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Tar.LEF
LF sull'eseeuzione e sm fallimento (11 aprile 1889).
LF sull'espropriazione (20 giugno 1930).
LF sulle garanz!e poIitlehe e di polizia In favore della Confederazione
(26 mano 1934).
LF sm lavoro nelle fahbrlehe (18 glugno 1914).
LF Bulla protezioni delle marche di fahbrlca e di commerclo. delle Inlli-
cazioni di provenlenza di merei e deDe distlnzionl industriall (26 set-
tembre 1890).
LF suil'apporti di dirltto eivile dei domlclliati e dei dimoranti (25 giugno
1891).
LF sulla responsabllita civile delle imprese di strade ferrate e dI piroseafl
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzione dal servizio m1litare (28 giugno 1878).
LF sml'utllizzazione delle forze idrauliehe (22 d1eembre 1916).
LF sml'organlzzazione gludiziaria (16 dicembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svtzzera (LF del 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitlga temporaneamente le disposizionl snU'esecuzione
forzata (24 gennaio 1941).
Ordinanza sul registro di eommercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928).
LF di procedura civile (4 dicembre 194;7).
LF smla procedura penale (15 glugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della legge federale snUe dogane dei lottobre
1925 (10 luglio 1926). .
Ordinanza d'esecuzione della legge federale dei 15 marzo 1932 snUa
eireolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per I'applieazione deUa legge federale sul lavom nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regolamento per iI registro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'esecll?!ione della legge federale snUa tassa d'esenzione
dal servizio militare (26 glugno 1934).
LF sull'ordinamento dei fuuzionari !ederall (30 glugno 1927).
Tarilla applicablle aUa legge federale sml'esecuzione e sm faIllmento
(13 aprlle 1948).
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
DENI DE JUSTICE
- Urteil der 11. ZivilabteiJung als staatsreehtlieher Kammer
vom 13. März 1952 i. S. S. gegen St. Gallen. Regierungsrat.
Armenrecht, Art. 4 BV.
Unter welchen Voraussetzungen hat das mit einer Klage auf An-
fechtung der Ehelichkeit belangte Kind einen bundesrecht-
lichen Anspruch auf Armenrecht und Armenanwalt ?
A8sistance iudiciaire gratuite. arte 4 Ost.
A quelles conditions l'enfant contre lequel une action en desaveu
est intentee a-t-il droit a l'assistance judiciaire et a ladesigna.
tion d'un avocat en vertu du droit federal ?
ABBiBtenza giudiziaria gratuita, arte 4 0 F.
A quali condizioni l'infante. contro cui I stata promossa un'azione
di disconoscimento della paternita. ha il diritto. in virtu della
legislazione federale, all'assistenza giudiziaria e alla designazione
d'un patrocinatore ?
Mit Urteil vom 10. August 1951, in Rechtskraft erwach-
sen am 21. August 1951, schied das Zivilgericht Basel-
Stadt die am 3. Dezember 1943 getrauten Eheleute S.
wegen Ehebruchs der Frau mit X. Am 10. September
1951 gebar die Frau einen Knaben. Am 6./8. November
1951 leitete S. gegen das Kind und die Mutter bei dem
für seinen Heimatort zuständigen Bezirksgerichte Unter-
rheintal Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ein. Er
machte geltend, er habe .mit der Mutter während der
kritischen Zeit wie auch schon lange vorher keine intimen
1 AS 78 I -1952
Beziehungen mehr unterhalten, und berief sich zum
Beweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft auf die Ein-
vernahme der Parteien und den Parteieid sowie auf einen
ärztlichen Bericht über den Reifegrad des Kindes und
eine Blutuntersuchung. Die Mutter anerkannte in der
Klageantwort, dass die Sachdarstellung des Klägers richtig
und die Klage begründet sei. X. bestätigte in einer schrift-
lichen
Erklärung wie schon als Zeuge im Scheidungspro-
zess, dass
er mit der Mutter während der kritischen Zeit
intim verkehrt und im Konkubinat gelebt habe und der
Vater des Kindes sei.
Zur Wahrung der Interessen des Kindes im hängigen
Prozesse bestellte die Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt
diesem auf Gesuch des Gerichtspräsidenten in Anwendung
von Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen Beistand in der Person
von Dr. R., Advokat in Heerbrugg. Dessen Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsver-
beiständung ist vom st. gallischen Justizdepartement und
am 15. Januar 1952 auch vom Regierungsrate des Kantons
St. Gallen als Beschwerdeinstanz abgewiesen worden, weil
die
Prozessführung für das Kind aussichtslos sei.
Gegen
den regierungsrätlichen Entscheid hat Dr. R.
namens des Kindes staatsrechtliche Beschwerde wegen
yerletzung von Art. 4 BV eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vor-
schriften des kantonalen Prozessrechts über die unent-
geltliche Rechtspflege willkürlich angewendet worden
seien.
Er macht nur den Anspruch auf das Armenrecht
geltend, den die Rechtsprechung des Bundesgerichts un-
mittelbar aus Art. 4 BV ableitet. Nach dieser Recht-
sprechung sind die Kantone verpflichtet, einer armen
Partei die Führung eines für sie nicht aussichtslosen
Prozesses
zu gestatten, ohne das Tätigwerden des Richters
von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von
Kosten abhängig zu machen, und ihr einen unentgeltlichen
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1.
Rechtsbeistand beizugeben, wenn sie zur gehörigen Wah-
rung ihrer Rechte eines solchen bedarf (vgl. namentlich
BGE 64 I 3 ff., 69 I 159 ff.).
- -Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist vom
Regierungsrat -offenbar zu Recht -bejaht worden.
- -Aussichtslos
ist die Prozessführung für den Be-
schwerdeführer,
wenn er keine ernsthaften Aussichten hat,
im Prozesse obzusiegen,d.h. die Abweisung der Klage
zu erwirken. Zum Zwecke der Unterstützung des Klägers
wäre
ihm das Armenrecht entgegen seiner Auffassung
selbst
dann nicht zu gewähren, wenn er ein Interesse an
der Gutheissung der Klage haben sollte, weil es sich dabei
auf jeden Fall nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse
handeln würde (vgl. BGE 73 II 201).
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund
von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ein Beistand zu bestellen war,
ist kein Grund dafür, ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und die Verbeiständung durch einen Armenanwalt ohne
Rücksicht auf die Prozessaussichten zu bewilligen. Die
Bestellung eines Beistandes war notwendig, um im Inte-
resse des Beschwerdeführers wie auch der Gegenpartei
für die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im
Prozess zu sorgen. Ob der Staat den Beschwerdeführer
von der Kostenvorschusspflicht befreien und die Kosten
der Verbeiständung durch einen Anwalt zu tragen habe,
ist eine ganz andere Frage, die ausschliesslich auf Grund
der aus Art. 4 BV sich ergebenden (und gegebenenfalls
der im kantonalen Prozessrecht niedergelegten) Regeln
über die unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist.
Hiebei bleibt es auch, wenn die Vormundschaftsbehörde
einen
Rechtsanwalt zum Beistand ernennt und es sich
wie hier
um eine Statusklage handelt, die nicht durch
Anerkennung, sondern (vom Falle des Rückzugs abgesehen)
nur durch Urteil erledigt werden kann. Ist ein Widerstand
gegen die Klage aussichtslos, so kann und soll der gesetz-
liche
Vertreter des Beklagten sich jeder Prozesshandlung
enthalten, die Kosten und Umtriebe verursachen könnte.
Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht gel-
tend, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
heute noch nicht erwiesen und folglich die Prozessführung
für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die
Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der
Erzeuger des Beschwerdeführers sein könne, erst auf die
Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen,
wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen
Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die
Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der
Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Un-
ehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier
zuzutreffen scheint,
kann nicht mit Sicherheit angenom-
men werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen
ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Partei-
eides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254
ZGB geforderte Beweis geleistet werden könnte (BGE 62 II
79 f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet,
so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der
er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu
leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für möglich,
dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis
durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er
sich doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob
eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein
schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54 ff.),
ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht
sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aus-
sichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe.
Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in
seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerde-
führer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten
entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht be-
hauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses
zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts
für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit,
den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf
Reehtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2.
Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben).
3. -Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde-
führer zur gehörigen Wahrung seiner Rechte eines An-
walts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess
gemäss
Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durch-
geführt wird, das nach Art. 342 ZPO die genaue Fest-
stellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der
tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Samm-
lung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten
Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm
bezeichnetes Mitglied des Gerichtes bezweckt, und dass
es einstweilen
nicht den Anschein hat, als ob der Prozess
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige
Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen Umständen braucht
der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um
so weniger, als allfällige Versäumnisse im erstinstanzlichen
Verfahren
mit der Berufungserklärung gutgemacht werden
können (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Kompli-
kationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn
bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur
eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor
einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem
gegen die
Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergeb-
nis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um
Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
2. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Migros-
Genossenschafts-Bund gegen Zürich, Staat und Oberrekurs-
kommission.
Kantonale Billet8teuer, Willkür.
Kantonale Vorschrift, wonach die Billetsteuer für elehre:r;de
Veranstaltungen, nicht aber für Schulen zu entrIChten 1st.
Begriff der Schule.