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langten Betrag wiederum an das Postamt Glarus abliefert.
somit den frühem Stand der Dinge wiederherstellt. Diese
Lösung
ist vom (weitergehenden) Rekursantrage umfasst.
Die Post würde dann einfach den seinerzeit erhaltenen
Auftrag (sofern nicht der Rekurrent ihn alsbald widerrufen
sollte) nachträglich
noch auszuführen haben. Allein es ist
dem Rekurrenten unbenommen, vom Betreibungsamte
direkt die Auszahlung an ihn selbst zu verlangen; wäre
doch die Rückgabe an die Post ein unnötiger Umweg, wenn
der Rekurrent zur Rücknahme des Betrages entschlossen
ist. Zu einem solchen Begehren ist ihm eine kurze Frist
anzusetzen.
Das Betreibungsamt hat ferner die Pfändung des De-
pots im Sinne einer Forderungspfändung, wie dargelegt,
klarzustellen
und dem Rekurrenten eine entsprechende
Anzeige mit dem Formular Nr. 9 zukommen zu lassen.
5. -Ein Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde
lässt sich nicht verneinen. Beanspruchte er den bei der Post
einbezahlten Betrag auch nicht für sich selbst, so musste
ihm doch daran gelegen sein, dass die Zahlung nicht ihrem
Zweck durch ungesetzliche Massnahmen des Betreibungs-
amtes entfremdet werde. Ob die Ueberweisung an die SBG
heute noch sinnvoll ist, steht dahin, weshalb eben . dem
Rekurrenten auch eine anderweitige Verfügung (wie sie ihm
zur Zeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme ohne-
hin noch gegenüber der Post zugestanden wäre) freizustel-
len ist. Und wenn die untere Aufsichtsbehörde die Be-
schwerde monatelang als vermeintlich gegenstandslos lie-
gen liess, war ihr offenbar nicht gegenwärtig, dass sogar
nach der Verteilung an die Gläubiger eine Rückgabebe-
schwerde
des Schuldners nicht völlig ausgeschlossen ist
(wenn er nämlich geltend macht, es habe an den betrei-
bungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verteilung ge-
fehlt; vgl. BGE 76 III 84-85). Gleiches gilt für die Be-
schwerde eines Dritten, in dessen Vermögen das Betrei-
bungsamt auf ungesetzliche Weise eingegriffen hat. Übri-
gens war der von der Post herausverlangte Betrag damals.
Schuldbetreibung!!-und Konkursreoht. N0 17. 67
als die Beschwerde eingereicht wurde, zweifellos noch nicht
verteilt (da ja die Teilnahmefrist laut Pfandungsurkunde
noch bis zum 11. August lief).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Be-
treibungsamt angewiesen wird,
a) den ihm von der Post abgelieferten Betrag von
Fr. 2000.-der Post oder, wenn der Rekurrent es binnen
5 Tagen (seit Zustellung des Dispositivs dieses Entscheides)
verlangt,
an ihn selbst zurückzugeben;
b) dem Rekurrenten unverzüglich mit Formular Nr. 9
anzuzeigen, dass es
bei Thoma eine (bestrittene) Forderung
auf ihn im Betrage von Fr. 2000.-in vollem Umfange ge-
pfändet habe.
17. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger.
Vonaussetzungen der prandung künftigen Werklohnes nach .Art. 93
SchKG . .Art der prandung im Falle periodischer Entlöhnung
nach Massgabe der aufgewendeten Zeit.
Conditions, salon l'art. 93 LP, de la saisie des creances qui naitront
de l'roi;ooution d'un contrat d'entreprise. Maniera da proceder a
la saisie lorsque le debiteur est retribue il. intervalles fixes d'apres
le temps qu'il a consacre il. son travail.
Presupposti deI pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un
contratto d'appctlto (art. 93 LEF). Modo di procedere al pigno-
ramento quando il debitore e retribuito periodicamente, secondo
il tempo che consacra al suo lavoro.
Aus dem Tatbestand,'
A. -Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das
Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.-pro Ar-
beitstag.
B. -Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn-
pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab-
gewiesen.
O. -Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be-
schwerde fest.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Die 8chUldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
.........
3. -Gegenüber der Lohnpfandung als solcher wendet
der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren
selbständiger Automechaniker (Störmechaniker ) mit eige-
ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst-
verhältnis.
Dem widerspricht aber der von A. Schmid,
Platztor-Garage in St. Gallen, ausgestellte Lohnausweis ,
dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den
Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag
entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re-
kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A.
Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn-
pfandung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er
sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er-
weist, gleichwie Lohn aus einem Dienstverhältnis der
Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits
der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf
diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun-
desgerichts (vgl. BGE 71 III 175-176). Dabei ist Art. 93
SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen
ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk-
lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge-
wöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92
ZifI. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter-
liegen der Pfändung nicht nur gegenwärtige, sondern auch
künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist
natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner) bekannt
sei und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun-
,
gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die
(in
Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind,
sondern
auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in
einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch
ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort-
laufende künftige Bestellungen
erwarten lässt. Ein solcher
I!tchuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 18.
Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden,
sofern entgegen
dem Anschein kein Dienstverhältnis be-
stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte Lohnaus-
weis macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass
er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten
weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen
Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk-
verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach
Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle
kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge-
gangen werden, jedenfalls
wenn die bisherige Geschäfts-
abwicklung
erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld-
ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll
entlöhnen. Lohnausfall zufolge
Krankheit (worauf sich
der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige
Veränderung
der für die Lohnpfändung massgebenden
Verhältnisse
auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim
Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 III 124).
Sollte es
aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für
A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter)
Arbeiten für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies
natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entscheid vom 16. August 1951 i. S. Lang.
G:mndsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im Rekurs an
das Bundesgericht. Art. 79
OG.
In der leeren Pfändungsurkunde (.Art. 1I5
SchKG) Näheres über
die Verdienst-und Familienverhältnisse des Schuldners anzu-
geben, ist dem Betreibungsamt anheimgestellt, aber nicht vor-
geschrieben (Formular Nr. 7 f/g).
Ein Auskunftsgesuch an das Betreibungsamt verlängert nicht die
Frist zur Beschwerde über die Ausstellung der leeren Pfändungs-
urkunde . .Art. 17 SchKG.