Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
9. Entscheid vom 12. Februar 1951 i. S. Ruck.
Gru:ndpfant!-ve:rw. rtung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaft-
hcher Elgentwner des Pfandgrundstüekes ist, muss als Dritt-
eigentiliner in die gegen jenen angehobene Betreibung einbe-
zogen .werden, selbst wenn elle besondere Betreibung gegen ihn
als Mltsehuldner hängig ist.
Art. 153
SchKG, 88 und 100 VZG.
Realisation d'un gage immobilier. Celui qui est proprietaire en
main commune avec le debiteur doit etre englobe en qualiM
de tiers proprietaire dans la poursuite dirigee contre le premier
et cela meme s'il a fait l'objet d'une poursuite distincte e
qualiM de codebiteur.
Art. 153 al. 2 LP, 88 et 100 ORI.
Realizzazione. di un. r:efPW., immonüiare. Quando il fondo gravato
da pegno illlIllobilmre e propneta comune deI debitore escusso
e di un terzo, costui dev'essere trattato nell'eseeuzione diretta
contro il debitore quale terzo proprietario, e eiD anche se e gia
stata promossa contro di lui, quale condebitore, un'eseeuzione
separata.
Art. 153 cp. 2 LEF, 88 e 100 RRF.
A. -Im Grundbuch von Erlenbach (Grundbuchamt
Niedersimmental) sind die Nr. 1382. und 1383 (Baurechte)
als
Eigentum von Ruck und Flury, einzigen Gesellschaf-
tern der einfachen Gesellschaft Stockenseewerk, einge-
tragen. Auf beiden Grundstücken lastet ein Bau-
handwerkerpfandrecht im Betrage von Fr. 220,000.-zu
Gunsten der Bauunternehmer Bettler und Lörtscher.
B. -Bettler und Lörtscher hoben gegen Ruck die
Betreibung N r. 471 und gegen Flury die Betreibung N r. 524
je auf Grundpfandverwertung für Fr. 220,000.-nebst
Zins und Kosten an. In dem (einzig bei den Akten liegen-
den) Zahlungsbefehl gegen Ruck ist dieser als Solidar-
schuldner bezeichnet. In beiden Betreibungen wurde Recht
vorgeschlagen, doch erlangten die Gläubiger provisorische
Rechtsöffnung, wobei es
Flury bewenden liess, während
Ruck appellierte, mit dem Erfolge, dass der Appellations-
hof des Kantons Bern ihm gegenüber die Rechtsöffnung
ablehnte.
O. -Am 27. September 1950 stellten die Gläubiger in
der Betreibung gegen Flury das Verwertungs begehren. Am
7. November folgte die Steigerungspublikation. Ruck hatte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 31
die Anwendung des Verfahrens nach der Verordnung vom
17. Januar 1923 über die Pr8,ndung und Verwertung von
Anteilen an Gemeinschaftsvermögen verlangt. Er be-
schwerte sich mit dahingehendem Antrag bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde. Doch wurde die Beschwerde mit
Entscheid vom 6. Januar 1951 abgewiesen, aus folgenden
Gründen: Die Verordnung vom 17. Januar 1923 gilt nur
im Pfändungsverfahren sowie im Konkurse, wo eben Gläu-
biger ohne Pfandsicherheit nur Zugriff auf den Liquida-
tionsanteil des Schuldners an solchem Gemeinschaftsver-
mögen
haben. Verpfändet werden kann aber ein im Ge-
samteigentum stehendes Grundstück nach Art. 800 Abs. 2
ZGB nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer. Dem-
gemäss ist Gegenstand der vorliegenden Grundpfandbe-
treibungen das Grundstück selbst. Der Umstand, dass
von zwei Gesellschaftern bloss der eine persönlich belangt
werden kann, nicht aber auch der andere, weil der von ihm
erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ver-
mag daran nichts zu ändern. Es ist dies eine Auswirkung
der Solidarhaftung, die es dem Gläubiger erlaubt, bloss
einen
von mehreren Solidarschuldnern in Anspruch zu
nehmen.
D. -Mit vorliegendem Rekurs hält Ruck an seiner Be-
schwerde fest. Er hält die Verwertung des Grundstückes
für unzulässig, solange nicht gegen beide Pfandbesteller
rechtskräftige Zahlungs befehle bestehen.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
l. -Die Anteilsverwertungsverordnung vom 17. Ja-
nuar 1923 bezieht sich nur auf das Pfändungs-und das
Konkursverfahren. Wie der vorinstanzliche Entscheid
zutreffend bemerkt, kann ein in Gesamteigentum stehendes
Grundstück überhaupt nur insgesamt verpfändet werden
(Art.
800 Abs. 2 ZGB). Übrigens gehen die vorliegenden
Betreibungen eben auf Verwertung der Pfandgrundstücke
selbst.
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9.
2. -Darin kann aber der kantonalen Aufsichtsbehörde
nicht beigestimmt werden, dass zufolge der in der Betrei-
bung gegen Flury als den einen Schuldner ausgesprochenen
und definitiv gewordenen Rechtsöffnung nun ohne wei-
teres die Verwertung der Pfandgrundstücke in der betref-
fenden
Betreibung zulässig sei. Der angefochtene Ent-
scheid weist auf die (als feststehend oder unbestritten
angenommene) Solidarhaftung der beiden Gesellschafter
hin (die unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 544
Abs. 3
OR zu vermuten ist). Daraus folgt aber nur, dass
jeder der beiden Gesellschafter für den ganzen Forderungs-
betrag betrieben werden kann. Indessen handelt es sich
um Betreibungen auf Verwertung eines den beiden Gesell-
schaftern gemeinsam gehörenden Pfandes. Deshalb muss
in jeder der beiden Betreibungen dem andern Gesellschafter
die Rolle eines
DritteigentÜffiers des Pfandes zukommen.
Dass bei gemeinschaftlichem Eigentum des Schuldners
und eines Dritten am Pfandgrundstück dieser als Dritt-
eigentümer des Pfandes mitzubetreiben ist, steht ausser
Zweifel, seitdem Art. 153 Abs. 2 SchKG durch die Art. 88
und 100 VZG dahin verallgemeinert worden ist, dass ein
Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung nicht nur dem
Schuldner, sondern auch dem Dritten zuzustellen ist, in
dessen Eigentum das Pfand steht . Diese Ordnung soll
ausschliessen,
dass ein Grundpfandgläubiger ein seinem
Schuldner fremdes Pfand in Anspruch nehmen könne bloss
auf Grund eines gegen den Schuldner erlangten Vollstrek-
kungstitels. Dieser
Grund und Zweck der erwähnten
Rechtsnorm trifft ohne weiteres immer zu, sobald der
Schuldner nur nicht AlleineigentÜIDer des Pfandes ist
(vgl. BGE 42 III 6, 67 III 107).
Daraus folgt, dass in der gegen Flury angehobenen und
ihm gegenüber zu definitiver Rechtsöffnung gediehenen
Betreibung Nr. 524 die Verwertung zur Zeit nicht zulässig
ist, sondern nur und erst zulässig sein wird, wenn gegen
Ruck als mitzubetreibenden DritteigentÜffier gleichfalls
ein Vollstreckungstitel vorliegen sollte. Diese Betreibung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9.
muss also vorerst durch Zustellung eines Doppels des (mit
gleicher Nummer versehenen) Zahlungsbefehls an Ruck als
DritteigentÜffier ergänzt und das Schicksal dieser Neben-
betreibung abgewartet werden.
3. -
Nun ist Ruck allerdings auch bereits betrieben,
aber nur selbständig als Schuldner mit dem Zahlungsbefehl
Nr. 471. Das macht seine Einbeziehung als DritteigentÜIDer
in die Betreibung Nr. 524 gegen Flury nicht überflüssig.
In jener ersten Betreibung konnte er wohl seine eigene
Schuld
und das dafür in Anspruch genommene Pfandrecht
bestreiten. In der Betreibung gegen Flury muss er aber als
DritteigentÜffier Gelegenheit haben, das Pfandrecht für
die Schuld Flurys und diese Schuld selbst als Grundlage
des
Pfandrechtes zu bestreiten -wie denn solches Aus-
einanderfallen
von Schuld und Haftung auch bei Solidar-
schuldverhältnissen
denkbar ist.
4. -Der Umstand, dass der Gläubiger eine Gesell-
schaftsschuld
behauptet, tut der gegenseitigen Unabhän-
gigkeit der Betreibungen gegen die beiden Gesellschafter
keinen Abbruch. Sollte
Ruck behaupten wollen, die For-
derungen gegen die beiden Gesellschafter seien nur mit-
einander vollstreckbar, die Verwertung dürfe daher nur
stattfinden, wenn für beide Forderungen Vollstreckungs-
titel bestehen (vgl. die - indessen nicht wohl auf Pfandhaf-
tungen zu beziehenden -Ausführungen von BEcKER, zu
Art. 544 OR N. 1), so wäre dies ein Einwand gegen die
Vollstreckbarkeit
der einzelnen Forderung. Das könnte
Ruck als Pfandeigentümer in der Betreibung gegen Flury
eben durch Rechtsvorschlag geltend machen. Steht doch
in der Pfandbetreibung der Rechtsvorschlag dem Dritt-
eigentümer uneingeschränkt wie dem Schuldner zu, also
auch hinsichtlich der Bestreitung des Rechtes, die For-
derung auf dem Betreibungswege geltend zu machen (sei
es überhaupt, sei es für sich allein usw.). Das ist im Text
der Zahlungsbefehlsformulare Nr. 37 und 38 ausdrücklich
vorgesehen.
3 AS 77 III -1951
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Verwertung
zur Zeit abgelehnt.
10. Entscheid vom 3. Januar 1901 i. S. Gilliard
Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst
nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursver-
mögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden imBeschwerdever-
fahren zu entscheiden. Art. 17, 197,269 SchKG.
Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden
Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung. .
C'est aux autorites de surveillance a. decider dans la procooure
de plainte si une creance echue au debiteur durant la faillite et
decouverte apres la clöture de celle-ci rentre dans la masse.
Art. 17, 197, 269 LP.
Question molue negativement en ce qui concerne une indemnite
due par I'employeur pour cause de renvoi premature.
Spetta alle autorit8. di vigilanza di decidere nella procedura di
reclamo se un credito deI debitore, sorto durante il fallimento
e scoperto solo dopo Ia sua chiusura, faccia parte della massa.
Art. 17, 197 e 269 LEF.
Questione risolta in modo nentivo per quanto concerne una
indennit8. dovuta da! datore di lavoro per risoluzione prematura
deI contratto.
.A. -Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er
geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des
Hotelbetriebes angenommene Anstellung
bei Imboden,
Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufge-
löst. Grossglauser
erhielt dafür durch gerichtlichen Ver-
gleich vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.-
zuerkannt.
B. -Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein
Teil davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht
diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der
Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950
erfolgten Schliessung des Konkurses unterbreitete der An-
walt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursamt
Sohuldbetreibungs und Konkw:sreoht. N0 10. 35
Hinterland Während dieses einen Anspruch der Konkurs-
masse verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt
Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum
grÖBsten Teil in die Konkursmasse fallen; denn es handle
sich keineswegs nur um Lohnansprüche. Hierauf nahm das
Konkursamt Hinterland den Betrag von Imboden unter
Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es
sich davon, dass man es Init Lohnersatz zu tun habe, der
nicht in das Konkursvermögen gehöre.
Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkurs-
gläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsfor-
derung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, über-
wies
das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem
Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem
Gläubiger Gilliard an.
O. -Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des
Konkursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen,
den Betrag von Fr. 7000.-gemäss Art. 269 SchKG unter
die Gläubiger zu verteilen.
D. -Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No-
.
vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs
an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung .-
. 1. -Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch ein-
bringlich wäre,.
ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es
sei
der Fall, so könnte er doch nicht kurzerhand dem
Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt
werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkurs-
freies
Vermögen für sich. Diese Streitfrage muss auf alle
Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.
2. -
Darüber, auf welche Art und Weise dies zu ge-
schehen habe,
bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.
Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene
Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch
eines
Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur-