96 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn-
ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum-
schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der
Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit
der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des
Schädlings. Desinfektion
ist eine Voraussetzung für die
Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt-
schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver-
boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine
im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein-
schneidende Massnahme.
Wer Pflanzen einführen will, hat
sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund-
sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der
Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist.
Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24
des
BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach
ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek-
tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so
kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne
von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der
Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die
Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen
erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten
über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen
werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur-
teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24
rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre-
chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946
verhalten habe, kann dahingestellt bleiben.
Vgl.
auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSA."INE
I
'1
j
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
- Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1952 i. S. Auta"ia A.G.
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich.
- Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch den ein Fahr-
zeugauswei8 verweigert wird (Art. 15 MFG), kann mit staats-
rechtlicher Beschwerde angefochten werden.
- Die allgemeine Zulassung eines Motorwagens zum Verkehr darf
ohne Villkür verweigert werden, wenn der Durchmesser des
kleinsten äusseren Wendekreises 18 m übersteigt (Art. 7, 17l -IFG,
Art. 7, 12 Abs. llit. a MFV).
- La decision par laquelle un gouvernement cantonal refuse ?-e
delivrer un permis de drculation pour u vehicule automobne
(art. 15 LA) peut etre attaquee par la VOle du recours de drOlt
public.
- L'sutorisation generale de circuler peut etre refusee sans arbi-
traire lorsque le diametre du plus petit cercle que peuvent
decrire les roues exterieures du vehicule depasse 18 m. (art. 7,
LA, art. 12 a1. l1it. aRA).
- La decisione con cui un governo cantonaJ rifiuta il rilascio
d'nna licenza di circolazione per un autovelCol0 (art. 15 LA)
puo essere impugnata mediante un ricorso di diritto p,:bblico.
- L'autorizzazione generale di circolare puo essere nfiutata
senz'arbitrio quando il diametro deI piu piccolo cerchio che
possono descnivere le ruote esterne dell'autoveicolo eccede 18 m.
(art. 7, 17 LA; art. 7, 12 cp. I, lett. a OLA).
A. -Am 13. April 1951 führte die Autavia A. G.
einen
fabrikneuen Ford-Lastwagen Bonus-Built , Typ
F. 6, den sie der Salmenbräu-Reinfelden A. G. für deren
Zürcher Depot verkauft hatte, dem Strassenverkehrsamt
7 AS 78 I -1952
des Kantons Zürich zur Abnahme vor. Die Prüfung des
Fahrzeuges ergab, dass
der Durchmesser des kleinsten
äusseren Wendekreises
links 19,6 m und rechts 18,4 m
betrug. Das Strassenverkehrsamt verweigerte zunächst
den Fahrzeugausweis, mit der Begründung, nach der
Praxis setze die allgemeine Zulassung eines Motorwagens
zum Verkehr voraus, dass der Wendekreisdurchmesser 18 m
nicht übersteige. Auf Grund dieser Beanstandung wurde
der Wagen entsprechend abgeändert, worauf er allgemein
zum Verkehr zugelassen wurde.
Eine Beschwerde der Autavia A. G. gegen die ursprüng-
liche Verweigerung des Fahrzeugausweises wurde abge-
wiesen, zuletzt vom Regierungsrat des Kantons Zürich
durch Entscheid vom 18. Oktober 1951, worin ausgeführt
wird : Die Beschwerde sei infolge der schliesslichen Ab-
nahme des Wagens nicht gegenstandslos geworden, da die
Beschwerdeführerin weitere
Fahrzeuge des in Frage stehen-
den Modells in den Kanton Zürich verkaufen möchte und
daher ein rechtliches Interesse an einem grundsätzlichen
Entscheide habe. In der Bundesgesetzgebung über den
Motorfahrzeugverkehr sei der zulässige Wendekreis nicht
zahlenmässig festgelegt. Art. 17 Abs. I MFG bestimme
lediglich, dass das Motorfahrzeug nur in betriebssicherem
Zustand verkehren dürfe, und Art. 12 Abs. I lit. a
MFV schreibe bloss vor, dass der Motorwagen mit einer
Lenkvorrichtung versehen sein müsse, die leicht und
sicher zu wenden gestatte. Es sei daher Sache der Praxis,
in der Frage des Wendekreisdurchmessers eine dieser
Ordnung entsprechende Lösung zu finden. Der Kanton
Zürich habe in ständiger, jahrelanger Praxis den bean-
standeten Standpunkt vertreten, in "Übereinstimmung mit
einem Beschluss des Ausschusses der kantonalen amtlichen
Automobilexperten der Schweiz vom Juli 1947 und mit
der Stellungnahme der Motorfahrzeugtypen-Prüfungskom-
mission.
Wenn auch jener Expertenbeschluss nicht rechts-
verbindlich sei, so hätten doch die meisten Kantone sich
daran gehalten. Das eidg. Militärdepartement habe seit
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 13. 99
1940, letztmals mit Verfügung vom 6. April 1951 (AS
1951 S.
377), den maximalen Lenkradius für armeetaug-.
liehe Lastwagen auf 7500 mm -den maximalen Durch-
messer des Wendekreises somit auf 15 rn-festgelegt.
Wenn auch zuzugeben sei, dass für militärische Zwecke
nllr Fahrzeuge mit grossem Lenkeinschlag tauglich seien,
so gebe
doch diese Regelung einen Anhaltspunkt auch für
die zivilen Verhältnisse. Auch das zivile Motorfahrzeug
müsse verhältnismässig enge
Kurven sicher befahren kön-
nen, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Ein Durch-
messer von 18 m sei das Maximum des Zulässigen, wie
eingehende
-Versuche der Motorfahrzeugtypen -Prüfungs-
kommission gezeigt hätten.
- -Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Autavia
- G. den Entscheid des Regierungsrates wegen Verlet-
zung des Art. 4 BV (Willkür) an.
Sie macht geltend, die von der Ford Motor Company
hergestellten Nutzfahrzeuge seien in jeder Hinsicht be-
triebssicher und dem neuesten Stande der Technik ange-
passt ; das treffe insbesondere für die Lenkvorrichtungen
zu.
Zu Unrecht berufe sich der Regierungsrat auf eine
ständige,
jahrelange Praxis. In Wirklichkeit hätten die
Zürcher Experten erst seit dem 1. Januar 1951 Lastwagen
mit einem Wendekreisdurchmesser von mehr als 18 m
vom Verkehr ausgeschlossen. Die Expertenkommission der
Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkon-
trollen habe erst in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 1950
beschlossen, dass ab 1. Januar 1951 keine von da an
neu importierten Motorfahrzeuge mit mehr als 18 m
Wendekreisdurchmesser
immatrikuliert werden sollten
Nach Art. 7 Abs. 3 MFG könne nur der Bundesrat
Vorschriften über die technischen Eigenschaften der Fahr-
zeuge sowie über Art und Umfang ihrer Prüfung erlassen.
Darauf beruhe Art. 12 Abs. I lit. a MFV. Von einer nähe-
ren Umschreibung der Anforderungen an die Lenkvorrich-
tung habe der Bundesrat abgesehen, offenbar absichtlich,
um der Entwicklung der Technik und des Strassenbaus
Rechnung tragen zu können. Der Regierungsrat anerkenne
selbst, dass ein Expertenbeschluss keine Rechtskraft
besitze. Daraus folge aber, (( dass niemand zur Einhaltung
einer diesbezüglichen Verpflichtung gezwungen werden
kann, die nicht offiziell vom Bundesrat sanktioniert
worden ist. Insbesondere könne der Kanton dem Bürger
keine Verpflichtungen aufnötigen, die dieser gar nicht
habe kennen können. Der in Frage stehende Beschluss der
Expertenkommission sei nicht einmal den zuständigen
Fachkreisen bekannt gegeben worden. Wohl sei im Hin-
blick auf eine allfällige Revision des MFG und der MFV
eine (gesetzliche) Beschränkung des Wendekreises vorge-
schlagen worden; sie sei aber gerade von Verkehrsleuten
abgelehnt worden.
Es sei nicht zulässig, die für Armeefahrzeuge geltende
Regelung heranzuziehen. Für diese Fahrzeuge seien klare
Verfügungen getroffen worden, während entsprechende
Erlasse für Zivilfahrzeuge fehlten. Übrigens seien für die
Armee in den letzten Jahren reihenweise Motorwagen -
z.
B. dreiachsige G.M.C. -angeschafft worden, bei denen
der Wendekreisdurchmesser erheblich mehr als 18 m
betrage.
G. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde.
D. -Zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat ein
Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit zur
Beurteilung der Beschwerde stattgefunden. Das Bundes-
gericht hat sich der Auffassung des Bundesrates ange-
schlossen und die Beurteilung übernommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch
welchen ein (Führer-oder Fahrzeug-) Ausweis für den
Motorfahrzeugverkehr verweigert wird, ist nach Art. 15
Abs. 2
MFG endgültig. Er kann -im Gegensatz zum
Entscheid, durch welchen ein Ausweis entzogen wird
r
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 13.
(Abs. 3 daselbst) -nicht an das eidg. Justiz-und Polizei-
departement weitergezogen werden. Auch die Weiter-
ziehung an den Bundesrat ist ausgeschlossen (vgl. Art.
125 Abs. 1 lit. b, Art. 126 lit. bOG). Dagegen kann der
den Ausweis verweigernde Entscheid der kantonalen
Regierung beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Be-
schwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
angefochten werden (Art. 84 OG). Das Bundesgericht hat
dies für die Verweigerung des Führerausweises in ständiger
Rechtsprechung anerkannt (BGE 73 I 362 Erw. 1). Es
besteht kein Grund, hinsichtlich der Verweigerung des
Fahrzeugausweises anders zu entscheiden.
2. -Die ursprüngliche Streitigkeit über die Abnahme
des von der Beschwerdeführenin an die Salmenbräu-
Rheinfeiden A. G. verkauften Lastwagens ist gegenstands-
los geworden, da dieser Wagen in der Folge abgeändert
und daraufhin zum Verkehr allgemein zugelassen worden
ist. Indessen hat der Regierungsrat mit Rücksicht darauf,
dass die Beschwerdeführerin weitere Fahrzeuge des glei-
chen Typs in den Kanton Zürich verkaufen möchte, einen
grundsätzlichen Entscheid gefällt. Die Beschwerdeführerin
hat ein aktuelles Interesse daran, dass die Verfassungs-
mässigkeit dieses Entscheides, gegen den sich die staats-
rechtliche Beschwerde richtet, geprüft werde. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
5. -Ob die beanstandete neue Praxis erst seit dem
- Januar 1951 bestehe oder schon auf das Jahr 1947
zurückgehe, ist unerheblich. Es kann einer Behörde, na-
mentlich wenn es um die Sicherung des öffentlichen Ver-
kehrs geht, nicht verwehrt sein, im Bereiche ihrer Zustän-
digkeit neuen oder veränderten Verhältnissen Rechnung
zu tragen, Erfahrungen auszuwerten, die bisherige Praxis
zu überprüfen und sie gegebenenfalls, neuer oder besserer
Erkenntnis folgend, zu ändern. Dass die Änderung hier,
weil
dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BGE 49
I 300; 56 I 442) in unhaltbarer Weise zuwiderlaufend,
willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht gel-
Staatarenht.
tend. Sie bemängelt im wesentlichen lediglich, dass die
neue Praxis der gesetzlichen Grundlage entbehre, durch
die Vorschriften der eidg. Gesetzgebung über den Motor-
fahrzeugverkehr
nicht gedeckt sei.
6. -Es ist unbestritten, dass die von der Ford Motor
Company hergestellten Motorfahrzeuge, namentlich was
die Lenkvorrichtung anbelangt, durchaus dem heutigen
Stand der Technik entsprechen. Das entbindet aber die
zuständige Behörde des Kantons, wo das betreffende Fahr-
zeug seinen Standort hat, nicht von der Pflicht, vor
dessen Zulassung zum Verkehr zu prüfen, ob es 4en ge-
setzlichen Vorschriften
entspreche (Art. 7 Abs. 1 MFG,
Art. 7 MFV). Die Prüfung hat sich allgemein auf die
Betriebssicherheit des
Fahrzeugs zu erstrecken, wobei der
sichern Wirkung der Lenkung besondere Aufmerksamkeit
zu schenken ist (Art. 7 Abs. 2 MFV). Betriebssicherheit
ist in dieser Bestimmung --- wie in Art. 17 MFG -nicht
im engern, technischen Sinne, sondern in weiterer, auch
die Verkehrssicherheit umfassender Bedeutung verstan-
den (STREBEL, Komm. zum MFG, N. 5 zu Art. 7). Die
amtlichen Sachverständigen haben die Eignung des Fahr-
zeugs für den beabsichtigten Gebrauch (Art. 7 MFG),
zum Verkehr (Art. 8 MFV) zu untersuchen. Diese Eig-
nung darf nicht einfach auf Grund von Konstruktionsnor-
men des Fabrikationsunternehmens -auch wenn es sich
um eine Weltfirma handelt -angenommen werden, son-
dern muss im Einzelfall erprobt werden, soweit die Einzel-
prüfung nicht durch Typenprüfung überflüssig geworden
ist. Und da die Eignung des Fahrzeugs zum Verkehr
festzustellen ist, versteht es sich von selbst, dass in erster
Linie auf die schweizerischen Strassen-und Verkehrsver-
hältnisse abzustellen
ist. Fehlt einem Motorfahrzeug,
gemessen
an diesen Verhältnissen, die Eignung zum Ver-
kehr oder ist es ihnen ungenügend angepasst, so darf es
vom Verkehr ausgeschlossen werden, auch wenn es an sich
technisch einwandfrei konstruiert und ausgerüstet ist.
7. -Der Einwand, dass die angefochtene Begrenzung
,
i
Roohtsgleinhheit (Roohtsverweigerung). N° 13.
des Wendekreises willkürlich sei und der gesetzlichen
Grundlage
entbehre, wird damit begründet, dass es sich
um eine Ergänzung des Art. 12 MFV handle, zu welcher
nur der Bundesrat zuständig wäre. Er wäre gerechtfertigt,
wenn eine solche Begrenzung nur durch ausdrückliche
Verordnungsvorschrift
angeordnet werden könnte. Der
Regierungsrat konnte jedoch ohne Willkür annehmen, dass
dies
nicht der Fall sei. Der Wendekreis eines Fahrzeuges
hängt mit der Konstruktion der Lenkvorrichtung und
deren Handhabung zusammen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a
MFV (und Art. 3 Ziff. I lit. a des internationalen Abkom-
mens
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, AS
1930 S. 720) muss der Motorwagen versehen sein mit einer
Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden ge-
stattet . Es ist Sache der mit der Prüfung der Verkehrs-
eignung des Motorfahrzeugs
betrauten Behörde, im Rah-
men dieser allgemeinen Bestimmung im einzelnen Fall
festzustellen, wie die Lenkvorrichtung beschaffen sein
muss,
damit ein leichtes und sicheres Lenken und Wenden
gewährleistet ist. Ein solches Lenken und Wenden lässt
sich aber ohne Vorstellung eines entsprechend begrenzten
Wendekreises
nicht denken. Die Beurteilung der Frage,
wie gross der Wendekreis höchstens sein dürfe, gehört
offensichtlich zur Anwendung und Auslegung geltenden
Rechts; sie ist Gegenstand eines Ermessensentscheides,
den die rechtsanwendende Behörde in eigener Zuständig-
keit treffen kann (vgl. BGE 73 I 360 ff., betreffend Ver-
weigerung eines zur Führung von Gesellschaftswagen
berechtigenden Ausweises
für Personen, deren Körper-
grösse
ein Mindestmass nicht erreicht). Setzte die bean-
standete Begrenzung des Wendekreises eine Änderung der
gesetzlichen Ordnung nicht voraus, so brauchte sie auch
nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden.
8. -Es ist nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall
die rechtsanwendende Behörde das ihr zustehende Er-
messen offenbar überschritten habe. Die Annahme, dass
die
Festlegung der oberen Grenze des Wendekreisdurch-
104 Staatsrecht.
messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach
den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und
insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht
auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen
und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist,
lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht
willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach-
verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto-
mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü-
fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig,
zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen-
tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug-
liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be-
hörde
hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so
wendig
zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge ; sie hat
denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers
nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern
auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten
G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser
18 m übersteigt,
sind im Kanton Zürich, wie der Regie-
rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein
zugelassen,
sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom
16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis
zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen
und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des
Kantons Bem.
- Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation zur Beschwerde gegen
einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber ergangenen Ent-
scheid.
- KantonaJes Verwaltungsverfahren : Eine Rekursinstanz mit
freier Überprüfungsbefugnis darf den Entscheid der ersten
Instanz auch aus einem von dieser verworfenen Grunde bestä-
tigen.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.
W5
- Recours de droit public: Qualite pour attaquer une dooision
rendue contre une societe simple.
- Proce4ure administrative cantonale: Une autorite de recours qui
a pouvoir de libre examen peut confinner une decision de pre-
miere instance par un motif que l'autorite inferieure a rejete
comme non fonde.
I. Ricorso di diritto pubblico. Veste per impugnare una decisione
resa contro una societa semplice.
- Procedura amministrativa cantonale: Un'autorita di ricorso che
ha la competenza di esaminare liberamente una decisione della
prima istanza puo confermarla per un motivo da questa dichia-
rato infondato.
Aus dem Tatbestand :
A. -Die einfache Gesellschaft Neue Bernstrasse ,
bestehend aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli, er-
suchte im Juni 1951 um die Bewilligung zum Bau von fünf
Baublöcken von je drei zusammengebauten Mehrfamilien-
häusern mit vier Geschossen im Gebiet der Weidteile
in Nidau. Der Gemeinderat erhob Einsprache, unter
anderm mit der Begründung, dass der vom Regierungsrat
des Kantons Bern am 4. November 1947 genehmigte
Alignementsplan für dieses Gebiet nur zwei-und drei-
geschossige
Gebäude vorsehe und dass auch die Zufahrten
zu den Bauten fehlten.
Der Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Nidau
hiess die Einsprache wegen ungenügender Zufahrten gut,
im übrigen wies er sie ab, hinsichtlich der Bauhöhe des-
halb, weil die
im Alignementsplan angemerkten Zonen
für die Geschosshöhe nicht als verbindliche Bauvor-
schriften gelten könnten.
Die Baugesellschaft Neue Bernstrasse erhob gegen
diesen
Entscheid Rekurs an den Regierungsrat gemäss
13 und 14 des Baudekretes mit dem Antrag auf Er-
teilung der nachgesuchten Baubewilligung. Der Regie-
rungsrat wies den Rekurs am 14. Dezember 1951 ab mit
der Begründung: Ob das Bauvorhaben auch noch andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts verletze, könne
dahingestellt bleiben, da es jedenfalls mit seinen vierge-
schossigen
Häusern im Widerspruch stehe zu den seit 4.