Schuldbetreibungs. und K9Dkursrooht. N0 lU.
die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels
eines hinreichenden Beschwerdeinteresses nicht ein.
B. -Der Schuldner legte Rekurs ein. Auf eine Bemer-
kung des erstinstanzlichen Entscheides anspielend, wonach
der Arbeitgeber laut Bericht des Betreibungsamtes per
31. Dezember 1950 eine detaillierte Abrechnung erhalten
habe, brachte er vor, er selbst habe keine solche erhalten.
O. -Nach Abweisung durch Entscheid der obern kanto-
nalen Aufsichtsbehörde vom 5. April 1951 legte der Schuld-
ner Rekurs an das Bundesgericht ein.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
- -Dass nach Abschluss einer Betreibung auch Nich-
tigkeitsgründe nicht mehr zur Beschwerde hinreichende
Veranlassung geben können (so BGE 44 III195, wovon der
angefochtene Entscheid ausgeht), trifft zwar nach der
neuern Rechtsprechung nicht unbedingt zu (BGE 72 1II42
73 III23). Voraussetzung des Beschwerderechtes ist jedoch
stets die Möglichkeit der wirksamen Berichtigung der ange-
fochtenen Amtshandlungen (vgl. Art. 21SchKG). Daran
fehlt es im vorliegenden Falle, wo die Beschwerde gar
nicht darauf abzielt, das Ergebnis der Betreibungen rück-
gängig zu machen. Die mit der Beschwerde erhobenen
Rügen könnten, sofern sie für begründet befunden würden
nur zur Feststellung unrichtigen Vorgehens des Betrei-
bungsamtes führen, ohne dass der Gang des Verfahrens
nachträglich beeinflusst würde. Unter diesen Umständen
ermangelt eine Beschwerde des hinreichenden Interesses.
Als solches kann auch nicht etwa die Erleichterung einer
allfälligen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG
gelten (BGE 41 In 35 Erw. I).
- -Auf die im Rekurs an die vorinstanzliche Behörde
aufgegriffene Frage, ob ,er nicht eine Abrechnung bekom-
men sollte (wie sie laut dem Amtsbericht seinem Arbeit-
geber zugestellt worden war), kommt der Schuldner im
Rekurs an das Bundesgericht nicht zurück, abgesehen von
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. 7
einer Bemerkung über fehlende ( Quittungen . Übrigens
hat er nach den Akten bisher beim Betreibungsamt eine
solche
Abrechnung nicht verlangt und sich auch nicht bei
der untern Aufsichtsbehörde darüber beschwert, dass das
Amt ihm keine zugesandt habe. Es ist ihm jedoch vorbe-
halten, zu beliebiger Zeit Einsicht in die Abrechnung zu
nehmen oder eine Abschrift davon zu verlangen, gegen
(vorschussweise )
Entrichtung der dafür geschuldeten Ge-
bühr. Nur so kommt er in die Lage, anders als bloss auf
Grund einer Vermutung Ansprüche gegenüber dem Amte
zu erheben, sei es auf Herausgabe eines ihm zugute kom-
menden Überschusses, sei es auf Nachzahlung an den zu
Verlust gekommenen Gläubiger, unter entsprechender Be-
richtigung des Verlustscheins. In diesem Sinne ist der
Ansicht JAEGERS, dem Schuldner sei in allen Fällen eine
Schlussrechnung zuzustellen (Art. 144
SchKG N. 8 letzter
Absatz), beizutreten; von Amtes wegen braucht dies nicht
zu geschehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Entscheid vom 28. Juni 1951 i. S. E. Snter A.-G.
Art. 260 SchK G.
- Wanri sind Abtretungsbegehren verwirkt Y
- Hat ein streitiger Anfechtungsanspruch der Masse nach Art.
285 ff. SchKG nicht Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses
gebildet, so können die Gläubiger während der ganzen Dauer
des Konkurses verlangen, dass dies nachgeholt werde. . .
Lehnt die Konkursverwaltung ein solches Begehren ledlghch
deshalb ab, weil sie den Anspruch nicht für begründet hält, so
kann sich der Gesuchsteller darüber jederzeit wegen Rechtsver-
weigerung beschweren. Art. 17 ff. chKG., .
4. Konkurrierende Anfechtungsanspruche. VerzlChtet dIe Masse
auf Geltendina.chung, so ist den Gläubnrn die Abtret:m aller
in Betracht fallenden Ansprüche anzubleten, und es 1st ihnen
zu überlassen, gegen wen sie vorgehen wollen. Art. 285 ff.
SchKG.
a Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 22.
Art. 260 LP.
- Quand les demandes de oossion sont-elles perimees ?
- Si le droit que pourrait avoir 130 masse de faire revoquer un act
en vertu de l'art. 285 et suiv. LP du failli, droit d'ailleU1'8
conteste, n'a pas fait l'objat d'une decision des creanciers,
ceux-ci peuvent, durant tout le cours de 130 faillite, demander
que cette omission soit reparee.
- Si l'administration ecarte une teIle demande par le seu! motif
qu'elle tient 130 pretention pour non fondee, celui qui 30 formu16
cette demande peut porter plainte en tout temps pour dem de
justice. Art. 17 LP.
- Concours de pretentions tendant a faire revoquer un acte du
failli. Si la masse renonce a intenter action, il y 30 lieu d'offrir
aux creanciers 130 cession de toutes les pretentions pouvant
entrer en ligne de compte, en leur laissant le soin de decider
contra qui ils agiront. Art. 285 et suiv. LP.
Art. 260 LEF.
- Quando sono peranti le domande di cessione ?
- Se il diritto, peraltro contestato, che potrebbe avere la massa
di far rivocare un 3otto deI debitore in virtu dell'art. 285 e sgg.
LEF non ha fatto l'oggetto di una decisione dei creditori,
costoro possono dom3ondare, durante tutta la procedura falli-
mentare, che sia ripar3oto 30 tale omissione.
- Se l'amministrazione deI fallimento respinge una siffatta
domanda pel solo motivo che considera 130 pretesa priva di
fondamento, il creditore che ha presentato 1a domand3o pub
aggravarsi in ogni tempo per diniego di giustizia. Art. 17 LEF.
- Concorso di pretese volte ad ottenere 130 rivocazione di un atto
deI debitore. Se 130 massa rinuncia 30 promuovere l'azione, deve
offrire ai creditori la cessione di tutte le pretese entranti in
linea di conto, lasciando loro di decidera contro chi intendono
procedere. Art. 285 e sgg. LEF.
A. -Über den Hüppenbäcker Egolf wurde am 24. März
1950 der Konkurs eröffnet, der im stunmarischen Verfahren
durchgeführt wird. Durch Rundschreiben vom 22. Juni
1950 gab das Konkursamt den Gläubigern Kenntnis von
dem am 28. Februar 1950 erfolgten Verkauf des Gtlschäfts-
inventars an Hardegger. Dieser hatte auf Rechnung des
Kaufpreises von
Fr. 45,000.-Schulden des Verkäufers
Egolf von Fr. 39,887.a übernommen. Das Konkursamt
bemerkte in jenem Rundschreiben, der Kaufpreis könne
als angemessen betrachtet werden; bei Zwangsverwertung
liesse sich
kaum soviel lösen. Dagegen habe die mit dem
Kauf verbundene Schuldübernahme durch den Käufer zu
einseitiger Befriedigung der betreffenden Gläubiger ge-
führt, was nach Art. 288 SchKG als anfechtbar erscheine.
Schuldbekeibungs-und Konkursrecht. N0 22.
B. -Ein Beschluss auf Prozessführung durch die Masse
kam nicht zustande, dagegen verlangten 15 Gläubiger
Abtretung des Anfechtungsanspruches. Das Amt um-
schrieb diesen in den Abtretungsurkunden wie folgt:
Anfechtung der einseitigen Befriedigung einzelner Gläu-
biger des Konkursiten auf dem Wege der Schuldübernahme
.anlässlich des Verkaufes des Hüppenbäckerei-Geschäftes
dureh den Konkursiten an Alois Hardegger vom 28. Fe-
bruar 1950 (Art. 288 SohKG) ). Einzelne der Zessionare
erhoben denn auch Klage, die Rekurrentin sowohl gegen
Hardegger wie auoh (gemeinsam mit der Pakoba A.-G.)
gegen
den angeblich begünstigten Gläubiger Blumer. Der
Prozess gegen Hardegger wurde auf ihr Begehren bis zur
(nooh ausstehenden) Erledigung des Prozesses gegen Blu-
mer eingestellt.
O. -Am 1. Dezember 1950 fragte die Rekurrentin das
Konkursamt an, ob der abgetretene Anspruch die Anfech-
tung des Verkaufes an Hardegger enthalte. Das K.onkurs-
amt verneinte dies und lehnte am 17. Januar 1951 das Be-
gehren der Rekurrentin, ihr diesen Anspruch nun auch
noch abzutreten, ab. Zur Begründung wies das Konkursamt
neuerdings auf den. guten Preis hin ; ferner sei Hardegger
beim Kaufabschluss
nicht etwa Gläubiger des Egolf ge-
wesen. Falls die Rekurrentin an ihrem Begehren festhalten
'wolle, stehe ihr der Beschwerdeweg .offen.
D. -Die am 7. Februar 1951 eingereichte Beschwerde
wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden beider In-
stanzen als verspätet bezeichnet. Zwar werde Rechtsver-
weigerung geltend
gemacht, allein gegenüber der bestimm-
ten Verfügung vom 17. Januar 1951 hätte binnen der Frist
des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt werden müssen.
E. -Gegen den Entscheid der obern kantonalen Auf-
siohtsbehörde v.om 7. Mai 1951 richtet.sioh der vorliegende
Rekurs. Darin wird neuerdings beantragt, das Konkursamt
sei anzuweisen, den Gläubigern (nicht nur der Rekurrentin,
wie in erster Instanz beantragt war) die Ansprüche gegen
den Käufer Hardegger abzutreten.
tl AB 77 IIr -1951
82 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- -Das Konkursamt hat das Begehren der Rekur-
rentin. auch noch die allfalligen Ansprüche gegen Hardegger
(auf Anfechtung des Kaufes selbst) zu berücksichtigen,
lediglich deshalb abgelehnt, weil es
den Verkauf als solchen
nicht für anfechtbar hält. Es hat das Begehren nicht etwa
zufolge der seit dem Rundschreiben vom 22. Juni 1950
verstrichenen
Zeit als verspätet zurückgewiesen. Mit
Recht nicht. Hinsichtlich der Verfügung über Aussonde-
rnngsansprachen (die
von jedem Gläubiger in Erfahrung
gebracht werden können, da sie nach Art. 34 der Konkurs-
verordnung in einer besondern Abteilung des Inventars
zusammenzustellen sind, wofür das Formular Nr. 3 e zu
verwenden ist) steht dem Konkursamte freilich ein ge-
wisses
Ermessen zu, namentlich im summarischen Ver-
fahren
nach Art. 49 (vgl. auch 51) KV. Dies lässt sich aber
nicht uneingeschränkt auf die Verfügung über Ansprüche
anderer Art übertragen. Die in der Einladung zur Gläubi-
gerversammlung (im ordentlichen Verfahren)
enthaltene
allgemeine Aufforderung, Abtretungsbegehren bei Ver-
.meidung des Ausschlusses
entweder in der Versammlung
oder binnen zehn Tagen nachher zu stellen (laut dem For-
mular Nr. 5), ist nur auf Ansprüche zu beziehen, die in der
Versammlung gemäss Ziff. 8 der Traktanden zur Dis-
kussion standen. Dementsprechend kann im summarischen
Konkursverfahren, soweit
nicht Aussonderungsansprüche
in Frage stehen. eine Verwirknngsfrist zur Stellung von
Abtretungsbegehren nur mit Bezug auf Ansprüche an-
gesetzt werden, die den Gläubigern in einer öffentlichen
Bekanntmachung oder einem Rundschreiben zur Kenntnis
gebracht worden sind. Im vorliegenden Verfahren zog nun
das Konkursamt im Rundschreiben vom 22. Juni 1950 nur
die Anfechtung der einseitigen Befriedigung einzelner
Gläubiger (aus
dem an sich angemessenen Kaufpreis) in
Betracht, und zwar (laut seiner Auskunft auf die Anfrage
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
der Rekurrentin ) ausschliesslich im Sinne einer gegen die
befriedigten Gläubiger
zu richtenden Klage. Eine Anfech-
tung des Kaufvertrages als solchen hatte, als die Rekur-
rentin in ihrer Anfrage vom 1. Dezember 1950 darauf zu
sprechen kam, bis dahin noch gar nicht Gegenstand eines
Rundschreibens
und eines Gläubigerbeschlusses gebildet.
Und der angefochtene Entscheid bemerkt zutreffend, dem
Konkursamt sei nicht zugestanden, die Einbeziehung eines
dahingehenden Anspruches
in das Konkursverfahren ab-
zulehnen, einfach weil es selbst eine Anfechtung des Kauf-
vertrages nicht für gerechtfertigt und zweckmässig hielt.
2.
-Da vielmehr den Konkursgläubigern die Ent-
scheidung über die Geltendmachung solcher Ansprüche
durch die Masse und allenfalls die Stellung von Abtre-
tungsbegehren, um selber in solchem Sinne klagen zu
können, nach Art. 260 SchKG vorbehalten ist, stellt die
am 17. Januar 1951 der Rekurrentin mitgeteilte Ab-
lehnung eine Rechtsverweigerung
dar. Der Berücksichti-
gung des von
der Rekurrentin aufgegriffenen (wirklichen
oder vermeintlichen) Anfechtungsanspruches gegen den
Käufer Hardegger kann nicht etwa entgegengehalten
werden, bei
normalem Kaufpreis (wie ihn das Konkursamt
schon im Rundschreiben vom 22. Juni 1950 als gegeben
erachtet hatte) komme von vornherein nur ein Vorgehen
gegen die (angeblich anfechtbar)
aus dem Kaufpreis be-
friedigten Gläubiger
in Betracht. Vielmehr ist daneben
eine Anfechtung des Verkaufes an Hardegger möglich,
sofern
eben dieser Verkauf selbst sich als nach Art. 285 ff.
anfechtbare Handlung darstellt, was durch eine voll-
wertige GegenleiStung
nicht ohne weiteres ausgeschlossen
wird (Art. 291 SchKG; BGE 65 TII 147, 74 TII 52 oben).
Bei der Anfechtung des Kaufes einerseits und der einsei-
tigen Befriedigung einzelner Gläubiger anderseits
handelt es
sich um konkurrierende Anfechtungsansprüche (BGE 74
!II 55 Erw. 5). Diese verfolgen insofern das gleiche Ziel,
als sie der Masse einen dem Schuldnervermögen durch den
Verkauf mittelbar entzogenen Wert wiederum zuführen
84 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22.
sollen. 'Gelingt es, den vom Schuldner (oder in dessen
Auftrag vom Käufer) zur Befriedigung einzelner Gläubiger
verwendeten Kaufpreis
für die Masse verfügbar zu machen
(nach Massgabe des Art. 291 Abs. 2 SchKG und des Kreis-
schreibens
Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1915),
so sind die anfechtbaren Wirkungen des Kaufvertrages
beseitigt
und ist dessen eigene Anfechtung gegenstandslos
geworden.
Wird umgekehrt die unbeschwerte Rückgewähr
der Kaufsache in ihrem ganzen Bestand oder Wert erzielt,
so
lallt jeder Anspruch der Masse auf den Kaufpreis dahin.
Indessen steht es dem Konkursamt und den Aufsichts-
behörden nicht zu, darüber zu befinden, ob die Anfechtung
nur gegenüber dem Käufer oder nur gegenüber dem einen
oder andern oder auch allen auf diese Weise befriedigten
Gläubigern
oder endlich sowohl dem Käufer wie auch
befriedigten Gläubigern gegenüber begründet sei, und ob
der eine Rückgewährspflichtige allenfalls auf andere
zurückgreifen könne. Beim Verzicht der Masse steht es
jedem Konkursgläubiger -ob und inwiefern auch den-
jenigen, die eben aus dem Kaufpreis befriedigt wurden,
ist hier nicht zu prüfen -frei, sich die Anfechtungs-
ansprüche abtreten zu lassen, die er zu verfolgen gedenkt.
Es kann keinem von ihnen verwehrt werden, auf Grund
einer entsprechenden Abtretung nach Art. 260 SchKG
gleichzeitig gegen den Käufer und gegen aus dem Kauf-
preis befriedigte Gläubiger zu klagen (oder nur gegen
jenen,
während andere Zessionare der Masse nur gegen die
aus dem Kaufpreis befriedigten Gläubnger vorgehen).
Gewiss können sich aus solch gleichzeitiger Geltendmachung
der konkurrierenden Ansprüche Schwierigkeiten und mehr
oder weniger unnütze Umtriebe ergeben. Immerhin ist
jeder Kläger wie auch jeder Anfechtungsbeklagte befugt,
sich beim
Konkursamt über die weitem hängig gewordenen
Klagen
zu erkundigen und beim Richter geeignete Mass-
nahmen zur Vereinfachung der Angelegenheit zu bean-
tragen. Jedenfalls dürfen die Konkursbehörden ein Be-
gehren wie dasjenige der Rekurrentin nicht unbernck-
Sohuldbet.reibunge. und Konkursrecht. N° 22.
sichtigt lassen, nur weil Prozesse gegen die aus dem
Kaufpreis befriedigten Gläubiger bereits hängig geworden
und noch nicht erledigt sind.
3.
-Die vorinstanzliche Entscheidung glaubt es nun
aber bei der vom Konkursamte begangenen Rechtsverwei-
gerung bewenden lassen zu müssen, weil die
Rekurrentin
sich über die bestimmte Ablehnung ihres Begehrens durch
die konkursamtliche Verfügung vom 17. Januar 1951 nicht
binnen der Frist von zehn Tagen nach Art. 17 SchKG
beschwert hat. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken,
schon weil die
Rekurrentin es ja in der Hand hätte, einfach
einen
andern Gläubiger zur Stellung eines gleichen Be-
gehrens zu veranlassen (dem das Konkursamt wohl ohne
weiteres entsprechen würde, nachdem ihm im vorliegenden
Beschwerde-
und Rekursverfahren das Unrichtige seiner
Betrachtungsweise
vor Augen geführt worden ist ; freilich
nicht, dass sogleich eine Abtretung vorzunehmen oder auch
nur anzubieten wäre; vielmehr müsste zuerst ein Gläubiger-
beschluss
über die Geltendmachung durch die Masse selbst
herbeigeführt werden,
und nur im Falle des Verzichtes der
Masse käme die Abtretung an einzelne Gläubiger in Frage,
vgl.
BGE 53 Irr 124, 71 Irr 138 ; indessen könnte die Auf-
forderung, eventuell Abtretungsbegehren zu stellen, im
gleichen Rundschreiben Platz finden). Aber auch abgesehen
hievon
ist nicht als Regel anzuerkennen, dass eine Rechts-
verweigerung, sobald sie
in einer ausdrücklichen Ver-
fügung enthalten ist, nicht mehr jederzeit gemäss Art. 17
Abs. 3
SchKG angefochten werden könne. Vielmehr darf
das nach dieser Vorschrift bestehende unbefristete Be-
schwerderecht bei Rechtsverweigerung nur aus besondern
Gründen ausnahmsweise befristet werden. Der von den
kantonalen Aufsichtsbehörden angerufene Entscheid (BGE
Irr 52) betraf die Ablehnung eines Fortsetzungs-
begehrens.
Dem Gläubiger konnte nicht gestattet werden,
sich noch nach Ablauf der Beschwerdefrist über diese Ab-
lehnung zu beschweren, indem er sie als Rechtsverweige-
rung bezeichnete; denn damit wäre die gesetzliche Be-
Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 22.
schwerdefrist umgangen worden. Ob man es mit einer
Sachentscheidung oder mit Rechtsverweigerung zu tun
habe, ist mitunter fraglich, wenn das Amt eine Massnahme
ablehnt, die es unter bestimmten durch Gesetz oder Ver-
ordnung geregelten Voraussetzungen von Amtes wegen,
auch ohne Antrag eines Beteiligten, zu treffen hat. Bleibt
das Amt in einem solchen Falle untätig, oder beschränkt
es sich auf Ansichtsäusserungen, während ein Beteiligter
die Massnahme
für fällig und geboten hält, so kann
jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung,
Beschwerde
geführt werden. Lehnt das Amt die Mass-
nahme dagegen ausdrücklich ab, indem es deren Voraus-
setzungen verneint, so
ist dies unter Umständen als
Sachentscheidung zu betrachten, die nicht unbefristeter
Anfechtung ausgesetzt zu werden verdient (vgL BGE 49
m 177). Im vorliegenden Falle hat nun aber das Konkurs-
amt, wie in Erwägung 1 ausgeführt, am 17. Januar 1951
das Begehren der Rekurrentin nicht deshalb abgelehnt,
weil
nach dem Stande des Konkursverfahrens der von ihr
aufgegriffene Anspruch gegen Hardegger gar nicht mehr
Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses und gegebenenfalls
einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bilden könne -
eine Betrachtungsweise, die
sich denn auch nicht hätte
rechtfertigen lassen (Erw. 1 und 2). Das Konkursamt hat
die Rekurrentin lediglich mit dem Bescheid abgefertigt.
es
halte einen solchen Anfechtungsanspruch materiell nicht
für gerechtfertigt. Das war formelle Rechtsverweigerung.
die
nicht wie allenfalls eine die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen
der Einbeziehung von Ansprüchen ver-
neinende Verfügung
rechtslITäftig werden konnte. Der
Rekurrentin blieb deshalb unbenommen, auch nach Ab-
lauf von mehr als zehn Tagen mit einer Beschwerde zu
verlangen, dass der (vom Konkursamt als aussichtslos
betrachtete, von ihr aber ernstlich in Betracht gezogene
und nicht von vornherein unmögliche) Anfechtungs-
anspruch gegen Hardegger nun noch in gesetzlicher Weise
berücksichtigt werde.
Dazu ist nicht erforderlich, dass man
Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht.. No 23.
es geradezu mit einem neu entdeckten Anspruch zu tun
habe (wie beim Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG);
denn das Konkursverfahren ist verlängert worden und
dauert noch an. Endlich ist die Beschwerde nicht etwa
kurzerhand abzuweisen, weil sie (ohrie weiteres) die Ab-
tretung an die Gläubiger verlangt, während zuvor über
die Geltendmachung durch die Masse beschlossen werden
muss.
Sie ist in dem Sinne gutzuheissen, wie sie nach den
Verfahrensvorschriften begründet ist.
Demnach erkennt die 8chUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und das Konkursamt
Höngg-Zürich angewiesen wird, einen Gläubigerbeschluss
über die Anfechtung des Kaufvertrages mit Hardegger her-
beiZuführen und im Falle des Verzichtes der Masse den
Anfechtungsanspruch sämtlichen Konkursgläubigern ge-
mäss Art. 260 SchKG zur Geltendmachung anzubieten.
23. Arrnt du 30 mal 1951 dans la canse Well.
Sequestre et saiBie des droita dOOoulant de la qualitB d'actionnaire.
Le souscripteur d'actions acquiert, du seul fait de la souscription,
des droits BUSceptiblas d'etre sequestres et saisis.
Si, lors de l'execution du sequestre ou de la saisie, le souscripteur
n'a pas encore r6 lu les actions ou las certificats inMrimaires qui
lui reviennent, l'office sequestrera ou saisira les droits decoulant
de la qualiM d'actionnaire et previendra la societS que c'est I .
ses risques et perils qu'elle remettrait ces titres a. un autra
qu'au debiteur. .
Si le souscripteur d'actions contra lequelle sequestre ou la saisie
ont 13M ordonnes ne s'est pas fait connaitre comme le represen-
taut d'un tiers au moment meme de la souscription, le sequestre
ou la saisie geront execut6s sa.ns egard a la question de savoir
si le souscripteur a agi pour son compte ou pour celui d'un tiers.
Cette question echappe a la connaissance des autorit6s de
poursuite.
Arrestierung und Pfändung der durch die Aktionäreigenschaft
begründeten
Rechre.
Dem Zeichner von Aktien erwachsen schon aus der blossen Zeich-
nung arrestierbare und pfändbare Rechte.