, welches durch das
decret-Ioi No. 576 zu einem geheimen gemacht wird, in
das sich der Staat nicht einmischen kann, besteht weiter,
auch wenn der verfügende Minister nicht mehr im Amt
ist, solange er es nicht widerruft. Es ist für die Zivilge-
richte sowenig überprüfbar wie der Staatsakt Vinoianus
selber, nämlich seine Verfügung vom 12. Januar 1945.
O. -Gegen dieses Urteil reichte die KlägerinBerufung
ans Bundesgericht ein, mit der sie an ihrem Klagebegehren
festhält und eventuell beantragt, die Sache zur Beweis-
ergänzung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Sie hält daran fest, dass zivilrechtliche Titel, und zwar
des schweizerischen Rechts, für ihre Rechtsbegehren beste-
hen, wie sie solche
von Anfang an geltend gemacht habe,
nämlich Rückforderung anvertrauten Gutes nach Erlö-
schen des Mandates gemäss Art. 400 OR und aus Hinter-
legungsvertrag gemäss Art. 475 OR, eventuell auf Grund
fiduziarischen Rechtsgeschäfts, ungerechtfertigte Bereiche
rung und unerlaubte Handlung.
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzu-
treten, eventuell sie abzuweisen.
D. -Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht
ein.
Aus den Erwägungen:
3. -Gemäss Art. 43 OG kann mit der Berufung nur
geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid be-
Prozess. N0 19.
ruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Solche läge
in der Anwendung des rumänischen öffentlichen Rechts,
wenn in Wirklichkeit schweizerisches Privatrecht anwend-
bar wäre. Nicht aber läge sie in der Anwendung des rumä-
nischen öffentlichen Rechts, wenn in Wirklichkeit rumä-
nisches oder anderes ausländisches Privatrecht anwendbar
wäre. Ob unter verschiedenen in Betracht fallenden aus-
ländischen Rechten der kantonale Richter das zutreffende
angewendet hat, ist keine Frage des Bundesrechts im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung (BGE 64 II 92). Zwar
behauptet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit schwei-
zerischen
Privatrechts. Allein das ist nicht massgebend.
Ob schweizerisches oder ausländisches Recht zur Anwen-
dung gelange, ist von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Ueberprüfung ergibt für die von der Klägerin
geltend gemachten Privatrechtstitel :
a) Für die Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, lau-
tend auf Rückzahlung der noch nicht verbrauchten empfan-
genen Summe; fallen als obligatorische Rechtstitel von
den geltend gemachten vorab Auftrag und fiduziarisches
Rechtsgeschäft in Betracht. Nach den schweizerischen Kol-
lisionsnormen beurteilen sich die Wirkungen obligatorischer
Verträge nach dem Recht, das die Parteien durch ausdrück-
liche oder aus den Umständen zu schliessende Vereinbarung
als anwendbar erklärt haben. Lässt sich ein bestimmter
Parteiwille nicht ermitteln, so findet das Recht desjeni-
gen Landes Anwendung, mit dem das Rechtverhältnis den
engsten räumlichen Zusammenhang aufweist. Da unter den
räumlichen Beziehungen dem Erfüllungsort überragende
Bedeutung zukommt,' ist deshalb in der Regel das dort
geltende Recht als massgebend zu betrachten, es sei denn,
dass die Umstände des Falles die Beziehungen zu einem
andern Lande als noch näher erscheinen lassen. Der Erfül-
lungsort ist der lex fori zu entnehmen (BGE 72 II 411).
Der Auftrag nun, für dessen Erfüllung das Geld zur Ver-
fügung gestellt wurde, wurde vom Aussenminister als Ver-
treter des rumänischen Staates einem Rumänen in der
Prozees. N° 19.
'Iürkei erteilt. Die Besonderheit, dass der Beauftragte ein
.e.xtorritorialer, also nur in seinem Heimatstaate belang-
barer rumänischer Diplomat war, zwingt zum Schlusse,
dass die Vertragsparteien für das Vertragsverhältnis nur
das rumänische Recht im Auge haben konnten. Wollte
man das aber nicht annehmen, so wäre auf den Erfüllungs-
ort der 'Yesentlichen Verpflichtungen des Beauftragten,
.eventuellauf seinen 'Wohnsitz abzustellen. Wo die wesent-
lichen
Auftragspflichten zu erfüllen waren, ist unbekannt,
da der Inhalt des Auftrages geheim geblieben ist. Sicher ist
.aber, dass die Rechenschaftspflicht aus dem Auftrag und
ihr Ausfluss, die Rückerstattung der nicht auftragsge-
mäss ve.rbrauchten Mittel im Sinne von Art. 400 OR,
nicht in der Schweiz liegen kann, wo lediglich die Auszah-
lungsstelle für die zur Ausführung des Auftrages bereit
gestellten Mittel war, und wo auch der Beauftragte gar nie
Wohnsitz hatte. Und was das fiduziarische Rechtsgeschäft
.anbelangt, das in der Vereinbarung. der Rückgabe des
nicht bestimmungsgemäss verbrauchten Teils der zur Ver-
fügung gestellten Summe zu erblicken wäre, so fällt diese
Vereinbarung mit der Rechenschaftsablehnung und Rück-
-erstattung aus Auftragsrecht zusammen, führt also kein
besonderes rechtliches Dasein neben derselben. Keine Be-
deutung für die Rechtsanwendung auf die Auftragspflicht
der Rechenschaftsablegung und Rückerstattung des daraus
sich ergebenden Betrages kommt dem Umstande zu, dass
in der Höhe dieses Betrages eine Forderung des Beauftrag-
ten gegen seine Bank in der Schweiz besteht, die für ihn
als Zahlstelle funktioniert hatte, in welche Forderung
diejenige des Auftraggebers gegen den Beauftragten voll-
streckt werden könnte; sondern dieser Umstand liess
lediglich
den von .der Vorinstanz angewandten Gerichts-
stand des Vermögens des Beklagten gemäss Art. 25bern.
ZPO begründet sein.
Die Forderung aus Hinterlegungsvertrag sodann setzt
-einen solchen Vertrag zwischen der Klägerin als Hinter..,.
legerin und dem Beklagten -als Aufbewahrer voraus, der
Prozess. N° 19.
natürlich nicht zusammenfällt mit dem Hinterlegungsver-
trag, der zwischen Cretzianu und seiner Bank in Bern um
das ihm für seinen Auftrag ausbezahlte Geld bestehen mag.
Will die Klägerin wirklich einen
Hinterlegungsvertrag
zwischen ihr und dem Beklagten behaupten, so ist nicht
zu finden, welche Beziehungen dieses Vertragsverhältnis
zwischen ausländischen
Kontrahenten im Ausland zu der
Schweiz haben könnte, die nach den oben dargelegten
Grundsätzen des schweizerischen internationalen Privat-
rechts für obligatorische Verträge einen Anknüpfungspunkt
für das schweizerische Recht zu bilden vermöchten.
b) Soweit das Begehren um Zahlung gemäss Rechtsbe-
gehren
I auf unerlaubte Handlung gestützt wird, kommt
die Anwendung schweizerischen Rechts ebensowenig in
Frage. Veruntreuung durch Abhebungen vom Konto in
Bern scheidet aus;nachdem infolge Klageänderungnur noch
der nicht verbrauchte Betrag Klagegegenstand ist. In der
Replik sieht die Klägerin die unerlaubte Handlung in der
Nichtbefolgung des Auftrages des Ministers Tatarescu vom
6. Oktober 1945 zur Rückzahlung des Geldes. Eine andere
Substanzierung ist in den kantonalen Akten nicht zu
finden.
Davon ausgegangen, dass in der Nichtbefolgung der
ministeriellen Aufforderung zur Rückzahlung neben der
Verletzung der Pflichten aus dem Auftrag eine unerlaubte
Handlung liegt -was zu widerlegen erst Sache der ein-
lässlichen Beurteilung
wäre -so könnte der Ort der Unter-
lassung, der (neben dem Wohnsitz oder Aufenthalt des
Pflichtigen
zur Zeit, wo er hätte handeln müssen) für die
Rechtsanwendung als bestimmend in Betracht fällt, nicht
an einem vom Auffordernden beliebig vorgeschriebenen
Ort der Leistung, sondern nur dort liegen, wo die Erfül-
lung der Verpflichtung aus dem Auftrag durch den Beauf-
tragten zu erfolgen hatte, also nach dem oben Ausgeführ-
ten nicht in der Schweiz.
c) Hingegen wäre an sich auf die von der Klägerin eben-
falls beigezogene ungerechtfertigte Bereicherung schweize-
risches
Recht anwendbar, da die Auszahlung der 6 Mil-
Prozess. N0 19. 96
lionen Franken in der Schweiz, nämlich nach der Feststel-
lung der Vorinstanz durch Uebergabe an Anastasiu in
Bern als Vertreter Cretzianus, erfolgte und die Praxis des
Bundesgerichts die Frage der ungerechtfertigten Bereiche-
rung nach dem Rechte des Ortes beurteilt, wo die Berei-
cherung stattgefunden haben soll (BGE 31 II 665, 26 II
272). Allein präjudiziell für die Frage, ob der Beklagte
ungerechtfertigt bereichert ist, sind die Rechtsbeziehungen
der Parteien, die sich ausschliesslich nach ausländischem
Recht beurteilen. In Anwendung desselben, also durch das
Bundesgericht nicht überprüfbar, stellt nun die Vorin-
stanz fest, dass der Beklagte rechtmässig im Besitze des
empfangenen Geldes
ist, da der ihm erteilte Auftrag vom
Berechtigten nicht widerrufen ist. Nun ist es ständige
Praxis des Bundesgerichtes, auf die Berufung nicht einzu-
treten, wenn der Anspruch eidg. Rechts durch die Beur-
teilung des kantonalen Richters in Anwendung kantonalen
oder ausländischen Rechts restlos präjudiziert ist, wie es
hier der Fall ist. Es bliebe ihm ja nur übrig, die es bindende
Verneinung
unberechtigter Zurückhaltung des' Geldes zu
registrieren
und als unabweisliche Folge der Verneinung die
ungerechtfertigte Bereicherung abzulehnen
und die Klage
abzuweisen.
Dieselbe
Begründung träfe übrigens auch für die Scha-
denersatzforderung aus unerlaubter Handlung zu, sofern
darauf schweizerisches Recht anzuwenden wäre, weil es
auf die Unterlassung der Rückzahlung am hiefür befoh-
lenen
Ort, nämlich in Bern ankäme.
d) Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage, die sinnge-
mäss nur als eventuelle verstanden sein können, gehen auf
Uebertragung des Kontos des Beklagten bei der Schwei-
zerischen Bankgesellschaft bzw. Anweisung
an die Bank
zur Uebertragung dieses Kontos auf die Klägerin auf Rech-
nung ihrer Forderung gemäss Rechtbegehren 1. Da die
Bank dem Beklagten eine Geldsumme schuldet, ist die
Uebertragung des Kontos rechtlich nur in Form der
Zession der Forderung des Beklagten und die Anweisung
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht.
zur Uebertragung des Kontos nur als Anweisung an die
Bank zur Zahlung ihrer Schuld an die Klägerin denkbar.
Ob der Anspruch auf Zession oder Anweisung besteht, beur-
teilt sich auf Grund des zwischen Zedenten und Zessionar
bzw. zwischen Anweisendem
und Anweisungsempfänger zu-
grunde liegenden Rechtsverhältnisses, d. h. auf Grund des
Auftrags mit seiner Verpflichtung zur Rechenschaftsab-
legung und entsprechender Rückerstattung, nicht nach
den für die Beziehungen zwischen Zedent und debitor
cessus bzw. Anweisendem und Angewiesenem massgeb-
lichen
Recht, also nicht nach schweizerischem.
Vgl. auch Nr. ?, 3, 4. -Voir aussi n
os
2,3,4.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 13. -Voir IIle partie n° 13.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNB
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
20. Urteil der II. Zivilabtcilnng vom 14. Juni 1951
i. S. BlättIer und Waller gegen Waller.
Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen Voraus
setzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem
Versueh einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise
Widerstand leisten kann, als urteilsunrähig anzusehen !
DiBcernement (art. 16 CC). Notion. A quelles conditions une per
sonne qui n'est pas an mesure de s'opposer de f8.Sl0n normale A
une tentative d'influer sur sa volonM du fait de son etat mental,
doit etre consideree eomme ineapable de discernement 7
DiBcernimenw
(art. 16 CC). Nozione. A quali condizioni una per-
sona ehe, a motivo deI SUD stato mentale, non e in grado di
opporsi in modo normale al tentativo d'inflnire sulla sua volontS
dev'essere considerata eome incapa.ce di discernimento 7
A. -Der wegen Schwachsinns entmündigte Meinrad
Waller
unterhielt mit Hedwig Blättler im Sommer und
Herbst 1947 intime Beziehungen und verkehrte im Januar
1948 nochmals mit ihr. Als ihm Hedwig Blättler im März
1948 eröffnete, dass sie von ihm schwanger sei, erwiderte
Waller,
wenn das Kind von ihm sei, müsse man möglichst
bald heiraten. Am 14. März 1948 sandte er Hedwig BlättIer
einen von seinem Bruder aufgesetzten Brief, worin er noch-
mals den Wunsch äusserte, möglichst bald zu heiraten.
Am 10. Juli 1948 gebar Hedwig Blättler in einem Ent-
bindungsheim den Knaben Peter. Tags darauf besuchte
Waller, der zufällig in jener Gegend war, die Familie
Blättler. Auf Einladung von Mutter Blättler begab er sich
mit dieser in das Entbindungsheim. Dort erklärte er sich
bereit,
für die Kosten der Geburt aufzukommen. Nachdem
Mutter Blättier ihm erklärt hatte, die Geburt müsse ange-
zeigt werden, ging er mit ihr auf das Zivilstandsamt und
7 AS 77 TI -1951