64 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
einen Bestandteil nicht geschäftlichen Vermögens. Sie wird
von den beiden gemeinsamen Eigentümern durch Ver-
mietung oder Verpachtung ausgenützt. Unter diesen
Umständen unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen der
jährliche Miet-oder Pachtzins (Art. 21, Abs. 1lit. b WStB)
unter Abzug der zu dessen Erzielung erforderlichen
Gewinnungskosten (Art. 22, Abs.
llit. a WStB), vornehm-
lich der Unterhaltskosten für das Grundstück und die
darauf stehenden Gebäude (Art. 22 Abs. 1 lit. e).
2. -
Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden,
beruht auf einer Verkennung der grundsätzlichen Ordnung
der Einkommenssteuer im Wehrsteuerbeschluss. Danach
wird das Gesamteinkommen natürlicher Personen erfasst
als Summe der Einkünfte aus einzelnen Einkommens-
quellen, namentlich Arbeitseinkommen (Art. 21 Abs. 1
lit. a) einerseits und Erträgnisse des (beweglichen und
unbeweglichen) Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. bund c)
anderseits. Einkommen aus dem Betriebe eines Geschäftes
wird als Arbeitseinkommen erfasst und zwar wird dabei
auf den Geschäftserfolg als solchen abgestellt, wobei
Gewinne
und Verluste auf geschäftlichen Investitionen
einbezogen werden.
Bei
nicht geschäftlichem Vermögen dagegen werden nur
die jährlichen Reineinkünfte erfasst, Veränderungen der
Einkommensquelle selbst werden nicht berücksichtigt.
Der Wehrsteuerbeschluss bringt dies unzweideutig dadurch
zum Ausdruck, dass er für geschäftliche Betriebe
(Art. 22, Abs. 1 lit. b WStB) für Geschäfte (Art. 22,
Abs. 1 lit. c)
und für zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichtete Unternehmen (Art. 21, Abs. llit. d
und f, Art. 22 Abs. 1 lit. f) besondere Anordnungen trifft.
Abschreibungen dienen der wertmässigen Darstellung von
Vermögensverminderungen. Sie bilden Bestandteile ge-
schäftlicher Erfolgsrechnung. Bei einer Besteuerung der
jährlichen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
ist für sie kein Raum (Urteil vom 7. Juli 1950 i. S. Rodel,
Erw. 1, nicht pubt).
I
Bundesrechtliche Abgaben. N0 12.
Darauf, dass im Kanton Bern, bei einer der Ordnung
des Wehrsteuerbeschlusses sehr nahekommenden Rege-
lung, Abzüge unter dem Gesichtspunkt von Abschreibun-
gen durch die Praxis auch bei Objekten zugelassen werden
die
vom Eigentümer ausschliesslich durch Vermietun
ausgenützt werden, kann nichts ankommen.
Übrigens ist gerade bei den vorliegenden Verhältnissen
nicht wohl ersichtlich, wie neben dem Abzug der vollen
Unterhaltskosten noch Abschreibungen zu rechtfertigen
wären. Durch den sachgemässen Unterhalt, der auf Grund
des Miet-oder Pachtverhältnisses zu gewähren ist und
der überhaupt im eigenen Interesse der Eigentümer selbst
liegt, wird der Wert der Liegenschaft als Vermögens-
bestandteil aufrechterhalten. Es liegt nichts dafür vor
und es ist nicht wahrscheinlich, dass die Entwertungen,
die durch die Benützung des Grundstücks für den Ge-
schäftsbetrieb der Mieterin oder Pächterin eintreten nicht
durch den fortlaufenden Unterhalt wieder aufgeholt
werden.
12. Auszug aus dem Urteil vom 13. März 1953 i. S. Eidg. Steuer-
verwaltung gegen B.
Wehrs!euer: Änderung des Einkommens in der Berechnungs-
perIode zufolge Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktien-
gesellschaft (Art. 42 WStB).
ImptJt pour la defense nationale: Variation du revenu au cours
de la periode de calcul par suite de la transfonnation d'une
entreprise individuelle en une socieM anonyme (art. 42 AIN).
Imposta per la difesa nazionale : Modificazione deI reddito durante
, pnrnodo di.comput ) in seguito alla trasfonnazione di una ditta
mdivlduale m una societa anonima (art. 42 DIN).
A. -Der Beschwerdegegner B. war Inhaber eines unter
seinem Namen geführten Handelsgeschäfts für Spielwaren,
Mercerie, Bonneterie,
Lederwaren und Textilien. Am 31.
Dezember 1949
wurde die Unternehmung in eine Aktien-
5 AS 79 I -1953
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
gesellschaft umgewandelt. Für den Aktivenüberschuss
erhielt der SacheinIeger R u. a. Aktien. Die Geschäfte der
Aktiengesellschaft werden von den Herren R, Vater und
Sohn, gemeinsam geführt.
B. -Bei der Veranlagung für die VI. Periode der
Wehrsteuer (Bemessungsperiode 1949 und 1950) ist, gemäss
Art. 42 WStB, das Einkommen, das der Beschwerdegegner
früher als Inhaber der Einzelfirma erzielt hatte, ausser
Betracht gelassen und an dessen Stelle das Einkommen
eingesetzt worden, das er in seiner neuen Stellung er-
zielt. Streitig ist, wie sich dieses Einkommen zusammen-
setzt. Die Veranlagungsbehörde hatte dafür neben den
Beträgen, die der Beschwerdeführer im Jahre 1950 als
Geschäftsführer
der Aktiengesellschaft bezogen hatte, wei-
tere Fr. 8000.-angerechnet als ungefähren Betrag der
Dividende, die die Aktiengesellschaft im Jahre 1951 für
das Geschäftsjahr 1950 auf die Aktienbeteiligung der
Eheleute R ausgerichtet hat. Die übrigen Einkommens-
bestandteile wurden nach dem Durchschnitt der Berech-
nungsperiode
1949/50 bemessen.
G. -Die kantonale Steuer-Rekurskommission hat das
steuerbare Einkommen um Fr. 8000.-ermässigt. Sie
hält dafür, dass der Einkommensberechnung nach Art. 42
WStB ein Zeitraum von zwölf Monaten seit Eintritt der
Änderung (Gründung der Aktiengesellschaft) zugrunde zu
legen ist. Die von der Veränderung betroffenen Einkom-
mensbestandteile sind nur steuerpflichtig, sofern sie in
dem erwähnten Zeitraum, hier also vom 1. Januar bis 31.
. Dezember 1950, erzielt wurden. Die vorinstanzliche Zu-
rechnung der Aktiendividende von Fr. 8000.-muss,
weil
erst im Jahre 1951 erzielt, aufgehoben und die
Beschwerde
somit gutgeheissen werden .
D. -Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der
Steuer-Rekurskommission aufzuheben und das steuerbare
Einkommen wieder um Fr. 8000.-zu erhöhen.
Das Bundesgericht schützt diesen Antrag.
j
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 12. 67
A U8 den Erwägungen:
- -Bei der eidg. Wehrstener wird das steuerbare Ein-
kommen im allgemeinen nach den Einkünften bemessen,
die
der Steuerpflichtige in der Berechnungsperiode erzielt
hat, d. h. in den beiden Jahren, die der Veranlagungs-
periode
vorangegangen sind. Massgebend für die Ein-
schätzung ist der Jahresdurchschnitt des Einkommens in
der Berechnungsperiode (Art. 41, Abs. 1 und 2 WStB).
Es kommt dann für die Steuerberechnung nicht darauf
an, welches Einkommen der Steuerpflichtige in der Ver-
anlagungsperiode, also in dem Zeitraum erzielt, für welchen
er die Steuer zu bezahlen hat. Dies gilt sowohl für einen
Ausfall
von Einkommen, als auch für Einkommenszu-
wachs.
Von dieser Berechnungsweise, die die Regel bildet,
werden zwei
Ausnahmen gemacht. Einmal wird bei Steuer-
pflichtigen, die neu, nämlich nach Beginn der Berech-
nungsperiode,
in die Steuerpflicht eintreten, auf das Ein-
kommen abgestellt, das nach dem Eintritt in die Steuer-
pflicht erzielt wurde (Art. 41, Abs. 4). Es wird damit
ausgeschlossen, dass in die Steuerberechnung das Einkom-
men einbezogen wird, das der Steuerpflichtige vor Be-
gründung der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 3
WStB gehabt hatte. Anderseits wird, wenn im Laufe der
Berechnungsperiode aus bestimmten, im Gesetz einzeln
aufgeführten Gründen eine dauernde Veränderung des
Einkommens eingetreten ist, für die von der Veränderung
betroffenen Einkommensbestandteile auf das neue Ein-
kommen abgestellt. Das bedeutet praktisch, dass in diesen
Fällen die Einkommensverhältnisse massgebend sein sol-
Jen, wie sie bei
Beginn der Veranlagungsperiode bestanden
haben. Das vor der Veränderung erzielte Einkommen
fällt ausser Betracht. An dessen Stelle tritt für die von
der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile
das neue Einkommen. Und zwar gilt dies, wie aus Art. 42
WStB und aus den erläuternden Bemerkungen der bundes-
68 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
rätlichen Botschaft (BB11950 III S. 570, vgL auch S. 572)
klar hervorgeht, sowohl für den Fall, dass sich das Ein-
kommen vermindert hat, wie auch wenn es sich vermehrt.
Das Gesetz geht noch weiter. Es erfasst neues Einkommen
überhaupt, auch wo es nicht weggefallenes ersetzt. Es
ordnet die Anwendung der Ausnahmebestimmung auch
an für den Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Art. 42 (Fassung vom 20. Dezember 1950) ist also nicht
zu verstehen im Sinne einer Erleichterung für den Steuer-
pflichtigen, sondern als Anordnung der Anpassung der
Besteuerung an die veränderten Einkommensverhältnisse
des Steuerpflichtigen überhaupt.
Unter der früheren Ordnung war es anders. Dort war
die Ausnahme von der Besteuerung nach dem Einkommen
in der Berechnungsperiode nur vorgesehen für den Fall,
dass Arbeitseinkommen zufolge Aufgabe einer Erwerhs-
tätigkeit weggefallen war; in diesen Fällen wurde das
frühere Arbeitseinkommen von der Besteuerung ausge-
nommen und dafür nur auf ein allfällig an dessen Stelle
getretenes niedrigeres Einkommen (Pension, Rente und
dgl.) abgestellt.
Das Bundesgericht hat aber schon zu dieser früheren
Ordnung festgestellt, dass dort, wo das Gesetz eine An-
passung an veränderte Verhältnisse anordnet, das Einkom-
men voll erfasst werden muss, das der Steuerpflichtige
in der Veranlagungsperiode an Stelle hisher erzielter Ein-
künfte bezieht (nicht publ. Entscheid vom 20. Dezember
1951 i. S. Oechslin). Das nämliche muss bei der neuen
Regelung gelten, die ausdrücklich die Erfassung auch des
Einkommenszuwachses vorschreibt.
Nach der Anordnung
des Gesetzes soll es darauf ankommen, ob sich das Ein-
kommen dauernd verändert. Das bedeutet, dass mindestens
diejenigen Einkommensbestandteile zu erfassen sind, die
nach den Verhältnissen am Ende der Berechnungs-und
zu Beginn der Veranlagungsperiode als dauernde Einkünfte
erscheinen. Geht man hievon aus, so kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass bei Geschäftsumwandlungen, bei
,
Bundesrechtliche Abgaben. N0 12.
denen der bisherige Geschäftsinhaber das im Geschäfts-
betriebe investierte Privatvermögen in die neue Unter-
nehmung einbringt, die Einkünfte aus der neuen Betei-
ligung bei
der Einkommensberechnung nicht ausser Be-
tracht gelassen werden dürfen. Darauf, ob die erste Divi-
dende
auf der Kapitalbeteiligung zufällig innert 12 Mona-
ten seit der Geschäftsumwandlung zugesprochen wird,
kann es nicht ankommen. Denn die Einschätzung hat die
neue Lage als Gesamtheit zu erfassen.
2. -Der Beschwerdegegner B. hat seine früher als
Einzelfirma
geführte Unternehmung in eine Aktiengesell-
schaft umgewandelt. Er ist für seine Sacheinlage u. a. mit
einer Beteiligung am Aktienkapital entschädigt worden.
Er tritt in der Aktiengesellschaft als Verwaltungsrat und
Geschäftsführer auf. Es ist mit Recht unbestritten, dass
diese Geschäftsumwandlung einen Berufswechsel im Sinne
von Art. 42 WStB bedeutet und dass für die Bemessung
der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestand-
teile die neuen Verhältnisse massgebend sind. Unbestritten
ist im Grunde genommen auch, dass von der Veränderung
nicht nur das Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners,
sondern auch die Erträgnisse der früher in der Einzelfirma
und nun in der Aktiengesellschaft investierten Teile des
Vermögens des Beschwerdegegners betroffen werden. Die
Steuerbehörden möchten als einen solchen Vermögens-
ertrag die für das erste Geschäftsjahr nach der Umwand-
lung gesprochene Dividende in Anspruch nehmen. Die
kantonale Rekurskommission hat diese Besteuerung abge-
lehnt, weil die Dividende nicht innert Jahresfrist nach
der Veränderung erzielt worden sei. Sie stellt dabei darauf
ab, dass der Dividendenbeschluss, der naturgemäss erst
nach Ablauf des Geschäftsjahres ergehen konnte, nicht
mehr in die Jahresfrist fällt, auf die sie abstellen möchte.
Aber abgesehen davon, dass die Dividende, die für das
Jahr 1950 ausgeschüttet wurde, sehr wohl an sich schon
als
ein Ertrag angesehen werden kann, den die Beteiligung
an der Aktiengesellschaft in diesem Jahre abgeworfen hat,
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
verbietet es Sinn und Zweck der in Art. 42 getroffenen
Anordnung, bei der Bemessung des neuen Einkommens
die Erträgnisse wesentlicher Bestandteile des Vermögens
des Steuerpflichtigen
ausser Betracht zu lassen. Art. 42
WStB ordnet die sinngemässe Erfassung der von der
Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile an. Bei
sinngemässer Besteuerung kann aber der Ertrag der in
der A. G. investierten Vermögensbestandteile unmöglich
übergangen werden.
Es liegt nichts dafür vor, und es ist auch nicht behauptet
worden, dass der Beschwerdegegner B. in der ganzen
allenfalls in Betracht kommenden Zeit (Bemessungs-und
Veranlagungsperiode VI) je einen Ausfall im Ertrage des
Vermögens
erlitten habe, das in dem Geschäftsbetriebe
B. (Einzelfirma und Aktiengesellschaft) investiert war. Ein
Übergehen des Ertrages der Beteiligung an der Aktien-
gesellschaft würde zu einer unrichtigen, sachlich in keiner
Weise gerechtfertigten Begünstigung führen.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und
die Einschätzung nach dem Antrage der ESt V zu berich-
tigen.
Ir. REGISTERSACHEN
REGISTRES
13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Febrnar 1953 LS. UNION
Schweiz. Einkaufsgesellschaft Ollen USEGO gegen Zürich,
Direktion der Justiz.
Handdsregister, Eintragspflicht der Zweigniederlassung. Begriff und
Erfordernisse einer solchen. Art. 935 OR, 69 ff. HRV.
Registre du commerce, obligation d'inscrire une succursale. Notion
et camcteres de la succursale. Art. 935 CO, 69 et suiv. ORC.
Registro di commercio ; obbligo d'incrivere una succursule. Nozione
e requisiti della succursale art. 935 CO, 69 e seg ORC.
Registersachen. N° 13.
A. -Die Genossenschaft UNION Schweiz. Einkaufs-
gesellschaft Olten USEGO ist eine Vereinigung von
Detaillisten von Lebensmitteln und andern Artikeln des
täglichen Bedarfs. Sie bezweckt, durch Zusammenfassung
der Kaufkraft und andere Massnahmen die Leistungs-
fähigkeit ihrer Mitglieder zu heben. Die Genossenschaft
ist im Handelsregister ihres Sitzes Olten eingetragen. In
Olten befindet sich auch ihre Hauptniederlassung. Über-
dies hat sie verschiedene andere Niederlassungen, so u. a.
auch eine solche in Winterthur. Diese weiteren Nieder-
lassungen sind nicht im Handelsregister eingetragen.
Auf Begehren der Colgate-PaImolive A.-G. Zürich
forderte das Handelsregisteramt Zürich die Verwaltung
der USEGO gemäss Art. 57 HRV auf, die Winterthurer
Niederlassung als Zweigniederlassung im Handelsregister
eintragen zu lassen.
Die USEGO bestritt, dass ihre Niederlassung Winter-
thur den Charakter einer Zweigniederlassung habe.
Daraufhin verfügte die Justizdirektion Zürich am 21.
Oktober 1952 die Eintragung gestützt auf Art. 58 HRV.
B. -Gegen diese Verfügung ergriff die USEGO die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung der Eintragungsverfügung.
Die Justizdirektion Zürich und das eidgen. Justiz-und
Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesger icht zieht in Erwägung :
- -Der Begriff der Zweigniederlassung wird weder
vom OR noch von der HRV umschrieben. Nach Recht-
sprechung und Lehre ist darunter ein kaufmännischer
Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Haupt-
unternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen
Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das
Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirt-
schaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE
76 I 156, 68 I 112).
-Auf Grund der Akten steht in tatsächlicher Hin-